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NEWS-Materialien
OGH, Urteil vom 25.05.2004, 4 Ob 58/04i

» UrhG § 5
» UrhG § 24
» UrhG § 40b
Die Klägerin betreibt die Internetplattform "www.news.at" und bringt dort Texte, Bilder und Spiele, die von ihren Mitarbeitern erstellt wurden. Der Beklagte war für die Klägerin als Betreuer dieser Plattform tätig und unterlag einem vertraglichen Konkurrenzverbot. Daneben betrieb der Beklagte unter "www.vienna-talk.at" ein eigenes Forum. Er übernahm von der Website der Klägerin auf seine eigene redaktionelle Texte, Bilder und ein Fragespiel in teilweiser identer, teilweise bearbeiteter Form.

Das Erstgericht hat dem Begehren auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entgeltszahlung, Gewinnherausgabe und Schadenersatz teilweise statt. Das Berufungsgericht bestätigte nur teilweise.

Der OGH differenziert noch weiter zwischen den verschiedenen vom Beklagten verwendeten Materialien. Er fasst die Unterlassungs- und Rechnungslegungspflichten neu, weist Teile ab und hebt einen weiteren Teil auf. Die Klägerin kann als juristische Person nicht Inhaberin von originären Urheberrechten sein. Nach § 24 Abs 1 UrhG kann der Urheber anderen gestatten, ein Werk auf einzelne oder alle dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung) oder ihm das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht). Nur der Inhaber eines (ausschließlichen) Werknutzungsrechts kann Verletzungen des Urheberrechts im eigenen Namen verfolgen. Ob ein solches ausschließliches Werknutzungsrecht jeweils eingeräumt wurde, ist aus den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen, weshalb dieser Teil aufzuheben war.
Ein Teil der Textwerke genießt aber schon deswegen keinen Schutz, weil es sich dabei um bloße redaktionelle Mitteilungen handelt. Ob ein redaktioneller Beitrag die Voraussetzungen eines Sprachwerks erfüllt oder bloß eine einfache Mitteilung über Tagesfragen im Sinn des § 44 Abs 3 UrhG ist, richtet sich nach seinem konkreten Inhalt, insbesondere danach, ob er eine individuelle geistige Leistung zum Ausdruck bringt. Bloße redaktionelle Texte genießen nur den Schutz nach § 79 UhrG, der aber nicht in Anspruch genommen wurde. Hinsichtlich dieser Texte war das Klagebegehren abzuweisen.
Das Fragespiel genießt Schutz als Datenbank. Nach sinngemäßer Anwendung (§ 40f Abs 3 UrhG) des § 40b UrhG steht dem Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung an der vom Dienstnehmer in Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten geschaffenen Datenbank ein unbeschränktes Werknutzungsrecht und damit auch das Recht zu, Verletzungen im eigenen Namen zu unterbinden. Selbst wenn man die für das Fragespiel von Arbeitnehmern der Klägerin geschaffene, aus Fragen und Antworten bestehende Datenbank nicht als eigentümliche geistige Schöpfung betrachten wollte, bestünde ein Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers nach § 76d UrhG.
Bezüglich der von Dritten überlassenen Lichtbilder hat die Klägerin im Zweifel nur eine Werknutzungsbewilligung erhalten, sodass ihr Klagebegehren abzuweisen ist. Insoweit sie aber diese Lichtbilder bearbeitet hat, kann sie - eine eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein eigenständiges Leistungsschutzrecht erworben haben, das sie als Bearbeiter berechtigt, Verletzungen im eigenen Namen zu verfolgen. Dies setzt aber eine Umgestaltung des Originalwerks voraus. Unwesentliche Veränderungen oder bloße Änderungen der Größenverhältnisse sind keine Bearbeitung im Sinne des § 5 UrhG. Allerdings müssen auch an die Bearbeitung eines bloßen Lichtbildes (im Unterschied zum Lichtbildwerk) weniger strenge Anforderungen gestellt werden. Es werden daher bereits geringere Umgestaltungen des Originallichtbildes (wie etwa Veränderungen durch Auswechseln der Farbe oder Ersetzen einzelner Teile des Bildes) ausreichen, sofern diese Umgestaltungen über eine bloße Vervielfältigung hinausreichen. Zur Klärung des jeweiligen Umfanges der Bearbeitung war das Urteil hinsichtlich dieser Lichtbilder aufzuheben.

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