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Versendung von E-Cards im Wahlkampf
LG München I, Urteil vom 05.11.2002, 33 O 17030/02

» BGB § 1004, § 823
Die per E-Mail übersandte Mitteilung, dass eine sog. "E-Card" hinterlassen wurde, die an einer bestimmten Netzadresse abgerufen werden kann, stellt eine rechtswidrig beeinträchtigende unzulässige Werbe-E-Mail dar. Wird auf der Homepage die anwählbare Option "E-Cards verschicken" bereitgehalten und ist es dadurch jedem Dritten möglich, unaufgeforderte E-Mails zu versenden, haftet der Homepagebetreiber als mittelbarer Störer für die beim Empfänger der E-Mail eingetretene Rechtsverletzung.

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