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schlaubetal.de
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 12.06.2007, 6 U 123/06

» BGB § 12
Der Beklagte registrierte die Domain, die vom klagenden Amt beansprucht wird. Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigt. Klägerin ist nicht eine Gebietskörperschaft, sondern ein Amt. Dieses kann aber nicht einen Unterlassungsanspruch in eigenem Namen geltend machen. Einer Bezeichnung kommt Namensfunktion dann zu, wenn sie geeignet ist, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Auf beteiligte Kreise muss die Bezeichnung wie ein Name wirken. Die Unterscheidungskraft fehlt bei geographischen Bezeichnungen. Der Begriff "Schlaubetal" bezeichnet keinen fest umrissenen Ort, sondern eine Region, einen Naturpark.

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