Entscheidungen rund um E-Mail und E-Mail-Werbung
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E-Mail-Werbung per E-Card
LG München I,
Urteil vom 15.04.2003,
33 O 5791/03 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Das Zusenden von Werbe-E-Mails ohne Zustimmung des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines betroffenen Rechtsanwalts dar. Selbst wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass die beklagte Partei die E-Mails selbst versandt hat, haftet diese als Mitstörerin, wenn auf der Homepage der Versand von E-Mails durch eine sogenannte E-Card-Funktion angeboten wird und eine Kontrolle zur Berechtigung des Sendenden nicht stattfindet. |
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Unerwünschte Werbe-E-Mail
OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 26.03.2003,
I-15 W 25/03 |
» BGB § 1004, § 823 |
» ZPO § 935 |
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Die Zusendung einzelner unverlangter E-Mails rechtfertigt keinen Eil-Rechtsschutz (Einstweilige Verfügung). |
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Unerwünschte Werbe-E-Mail
OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 26.03.2003,
I-15 W 25/03 |
Die Zusendung einzelner unverlangter E-Mails rechtfertigt keinen Eil-Rechtsschutz (Einstweilige Verfügung). |
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Haftung des Werbeunternehmens für Werbe-Mailings
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 13.03.2003,
I-5 U 39/02 |
Eine Werbeleistung, die wettbewerbswidrig ist, ist fehlerhaft, weil der Wettbewerbsverstoß den Wert oder die Tauglichkeit der Werbeleistung zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufhebt bzw. mindert; denn wettbewerbswidrige Werbung ist für den Auftraggeber nicht verwendbar. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Parteien Abweichendes vereinbart haben, so z.B. wenn der Auftraggeber die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahme prüfen sollte und die geplante Werbemaßnahme noch im Ideenstadium ist. Sind jedoch bereits Handmuster für die Werbemaßnahme erstellt, müssen diese wettbewerbsrechtlich zulässig sein, was durch das Werbeunternehmen zu überprüfen ist. Der bloße Hinweis des Werbeunternehmers darauf, dass er die geschuldete Werkleistung nicht auf Mangelfreiheit geprüft habe, lässt den Sachmangel grundsätzlich nicht entfallen. |
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Störerhaftung bei E-Mail-Werbung
AG Hamburg,
Urteil vom 04.03.2003,
36a C 37/03 |
Für die Begründung der Störereigenschaft bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung ist es nicht erforderlich, dass der Störer die E-Mails selbst verschickt, sondern es kann ausreichen, dass er die Plattform für den Versand zur Verfügung stellt, von der aus bestimmungsgemäß für das Produkt geworben wird. |
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E-Cards im Wahlkampf
AG Rostock,
Urteil vom 28.01.2003,
43 C 68/02 |
Die Übersendung von Werbung durch E-Mail ohne Zustimmung bzw. vermutetes Einverständnis des Empfängers stellt eine unzumutbare Belästigung dar und verletzt den Empfänger in seinem Persönlichkeitsrecht; dies gilt auch für Werbung von politischen Parteien. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Rechtsgutinhaber die Beeinträchtigung durch eigene Abwehrmaßnahmen hätte verhindern können. |
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Unerbetene SMS-Werbung
LG Berlin,
Urteil vom 14.01.2003,
15 O 420/02 |
Die Übersendung nicht verlangter Werbung mittels SMS an eine Mobilfunknummer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar mit der Folge, dass ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer SMS-Werbung besteht. Es sind insoweit die Grundsätze zur E-Mail-Werbung anzuwenden |
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Laienwerbung per E-Mail
LG München,
Urteil vom 28.11.2002,
4 HK O 9685/02 |
» UWG § 1 |
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Auch das unverlangte Zusenden gekennzeichneter E-Mail-Werbung verstößt gegen § 1 UWG, wenn durch die Versendung eines E-Mail-Formulars an Bekannte des Werbers die persönlichen Beziehungen des Werbers zu Dritten für die Kundenwerbung nutzbar gemacht werden sollen (sog. Laienwerbung) und zudem durch das Inaussichtstellen einer prozentualen Provision, die von der schneeballartigen Verbreitung des Produkts abhängig ist, versucht wird, weitere Kunden zu werben (sog. progressive Kundenwerbung). |
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Versendung von E-Cards im Wahlkampf
LG München I,
Urteil vom 05.11.2002,
33 O 17030/02 |
» BGB § 1004, § 823 |
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Die per E-Mail übersandte Mitteilung, dass eine sog. "E-Card" hinterlassen wurde, die an einer bestimmten Netzadresse abgerufen werden kann, stellt eine rechtswidrig beeinträchtigende unzulässige Werbe-E-Mail dar. Wird auf der Homepage die anwählbare Option "E-Cards verschicken" bereitgehalten und ist es dadurch jedem Dritten möglich, unaufgeforderte E-Mails zu versenden, haftet der Homepagebetreiber als mittelbarer Störer für die beim Empfänger der E-Mail eingetretene Rechtsverletzung. |
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E-Mail-Werbung unter Geschäftsleuten
LG Berlin,
Beschluss vom 19.09.2002,
16 O 515/02 |
» BGB § 1004, § 823 |
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E-Mail Werbung unter Geschäftsleuten, die unaufgefordert, ohne Einverständnis des Empfängers und nicht im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung übersandt wird, stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dabei ist als Werbung auch die Anfrage anzusehen, ob ein Newsletter übersandt werden soll. Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers trägt der Absender der E-Mail die Beweislast, da es sich insoweit um einen Rechtfertigungsgrund handelt. |
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Unverlangte E-Mail-Werbung
Kammergericht,
Urteil vom 20.06.2002,
10 U 54/02 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Im Zweifel unerwünscht; rechtswidrige Beeinträchtigung der Individualsphäre. Beweislast für Einverständnis trifft Versender. Eilrechtsschutz ist gerechtfertigt. |
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Unzulässige Werbe-E-Mail an einen Rechtsanwalt
LG Berlin,
Urteil vom 16.05.2002,
16 O 4/02 |
» BGB § 1004, § 823 |
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Die Zusendung unerwünschter E-Mails werbenden Inhalts stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. In deren Schutzbereich fallen auch die Angehörige freier Berufe, wie vorliegend ein Rechtsanwalt. Das Aussortieren und Löschen von Werbe-E-Mails verursacht gerade bei einem Rechtsanwalt eine Störung des Betriebsablaufs, da der Rechtsanwalt wegen der Gefahr des versehentlichen Löschens eventuell wichtiger Mitteilungen und der damit verbundenen Haftungsgefahr besondere Sorgfalt walten lassen muss. Die Werbeart E-Mail-Werbung ist bereits deshalb als unlauter anzusehen, weil mit E-Mail Werbung die Gefahr der "Ausuferung" und des weiteren "Umsichgreifens" verbunden ist, was zu einer untragbaren Belästigung und einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt. Die Fernabsatzrichtlinie bewirkt keine Rechtfertigung für E-Mail Werbung. Die Möglichkeit, sich durch einfache Mitteilung aus der Bezugsliste streichen zu lassen, bewirkt keine Rechtfertigung für die E-Mail Werbung, da durch die Mitteilung für den Empfänger gerade erst deutlich wird, dass es sich um eine aktive und damit für Werbebotschaften interessante E-Mail Adresse handelt, die in der Folge wegen der Gefahr der Weitergabe besonders häufig von weiteren Werbe-Mails betroffen sein kann. |
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Beweislast bei E-Mail Werbung
Kammergericht,
Beschluss vom 08.01.2002,
5 U 6727/00 |
» BGB § 1004, § 823 |
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E-Mail Zusendungen zum Anpreisen eines eigenen Informationsdienstes stellen eine E-Mail-Werbung dar, die - sofern sie den Gewerbebetrieb des Empfängers betrifft und nicht erbeten ist - eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. des Persönlichkeitsrechts im Sinne von §§ 1004, 823 BGB darstellt.
Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers trägt der Versender der E-Mail die Beweislast, da es sich dabei um einen Rechtfertigungsgrund handelt. Die Tatsache, dass der Empfänger überhaupt einen E-Mail Anschluss unterhält, führt nicht zu einem allgemeinen Einverständnis auch mit Werbung, da der E-Mail Anschluss den konkreten geschäftlichen und privaten Interessen des Inhabers, nicht aber dem Absatzinteresse Dritter dient. |
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Einstweilige Verfügung gegen E-Mail-Werbung
LG Karlsruhe,
Urteil vom 25.10.2001,
5 O 186/01 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Das unverlangte Zusenden von Werbe-E-Mails stellt sowohl unter Privatleuten als auch im Geschäftsverkehr eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Empfängers dar und ist daher ohne vorherige Einwilligung rechtswidrig: Eine bloß vereinzelte Zusendung stellt aber noch keine so gravierende Beeinträchtigung dar, dass dem Empfänger Eilrechtsschutz zugebilligt werden könnte. |
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Unverlangte E-Mail-Werbung
LG Hannover,
Urteil vom 26.07.2001,
21 O 3607/01 |
» UWG § 1 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Es ist nach §§ 1 UWG, 823 Abs. 1, 1004 BGB unzulässig, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs per E-Mail Werbung an Personen zu versenden, deren Einverständnis weder ausdrücklich vorliegt, noch vermutet werden kann. |
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Werbung als Pressemitteilung
AG Essen,
Urteil vom 16.01.2001,
6 C 658/00 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Unerwünschte Zusendung von Werbung, auch wenn sie als Pressemitteilung getarnt ist, gegen den erklärten Willen des Empfängers ist unzulässig |
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Newsletter per E-Mail - Beweislast für Abo
LG Berlin,
Urteil vom 10.08.2000,
16 O 421/00 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Der Empfänger eines E-Mail-Newsletters mit Werbeinhalt für ein Internet-Gewinnspiel hat einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes. Die Beweislast dafür, dass der E-Mail-Empfänger sich in die Newsletter-Liste eingetragen hat, trägt der Veranstalter des Newsletters. |
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E-Mail-Werbung
LG Kiel,
Urteil vom 20.06.2000,
8 S 263/99 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Dem Empfänger ungeforderter E-Mail-Werbung steht kein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Versender zu - allerdings nur, weil im gegenständlichen Fall die Mail über reine Werbung hinausgehend auch ein konkretes Angebot enthielt und das UWG mangels Wettbewerb nicht anwendbar war. |
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