Entscheidungen zu allen Themen der Website
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Störerhaftung bei E-Mail-Werbung
AG Hamburg,
Urteil vom 04.03.2003,
36a C 37/03 |
Für die Begründung der Störereigenschaft bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung ist es nicht erforderlich, dass der Störer die E-Mails selbst verschickt, sondern es kann ausreichen, dass er die Plattform für den Versand zur Verfügung stellt, von der aus bestimmungsgemäß für das Produkt geworben wird. |
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Haftung für Patentverletzung auf unverlinkter Unterseite
LG Düsseldorf,
Urteil vom 27.02.2003,
4 O 268/02 |
» BGB § 677 |
» PatentG § 139 |
» PatentG § 143 |
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Wird ein patentrechtlich geschützter Artikel, dessen weiterer Verkauf mit einem Vertragsstrafeversprechen belegt ist, auf den Unterseiten eines Internetauftritts, die zwar auf der Website nicht verlinkt ist, aber über Suchmaschinen auffindbar ist, weiterhin zum Kauf angeboten, ist die Vertragsstrafe verwirkt; es wäre Sache des Verpflichteten allenfalls über Suchmaschinen zu recherchieren, ob das Angebot noch irgendwo aufscheint. Wer einen Störer abmahnt, handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag, denn die Beseitigung eines einen Unterlassungsanspruch begründenden Störzustandes liegt im objektiven Interesse des Störers. Die Klägerin kann diejenigen Aufwändungen ersetzt verlangen, die sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Hierunter fallen auch die Anwaltskosten. |
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nimm2.com - Haftung des Registrars
OLG Hamburg,
Urteil vom 27.02.2003,
3 U 7/01 |
» MarkenG § 14 |
» TDG § 5 |
» BGB § 1004 |
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Der Süßwarenhersteller Nimm2 klagt einen Internet-Service-Provider, der für eine Firma F.-O. die Domain "nimm2.com" registrieren ließ.
Das LG Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 29.11.2000 zurück. Die Klägerin ging in Berufung, die ebenfalls zurückgewiesen wurde.
OLG: Eine Störerhaftung und demgemäß eine Prüfungspflicht des Domain-Name-Server- Betreibers besteht in der Phase der ursprünglichen Konnektierung nicht, und zwar auch nicht für Fälle sog. "offenkundiger" Rechtsverletzungen bei "bekannten" Marken. Das gilt jedenfalls dann, wenn Domain-Name-Server-Betreiber zusätzlich nur den sog. "billingcontact" wahrnimmt. Reagiert der Domain-Name-Server-Betreiber auf eine Abmahnung (und damit nach erstmaliger Kenntnis vom Verstoß) alsbald mit der Löschung der Konnektierung, so ist auch keine Störerhaftung wegen nachträglich unzureichenden Verhaltens gegeben. |
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Gewinnspiel im Internetradio
OLG München,
Urteil vom 20.02.2003,
29 U 4850/02 |
» UWG § 1 |
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Zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltete Gewinnverlosungen sind grundsätzlich zulässig und nur bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig. Solche Umstände können in der Kopplung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel, in einem psychischen Kaufzwang oder in einer Irreführung über die Gewinnchancen liegen. Ein Gewinnspiel eines Internetradios, das voraussetzt, dass der Teilnehmer als registrierter zahlender Nutzer ("unlimited user") angemeldet ist, ist jedenfalls dann nicht sittenwidrig, wenn durch das Gewinnspiel die Attraktivität der angebotenen Leistung mitbestimmt wird und das Gewinnspiel als Bestandteil des Leistungsangebots anzusehen ist. |
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Kein Mitspracherecht des Arbeitgebers in Bezug auf Veröffentlichungen im firmeneigenen Intranet
LAG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 28.01.2003,
5 TaBV 25/02 |
» BetrVG § 40 |
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Die Arbeitnehmervertretung darf auch ohne Einverständnis des Arbeitgebers Informationen im Intranet veröffentlichen und ist nicht auf den Versand von E-Mails oder sonstige Mitteilungsformen beschränkt. (nicht rk). |
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E-Cards im Wahlkampf
AG Rostock,
Urteil vom 28.01.2003,
43 C 68/02 |
Die Übersendung von Werbung durch E-Mail ohne Zustimmung bzw. vermutetes Einverständnis des Empfängers stellt eine unzumutbare Belästigung dar und verletzt den Empfänger in seinem Persönlichkeitsrecht; dies gilt auch für Werbung von politischen Parteien. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Rechtsgutinhaber die Beeinträchtigung durch eigene Abwehrmaßnahmen hätte verhindern können. |
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DVD als bekannte Nutzungsart
OLG Köln,
Urteil vom 17.01.2003,
6 U 158/02 |
» UrhG § 31 |
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Die Kläger haben die Beklagte von 1994 bis Anfang 1999 mit Filmmusik beliefert und dabei jährlich jährlich eine Freigabe erteilt; sie klagen auf Auskunftserteilung über die verkauften DVD.
Das OLG weist die Klage ab: Die DVD-Technik war im Jahr 1998 bereits in den relevanten Fachkreisen als Nutzungsart bekannt. Die Übertragung der Nutzungsrechte bezieht sich daher auch auf DVD. |
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Unerbetene SMS-Werbung
LG Berlin,
Urteil vom 14.01.2003,
15 O 420/02 |
Die Übersendung nicht verlangter Werbung mittels SMS an eine Mobilfunknummer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar mit der Folge, dass ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer SMS-Werbung besteht. Es sind insoweit die Grundsätze zur E-Mail-Werbung anzuwenden |
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Haftung eines Forenanbieters
LG Köln,
Urteil vom 04.12.2002,
28 O 627/02 |
» BGB § 823 |
» BGB § 1004 |
» TDG § 11 |
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Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB für in Internetforen eingestellte Beiträge besteht nur, wenn diese rechtswidrig sind. Das ist dann nicht der Fall, wenn es sich um bloße Schlussfolgerungen handelt, die sich als Meinungsäußerung darstellen, soweit hierbei die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wird. Bestehen für die Äußerungen konkrete Anhaltspunkte, so hat der von den Äußerungen Betroffene diese auch dann hinzunehmen, wenn sich die getroffene juristische Einordnung bei genauer Prüfung als unhaltbar oder jedenfalls umstritten herausstellen sollte. Der Diensteanbieter ist nach §§ 9-11 TDG nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Wenn ein bewusstes Zueigenmachen nicht vorliegt, besteht eine Überprüfungspflicht erst nach Kenntniserlangung von den Inhalten. |
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Laienwerbung per E-Mail
LG München,
Urteil vom 28.11.2002,
4 HK O 9685/02 |
» UWG § 1 |
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Auch das unverlangte Zusenden gekennzeichneter E-Mail-Werbung verstößt gegen § 1 UWG, wenn durch die Versendung eines E-Mail-Formulars an Bekannte des Werbers die persönlichen Beziehungen des Werbers zu Dritten für die Kundenwerbung nutzbar gemacht werden sollen (sog. Laienwerbung) und zudem durch das Inaussichtstellen einer prozentualen Provision, die von der schneeballartigen Verbreitung des Produkts abhängig ist, versucht wird, weitere Kunden zu werben (sog. progressive Kundenwerbung). |
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Magenta
OLG Köln,
Urteil vom 22.11.2002,
6 U 121/02 |
» MarkenG § 14 |
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Das klagende Telekom-Unternehmen hat die Farbe Magenta als Farb-Marke eintragen lassen. Die Beklagte aus derselben Branche hat ein Prospekt mit einer "0" und Dreiecken in Magenta verwendet.
OLG: Die bloße Verwendung einer konturlosen Farbe - wie sie durch die angeführte Marke zu Gunsten der Antragstellerin geschützt ist - hat zunächst keine kennzeichnende, also herkunftshinweisende Funktion. Die Farbpalette ist für jedermann frei nutzbar. Anders kann die Situation sein, wenn die Farbe eines Unternehmens durchgehend für ein Prospekt verwendet wird oder wenn ähnliche Zeichen in dieser Farbe verwendet werden, d.h., wenn die Farbe markenmäßig benutzt wird. Dabei kommt es auf den Eindruck als Ganzes an und auf die Nähe der Dienstleistungen. |
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Webspace
Bundespatentgericht,
Beschluss vom 12.11.2002,
24 W (pat) 98/01 |
» MarkenG § 8 |
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Dem Begriff "WEBSPACE" kommt keine Unterscheidungskraft zu, sodass einer Markeneintragung das absolute Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. |
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Unterlassungsgebot gilt auch für Archive
OLG München,
Beschluss vom 11.11.2002,
21 W 1991/02 |
» ZPO § 890 |
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Die Beklagte wurde zur Unterlassung einer Äußerung in den Pressemitteilungen ihrer Website verurteilt. Daraufhin veröffentlichte sie diese Äußerung zwar nicht mehr, im Archiv der Pressemitteilungen war sie aber noch auffindbar. Die Verhängung einer Zwangsstrafe (im Exekutionsverfahren) ist gerechtfertigt, weil die untersagte Äußerung überall entfernt werden muss, wo sie dem Internetnutzer zugänglich ist, also auch im Archiv. |
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Untersagte Äußerung im Online-Archiv
OLG München,
Beschluss vom 11.11.2002,
21 W 1991/02 |
Die Beklagte war verurteilt worden, eine bestimmte Äußerung nicht mehr im Internet zu verbreiten. Sie hatte die besagte Äußerung damals mittels einer Pressemitteilung betrieben, die sie auf der eigenen Homepage veröffentlicht hatte. Kurze Zeit nach dem Gerichtsurteil nahm die Beklagte die Pressemitteilung vom Netz. Sie hatte dabei jedoch übersehen, dass die betreffende
Pressemitteilung weiterhin in ihrem Pressearchiv auf ihrer Webseite abrufbar war.
OLG: Ein Verstoß gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot kann auch dadurch geschehen, dass die verbotene Äußerung im Online-Archiv einer Homepage enthalten ist. |
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Versendung von E-Cards im Wahlkampf
LG München I,
Urteil vom 05.11.2002,
33 O 17030/02 |
» BGB § 1004, § 823 |
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Die per E-Mail übersandte Mitteilung, dass eine sog. "E-Card" hinterlassen wurde, die an einer bestimmten Netzadresse abgerufen werden kann, stellt eine rechtswidrig beeinträchtigende unzulässige Werbe-E-Mail dar. Wird auf der Homepage die anwählbare Option "E-Cards verschicken" bereitgehalten und ist es dadurch jedem Dritten möglich, unaufgeforderte E-Mails zu versenden, haftet der Homepagebetreiber als mittelbarer Störer für die beim Empfänger der E-Mail eingetretene Rechtsverletzung. |
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Zusammenstellung von Daten aus Chart-Listen
OLG München,
Urteil vom 10.10.2002,
29 U 4008/02 |
» UrhG § 87b |
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Gegenstand des Urheberrechtsschutzes von Datenbankwerken ist nur die Struktur der Datenbank, der Schutz erstreckt sich nicht auf den Inhalt. Eine Verletzungshandlung kann demnach nur darin liegen, dass die Struktur des Datenbankwerkes ganz oder in einem selbständig schützbaren Teil übernommen wird. Daran fehlt es, wenn die äußeren Gestaltungsmerkmale von Musik-Chart-Listen nicht übernommen worden sind. Eine Vervielfältigung einer Datenbank im Sinne des § 87b UrhG liegt nur vor, wenn die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil einer Datenbank auf einem anderen Datenträger verfügbar gemacht wird. Hieran fehlt es, wenn die äußeren Gestaltungsmerkmale von Chart-Listen nicht übernommen wurden und die Listen nicht 1:1 übernommen wurden. Aus dem gleichen Grund ist auch eine nachschaffende Übernahme einer fremden Leistung im Sinne des § 1 UWG nicht gegeben. |
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DVD als neue Nutzungsart für Filme
OLG München,
Urteil vom 10.10.2002,
6 U 5487/01 |
» UrhG § 31 |
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Bei der Digital-Versatile-Disc (DVD) handelt es sich nicht um eine zum Zeitpunkt der Nutzungsrechtseinräumung im Jahre 1980 noch nicht bekannte Nutzungsart, weil die mit der digitalen Aufzeichnungstechnik und der enormen Speicherkapazität der DVD einhergehende technische Verbesserung allein der DVD-Auswertung nicht den Charakter einer neuen Nutzungsart im Sinne einer technisch und wirtschaftlich eigenständigen Verwendungsform des Werkes gibt, wenn - wie vorliegend - der Vorgang der Werkvermittlung an sich seiner Art nach im wesentlichen unverändert bleibt. |
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E-Mail-Werbung unter Geschäftsleuten
LG Berlin,
Beschluss vom 19.09.2002,
16 O 515/02 |
» BGB § 1004, § 823 |
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E-Mail Werbung unter Geschäftsleuten, die unaufgefordert, ohne Einverständnis des Empfängers und nicht im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung übersandt wird, stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dabei ist als Werbung auch die Anfrage anzusehen, ob ein Newsletter übersandt werden soll. Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers trägt der Absender der E-Mail die Beweislast, da es sich insoweit um einen Rechtfertigungsgrund handelt. |
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Äußerungen in einem Internet-Gästebuch
LG Düsseldorf,
Urteil vom 14.08.2002,
2a O 312/01 |
» TDG § 5 |
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Der Anbieter eines Gästebuches im Internet ist nach § 5 Abs. 1 TDG (a.F.) nach allgemeinen Gesetzen für die Eintragungen in einem auf der Homepage zur Verfügung gestellten Gästebuch verantwortlich. Das Haftungsprivileg von § 5 Abs. 2 TDG (a.F.) greift zugunsten des Anbieters nicht ein, wenn der Anbieter sich die Eintragungen durch Duldung zu eigen macht, was der Fall ist, wenn er damit rechnen muss, dass - aufgrund der redaktionellen Vorberichterstattung zu einem Thema - ehrverletzende Äußerungen gegen bestimmte Personen erfolgen könnten und er diese nicht entfernt. Einer Haftung kann der Anbieter durch regelmäßige Kontrolle entgehen, indem er dafür Sorge trägt, dass die Eintragungen wieder gelöscht werden. Ein Zeitraum von 3-4 Monaten, in denen die ehrverletzenden Einträge sichtbar bleiben, ist jedenfalls zu lang. |
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Übernahme einer Gesetzessammlung im Internet
LG München,
Urteil vom 08.08.2002,
7 O 205/02 |
» UrhG §§ 87a, 5 |
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Die Klägerin gibt Sammlungen von konsolidierten Gesetzestexten, d.h. Gesetzen, bei denen die Novellen laufend eingearbeitet werden, sodass sie immer auf dem neuesten Stand sind, auf Papier und CD-Rom heraus. Die Beklagte hat diese Texte auf ihre Website übernommen.
Eine solche Sammlung stellt eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar; geschützt ist dabei die wesentliche Investition, die in der Erstellung steckt; es handelt sich um kein amtliches Werk, dessen Nutzung nach § 5 UrhG frei wäre; Bearbeitungen und Sammlungen amtlicher Werke, die von nichtamtlicher Seite veranlasst werden, fallen nicht unter § 5 UrhG. Der mit der Konsolidierung von Gesetzestexten verbundene zeitliche und personelle Aufwand stellt eine wesentliche Investition im Sinne des § 87a UrhG dar. |
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