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Unerbetene Werbe-E-Mail
HG Wien, Beschluss vom 23.12.1999, 39 Cg 119/99

» TKG § 101 (alte Fassung)
» ABGB § 354
Werbezusendungen per E-Mail sind Telefonanrufen und Telefaxübermittlungen gleichzuhalten. Dem Belästigten steht ein Unterlassungsanspruch nach § 354 ABGB i.V.m. § 101 TKG zu. Die Wiederholungsgefahr wird nur durch sofortiges Anerkennen des Unterlassungsanspruches beseitigt.
Streitwert: Wenn mangels Wettbewerbsverhältnis das UWG nicht anwendbar ist, beträgt der Streitwert für das Unterlassungsbegehren S 100.000,--.

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