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Unerbetene Fax-Werbung
OGH,
Urteil vom 27.04.1999,
1 Ob 82/99
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» TKG § 101 (alte Fassung) |
» ABGB § 354 |
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Die Klägerin hat ein Mitbenützungsrecht der Telefonanlage und des Faxgerätes eines anderen Unternehmens mit Sitz in den gleichen Büroräumlichkeiten und demselben Geschäftsführer; die Kosten werden intern aufgeteilt. Die Beklagte übermittelte der Klägerin per Fax eine unverlangte Werbung für Inserate.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte, wenn auch mit anderer Begründung.
Der OGH gab der Revision nicht Folge. § 101 TKG ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Teilnehmers am Fernmeldeverkehr bzw. des zur Nutzung dessen Anschlusses Berechtigten. Durch § 101 TKG wird ein subjektives Recht des Teilnehmers bzw des von ihm zur Benützung des Anschlusses Ermächtigten begründet, unzulässige Anrufe bzw unzulässige Telefaxe zu Werbezwecken zu untersagen. § 354 ABGB kommt nur dann als Anspruchsgrundlage in Betracht, wenn der Werbungsempfänger Eigentümer des Faxgerätes und der Betriebsmittel ist (auf § 372 ABGB - Besitzschutz - wurde das Klagebegehren nicht gestützt). |
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- OGH-Urteil
- Dasselbe gilt auch für Telegramme (OGH 25. 6. 1996, 4 Ob 2141/96, MR 1996, 165).
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