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LSG gegen Tele2 - zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Accessprovider
EuGH, Beschluss vom 20.02.2009, C-557/07

» UrhG § 87b
» RL 2001/29/EG
» RL 2004/48/EG
Die Verwertungsgesellschaft LSG fordert von der Tele2 als Accessproviderin die Bekanntgabe der Inhaber bestimmter IP-Adressen von Filesharern aus dem KaZaA-Grokster-Imesh-Bereich. Tele2 sei als Vermittlerin zur Auskunfterteilung über bloße Stammdaten verpflichtet. Der beklagte Provider bestritt den Auskunftsanspruch unter Verweis auf das Kommunikationsgeheimnis.

Das Gericht gab der Klage statt. Das Auskunftsrecht sei ausdrücklich in § 87b UrhG normiert. Auch Access-Provider seien Vermittler im Sinne des § 81 UrhG, weil § 13 ECG, auf den § 81 UrhG verweise, gerade den Ausschluss der Verantwortlichkeit der Access-Provider regle. Stammdaten unterlägen auch nicht dem Kommunikationsgeheimnis. Der Auskunftsanspruch nach § 87b UrhG gehe als lex posterior dem TKG vor. Auch eine Interessenabwägung falle zugunsten des Auskunftsanspruches aus, da Zweck des Datenschutzes nicht die Verschleierung von Rechtsverletzungen sei. Der Schutz von vorsätzlichen Rechtsverletzungen sei jedenfalls nicht mehr vom Schutzzweck des Datenschutzes umfasst. Daneben bestehe eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Identität von Nutzern auch nach § 18 Abs. 3 ECG. Es sei Sache des Providers die Daten, die er für die Auskunft benötige, vorrätig zu halten. Damit hätte das Gericht in einem Akt der Rechtsschöpfung auch gleich die Vorratsdatenspeicherpflicht eingeführt. Die Provider müssten ab sofort alle Zuordnungslisten von IP-Adressen aller Internetnutzer speichern, weil es sein könnte, dass irgendwann irgendein Rechtevertreter kommt und Auskunft begehrt. Damit wären wir wohl bei einer Speicherpflicht von drei Jahren (Verjährungsfrist). Die ganzen Sorgen des EU-Parlaments bezüglich einer möglichst engen zeitlichen Beschränkung der Speicherpflicht wären unnötig. Eindeutig daneben geht auch das Argument mit § 18 Abs. 3 ECG; dieser gilt nur für Hostprovider.

Der OGH setzte das Verfahren mit Beschluss vom 13.11.2007, 4 Ob 141/07z, aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor, ob die Auskunftspflicht der Vermittler laut Info-RL auch Accessprovider betreffe und ob die Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zulässig sei.

Der EuGH stellt eindeutig fest, dass auch ein Accessprovider Vermittler im Sinne des Art 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 (und damit § 81 UrhG) und somit auch grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet ist. Weiters führt er aus, dass die in Frage kommenden Richtlinien einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran hinderten, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Allerdings - und jetzt kommt die Frage, die der OGH noch beurteilen muss - seien die Mitgliedsstaaten gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass die Richtlinien so ausgelegt werden, dass die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich gebracht werden. Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien müsse nicht nur das nationale Recht im Einklang mit diesen Richtlinien ausgelegt werden, sondern auch darauf geachtet werden, dass die Auslegung nicht mit den Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiere.

  • EuGH-Entscheidung
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Der EuGH hat damit - wohl endgültig - festgelegt, dass auch Accessprovider grundsätzlich auskunftspflichtig sind. Hinsichtlich der zweiten Frage hat er den Ball an die nationalen Gerichte zurückgespielt. Bedauerlich ist, dass der EuGH eine Auskunftspflicht direkt an Private bejaht hat, obwohl in den diversen Richtlinien nur eine Auskunftspflicht an Gerichte und Behörden vorgesehen ist. Sogar die Rechte-Durchsetzungs-Richtlinie ordnet in Art 8 (auch unter Verweis auf die Verhältnismäßigkeit) nur eine Auskunftspflicht auf Anordnung der zuständigen Gerichte an. Auch die Vorratsdatenspeicherung-RL geht nur von einer Weitergabe der Daten an die zuständigen Behörden an (Art 4). Es ist davon auszugehen, dass sich der europäische Gesetzgeber etwas dabei gedacht hat, wenn er die Herausgabe auf Gerichte und Behörden beschränkt hat. Möglicherweise hat sich auch der EuGH bei dieser Entscheidung etwas dabei gedacht, wenn er mehrfach auf die Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hingewiesen hat. Möglicherweise hat der EuGH aber ein Problem, weil es ihm an für die EU gültigen Grundrechtsnormen fehlt (die EU ist nicht Mitglied der EMRK und die Grundrechtscharta ist mit der EU-Verfassung nicht zustandegekommen). Somit muss er die Einbeziehung der Grundrechte in die Abwägung den nationalen Gerichten überlassen. Es bleibt zu hoffen, dass der OGH, der dieses Problem nicht hat, die auch vom EuGH geforderte Verhältnismäßigkeit findet, sonst müsste man weiter warten, bis der EGMR mit dem Problem befasst wird. Bis es soweit ist, muss man fürchten, dass der EuGH die Büchse der Pandora geöffnet hat. Die Provider würden damit in eine Rolle gedrängt werden, mit der sie auf jeden Fall überfordert sind. Sie wären plötzlich im Internetbereich diejenigen, die über Grundrechtseingriffe entscheiden müssen, ohne dass sie die Voraussetzungen überprüfen können, und das auch noch ohne Rechtsmittel. Es bleibt zu hoffen, dass der OGH dem einen Riegel vorschiebt. Das würde nicht bedeuten, dass die Urheber damit schutzlos würden, sondern nur, dass der österreichische Gesetzgeber, der mit dem § 87b UrhG ohne europarechtliche Notwendigkeit vorgeprescht ist, eine grundrechtskonforme Lösung suchen müsste (etwa wie in Deutschland, wo vor kurzem ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch an die Gerichte eingeführt wurde). Im Zuge der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung muss er sowieso die Voraussetzungen für die Herausgabe der Inhaberdaten einer IP-Adresse definieren. Im Zuge der Umsetzung wurde bisher über eine Strafuntergrenze von einem Jahr diskutiert ("mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen"); dazu würde eine zivilrechtliche Auskunftspflicht überhaupt nicht passen. Andererseits könnte der OGH auch § 87b teleologisch reduzieren, indem er seine Anwendbarkeit auf schwere Urheberrechtsdelikte beschränkt. Auch in diesem Fall bliebe aber das Problem der Auskunft an Private ohne Kontrolle eines Richters. Es ist äußerst zweifelhaft, ob der Gesetzgeber überhaupt gewusst hat, was er da tut. Viel vernünftiger und grundrechtsschonender wäre es, die schweren Urheberrechtsdelikte zu Offizialdelikten zu machen und auf diese Weise den Zugang zu den Daten über den Ermittlungsrichter zu ermöglichen. Dann wäre auch sichergestellt, dass die Ausforschung des Täters durch die Polizei erfolgt und nicht durch eine Privatperson mit finanziellen oder weiß Gott welchen Interessen. Eine Aufhebung jeder Anonymität im Internet ist nicht erforderlich, jedenfalls nicht wegen irgendwelcher Bagatelldelikte. Wenn der Gesetzgeber der Meinung ist, dass Filesharing mehr ist als ein Bagatelldelikt, dann muss er es zuerst aufwerten.

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