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Figurstudio
OGH, Beschluss vom 28.05.2002, 4 Ob 108/02i

» UrhG § 18
Die Beklagte hat in ihrem Figurstudio zur Unterhaltung der Studio-Leiterin und der Kunden Radio gespielt. Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, klagt auf Unterlassung.

Das Berufungsgericht gab der Klage statt.

Der OGH wies die ao. Revision gegen dieses Urteil zurück. Eine öffentliche Wiedergabe eines Tonwerks (§ 18 UrhG) liegt immer dann vor, wenn die Aufführung nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Dies ist überall dort der Fall, wo eine Aufführung im Rahmen eines gewerblichen Betriebs mit fluktuierendem Publikum stattfindet, das Lokal also seinem Wesen nach allgemein zugänglich ist und von (Lauf-)Kunden auch tatsächlich aufgesucht wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn konkret nur ein Kunde anwesend ist. Ob eine Veranstaltung privat oder öffentlich iSd § 18 UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden.

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