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comtec.at
OGH, Beschluss vom 18.11.2003, 4 Ob 218/03t

» ABGB § 43
» UWG § 9
Die klagende GmbH bietet unter dem Firmennamen COMTECH EDV-Dienstleistungen an. Der Beklagte beschäftigt sich mit Computer- Beratung, Reparaturen, Schulungen, Netzwerkadministration und Web-Design. Er ist Inhaber der Domain „comtec.at“ und der E-Mail- Adresse info@comtec.at. Seit zumindest August 2001 bewirbt er auf der zugehörigen Website unter der Adresse www.comtec.at seine EDV-Dienstleistungen.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Bei Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft wie comtech wird die Verwechslungsgefahr grundsätzlich bereits durch geringe Abweichungen ausgeschlossen; die Verwechslungsgefahr setzt daher eine größere Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren/Dienstleistungen voraus. Das Weglassen des Buchstaben H ändert weder viel am Schriftbild noch am Klang; auch der Sinngehalt bleibt gleich (Computer + Technik). Da auch Waren und Dienstleistungen übereinstimmen, kommt es auf die behauptete Verkehrsgeltung gar nicht an. Das ältere Firmenrecht der Klägerin schließt die Verwendung als Domain durch den Beklagten aus.

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