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Google Haftung für Adwords
OGH, Beschluss vom 19.12.2005, 4 Ob 194/05s

» MSchG § 10a
» ECG § 18
Die Klägerin mit Sitz auf den Bahamas ist Inhaberin der Marke "GLUCOCHONDRIN" und wehrt sich dagegen, dass bei Eingabe des Markennamens in die Suchmaschine der Beklagten "Google" Addwords-Anzeigen mit Links zu Konkurrenten der Klägerin erschienen. Die Anzeigen werden über ein Online-Formular geschaltet, in dem der Werbekunde der Beklagten festlegt, bei welchen Suchworten seine Anzeige aufscheinen soll. Die Beklagte nimmt darauf keinen Einfluss. Die Anzeige ist als Wortlink aufgebaut, der auf das Webangebot des Werbekunden verweist und dieses mit wenigen Worten beschreibt. Tatsächlich erschienen bei Eingabe der Marke als Suchwort auch Textlinks, die den Markennamen der Klägerin nicht enthielten. Nach Einleitung des Verfahrens entfernte die Beklagte die Links.

Das Erstgericht wies den Antrag auf eine Unterlassungs-EV ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Eine Haftung als Gehilfe oder Mitstörer kommt nicht in Frage, weil die Beklagte nur Werbeplatz zur Verfügung stellt und ihr die Eingriffshandlungen des Dritten nicht bewusst waren. Sie war im Hinblick auf die Privilegierung nach § 18 ECG auch nicht zur aktiven Kontrolle verpflichtet. Eine Prüfpflicht wäre auch auf grobe und eindeutige Verstöße beschränkt, die für einen juristischen Laien erkennbar sind. Im Hinblick auf die getrennte Darstellung liege auch keine Verwechslungsgefahr vor.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Die Klägerin nehme die Haftung der Beklagten als Gehilfin in Anspruch. Dies setze eine bewusste Förderung des Täters voraus. Der Gehilfe muss zur Tat beitragen oder diese erleichtern. Ein Diensteanbieter kann nur dann für Rechtsverletzungen seiner Kunden in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsverletzungen auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind. Für die Haftung des Suchmaschinenbetreibers und damit für die Haftung für Rechtsverletzungen durch Keyword-Advertisingn kann nichts anderes gelten als für die Haftung der Domain-Vergabestelle und die Haftung eines Telefondienstleistungsunternehmens für Mehrwertnummern. Eine allfällige Rechtsverletzung durch die Verknüpfung des Suchworts mit einer Werbeeinschaltung ist im Regelfall nicht offenkundig. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, die von ihren Werbekunden verwendeten Suchworte ohne vorherige Abmahnung auf allfällige Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstöße zu überprüfen. Nur bei einer offenkundigen Rechtsverletzung könnte nämlich davon gesprochen werden, dass der Suchmaschinenbetreiber den Rechtsverletzer bewusst fördert. Ob ein Eingriff in die Markenrechte der Klägerin nach deren Hinweis auf das Markenrecht offenkundig war, kann
offen bleiben, weil die Beklagte ohnehin nach dem Hinweis der Klägerin die vom Werbekunden gewünschte Verknüpfung der Wortmarke der Klägerin mit dem Erscheinen seiner Anzeigen unterbunden hat.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Der OGH weigert sich weiterhin, das E-Commerce-Gesetz anzuwenden. Die Haftungsbefreiungen kommen gar nicht zum Tragen, weil es bereits an den Voraussetzungen der Gehilfenhaftung mangelt. Zufällig sind das aber die gleichen, die auch zu einem nachträglichen Ausschluss der Haftung führen würden. Es scheint, als hätte der Gesetzgeber des ECG nur das umgesetzt, was ohnedies herrschende Judikatur ist. Zu einer Klärung der Frage, ob die Haftungsbefreiungen des ECG im Hinblick auf § 19 Abs. 1 ECG auf Unterlassungsansprüche anwendbar sind, wird es daher voraussichtlich nicht kommen.
    OLG-Entscheidung Beschluss vom 14.7.2005, 1 R 134/05s

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