Entscheidungen zu allen Themen der Website
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Unverlangte E-Mail-Werbung
LG Hannover,
Urteil vom 26.07.2001,
21 O 3607/01 |
» UWG § 1 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Es ist nach §§ 1 UWG, 823 Abs. 1, 1004 BGB unzulässig, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs per E-Mail Werbung an Personen zu versenden, deren Einverständnis weder ausdrücklich vorliegt, noch vermutet werden kann. |
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Nutzungsrechte an Pressefotos für das Internet
Kammergericht,
Urteil vom 24.07.2001,
5 U 9427/99 |
» UrhG §§ 97, 16, 17, 34 |
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Werden einer Tageszeitung Fotos von freiberuflich tätigen Pressefotografen zum Abdruck im Printmedium übergeben, so umfasst diese Rechtseinräumung grundsätzlich nicht auch das Recht zur Nutzung der Fotos auf der Internet-Homepage oder in einem Internet-Archiv der Tageszeitung. |
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FTP-Explorer
OLG Braunschweig,
Urteil vom 19.07.2001,
2 U 141/00 |
» § MarkenG § 14 |
» TDG § 5 |
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Das OLG sieht durch die Setzung des strittigen Hyperlinks keine Rechte der Beklagten verletzt, weil der Klägerin jedenfalls bis zu der im Januar 2000 ausgesprochenen Abmahnung die Priviligierung des § 5 Abs 2 Teledienstegesetz (TDG) zugute kommt. |
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caribbean-villas.com - urheberrechtlicher Schutz einer Website
OGH,
Beschluss vom 10.07.2001,
4 Ob 155/01z |
» UrhG § 3 |
» UrhG § 40f |
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Der Kläger und der Beklagtenvertreter schlossen sich mit weiteren Villeneigentümern auf der Karibikinsel St. Thomas zu einer Vermarktungsgemeinschaft zusammen. Für diese erstellte der Kläger eine Website. Nach Streitigkeiten beauftragte der Beklagtenvertreter die Erstbeklagte mit der Werbung für die von ihm betreuten Häuser, wozu die Webseiten des Klägers verwendet wurden. Der BV ging davon aus, dass er als Mitfinanzierer und Mit-Ersteller dazu berechtigt sei. Die Webseiten der Parteien stimmen bis auf die beworbenen Häuser vollkommen überein.
Das Erstgericht ging von einer Miturheberschaft und einer gegenseitigen Nutzungsbewilligung aus und wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Sicherungsbegehren Folge. Sind mehrere Webseiten ihrem Inhalt nach voneinander unabhängig, aber miteinander durch Links verbunden und bilden sie zusammen einen systematisch angeordneten Internetauftritt, so liegt - eine eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein Datenbankwerk vor.
Eine einzelne Webseite kann als Werk der bildenden Künste geschützt sein, wenn es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Ein Miturheber kann nicht allein über das Urheberrecht verfügen. Das Urheberrecht steht den Miturhebern gemeinschaftlich zu; sie bilden in Bezug auf die Verwertungsrechte eine Gesamthandgemeinschaft. |
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Spiegel-CD-Rom
BGH,
Urteil vom 05.07.2001,
I ZR 311/98 |
» UrhG §§ 31, 97 |
» BGB § 242 |
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Hat ein Fotograf einer Zeitschrift das Recht eingeräumt, eine seiner Fotografien abzudrucken, erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine später erschienene CD-ROM-Ausgabe der Jahrgangsbände der Zeitschrift. |
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Internet-Nachrichtenagentur II, pressetext.austria II
OGH,
Beschluss vom 12.06.2001,
4 Ob 140/01v |
» UWG § 1 |
» UrhG § 44 |
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Hier handelt es sich um ein Verfahren aus der Auseinandersetzung APA gegen Pressetext. Die APA hatte einen, nach Ansicht der pte unrichtigen, Bericht über das Verfahren gebracht. Pte klagte auf Unterlassung.
Das Erstgericht wies ab, das Rekursgericht hob auf; APA sei passiv legitimiert; es sei aber noch zu prüfen, ob pte tatsächlich hunderte Agenturmeldungen übernommen habe, die als Werke im Sinne des Urheberrechts zu werten und deren Übernahme nicht durch eine freie Wertnutzung gedeckt sei.
Der OGH bestätigte die Aufhebung. Für die Beurteilung, ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung allein die individuelle Eigenart maßgebend. Eine Leistung ist individuell eigenartig, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Die freie Werknutzung des § 44 UrhG deckt nicht eine Übernahme fremder Sprachwerke in eine elektronische Datenbank im Internet, weil diese einer Zeitung oder Zeitschrift mit täglich oder jedenfalls in verhältnismäßig kurzen periodischen Abständen wechselndem Inhalt nicht vergleichbar ist. |
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medienprofessor.at
OGH,
Urteil vom 12.06.2001,
4 Ob 127/01g |
» EMRK Art. 10 |
» UrhG § 2 |
» UrhG § 46 |
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Prof. DDr. B. führt seit einiger Zeit einen Privatkrieg gegen Österreichs auflagenstärkste Tageszeitung. Im Zuge dieser Auseinandersetzung erschienen in der Zeitung mehrere negative Artikel (Unfähigkeit, miese Methoden, Verprassung von Steuergeldern, usw.) über DDr. B. Dieser scannte alle Texte und Bilder ein und stellte sie auf seine Website medienprofessor.at, wo er auch seine Publikationen über die Zeitung anbietet. Die Zeitung verlangte daraufhin Unterlassung und Beseitigung.
Das LG Salzburg gab hinsichtlich eines Teiles der Texte und Bilder statt und wies hinsichtlich der anderen ab, das OLG Linz hob auf, der OGH wies zur Gänze ab.
Dem grundsätzlich gegebenen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies jeweils der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen. |
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FTP-Explorer
OLG Hamm,
Urteil vom 15.05.2001,
4 U 33/01 |
» MarkenG § 14 |
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Die Zeichen "FTP-Explorer" und "Explorer" sind verwechselungsfähig; keine rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung, da jeweils gesonderte Verstöße. |
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amade.at
OGH,
Beschluss vom 14.05.2001,
4 Ob 106/01v |
» ABGB § 43 |
» UWG § 8 |
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Adnet ist eine Dorfgemeinde im Land Salzburg, die im Internet unter der Website www.adnet.salzburg.at zu finden ist. Der Beklagte registrierte bereits zu einem Zeitpunkt, als die Gemeinde noch nicht daran interessiert war, die Domain adnet.at und betreibt darunter eine Website mit Informationen über den Ort Adnet und seine Umgebung sowie das von seiner Frau betriebene Dorf-Café Adnet.
Das Erstgericht wies die Unterlassungs-EV ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Kein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwar beide Parteien unentgeltlich Information über denselben Ort anbieten, im übrigen aber auf völlig verschiedenen Gebieten tätig sind. Aufklärende Hinweise auf der Homepage (Verweis auf Homepage des Beklagten) sind geeignet, eine sonst bestehende Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Durch § 8 UWG wird nur insoweit eine neue Grundlage für den Schutz geographischer Angaben im Sinne des TRIPS-Abkommens geschaffen, als bei einigen Tatbeständen auf das Tatbestandsmerkmal eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs verzichtet wird. Alle übrigen Tatbestandsmerkmale müssen aber verwirklicht sein. |
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Red Bull
OGH,
Urteil vom 24.04.2001,
4 Ob 81/01t |
» MSchG § 10a |
» MSchG § 10 Abs.2 |
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Die Klägerin vertrieb unter der Wortbildmarke RED BULL einen Energy Drink, der in Österreich hohen Bekanntheitswert hat. Der Beklagte füllte im Auftrag der Ciclon C.A. mit Niederlassungen in Wien, Venezuela und in der Dominikanischen Republik den Energy Drink CICLON ab, dessen Dosen ein mit RED BULL verwechslungsfähiges Aussehen aufwiesen. Die Dosen wurden nach Venezuela exportiert.
Das Erstgericht untersagte das Bewerben, Anbieten, in Verkehr Bringen und Ausführen und gab auch dem Rechnungslegungsbegehren statt; nur das Unterlassungsbegehren hinsichtlich des Anbringens des Zeichens wies es ab. Das Berufungsgericht gab dem gesamten Unterlassungsbegehren Folge.
Der OGH gab hinsichtlich des Anbringens des Zeichens, des Bewerbens und des Anbietens und Ausführens Folge und wies hinsichtlich des in Verkehr Bringens und des Rechnungslegungsbegehrens ab. Die Haftung als Gehilfe ist bereits deshalb zu bejahen, weil der Beklagte mit dem Abfüllen und dem darin liegenden Anbringen eines der österreichischen Wortbildmarke der Klägerin verwechselbar ähnlichen Zeichens den Markeneingriff seiner Auftraggeberin bewusst gefördert hat. Eine Ware wird unter einem Zeichen auch "angeboten", wenn im Internet ein Website aufgesucht werden kann, auf der die markenrechtsverletzende Ware abgebildet ist und auf der für sie geworben wird. Unter Anbieten im Sinne dieser Bestimmung ist nämlich jede Handlung zu verstehen, die anregen soll, die Ware zur Begründung eigener Verfügungsgewalt oder zur Benutzung zu erwerben. Der Inlandsbezug bei einer Website unter einer .com-Domain wird dadurch hergestellt, dass die Internetseite von einem inländischen Internetzugang aus angewählt werden kann. Hingegen liegt weder ein in Verkehr Bringen vor noch droht ein solches, weshalb das diesbezügliche Unterlassungsbegehren und das Rechnungslegungsbegehren abzuweisen waren. |
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Internet-Nachrichtenagentur
OGH,
Beschluss vom 24.04.2001,
4 Ob 93/01g |
» UWG § 1 |
» UrhG § 74 |
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Vorläufig letzte Entscheidung in einer Serie wechselseitiger Verfahren. In den Verfahren der APA gegen pte ging es um die Untersagung der Übernahme von Agentur-Meldungen, in den Verfahren von pte gegen die APA um die Untersagung der Behauptung urheberrechts- und wettbewerbswidrigen Verhaltens.
Das HG Wien wies den Sicherungsantrag ab. Die Klägerin mache nicht die Verletzung eigener Rechte geltend, sondern die Verletzung von Rechten Dritter, wozu sie gemäß § 81 ff UrhG nicht aktiv legitimiert sei.
Das OLG Wien hob den Beschluss auf, der OGH stellte den Beschluss wieder her.
Nach dem Grundsatz der Spezialität des UrhG und der Subsidiarität des UWG vermag die Übernahme einer urheberrechtlich geschützten Leistung für sich allein noch keine Unlauterkeit iSd § 1 UWG zu begründen. Der Unterlassungsanspruch könne nur vom Verletzten geltend gemacht werden, die APA ist nicht aktiv legitimiert. |
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telering.at - Urheberrecht an Homepage
OGH,
Beschluss vom 24.04.2001,
4 Ob 94/01d |
» UrhG § 3 |
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Die Klägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen (telering.at), die Beklagten betreiben ein Küchenstudio; sie ließen sich eine Website erstellen, die in wesentlichen Punkten mit der der Klägerin übereinstimmte. Die Klägerin klagte auf Unterlassung.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, die zweite Instanz bestätigte diesen Beschluss.
Der OGH erließ die einstweilige Verfügung und anerkannte erstmals den Schutz der graphischen Gestaltung einer Internet-Seite gegen unbefugte Übernahme. Das Layout einer Website ist als Gebrauchsgraphik als Werk der bildenden Künste geschützt, wenn es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Nicht geschützt ist eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, weil sie sich (zB) auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschränkt und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzt. Der Schutz wird um so eher zu bejahen sein, je komplexer eine Website aufgebaut ist. Sind mehrere Webseiten ihrem Inhalt nach voneinander unabhängig, aber miteinander durch Links verbunden und bilden sie zusammen einen systematisch angeordneten Internetauftritt, so liegt - eine eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein Datenbankwerk vor. |
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Pflichtangaben beim Fernabsatz
OLG Frankfurt,
Beschluss vom 17.04.2001,
6 W 37/01 |
» FernAbsG § 2 |
» UWG § 1 |
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Die vom FernAbsG verlangte Information über Identität und Anschrift des Anbieters sowie das Bestehen eines Widerrufs- oder Rücktrittrechts kann ihre verbraucherschützende Funktion nur entfalten, wenn der Nutzer sie aufrufen muss, bevor er den Vertrag schließt; die Verletzung der Informationspflichten begründet einen Verstoß gegen § 1 UWG. |
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Private Internetnutzung am Arbeitsplatz
ArbG Wiesel,
Urteil vom 21.03.2001,
5 Ca 402/00 |
» BGB § 626 |
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Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wegen privater Nutzung eines dienstlichen Internetanschlusses während 80 - 100 Stunden innerhalb eines Jahres ist bei Fehlen eines ausdrücklichen Verbots der privaten Internetnutzung seitens des Arbeitgebers und Fehlen einer vorherigen einschlägigen Abmahnung unwirksam. |
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Kündigung wegen privater E-Mail
ArbG Frankfurt,
Urteil vom 20.03.2001,
5 Ca 4459/00 |
» BGB § 626 |
» KSchG § 1 |
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Eine Kündigung wegen Versendens einer privaten E-Mail im Betrieb des Arbeitgebers ist bei Fehlen einer vorherigen Abmahnung unwirksam, auch wenn zuvor in einer generellen internen Arbeitsanweisung das Versenden privater E-Mails verboten und eine außerordentliche Kündigung für den Fall des Zuwiderhandelns angedroht worden war. |
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Vergütungen des Filmherstellers
OGH,
Urteil vom 13.02.2001,
4 Ob 307/00a |
» UrhG § 38 |
» UrhG § 87a |
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Beide Parteien sind Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin nimmt die den Filmurhebern zustehenden Rechte wahr und hebt Leerkassetten-, Kabel- und Satellitenvergütung, Beteiligungsansprüche aus der Weiterverbreitung von Rundfunksendungen mittels Kabel u.a. ein. Die Zuständigkeit der Beklagten beschränkt sich auf Filme, die von Rundfunkunternehmen erstellt wurden. Das Inkasso der Ansprüche aus der Leerkassettenvergütung bei den Nutzern nimmt aufgrund einer Absprache der österreichischen Verwertungsgesellschaften und eines Gesamtvertrags für alle Gesellschaften die Austro-Mechana und hinsichtlich der Kabel- und Satellitenvergütung die Literar-Mechana (seit 1. 4. 1998 die AKM) vor. Die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften erfolgt nach einem zwischen ihnen abgesprochenen Verteilungsschlüssel. Weder die Klägerin noch die von ihr nunmehr vertretenen Filmurheber sind daran beteiligt; sie hatten dieser Verteilung nicht zugestimmt und wurden vor ihrer Festlegung nicht gehört. Die Klägerin begehrt Rechnungslegung.
Das Erstgericht gab dem Begehren auf Rechnungslegung und Einsicht für die Zeit vom 1.4.1996 bis 31.12.1997 statt und wies für die Zeit davor und danach ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH ging mit einer Maßgabenbestätigung vor und hob das Feststellungsbegehren teilweise auf. Bis zur UrhGNov 1996 galt die cessio legis-Regel des 38 Abs 1 UrhG auch für die gesetzlichen Vergütungsansprüche. Der Anspruch gemäß § 87a UrhG besteht auch gegen eine Verwertungsgesellschaft, die von der klagenden Verwertungsgesellschaft beanspruchte Vergütungsbeträge entgegengenommen hat. |
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AGB beim Pay-Back-System
LG München,
Urteil vom 01.02.2001,
12 O 13009/00 |
» AGBG § 9 |
» BDSG §§ 4, 28 |
» UWG § 1 |
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Eine Datenschutzklausel, durch die der Kunde sein Einverständnis mit der Verarbeitung und Nutzung seiner erhobenen Daten "im Rahmen der jeweils geltenden Datenschutzgesetze" zu Zwecken der Abwicklung des Programms sowie zu Werbe- und Marktforschungszwecken erteilt, ist unwirksam, da Umfang und Zweck der Verarbeitung und Nutzung der Daten sowie der nutzungsberechtigte Personenkreis nicht hinreichend bestimmt sind; nicht rechtskräftig; Aktenzeichen beim BGH: I ZR 90/01. |
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Vertrieb von Zeitschriftenabonnements im Internet
OLG München,
Urteil vom 25.01.2001,
29 U 4113/00 |
» VerbrKrG § 8 |
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Eine im Internet aufgerufene, auf dem Bildschirm des Verbrauchers sichtbar gemachte Homepage genügt den Anforderungen, die gemäß § 8 Abs. 1 VerbrKrG an einen "dauerhaften Datenträger" zu stellen sind. |
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Werbung als Pressemitteilung
AG Essen,
Urteil vom 16.01.2001,
6 C 658/00 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Unerwünschte Zusendung von Werbung, auch wenn sie als Pressemitteilung getarnt ist, gegen den erklärten Willen des Empfängers ist unzulässig |
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Private Nutzung eines dienstlichen Internetanschlusses
OVG Mecklenburg-Vorpommern,
Urteil vom 21.12.2000,
2 M 64/00 |
» LBG M-V § 57, § 60, § 63 |
» PersVGM-V § 70 |
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Auswertung der Internetverlaufsprotokolle ist Erhebung personenbezogener Daten, die für den Arbeitgeber zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sein kann. Kein Beweisverwertungsverbot trotz formeller Verletzung des Mitbestimmungsrechtes der Personalvertretung. |
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