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Eurobike
OGH, Beschluss vom 12.09.2001, 4 Ob 179/01d

» UrhG § 3
» Schutzdauer-RL
Die Beklagte veranstaltet Radwandertouren, die sie in einem jährlich erscheinenden Katalog mit dem Titel EUROBIKE bewirbt. Die Klägerin stellte der Beklagten für den Katalog 1995 Fotos (Landschaftsaufnahmen mit Radfahrern) zur Verfügung, die die Beklagte auch für spätere Kataloge verwendete.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab, das Rekursgericht bestätigte hinsichtlich der Unterlassung der Anbringung bzw. Kürzung der Urheberbezeichnung und hob hinsichtlich Vervielfältigung und Verbreitung auf.

Der OGH hob die Entscheidung zur Gänze auf. Lichtbilder sind als Lichtbildwerke zu beurteilen, sofern nur die eingesetzten Gestaltungsmittel eine Unterscheidbarkeit bewirken. Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist seit Wirksamwerden der Schutzdauer-RL (RL 93/98/EG) eine Fotographie dann als Lichtbildwerk iSd § 3 Abs 2 UrhG zu beurteilen, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfte. Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. Eine solche Gestaltungsfreiheit besteht jedenfalls nicht nur für professionelle Fotografen bei Arbeiten mit dem Anspruch auf hohes künstlerisches Niveau, sondern auch für die Masse der Amateurfotografen, die alltägliche Szenen in Form von Landschaftsfotos, Personenfotos oder Urlaubsfotos festhalten.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Diese Entscheidung markiert einen wichtigen Wendepunkt in der österreichischen Rechtsprechung zum Lichtbildschutz. Die EU-Schutzdauer-Richtlinie hatte unter anderem zum Ziel die unterschiedlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Lichtbildwerkes (als Abgrenzung zum gewöhnlichen Foto) EU-weit zu vereinheitlichen. Damit sind die Entscheidungen zum Lichtbildschutz, die vor der Umsetzung dieser Richtlinie datieren, nur mehr bedingt zu verwenden. Mit der Umsetzung wurde jedenfalls die Anforderung an das Vorliegen eines Werkes beim Foto sehr weit heruntergesetzt, dass praktisch jedes Foto, bei dem irgendetwas gestaltet wurde, und sei es nur der Bildausschnitt, unter § 3 UrhG fällt. Das Werk hat - jedenfalls beim Lichtbild - seine Höhe verloren.

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