Entscheidungen zu allen Themen der Website
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Haftung des Access-Providers für Spam-Versender
LG Leipzig,
Urteil vom 13.11.2003,
12 S 2595/03 |
» TDG § 8 |
» BGB § 1004 |
» BGB § 823 |
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Der Access-Provider haftet für rechtswidrige E-Mail-Werbung jedenfalls dann, wenn er bei der Vergabe von Subdomains netzbezogene Prüfungspflichten (Verkehrssicherungspflichten) verletzt hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn er keine Auskunft über die Identität der Subdomain-Inhaber geben kann. Des weiteren ist der Access-Provider verpflichtet, bei bekannt werdenden Rechtsverstößen durch den Subdomaininhaber Maßnahmen zu ergreifen, die weitere Rechtsverstöße verhindern, indem er beispielsweise die Subdomains vom Netz nimmt. |
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