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wohnbazar.at II
OGH, Beschluss vom 14.03.2005, 4 Ob 8/05p

» MSchG § 4
» UWG § 9
Bazar" ist ein Firmenschlagwort der Klägerin und auch Titel einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift mit Privatinseraten (u.a. im Bereich Immobilien) sowie eine in den Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) registrierte Marke. Die Beklagte bot im Internet unter den Domain Namen "wohnbazar.at" und "wohnbasar.at" Raum, Wohnungen, Häuser und Immobilien anzubieten und nachzufragen. Im Provisorialverfahren hat der OGH bereits der Unterlassungs-EV stattgegeben (4 Ob 160/03p)

Die Untergerichte gaben der Unterlassungsklage statt.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Die Wortmarke „BAZAR“ für die Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) wirkt für die angebotenen Dienstleistungen (Printmedium für den privaten Anzeigenmarkt) nicht beschreibend und ist dafür auch ohne Verkehrsgeltung schutzfähig. Die von der Beklagten im Internet unter den Domains „wohnbasar.at bzw. „wohnbazar.at“ angebotenen Dienstleistungen eines Wohnungsmarkts sind dazu ähnlich; es besteht keine durchgreifende Branchenverschiedenheit. Eine Urteilsveröffentlichung nicht nur im Internet unter der strittigen Domain, sondern auch in der „Kronen Zeitung“ kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalles durchaus gerechtfertigt sein, wenn auch das Zeitungspublikum über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden muss.

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