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Entscheidungen zum Markenrecht

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Google Adword "Wein & Co"
OGH, Beschluss vom 20.03.2007, 17 Ob 1/07g

» MSchG § 10
Eine Supermarktkette buchte bei Google für die eigene Website www.weinwelt.at u.a. das Suchwort "Wein & Co". Unter dieser Bezeichnung tritt die Klägerin im Geschäftsverkehr auf; sie ist auch Inhaberin der gleichlautenden Wortbildmarke. Die Verknüpfung dieses Kennzeichens mit der Werbeeinschaltung der Beklagten bewirkte, dass die Anzeige bei Eingabe des Suchbegriffs unter der (als Link zur Website der Beklagten ausgestalteten) Überschrift „Wein & Co" unmittelbar oberhalb der Trefferliste und damit noch vor dem Hinweis auf die Website der Klägerin aufschien.

Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV zum Teil, das Rekursgericht zur Gänze.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Das Kennzeichen "Wein & Co" ist nicht rein beschreibend und damit schutzfähig. Nach § 10 Abs 1 Z 2 MSchG liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und dies die Gefahr von Verwechslungen begründet. Die Beklagte nutzt den Wortbestandteil der Wortbildmarke der Klägerin und damit ein mit dieser Marke ähnliches Zeichen als Suchwort und auch zur Kennzeichnung ihres eigenen Angebots. Soweit sie damit ihre Anzeige überschreibt, ist die Gefahr von Verwechslungen offenkundig. Verwechslungsgefahr wird jedoch auch dadurch begründet, dass bei Eingabe des Suchworts der Hinweis auf die Website der Beklagten in der Trefferliste noch vor dem Hinweis auf die Website der Klägerin aufscheint oder besonders hervorgehoben wird. Die Vorreihung lässt ebenso wie die Hervorhebung den Eindruck eines besonderen Zusammenhangs zwischen dem Suchwort und dem Angebot der Beklagten entstehen, was wiederum den Eindruck wirtschaftlicher oder organisatorischer Nahebeziehungen zwischen der Klägerin und Beklagten entstehen lässt. Ob eine Markenverletzung auch dann vorliegt, wenn die Verknüpfung nur dazu führt, dass die Werbeeinschaltung der Beklagten in einem mit „Anzeige" überschriebenen Textblock am rechten oberen Seitenrand aufscheint, wird offen gelassen.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung von Axel Anderl
  • Birgit Noha, Keyword Advertising - Verwendung von Kennzeichen Dritter als Suchwort - Anmerkung zu 17 Ob 1/07g - Google Adword Wein & Co, 6/2007, ecolex 2007, 616

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