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Entlassungsgrund Internetsurfen
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 07.07.2005,
AZR 581/04 |
Die Beklagte warf dem Kläger in der Begründung der Entlassung 18 Stunden Internetkonsum innerhalb von 3 Monaten vor, davon 5 Stunden auf Pornoseiten. Das Landesarbeitsgericht hatte die Entlassung abgelehnt, weil das Ausmaß des Verbotes der privaten Internetnutzung unklar gewesen sei.
Das BAG hob das Urteil zum Zwecke weiterer Erhebungen auf. Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen (ausschweifenden) Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gelte insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift |
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- Entscheidung bei JurPC
- Heise-Artikel vom 7.7.2005
- LAG Rheinland-Pfalz, Urteil 7 Sa 1243/03:
Sind Art und Ausmaß des Verbots der privater Internetnutzung am Arbeitsplatz unklar, kommt eine außerordentliche Kündigung auch dann nicht in Betracht, wenn Seiten mit pornographischen Inhalten abgerufen wurden.
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