Entscheidungen rund um E-Mail und E-Mail-Werbung
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Kosten eines Abmahnschreibens
BG St. Pölten,
Urteil vom 27.05.2004,
4 C 121/04w |
» TKG § 107 |
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Ein Personalberatungsbüro inserierte unter der Telefonnummer des klagenden Rechtsanwaltes und wurde daraufhin vom beklagten Pressehaus angerufen und erhielt dabei die Erlaubnis ein Werbefax zu senden. Der Anwalt begehrte die Unterlassung der Faxzusendung und klagte die Kosten für das Abmahnschreiben ein.
Das BG wies die Klage ab. Das Werbefax sei durch die telefonische Zustimmung gedeckt gewesen; eine Unterlassung des Telefonanrufes sei nicht begehrt worden. Überdies sei nicht nachgewiesen worden, dass tatsächlich Kosten aufgelaufen sind. |
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Spam ist wettbewerbswidrig
BGH,
Urteil vom 11.03.2004,
I ZR 81/01 |
» UWG § 1 |
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Beide Parteien sind Internetdienstleister und stehen daher zueinander im Wettbewerb.
Die unerbetene Zusendung von Werbung enthaltenden E-Mails verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. E-Mail-Werbung trägt durch den Nachahmungseffekt den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich und führt zu einer unzumutbaren Belästigung. § 1 UWG umfasst nicht nur die E-Mail-Adressen der Klägerin, sondern auch beliebige andere Empfänger unter der Domain der Klägerin. Das Versenden ist nur zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat oder aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vorliegt; beweispflichtig ist der Versender. |
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Netzbetreibers haftet für Fax-Spam seines Kunden nur bei gesicherter Kenntnis
OLG Köln,
Urteil vom 05.03.2004,
6 U 141/03 |
» TKV § 13a |
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Ein deutscher Netzbetreiber hat 0190-Rufnummern an ein amerikanisches Unternehmen überlassen. Diese Nummern wurden immer wieder in Werbe-Faxen zum kostenpflichtigen Fax-Abruf beworben worden. Ein Verbraucherschutzverband klagte den Netzbetreiber auf Sperrung der Nummern, nachdem er ihn wegen des Missbrauchs mehrmals zur Sperrung der Nummern aufgefordert hatte.
OLG: Der Netzbetreiber ist nur dann zum Einschreiten gegen unerwünschte Werbefaxe verpflichtet, wenn er von den Rechtsverstößen mit 0190- oder 0900-Nummern "gesicherte Kenntnis" hat. |
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Freundschaftswerbung per E-Mail
LG Nürnberg-Fürth,
Urteil vom 04.03.2004,
4 HK O 2056/04 |
» UWG § 1 |
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Über Antrag einer Wettbewerbszentrale wurde der beklagten Website-Betreiberin, einer Bank, per einstweiliger Verfügung (ohne Begründung) verboten, auf der eigenen Website Verbraucher aufzufordern, eine persönliche Freundschaftswerbung mit einer Produktempfehlung per E-Mail an Bekannte zu versenden. |
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- Entscheidung bei JurPC
- Mitteilung der WBZ
- Anmerkung: Der Website-Betreiber haftet hier als Bestimmungstäter, ohne dass es darauf ankäme, ob der eigentliche Versender dafür haftet. Allerdings kann man in diesem Fall nicht von einer Gerichtsentscheidung sprechen, weil die EV einfach antragsgemäß erlassen wurde. Die Frage, die sich daraus stellt, ist aber, ob etwa auch der Newsletter-Versender seine Kunden nicht mehr auffordern darf, den Newsletter an Freunde und Bekannte weiterzuleiten. Vorsichtshalber sollte er wohl nur um Weiterempfehlung ersuchen.
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Spamverbot gilt auch für Parteien
OLG München,
Urteil vom 12.02.2004,
8 U 4223/03 |
» GG Art. 21 |
» BGB § 1004, § 823 |
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E-Cards der SPD fallen unter Spam. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Zusendung politischer Informationen (vorliegend: Wahlwerbung mittels E-Cards) der Zusendung kommerzieller Werbung gleichzustellen. Auch die nur einmalige Übersendung eines Newsletters per E-Mail stellt einen rechtswidrigen Eingriff in Rechte des Betroffenen dar. |
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Haftung des Access-Providers für Spam-Versender
LG Leipzig,
Urteil vom 13.11.2003,
12 S 2595/03 |
» TDG § 8 |
» BGB § 1004 |
» BGB § 823 |
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Der Access-Provider haftet für rechtswidrige E-Mail-Werbung jedenfalls dann, wenn er bei der Vergabe von Subdomains netzbezogene Prüfungspflichten (Verkehrssicherungspflichten) verletzt hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn er keine Auskunft über die Identität der Subdomain-Inhaber geben kann. Des weiteren ist der Access-Provider verpflichtet, bei bekannt werdenden Rechtsverstößen durch den Subdomaininhaber Maßnahmen zu ergreifen, die weitere Rechtsverstöße verhindern, indem er beispielsweise die Subdomains vom Netz nimmt. |
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Streitwert bei E-Mail-Werbung
AG Hamburg-Wandsbek,
Urteil vom 04.11.2003,
715 C 48/03 |
» BRAGO § 11, § 118 |
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Wird eine einzige Werbe-E-Mail unverlangt an die geschäftliche E-Mail-Adresse eines Rechtsanwaltes versandt, ist hinsichtlich des Streitwertes der Tatsache des einmaligen Versandes durch Zugrundelegung des Regelstreitwerts von 3.000 Euro Rechnung zu tragen. |
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Newsletter mit Austragungsmöglichkeit
LG Berlin,
Urteil vom 26.08.2003,
16 O 339/03 |
» BGB § 1004, § 823 |
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Das unverlangte Zusenden bereits einer einzigen werbenden E-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Gerechtfertigt ist der Versand einer werbenden E-Mail nur dann, wenn der Empfänger einer Werbe-E-Mail vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann. Beweispflichtig dafür ist der Versender. Die Möglichkeit, sich aus dem Verteiler für E-Mail-Werbung austragen zu lassen, bewirkt ebenfalls keine Rechtfertigung für die E-Mail-Werbung, da der Empfänger mit dem Austragen in der Regel zu erkennen gibt, dass es sich um eine aktive und daher für weitere Werbebotschaften interessante E-Mail-Adresse handelt. |
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TKG § 101 (alte Fassung)
LGZRS Wien,
Urteil vom 02.07.2003,
35 R 156/03f |
Die Beklagte, ein Softwareunternehmen, schickte dem Kläger, einem Wiener Rechtsanwalt, per E-Mail eine Einladung zu einer Produktpräsentation. Es ging um eine Internetplattform für Konkurswarenvertrieb und die Einladung sollte Anwälten, die als Masseverwalter tätig sind, ermöglichen, Wünsche und Anregungen in das Projekt der Beklagten einzubringen. Die E-Mail-Anschrift des Klägers hatte die Beklagte von der Rechtsanwaltskammer erhalten, die ebenfalls in das Projekt eingebunden und auch eingeladen war und die der Beklagten geraten hatte, jene Anwälte, die als Masseverwalter tätig sind, per E-Mail zu kontaktieren. Der Kläger klagte auf Unterlassung und Ersatz seiner Kosten (Aufforderungsschreiben und Unterlassungserklärung) als Schadenersatz.
Das Erstgericht sprach einen Teil der Forderung zu.
Das Berufungsgericht weist das Klagebegehren zur Gänze ab. Nach seiner Ansicht liegt kein Werbe-E-Mail vor; es handle sich vielmehr um eine Einladung des Klägers, seine Bedürfnisse und Anforderungen als Masseverwalter in das Projekt konkurs.ag einfließen zu lassen. Auch seien die Grundsätze der Telefon- und Telefax-Werbung nicht auf die E-Mail-Werbung übertragbar, sodass auf die behauptete vermutete Zustimmung nicht eingegangen werden müsse. Aus diesem Grund sei auch das in eventu geltend gemachte Unterlassungsbegehren nicht gerechtfertigt; über dies liege keine Wiederholungsgefahr vor, weil sich die Beklagte ohnedies verpflichtet habe, keine E-Mails mehr an den Kläger zu schicken. |
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- LG-Entscheidung
- Anmerkung: Nachdem es sich um kein fertiges Produkt gehandelt hat, das an Rechtsanwälte verkauft werden sollte, sondern es um die Mitarbeit bei der maßgeschneiderten Erstellung eines solchen ging, ist der Meinung, dass es gar keine Werbe-E-Mail war, zuzustimmen. Anders verhält sich das aber bei den geäußerten grundsätzlichen Bedenken, ob die Grundsätze für Telefon- und Faxwerbung überhaupt auf E-Mail übertragbar seien. Die zitierte OGH-Entscheidung hat mit unverlangter Werbung überhaupt nichts zu tun, sondern betrifft die Zusendung eines anonymen, ehrenbeleidigenden Briefes und die zitierte deutsche Literatur stammt aus dem Jahr 1998, also einer Zeit, wo es noch keine derartigen Verbote gab und Werbe-E-Mails auch noch nicht als Problem empfunden wurden. Diesbezüglich wurde die Rechtslage aber ohnedies bereits durch den Gesetzgeber mit der TKG-Novelle 2003 klargestellt. In § 107 TKG neu ist die elektronische Post ausdrücklich genannt.
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Einstweilige Verfügung gegen E-Mail-Werbung
OLG Koblenz,
Beschluss vom 10.06.2003,
1 W 242/03 |
Die Übersendung unerwünschten Werbematerials im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (u.a. E-Mail) ist grundsätzlich rechtswidrig und dieser Rechtsverstoß kann nicht dadurch beseitigt werden, dass es dem Adressaten überlassen bleibt, die weitere Zusendung durch Absendung eigener E-Mails an den Störer zu verhindern, zumal für den Empfänger des Werbematerials völlig unklar ist, welche Wirkungen und Folgen sich aus dem "Anklicken" des "Abbestellknopfes" ergeben (Speicherung in Dateien, Weitergabe der E-mail-Adresse u.a.). Eine einmalige Störung durch eine Werbe-E-Mail, die nicht wiederholt wird, reicht für eine konkrete Wiederholungsgefahr und damit für den Erlass einer gegen den Versand der werbenden E-Mails gerichteten einstweiligen Verfügung nicht aus. |
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E-Mail-Werbung an Rechtsanwaltskanzlei
AG Bonn,
Urteil vom 13.05.2003,
14 C 3/03 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Unverlangte E-Mail-Werbung gegenüber einer Rechtsanwaltskanzlei stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, die erforderliche Eingriffsintensität ist dadurch gegeben, dass Ressourcen und Zeit für das Lesen und Herausfiltern der Werbe-Mails aufgewendet werden müssen. Eine Wiederholungsgefahr wird bereits nach einem erfolgten einmaligen Versand von Werbe-Mails vermutet und kann nur ausgeschlossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Versendung durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war. |
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Vertrag mit Callcenter über Werbeanrufe nicht nichtig
OGH,
Beschluss vom 29.04.2003,
4 Ob 24/03p |
» TKG § 101 |
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Die Klägerin betreibt ein Callcenter und verlangt vom Beklagten das Entgelt für die Herstellung von Telefonkontakten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren großteils statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der OGH gab der Revision Folge und hob die Berufungsentscheidung auf. Dass eine Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt,
bedeutet nicht, dass sie absolut oder auch nur relativ nichtig sein muss. Die Gesetzwidrigkeit einer Vereinbarung zieht nämlich nicht zwangsläufig die Nichtigkeit oder Rechtsunwirksamkeit des abgeschlossenen Geschäfts nach sich. Welche Auswirkungen die Verletzung einer Verbotsnorm nach sich zieht, richtet sich vielmehr nach dem Zweck der verletzten Norm. Die strenge Rechtsfolge der absoluten Nichtigkeit wird nur bei Verstößen gegen Gesetze bejaht, die dem Schutz von Allgemeininteressen oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. |
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E-Mail-Werbung per E-Card
LG München I,
Urteil vom 15.04.2003,
33 O 5791/03 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Das Zusenden von Werbe-E-Mails ohne Zustimmung des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines betroffenen Rechtsanwalts dar. Selbst wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass die beklagte Partei die E-Mails selbst versandt hat, haftet diese als Mitstörerin, wenn auf der Homepage der Versand von E-Mails durch eine sogenannte E-Card-Funktion angeboten wird und eine Kontrolle zur Berechtigung des Sendenden nicht stattfindet. |
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Unerwünschte Werbe-E-Mail
OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 26.03.2003,
I-15 W 25/03 |
» BGB § 1004, § 823 |
» ZPO § 935 |
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Die Zusendung einzelner unverlangter E-Mails rechtfertigt keinen Eil-Rechtsschutz (Einstweilige Verfügung). |
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Unerwünschte Werbe-E-Mail
OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 26.03.2003,
I-15 W 25/03 |
Die Zusendung einzelner unverlangter E-Mails rechtfertigt keinen Eil-Rechtsschutz (Einstweilige Verfügung). |
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Haftung des Werbeunternehmens für Werbe-Mailings
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 13.03.2003,
I-5 U 39/02 |
Eine Werbeleistung, die wettbewerbswidrig ist, ist fehlerhaft, weil der Wettbewerbsverstoß den Wert oder die Tauglichkeit der Werbeleistung zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufhebt bzw. mindert; denn wettbewerbswidrige Werbung ist für den Auftraggeber nicht verwendbar. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Parteien Abweichendes vereinbart haben, so z.B. wenn der Auftraggeber die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahme prüfen sollte und die geplante Werbemaßnahme noch im Ideenstadium ist. Sind jedoch bereits Handmuster für die Werbemaßnahme erstellt, müssen diese wettbewerbsrechtlich zulässig sein, was durch das Werbeunternehmen zu überprüfen ist. Der bloße Hinweis des Werbeunternehmers darauf, dass er die geschuldete Werkleistung nicht auf Mangelfreiheit geprüft habe, lässt den Sachmangel grundsätzlich nicht entfallen. |
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Störerhaftung bei E-Mail-Werbung
AG Hamburg,
Urteil vom 04.03.2003,
36a C 37/03 |
Für die Begründung der Störereigenschaft bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung ist es nicht erforderlich, dass der Störer die E-Mails selbst verschickt, sondern es kann ausreichen, dass er die Plattform für den Versand zur Verfügung stellt, von der aus bestimmungsgemäß für das Produkt geworben wird. |
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E-Cards im Wahlkampf
AG Rostock,
Urteil vom 28.01.2003,
43 C 68/02 |
Die Übersendung von Werbung durch E-Mail ohne Zustimmung bzw. vermutetes Einverständnis des Empfängers stellt eine unzumutbare Belästigung dar und verletzt den Empfänger in seinem Persönlichkeitsrecht; dies gilt auch für Werbung von politischen Parteien. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Rechtsgutinhaber die Beeinträchtigung durch eigene Abwehrmaßnahmen hätte verhindern können. |
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Unerbetene SMS-Werbung
LG Berlin,
Urteil vom 14.01.2003,
15 O 420/02 |
Die Übersendung nicht verlangter Werbung mittels SMS an eine Mobilfunknummer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar mit der Folge, dass ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer SMS-Werbung besteht. Es sind insoweit die Grundsätze zur E-Mail-Werbung anzuwenden |
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Laienwerbung per E-Mail
LG München,
Urteil vom 28.11.2002,
4 HK O 9685/02 |
» UWG § 1 |
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Auch das unverlangte Zusenden gekennzeichneter E-Mail-Werbung verstößt gegen § 1 UWG, wenn durch die Versendung eines E-Mail-Formulars an Bekannte des Werbers die persönlichen Beziehungen des Werbers zu Dritten für die Kundenwerbung nutzbar gemacht werden sollen (sog. Laienwerbung) und zudem durch das Inaussichtstellen einer prozentualen Provision, die von der schneeballartigen Verbreitung des Produkts abhängig ist, versucht wird, weitere Kunden zu werben (sog. progressive Kundenwerbung). |
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