AKTUELLES    PRESSE    GESETZE    ENTSCHEIDUNGEN    DISKUSSION    LINKS    DIES&DAS    SUCHE    IMPRESSUM   
Entscheidungen Wo finde ich was?
A B C D E F G H I J K L
M N O P R S T U V W X Z


Entscheidungen zu allen Themen der Website

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

Suche

Klicken Sie auf eine Auswahl, um die Entscheidungen nach Ländern zu sortieren. Sie können sich dabei nur eine Übersicht aller Entscheidungen anzeigen lassen oder die Zusammenfassungen der Entscheidungen; von dort gelangen Sie jeweils auf den Volltext. In dieser Übersicht finden Sie alle Entscheidungen zu den Themen der Website. Wenn Sie sich nur die Entscheidungen zu einem bestimmten Rechtsgebiet anzeigen lassen wollen, verwenden Sie die Entscheidungsabfrage im entsprechenden Kapitel.

Mail an alle
OGH, Urteil vom 20.10.2004, 8 Ob A 92/04v

» ArbVG § 72
Bei der Beklagten besteht seit 2000 ein Intranet, das von jedem der 1000 Mitarbeiter auch für Mailzwecke benutzt werden darf. Hiezu gibt es auch ein Adressbuch, in das der größte Teil der Mitarbeiter eingetragen ist und in dem die Mitarbeiter nach Organisationseinheiten zusammengefasst sind. Nur die Funktion "Mail an alle" ist aus technischen Gründen bestimmten Funktionsträgern vorbehalten. Der Betriebsrat verlangt, dass ihm auch diese Funktion zur Verfügung gestellt wird.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision teilweise Folge. Der Zweck des § 72 ArbVG (Beistellung von Sacherfordernissen) ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. Das Ausmaß selbst ist entsprechend der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates begrenzt. Wurde in einem Betrieb ohnehin bereits ein internes Computer-Kommunikationsnetz errichtet ("Intranet"), ist auch dem Betriebsrat der Zugang dazu und die Möglichkeit der Verständigung der anderen Arbeitnehmer einzuräumen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, durch eine verstärkte technische Absicherung des "Intranets" auch eine unbeschränkte Nutzung dieses Kommunikationsmittels durch den Betriebsrat zu ermöglichen, da die Beistellung nur entsprechend der Leistungsfähigkeit des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates verlangt werden kann, welche von diesem zu behaupten und nachzuweisen sind.

« 1 »
Presseberichte
Entscheidungen
Gesetze
Literatur
Links
Sonstiges
Glossar
A B C D E F G H
I J K L M N O P
R S T U V W X Z
Werbung

Werbung