Entscheidungen rund um E-Mail und E-Mail-Werbung
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Versendung von E-Cards im Wahlkampf
LG München I,
Urteil vom 05.11.2002,
33 O 17030/02 |
» BGB § 1004, § 823 |
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Die per E-Mail übersandte Mitteilung, dass eine sog. "E-Card" hinterlassen wurde, die an einer bestimmten Netzadresse abgerufen werden kann, stellt eine rechtswidrig beeinträchtigende unzulässige Werbe-E-Mail dar. Wird auf der Homepage die anwählbare Option "E-Cards verschicken" bereitgehalten und ist es dadurch jedem Dritten möglich, unaufgeforderte E-Mails zu versenden, haftet der Homepagebetreiber als mittelbarer Störer für die beim Empfänger der E-Mail eingetretene Rechtsverletzung. |
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Spam-Verbot verfassungs- und EU-konform
VfGH,
Urteil vom 10.10.2002,
G267/01, G268/01 |
» TKG § 101 (alte Fassung) |
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Der VfGH anerkennt ausdrücklich das Interesse der Telephon- und E-Mail-Teilnehmer am Schutz ihrer Privatsphäre. Dieser Schutz gilt konkret auch gegenüber jedweder Art unerbetener elektronischer Werbung. Der Gerichtshof betont, dass die Zusendung von Briefen zu Werbezwecken anders als dazu benutzte Telekommunikationsdienste kein gleiches Schutzbedürfnis auslöst. Keine Bevorzugung von Werbemaßnahmen aus anderen Mitgliedstaaten der EU; das Herkunftslandprinzip gilt nicht für Werbemaßnahmen der im §101 TelekommunikationsG bezeichneten Art. |
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E-Mail-Werbung unter Geschäftsleuten
LG Berlin,
Beschluss vom 19.09.2002,
16 O 515/02 |
» BGB § 1004, § 823 |
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E-Mail Werbung unter Geschäftsleuten, die unaufgefordert, ohne Einverständnis des Empfängers und nicht im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung übersandt wird, stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dabei ist als Werbung auch die Anfrage anzusehen, ob ein Newsletter übersandt werden soll. Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers trägt der Absender der E-Mail die Beweislast, da es sich insoweit um einen Rechtfertigungsgrund handelt. |
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Unverlangte E-Mail-Werbung
Kammergericht,
Urteil vom 20.06.2002,
10 U 54/02 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Im Zweifel unerwünscht; rechtswidrige Beeinträchtigung der Individualsphäre. Beweislast für Einverständnis trifft Versender. Eilrechtsschutz ist gerechtfertigt. |
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Unzulässige Werbe-E-Mail an einen Rechtsanwalt
LG Berlin,
Urteil vom 16.05.2002,
16 O 4/02 |
» BGB § 1004, § 823 |
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Die Zusendung unerwünschter E-Mails werbenden Inhalts stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. In deren Schutzbereich fallen auch die Angehörige freier Berufe, wie vorliegend ein Rechtsanwalt. Das Aussortieren und Löschen von Werbe-E-Mails verursacht gerade bei einem Rechtsanwalt eine Störung des Betriebsablaufs, da der Rechtsanwalt wegen der Gefahr des versehentlichen Löschens eventuell wichtiger Mitteilungen und der damit verbundenen Haftungsgefahr besondere Sorgfalt walten lassen muss. Die Werbeart E-Mail-Werbung ist bereits deshalb als unlauter anzusehen, weil mit E-Mail Werbung die Gefahr der "Ausuferung" und des weiteren "Umsichgreifens" verbunden ist, was zu einer untragbaren Belästigung und einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt. Die Fernabsatzrichtlinie bewirkt keine Rechtfertigung für E-Mail Werbung. Die Möglichkeit, sich durch einfache Mitteilung aus der Bezugsliste streichen zu lassen, bewirkt keine Rechtfertigung für die E-Mail Werbung, da durch die Mitteilung für den Empfänger gerade erst deutlich wird, dass es sich um eine aktive und damit für Werbebotschaften interessante E-Mail Adresse handelt, die in der Folge wegen der Gefahr der Weitergabe besonders häufig von weiteren Werbe-Mails betroffen sein kann. |
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TKG § 101 (alte Fassung)
UVS Steiermark,
Beschluss vom 29.03.2002,
GZ 30.2-153/2001 |
Eine unverlangte SMS-Nachricht mit dem Inhalt: "Firma P. ... Sie haben gewonnen. Rufen Sie uns unter der Telefonnummer ... an. Wir gratulieren!" stellt nicht nur eine unzulässige Zusendung einer elektronischen Post zu Werbezwecken ohne vorherige Zustimmung des Empfängers dar (Übertretung nach § 101 TKG), sondern auch eine grobe Belästigung des betreffenden Benützers (Übertretung nach § 75 Abs 1 Z 2 TKG); ein Betrug nach § 146 StGB liegt nicht vor, wenn die erhöhten Telefongebühren bekanntgegeben und die Gewinne auf Verlangen ausbezahlt werden. |
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Beweislast bei E-Mail Werbung
Kammergericht,
Beschluss vom 08.01.2002,
5 U 6727/00 |
» BGB § 1004, § 823 |
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E-Mail Zusendungen zum Anpreisen eines eigenen Informationsdienstes stellen eine E-Mail-Werbung dar, die - sofern sie den Gewerbebetrieb des Empfängers betrifft und nicht erbeten ist - eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. des Persönlichkeitsrechts im Sinne von §§ 1004, 823 BGB darstellt.
Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers trägt der Versender der E-Mail die Beweislast, da es sich dabei um einen Rechtfertigungsgrund handelt. Die Tatsache, dass der Empfänger überhaupt einen E-Mail Anschluss unterhält, führt nicht zu einem allgemeinen Einverständnis auch mit Werbung, da der E-Mail Anschluss den konkreten geschäftlichen und privaten Interessen des Inhabers, nicht aber dem Absatzinteresse Dritter dient. |
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Einstweilige Verfügung gegen E-Mail-Werbung
LG Karlsruhe,
Urteil vom 25.10.2001,
5 O 186/01 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Das unverlangte Zusenden von Werbe-E-Mails stellt sowohl unter Privatleuten als auch im Geschäftsverkehr eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Empfängers dar und ist daher ohne vorherige Einwilligung rechtswidrig: Eine bloß vereinzelte Zusendung stellt aber noch keine so gravierende Beeinträchtigung dar, dass dem Empfänger Eilrechtsschutz zugebilligt werden könnte. |
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Unverlangte E-Mail-Werbung
LG Hannover,
Urteil vom 26.07.2001,
21 O 3607/01 |
» UWG § 1 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Es ist nach §§ 1 UWG, 823 Abs. 1, 1004 BGB unzulässig, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs per E-Mail Werbung an Personen zu versenden, deren Einverständnis weder ausdrücklich vorliegt, noch vermutet werden kann. |
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Werbung als Pressemitteilung
AG Essen,
Urteil vom 16.01.2001,
6 C 658/00 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Unerwünschte Zusendung von Werbung, auch wenn sie als Pressemitteilung getarnt ist, gegen den erklärten Willen des Empfängers ist unzulässig |
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Werbeanruf im Auftrag eines Vertragspartners des Angerufenen
OGH,
Urteil vom 24.10.2000,
4 Ob 251/00s |
» TKG § 101 |
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Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrt von den Beklagten die Unterlassung von Telefonwerbung. Er hatte ursprünglich ein Vertragsverhältnis mit einer D***-GmbH über einen Zugang zu Firmen- und Grundbuch. Diese Informierte ihre Kunden, dass dieser Zugang in Zukunft über die Erstbeklagte erfolgen werde und dass sich diese wegen der Details mit den Kunden in Verbindung setzen werde. Die Erstbeklagte beauftragte dann die d***GmbH, deren Angestellte die Zweitbeklagte war, mit der telefonischen Kontaktaufnahme.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision keine Folge. Ein Anruf zu Werbezwecken liegt hier nicht vor. Die telefonische Kontaktaufnahme erfolgte (auch) namens und im Auftrag einer Vertragspartnerin des Angerufenen. Inhalt des Gespräches war eine Information über bevorstehende Änderungen des Vertragsverhältnisses. Eine gesetzliche Bestimmung, die der Vertragspartnerin verbietet, diese Information telefonisch durch Dritte zu übermitteln, besteht nicht. |
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Newsletter per E-Mail - Beweislast für Abo
LG Berlin,
Urteil vom 10.08.2000,
16 O 421/00 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Der Empfänger eines E-Mail-Newsletters mit Werbeinhalt für ein Internet-Gewinnspiel hat einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes. Die Beweislast dafür, dass der E-Mail-Empfänger sich in die Newsletter-Liste eingetragen hat, trägt der Veranstalter des Newsletters. |
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E-Mail-Werbung
LG Kiel,
Urteil vom 20.06.2000,
8 S 263/99 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Dem Empfänger ungeforderter E-Mail-Werbung steht kein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Versender zu - allerdings nur, weil im gegenständlichen Fall die Mail über reine Werbung hinausgehend auch ein konkretes Angebot enthielt und das UWG mangels Wettbewerb nicht anwendbar war. |
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Unerbetene Werbe-E-Mail
HG Wien,
Beschluss vom 23.12.1999,
39 Cg 119/99 |
» TKG § 101 (alte Fassung) |
» ABGB § 354 |
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Werbezusendungen per E-Mail sind Telefonanrufen und Telefaxübermittlungen gleichzuhalten. Dem Belästigten steht ein Unterlassungsanspruch nach § 354 ABGB i.V.m. § 101 TKG zu. Die Wiederholungsgefahr wird nur durch sofortiges Anerkennen des Unterlassungsanspruches beseitigt.
Streitwert: Wenn mangels Wettbewerbsverhältnis das UWG nicht anwendbar ist, beträgt der Streitwert für das Unterlassungsbegehren S 100.000,--. |
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Auch telefonische Anfrage um Erlaubnis für Werbetelefonat unzulässig
OGH,
Beschluss vom 18.05.1999,
4 Ob 112/99t |
» TKG § 101 (alt) |
» WAG § 12 |
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung von Telefonwerbung ohne vorherige Zustimmung.
Das Erstgericht verbot der Beklagten die Telefonate, Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. § 101 TKG orientiert sich an der TK-Datenschutz-Richtlinie, die den Schutz der Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre zum Ziel hat. Im Sinne des Art 2 der Richtlinie des Rates vom 10. 9. 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (RL 84/450/EWG, ABl Nr L 250/17 vom 19. 9. 1984) bedeutet "Werbung" jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Eine dieser Richtlinie entsprechende Auslegung wie auch der durch § 101 TKG angestrebte Zweck (Schutz der Privatsphäre des Angerufenen) stehen damit einer engen Auslegung des Begriffes "Werbung" entgegen. Im weiteren Sinn dient Werbung dazu, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Damit dient auch schon der erste Telefonkontakt der Werbung im weiteren Sinne. |
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Unerbetene Fax-Werbung
OGH,
Urteil vom 27.04.1999,
1 Ob 82/99 |
» TKG § 101 (alte Fassung) |
» ABGB § 354 |
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Die Klägerin hat ein Mitbenützungsrecht der Telefonanlage und des Faxgerätes eines anderen Unternehmens mit Sitz in den gleichen Büroräumlichkeiten und demselben Geschäftsführer; die Kosten werden intern aufgeteilt. Die Beklagte übermittelte der Klägerin per Fax eine unverlangte Werbung für Inserate.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte, wenn auch mit anderer Begründung.
Der OGH gab der Revision nicht Folge. § 101 TKG ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Teilnehmers am Fernmeldeverkehr bzw. des zur Nutzung dessen Anschlusses Berechtigten. Durch § 101 TKG wird ein subjektives Recht des Teilnehmers bzw des von ihm zur Benützung des Anschlusses Ermächtigten begründet, unzulässige Anrufe bzw unzulässige Telefaxe zu Werbezwecken zu untersagen. § 354 ABGB kommt nur dann als Anspruchsgrundlage in Betracht, wenn der Werbungsempfänger Eigentümer des Faxgerätes und der Betriebsmittel ist (auf § 372 ABGB - Besitzschutz - wurde das Klagebegehren nicht gestützt). |
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- OGH-Urteil
- Dasselbe gilt auch für Telegramme (OGH 25. 6. 1996, 4 Ob 2141/96, MR 1996, 165).
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