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segnitz.de
BGH, Urteil vom 09.06.2005, I ZR 231/01

» BGB § 12
» MarkenG § 5
Die Gemeinde Segnitz klagt gegen ein Unternehmen, zu dessen Konzern eine Firma A. Segnitz GmbH&Co gehört, aus dem Namensrecht, die Beklagte beruft sich auf Namens- und Markenrecht.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf. Eine Holding- bzw. Muttergesellschaft, die den Bestandteil einer Unternehmensbezeichnung der Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domain registrieren lässt, ist im Streit um diese Domain so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen. Anders als in den Fällen der treuhändigen Registrierung sei hier von vorneherein klar, dass die die Holding zur Registrierung berechtigt sei.

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