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Vertrag mit Callcenter über Werbeanrufe nicht nichtig
OGH, Beschluss vom 29.04.2003, 4 Ob 24/03p

» TKG § 101
Die Klägerin betreibt ein Callcenter und verlangt vom Beklagten das Entgelt für die Herstellung von Telefonkontakten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren großteils statt, das Berufungsgericht wies ab.

Der OGH gab der Revision Folge und hob die Berufungsentscheidung auf. Dass eine Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt,
bedeutet nicht, dass sie absolut oder auch nur relativ nichtig sein muss. Die Gesetzwidrigkeit einer Vereinbarung zieht nämlich nicht zwangsläufig die Nichtigkeit oder Rechtsunwirksamkeit des abgeschlossenen Geschäfts nach sich. Welche Auswirkungen die Verletzung einer Verbotsnorm nach sich zieht, richtet sich vielmehr nach dem Zweck der verletzten Norm. Die strenge Rechtsfolge der absoluten Nichtigkeit wird nur bei Verstößen gegen Gesetze bejaht, die dem Schutz von Allgemeininteressen oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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