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Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung
ArbG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2001, 4 Ca 3437/01

» BGB § 626
Die Nutzung eines dienstlichen Internetanschlusses zu privaten Zwecken (hier: Herunterladen von Dateien pornografischen Inhalts) stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn eine Internetnutzungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht, derzufolge das Speichern von Daten gesetzeswidrigen oder pornografischen Inhalts verboten ist.

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