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Anbieterkennzeichnung unter der Rubrik "mich"
LG Hamburg, Urteil vom 11.05.2006, 327 O 196/06

» TDG § 6
Anbieterdaten im Sinne des § 6 TDG sind auch dann leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, wenn sie auf der Auktionsplattform eBay unter der Rubrik "mich" zu finden sind. Es gibt zum einen keine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die Angaben zum Anbieter dargeboten werden müssen, zum anderen bietet die Benutzeroberfläche von eBay keine eigenständige Rubrik für diese Angaben. Nicht erforderlich ist es, diese Angaben direkt auf der Startseite zu platzieren, da damit die Gefahr der Überfrachtung der Eingangsseite verbunden wäre. Die vorliegende Entscheidung steht damit nicht im Widerspruch zum Urteil des OLG Hamm vom 14.04.2005 - 4 U 2/05 (JurPC), da es dort nicht um die Anbieterkennzeichnung, sondern um Angaben zur Widerrufsbelehrung ging und das OLG Hamm gerade feststellte, dass unter der Rubrik "mich" weitere Angaben zum Verkäufer vermutet werden dürfen.

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