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Spaß-E-Mails am Arbeitsplatz
OGH, Urteil vom 23.06.2004, 9 ObA 75/04a

» AngG § 27
Die Klägerin leitete entgegen einem generellen Verbot und einer Ermahnung durch einen Vorgesetzten gelegentlich auf ihrem Arbeitsplatz einlangende Spaß-E-Mails an Arbeitskollegen weiter. Der Arbeitgeber reagierte mit einer fristlosen Entlassung.

Das Erstgericht gab der Klage auf Kündigungsentschädigung statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der außerordentlichen Revision keine Folge. Ein Fehlverhalten, das nur darin liegt, dass ein Arbeitnehmer, der ansonsten 20 Jahre unbeanstandet geblieben ist, entgegen einem generellen Verbot und einer Ermahnung durch einen Vorgesetzten gelegentlich auf seinem Arbeitsplatz einlangende Spaß-E-Mails ein- bis zweimal pro Woche an Arbeitskollegen weitergeleitet hat, stellt keinen Entlassungsgrund dar. Dieser Sachverhalt liegt bezüglich der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers nicht anders als gelegentliche kurze Telefonate privaten Inhalts mit Arbeitskollegen. Dieser Sachverhalt kann mit gelegentlichem Surfen im Internet bzw. privater PC-Benutzung bzw. Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht gleichgesetzt werden (9 ObA 192/98w).

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