AKTUELLES    PRESSE    GESETZE    ENTSCHEIDUNGEN    DISKUSSION    LINKS    DIES&DAS    SUCHE    IMPRESSUM   
Verschiedene Informationen Wo finde ich was?
A B C D E F G H I J K L
M N O P R S T U V W X Z


Entscheidungen zu allen Themen der Website

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

Suche

Klicken Sie auf eine Auswahl, um die Entscheidungen nach Ländern zu sortieren. Sie können sich dabei nur eine Liste aller Entscheidungen anzeigen lassen oder die Zusammenfassungen der Entscheidungen; von dort gelangen Sie jeweils auf den Volltext. In dieser Übersicht finden Sie alle Entscheidungen zu den Themen der Website. Wenn Sie sich nur die Entscheidungen zu einem bestimmten Rechtsgebiet anzeigen lassen wollen, verwenden Sie die Entscheidungsabfrage im entsprechenden Kapitel.

Vertragsbedingungen bei eBay
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 10.01.2006, 7 U 52/05

» BGB § 309
» TDDSG §§ 3 ff
Soweit in den Vertragsbedingungen einer Internet-Auktionsplattform eine Erklärung über die Volljährigkeit und unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Nutzers verlangt wird, liegt darin kein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 b BGB, da daraus keine Veränderung der Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils folgt, wie sie Voraussetzung des Klauselverbots ist. Soweit in den Vertragsbedingungen eine Einwilligung in die Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt wird, liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1, 2 TDDSG in Verbindung mit §§ 5, 6 TDDSG, wonach eine Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen als den gesetzlich erlaubten Zwecken nur mit der Einwilligung des Nutzers stattfinden darf, nicht vor. Die Einwilligungserklärung erfolgt, sofern der Nutzer sie abgibt, nämlich rechtswirksam. In § 3 Abs. 3 TDDSG ist ausdrücklich niedergelegt, dass die Einwilligung unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 TDDSG elektronisch erklärt werden kann. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Vertragsbestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen auch nicht gegen das "Koppelungsverbot" gemäß § 3 Abs. 4 TDDSG. Danach ist es dem Diensteanbieter veboten, die Erbringung von Telediensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere als den gesetzlich erlaubten Zwecken abhängig zu machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist. Ein solcher Fall einer Monopolstellung liegt hier nicht vor.

zum Seitenanfang

« 1 »
Presseberichte
Entscheidungen
Gesetze
Literatur
Links
Sonstiges
Glossar
A B C D E F G H
I J K L M N O P
R S T U V W X Z
Werbung

Werbung