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Directmedia gg. Uni Freiburg - Entnahme aus Datenbank
EuGH, Urteil vom 09.10.2008, C-304/07

» RL 96/9/EG
Herr K erstellte im Rahmen des Projektes Klassikerwortschatz an der Uni die "Freiburger Anthologie", eine Sammlung von Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933. Von rund 20.000 Werken aus 3.000 Anthologien wurden die wichtigsten 1.100 ausgewählt und systematisch nach Autor, Titel, Anfangszeile, Erscheinungsjahr und Werkausgaben geordnet. Directmedia vertreibt die CD-Rom "1000 Gedichte, die jeder haben muss", deren Zusammenstellung sich an der Liste des Herrn K orientiert und 856 Gedichte daraus enthält. Die Gedichttexte entstammten eigenem digitalen Material. Herr K und die Uni klagten auf Unterlassung und Schadenersatz. Das Urteil zugunsten Herrn K wurde vom BGH bestätigt, hinsichtlich der Uni legte der BGH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine Übernahme von Daten aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art 7 Abs 2 Buchst. a der RL sein könne, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen werde, oder eine Entnahme einen Vorgang des (physischen) Kopierens voraussetze.

EuGH: Die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente kann eine „Entnahme“ im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken sein, soweit es sich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

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