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Red Bull
OGH, Urteil vom 24.04.2001, 4 Ob 81/01t

» MSchG § 10a
» MSchG § 10 Abs.2
Die Klägerin vertrieb unter der Wortbildmarke RED BULL einen Energy Drink, der in Österreich hohen Bekanntheitswert hat. Der Beklagte füllte im Auftrag der Ciclon C.A. mit Niederlassungen in Wien, Venezuela und in der Dominikanischen Republik den Energy Drink CICLON ab, dessen Dosen ein mit RED BULL verwechslungsfähiges Aussehen aufwiesen. Die Dosen wurden nach Venezuela exportiert.

Das Erstgericht untersagte das Bewerben, Anbieten, in Verkehr Bringen und Ausführen und gab auch dem Rechnungslegungsbegehren statt; nur das Unterlassungsbegehren hinsichtlich des Anbringens des Zeichens wies es ab. Das Berufungsgericht gab dem gesamten Unterlassungsbegehren Folge.

Der OGH gab hinsichtlich des Anbringens des Zeichens, des Bewerbens und des Anbietens und Ausführens Folge und wies hinsichtlich des in Verkehr Bringens und des Rechnungslegungsbegehrens ab. Die Haftung als Gehilfe ist bereits deshalb zu bejahen, weil der Beklagte mit dem Abfüllen und dem darin liegenden Anbringen eines der österreichischen Wortbildmarke der Klägerin verwechselbar ähnlichen Zeichens den Markeneingriff seiner Auftraggeberin bewusst gefördert hat. Eine Ware wird unter einem Zeichen auch "angeboten", wenn im Internet ein Website aufgesucht werden kann, auf der die markenrechtsverletzende Ware abgebildet ist und auf der für sie geworben wird. Unter Anbieten im Sinne dieser Bestimmung ist nämlich jede Handlung zu verstehen, die anregen soll, die Ware zur Begründung eigener Verfügungsgewalt oder zur Benutzung zu erwerben. Der Inlandsbezug bei einer Website unter einer .com-Domain wird dadurch hergestellt, dass die Internetseite von einem inländischen Internetzugang aus angewählt werden kann. Hingegen liegt weder ein in Verkehr Bringen vor noch droht ein solches, weshalb das diesbezügliche Unterlassungsbegehren und das Rechnungslegungsbegehren abzuweisen waren.

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