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Verwendung einer Adressdatenbank für Werbe-E-Mails
LG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2003, 12 O 157/02

» UrhG §§ 87b, 97
» UWG § 1
Das Auslesen einer E-Mail-Adressdatenbank für Zwecke der E-Mail-Werbung stellt eine widerrechtliche Vervielfältigung einer Datenbank im Sinne der §§ 87b, 97 UrhG dar und verpflichtet zu Unterlassung und Schadensersatz. Im Falle eines bestehenden Wettbewerbsverhältnisses verstößt das Auslesen einer fremden Adressdatenbank auch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Übernahme einer fremden Leistung.

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