Entscheidungen zu allen Themen der Website
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Versendung von E-Cards im Wahlkampf
LG München I,
Urteil vom 05.11.2002,
33 O 17030/02
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» BGB § 1004, § 823 |
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Die per E-Mail übersandte Mitteilung, dass eine sog. "E-Card" hinterlassen wurde, die an einer bestimmten Netzadresse abgerufen werden kann, stellt eine rechtswidrig beeinträchtigende unzulässige Werbe-E-Mail dar. Wird auf der Homepage die anwählbare Option "E-Cards verschicken" bereitgehalten und ist es dadurch jedem Dritten möglich, unaufgeforderte E-Mails zu versenden, haftet der Homepagebetreiber als mittelbarer Störer für die beim Empfänger der E-Mail eingetretene Rechtsverletzung. |
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ams.at
OGH,
Urteil vom 05.11.2002,
4 Ob 207/02y
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» MSchG § 10 |
» ABGB § 43 |
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Der Arbeitsmarktservice Österreich, kurz AMS, klagt die R***Gmbh und deren Geschäftsführer. Letzterer ist auch geschäftsführender Alleingesellschafter der AMS Auto- und Motoren-Service GmbH, die seit 1975 registriert ist. Die Erstbeklagte ist seit 2001 Inhaberin der Domain ams.at, unter der eine Website für die AMS Auto- und Motoren-Service GmbH über deren Auftrag eingerichtet ist. Die Klägerin stützt sich auf ihr Markenrecht (Wortbildmarke seit 1996) und verweist auf die Gefahr der Verwässerung ihres bekannten Zeichens, sowie auf ihr Namensrecht.
Das Erstgericht ging von einer bekannten Marke aus und gab der Klage statt; das Berufungsgericht wies ab.
Der OGH gibt der Revision keine Folge. Auch aus einer berühmten Marke kann nur bei zeitlicher Prioriät ein Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer zeichenähnlichen Domain erfolgreich geltend gemacht werden. Der Markeneingriff entfällt gemäß § 10 Abs 2 letzter Satz MSchG, wenn sich der angegriffene Domaininhaber auf ältere Namensrechte berufen kann. Der Gebrauch einer Domain, die namensmäßig anmutet oder Namensbestandteile enthält, ist unbefugt, wenn er weder auf eigenem Recht beruht, noch von einem berechtigten Namensträger gestattet worden ist. Selbst ein an sich befugter Namensgebrauch kann rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt zu verwenden. Eine derartige Interessenabwägung fällt gegenüber dem klagenden Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) zugunsten des von der AMS Auto- und Motoren-Service GmbH beauftragten Inhabers der Domain ams.at aus, wenn man die angesichts der österreichischen Gegebenheiten naheliegende Möglichkeit berücksichtigt, dass das AMS als eine nicht auf Gewinn gerichtete Organisation im Internet bereits unter einer Domain mit der Second Level Domain .or auftritt. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: In einem Punkt muss man dem OGH widersprechen: Er verweist u.a. darauf, dass die Klägerin bereits unter der Domain ams.or.at im Internet vertreten sei und geht dabei auf die Eigenart der österreichischen Subdomains ein, wobei er zum Schluss vermeint, dass es aufgrund dieser Gegebenheiten ohnedies naheliegend sei, dass die Klägerin als nicht auf Gewinn gerichtetes Unternehmen unter or.at auftrete.
Die österreichische Domain-Wirklichkeit widerspricht dieser Einschätzung. Bis 1996 war eine Registrierung direkt unter der ccTLD .at überhaupt nicht möglich. Vielmehr wurden die Domains nach internationalem Vorbild in die Schubladen co.at, or.at, ac.at und gv.at unterteilt. Seither sind diese aber mehr oder minder zur Bedeutungslosigkeit verkommen. Finden die Domains .gv.at und .ac.at noch eine breite Verwendung im hoheitlichen und im universitären Bereich, werden die beiden übrigen kaum mehr genutzt. Und dies bedeutet, dass eine privatisierte staatliche Einrichtung viel mehr unter einer .at-Domain vermutet wird als irgendwo anders.
Im übrigen bin ich aber der Meinung, dass die Bedeutung der Domain für die Internet-Suche und vor allem für das Gefundenwerden total übertrieben wird. Wer heute im Internet etwas sucht, verwendet eine Suchmaschine, wie Google, die womöglich schon im Browser integriert ist und für die es egal ist, wie die Domain lautet. Was nicht heißt, dass die Art der Domain völlig egal ist. Schließlich steht die Internetadresse heute nicht nur auf Briefpapier, Visitenkarten und Plakaten, sondern sogar auf den KFZ, sie gehört also ganz wesentlich zur Corporate Identity eines Unternehmens (nach der Devise: Seht, wie fortschrittlich wir sind!). Und da kann es sehr wohl eine Rolle spielen, ob dort ams.at oder ams.or.at steht. Schließlich kennt kaum jemand die österreichische Domain-Spezialität und so könnte or als unterscheidender Zusatz zu ams missverstanden werden.
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"Boss-Zigaretten" - Urteilsveröffentlichung im Internet
OGH,
Urteil vom 15.10.2002,
4 Ob 174/02w
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» UWG § 25 |
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Die Klägerin ist ein deutsches Unternehmen und Inhaberin der internationalen Wortmarke "BOSS". Die Beklagte erzeugt und vertreibt (teilweise auch über ausländische Tochterunternehmen) Zigaretten unter der Bezeichnung "BOSS", wofür sie in Ö. auch eine Wortmarke eintragen ließ. Die Beklagte betreibt unter den Domains www.reemtsma.com und www.reemtsma.de auch in Ö. abrufbare Websites, auf denen sie für das BOSS-Zigarettensortiment wirbt. Auf den Websites behauptet die Beklagte, dass die Zigaretten nur in Slowenien, Ungarn, Ukraine, Russland und Taiwan erhältlich seien; tatsächlich sind sie aber auch in Ö. in Duty Free Shops erhältlich.
Alle drei Instanzen gingen davon aus, dass die Internet-Werbung für BOSS-Zigaretten auch in das österreichische Markenrecht der Klägerin (berühmte Marke) eingreift, weil die Werbung auch in deutscher Sprache gehalten ist und die Zigaretten auch in Ö. erhältlich sind.
Erste und zweite Instanz bezogen das Veröffentlichungsbegehren neben dem Internet auch auf drei Tageszeitungen, der OGH schränkte es auf die beiden Websites der Beklagten ein. Es solle derselbe Personenkreis erfasst werden, dem auch die rechtswidrige Werbung zur Kenntnis gelangt sei. Als angemessener Zeitraum wurden 30 Tage angesehen. |
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"Wiener Werkstätten II" - Urteilsveröffentlichung im Internet; Veröffentlichungspflicht
OGH,
Urteil vom 15.10.2002,
4 Ob 177/02m
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» UWG § 25 |
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Die Beklagte, eine steirische Möbelfirma, hatte vor 16 Jahren eine Wiener Polstermöbelfirma gekauft, die sich die Marke "Wiener Werkstätten" nach Ablauf der Schutzfrist für das historische Vorbild hatte schützen lassen. Die Steirer benützten die Marke für ihre Produkte, ohne diese jedoch nach den alten Mustern zu formen. Hingegen fertigt der Kläger, ein Wiener Lampenhersteller tatsächlich nach altem Vorbild. Bereits erste und zweite Instanz untersagtem dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Wiener Werkstätten" wegen schmarotzerischen Ausbeutens deren guten Rufes.
Daneben wurde der Kläger ermächtigt, das Urteil auf Rechnung des Beklagten in Fachzeitschriften und einer Zeitung veröffentlichen zu lassen und auch im Internet, wo der Beklagte ebenfalls werblich aktiv war. Da die Werbung nicht auf einer Website der Beklagten situiert war, führte der OGH aus, dass die Betreiberin eine dem Medienunternehmer vergleichbare Stellung habe. § 25 Abs 7 UWG verpflichte den Medienunternehmer, die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen, sobald eine zur Urteilsveröffentlichung ermächtigte Partei an ihn herantritt. |
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Spam-Verbot verfassungs- und EU-konform
VfGH,
Urteil vom 10.10.2002,
G267/01, G268/01
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» TKG § 101 (alte Fassung) |
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Der VfGH anerkennt ausdrücklich das Interesse der Telephon- und E-Mail-Teilnehmer am Schutz ihrer Privatsphäre. Dieser Schutz gilt konkret auch gegenüber jedweder Art unerbetener elektronischer Werbung. Der Gerichtshof betont, dass die Zusendung von Briefen zu Werbezwecken anders als dazu benutzte Telekommunikationsdienste kein gleiches Schutzbedürfnis auslöst. Keine Bevorzugung von Werbemaßnahmen aus anderen Mitgliedstaaten der EU; das Herkunftslandprinzip gilt nicht für Werbemaßnahmen der im §101 TelekommunikationsG bezeichneten Art. |
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Zusammenstellung von Daten aus Chart-Listen
OLG München,
Urteil vom 10.10.2002,
29 U 4008/02
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» UrhG § 87b |
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Gegenstand des Urheberrechtsschutzes von Datenbankwerken ist nur die Struktur der Datenbank, der Schutz erstreckt sich nicht auf den Inhalt. Eine Verletzungshandlung kann demnach nur darin liegen, dass die Struktur des Datenbankwerkes ganz oder in einem selbständig schützbaren Teil übernommen wird. Daran fehlt es, wenn die äußeren Gestaltungsmerkmale von Musik-Chart-Listen nicht übernommen worden sind. Eine Vervielfältigung einer Datenbank im Sinne des § 87b UrhG liegt nur vor, wenn die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil einer Datenbank auf einem anderen Datenträger verfügbar gemacht wird. Hieran fehlt es, wenn die äußeren Gestaltungsmerkmale von Chart-Listen nicht übernommen wurden und die Listen nicht 1:1 übernommen wurden. Aus dem gleichen Grund ist auch eine nachschaffende Übernahme einer fremden Leistung im Sinne des § 1 UWG nicht gegeben. |
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DVD als neue Nutzungsart für Filme
OLG München,
Urteil vom 10.10.2002,
6 U 5487/01
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» UrhG § 31 |
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Bei der Digital-Versatile-Disc (DVD) handelt es sich nicht um eine zum Zeitpunkt der Nutzungsrechtseinräumung im Jahre 1980 noch nicht bekannte Nutzungsart, weil die mit der digitalen Aufzeichnungstechnik und der enormen Speicherkapazität der DVD einhergehende technische Verbesserung allein der DVD-Auswertung nicht den Charakter einer neuen Nutzungsart im Sinne einer technisch und wirtschaftlich eigenständigen Verwendungsform des Werkes gibt, wenn - wie vorliegend - der Vorgang der Werkvermittlung an sich seiner Art nach im wesentlichen unverändert bleibt. |
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E-Mail-Werbung unter Geschäftsleuten
LG Berlin,
Beschluss vom 19.09.2002,
16 O 515/02
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» BGB § 1004, § 823 |
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E-Mail Werbung unter Geschäftsleuten, die unaufgefordert, ohne Einverständnis des Empfängers und nicht im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung übersandt wird, stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dabei ist als Werbung auch die Anfrage anzusehen, ob ein Newsletter übersandt werden soll. Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers trägt der Absender der E-Mail die Beweislast, da es sich insoweit um einen Rechtfertigungsgrund handelt. |
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colonygolf.at
OLG Wien,
Beschluss vom 19.09.2002,
1 R 137/02b
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» ABGB § 43 |
» UWG § 1 |
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Die Klägerin Colony Golf Betriebs GesmbH ist Betreiberin der Golfanlage in Gutenhof-Himberg, die vom Verein Colony Golfclub Gutenhof genutzt wird, und Inhaberin der Domain colonygolf.com, unter der über Vereinsaktivitäten und Golfangebote informiert wird. Der Beklagte, der nicht Mitglied des Golfclubs ist, betreibt unter der Domain colonygolf.at eine Website der Mitglieder des Golfclubs Himberg, ohne dass festgestellt werden konnte, dass tatsächlich Clubmitglieder daran beteiligt sind. Weiters wird bereits auf der Homepage auf die offizielle Homepage des Golfclubs hingewiesen.
Der auf § 1 UWG und § 43 ABGB gestützte Sicherungsantrag wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Domaingrabbing sei nicht feststellbar und der namensrechtliche Anspruch scheitere an der Gefährdungsbescheinigung. Das OLG f´ührte allerdings auch aus, dass auch ein Diskussionsforum für die Mitglieder den Anschein einer Beziehung zum Namen rechtfertige, da die Internetbenutzer auch mit solchen Sachverhalten rechneten (dies hätte auch im Hauptverfahren zur Abweisung führen müssen).
Das Verfahren wurde nicht mehr weitergeführt, die Domain wurde aber übertragen. |
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inet.at
OGH,
Beschluss vom 20.08.2002,
4 Ob 101/02k
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» UWG § 9 |
» MschG § 10a |
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Die Klägerinnen sind Inhaber der Marke "INET" seit 20.12.2000 und führen diese Bezeichnung seit 1999 (1.Kl) auch in ihrem Firmennamen. Der Beklagte betreibt ein Softwareunternehmen und hat schon vor 1999 (behauptet 1997) die Domain inet.at registriert. Bis 10/2001 hat er unter der Domain keine Website betrieben, sondern die Domain nur für E-Mail benutzt. Seither betreibt er unter dieser Domain eine Website zur Ankündigung von Webhosting.
Erste und zweite Instanz gaben dem Unterlassungsbegehren der Klägerinnen im Provisorialverfahren statt
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge, weist ab und macht dabei einige sehr bemerkenswerte Ausführungen:
Eine Domain kann ein eigenes Kennzeichenrecht begründen. Das mit einer Domain verbundene Kennzeichenrecht entsteht jedenfalls mit der Ingebrauchnahme. Ob schon mit der Registrierung einer Bezeichnung eine Ingebrauchnahme liegt, braucht hier nicht geprüft zu werden. Bisher sagte der OGH, dass die bloße Registrierung einer Domain regelmäßig keine Benützung eines Zeichens im Sinn des § 10a Z 2 und 4 MSchG sei; in der Literatur wurde teilweise der Standpunkt vertreten, dass bereits die Registrierung einen Gebrauch darstelle, weil - anders als außerhalb des Domainbereiches - damit bereits alle anderen am Gebrauch gehindert sind. Der OGH scheint nun seine Position zu überdenken. Man darf auf die nächste Entscheidung gespannt sein, in der das eine Rolle spielt. Die Benutzung einer Domain für eine E-Mail-Adresse genügt für die Ingebrauchnahme. Diese Benutzungsart kann § 10a Z2 MSchG unterstellt werden. |
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Äußerungen in einem Internet-Gästebuch
LG Düsseldorf,
Urteil vom 14.08.2002,
2a O 312/01
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» TDG § 5 |
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Der Anbieter eines Gästebuches im Internet ist nach § 5 Abs. 1 TDG (a.F.) nach allgemeinen Gesetzen für die Eintragungen in einem auf der Homepage zur Verfügung gestellten Gästebuch verantwortlich. Das Haftungsprivileg von § 5 Abs. 2 TDG (a.F.) greift zugunsten des Anbieters nicht ein, wenn der Anbieter sich die Eintragungen durch Duldung zu eigen macht, was der Fall ist, wenn er damit rechnen muss, dass - aufgrund der redaktionellen Vorberichterstattung zu einem Thema - ehrverletzende Äußerungen gegen bestimmte Personen erfolgen könnten und er diese nicht entfernt. Einer Haftung kann der Anbieter durch regelmäßige Kontrolle entgehen, indem er dafür Sorge trägt, dass die Eintragungen wieder gelöscht werden. Ein Zeitraum von 3-4 Monaten, in denen die ehrverletzenden Einträge sichtbar bleiben, ist jedenfalls zu lang. |
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Übernahme einer Gesetzessammlung im Internet
LG München,
Urteil vom 08.08.2002,
7 O 205/02
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» UrhG §§ 87a, 5 |
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Die Klägerin gibt Sammlungen von konsolidierten Gesetzestexten, d.h. Gesetzen, bei denen die Novellen laufend eingearbeitet werden, sodass sie immer auf dem neuesten Stand sind, auf Papier und CD-Rom heraus. Die Beklagte hat diese Texte auf ihre Website übernommen.
Eine solche Sammlung stellt eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar; geschützt ist dabei die wesentliche Investition, die in der Erstellung steckt; es handelt sich um kein amtliches Werk, dessen Nutzung nach § 5 UrhG frei wäre; Bearbeitungen und Sammlungen amtlicher Werke, die von nichtamtlicher Seite veranlasst werden, fallen nicht unter § 5 UrhG. Der mit der Konsolidierung von Gesetzestexten verbundene zeitliche und personelle Aufwand stellt eine wesentliche Investition im Sinne des § 87a UrhG dar. |
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Kostenerstattung bei IT-Schulung
LAG Niedersachsen,
Urteil vom 06.08.2002,
13 Sa 374/02
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» BGB § 242 |
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Klauseln hinsichtlich der Rückzahlung aufgewendeter Fortbildungskosten im Falle der Eigenkündigung des Arbeitnehmers unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Die Rückzahlung von IT-Fortbildungskosten ist dem Arbeitnehmer zuzumuten, wenn er durch die Fortbildung einen beruflichen Vorteil erlangen kann. Einen beruflichen Vorteil erreicht der Arbeitnehmer nicht, wenn keine allgemein anerkannte Qualifikation erreicht wird, sondern lediglich ein Zertifikat über die Lehrgangsteilnahme ausgestellt wird und der Arbeitnehmer ansonsten keine über das Normalmaß der beruflichen Fortbildung hinausgehende Qualifikation erlangt. |
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"Explore2fs" bzw. "HFVExplorer"
OLG Köln,
Urteil vom 19.07.2002,
6 U 17/02
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» MarkenG § 14 |
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Keine Verwechslungsgefahr mit der klägerischen Marke EXPLORER |
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kinder.at
OGH,
Beschluss vom 16.07.2002,
4 Ob 156/02y
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» UWG § 1 |
» MSchG § 10 |
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Die Süßwarenfirma Ferrero als Inhaberin der Wortbildmarke kinder und Herstellerin von Kinder-Schokolade klagt die Webfirma MediaClan, die unter der Domain kinder.at ein Eltern-Kinder-Portal betreibt; Ferrero sieht ihr Markenrecht verletzt.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Das Wort "kinder" hat äußerst schwache Kennzeichnungskraft und wird außerdem von der Beklagten im ursprünglichen Sinn verwendet und damit ohne Beeinträchtigung der Marke. |
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Elektronischer Pressespiegel
BGH,
Urteil vom 11.07.2002,
I ZR 255/00
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» UrhG § 49 |
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Ein Verlag klagt die Verwertungsgesellschaft Wort, die Firmen einen elektronischen Pressespiegel zum betriebsinternen Gebrauch in der Form angeboten hatte, dass urheberrechtlich geschützte Artikel elektronisch zur Verfügung gestellt wurden, die nach 14 Tagen gelöscht werden mussten.
BGH: Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 UrhG umfasst herkömmliche Pressespiegel jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden. Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, dass der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet. |
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Unverlangte E-Mail-Werbung
Kammergericht,
Urteil vom 20.06.2002,
10 U 54/02
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» BGB § 823, § 1004 |
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Im Zweifel unerwünscht; rechtswidrige Beeinträchtigung der Individualsphäre. Beweislast für Einverständnis trifft Versender. Eilrechtsschutz ist gerechtfertigt. |
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Überwachung der Telefonanlage am Arbeitsplatz
OGH,
Beschluss vom 13.06.2002,
8 Ob A288/01p
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» TKG § 88 (alt) |
» ArbVG § 96 |
» StGG Art 10a |
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Der Betriebsrat eines Unternehmens klagt das Unternehmen auf Unterlassung der Verwendung eines Telefonsystemes mit genauer Aufzeichnung und Auswertung aller Daten, das ohne Zustimmung des Betriebsrat eingeführt und verwendet worden sei. Die Klage wurde gestützt auf das Fernmeldegeheimnis, die Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 MRK und § 1 DSG.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Durch die Kontrollmaßnahmen sei die Menschenwürde der Mitarbeiter betroffen. Das Berufungsgericht wies die Klage ab.
Der OGH stellte das Ersturteil wieder her. Der Dienstgeber unterliege zwar nicht den Geheimhaltungspflichten des TKG, auch Kontrolle ist grundsätzlich zulässig, allerdings schütze Art. 8 MRK auch die Vermittlungsdaten. Wäre die Einführung einer derartigen Anlage tatsächlich nicht von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig, hätte die Belegschaft keinerlei Kontrolle über die Art der Überprüfungen und Auswertungen. Es ist daher durch die Einführung im Sinne § 96 Abs.1 Z 3 ArbVG die Menschenwürde berührt, sodass die Anlage ohne Zustimmung des Betriebsrates nicht installiert hätte werden dürfen. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Die Entscheidung berührt zwar grundsätzlich nicht das Thema dieser Website, ist aber für die Frage der Überwachung des E-Mail-Verkehrs und der Internet-Nutzung interessant. Nachdem dort dem Dienstgeber auch die Inhaltsdaten zugänglich sind, wird man davon ausgehen dürfen, dass diese Entscheidung für diesen Bereich mindestens ebenso gilt
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Figurstudio
OGH,
Beschluss vom 28.05.2002,
4 Ob 108/02i
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» UrhG § 18 |
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Die Beklagte hat in ihrem Figurstudio zur Unterhaltung der Studio-Leiterin und der Kunden Radio gespielt. Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, klagt auf Unterlassung.
Das Berufungsgericht gab der Klage statt.
Der OGH wies die ao. Revision gegen dieses Urteil zurück. Eine öffentliche Wiedergabe eines Tonwerks (§ 18 UrhG) liegt immer dann vor, wenn die Aufführung nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Dies ist überall dort der Fall, wo eine Aufführung im Rahmen eines gewerblichen Betriebs mit fluktuierendem Publikum stattfindet, das Lokal also seinem Wesen nach allgemein zugänglich ist und von (Lauf-)Kunden auch tatsächlich aufgesucht wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn konkret nur ein Kunde anwesend ist. Ob eine Veranstaltung privat oder öffentlich iSd § 18 UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden. |
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Nacktfoto Steffie Graf
OLG Köln,
Urteil vom 28.05.2002,
15 U 221/01
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» TDG § 5 |
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Auf der MSN-Homepage wurde unter der Bezeichnung "Communities" eine Plattform angeboten, unter der Mitglieder Bilder und Texte in die Homepage integrieren können. Dort wurden von einem privaten Nutzer manipulierte (Nackt-)Fotos von Stars, darunter der Klägerin Steffi Graf angeboten. Auf Hinweis der Klägerin hat zwar Microsoft die Community gesperrt, sich aber geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Bereits nach der Entscheidung des LG Köln über die EV muss sich Microsoft den Inhalt als eigenen Inhalt zurechnen lassen; Microsoft habe sich aus der Sicht eines objektiven Nutzers die Inhalte der beanstandeten Community aus verschiedenen Gründen zu eigen gemacht. |
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