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Klagebefugnis eines Verbandes bei Internet-Streitigkeiten
OLG Celle, Urteil vom 19.01.2006, 13 U 191/05

» UWG § 8
Der klagende Wettbewerbsverein klagt einen Anbieter von Pornographie im Internet wegen Wettbewerbsverstößen (ungenügende Altersverifikation).

Das Erstgericht wies die Klage ab, weil es die Zugangsbeschränkung für ausreichend erachtete. Das Berufungsgericht bestätigt im Resultat die abweisende Entscheidung, verneint allerdings bereits die Aktivlegitimation der Klägerin. Bei der Frage, ob dem Kläger eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, sind diejenigen Mitglieder des Klägers zu berücksichtigen, die sich auf demselben räumlichen und sachlichen Markt mit der Beklagten als Wettbewerber begegnen. Der maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt, es reicht nicht aus, dass Tochtergesellschaften von Mitgliedern die Voraussetzungen erfüllen, es wäre denn, diese hätten ausdrücklich die Muttergesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut. Die Geschäftstätigkeit erstreckt sich bei dem über das Internet bereitgestellte Angebot der Beklagten auf das gesamte Bundesgebiet. Die den sachlichen Markt betreffende Voraussetzung, dass Waren oder Dienstleistungen "gleicher oder verwandter Art" vertrieben werden müssen, ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz der Waren (Dienstleistungen) des einen Mitbewerbers durch (irgendein) wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Im gegenständlichen Fall gehört dem klagenden Verband überhaupt kein Pornoanbieter an.

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