Entscheidungen zum Markenrecht
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firn.at
OGH,
Urteil vom 25.05.2004,
4 Ob 36/04d |
» MSchG § 10 Abs. 2 |
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Die Inhaberin der Marke "Firn" (Pfefferminzbonbon mit einem Bekanntheitsgrad von 87 % bei Bonbon- und Schokoladekonsumenten und 24 % aller Befragten) klagt die Betreiberin der "Firn Bar & Casting Cafe" in Wien und Inhaberin der Domains www.firn.at und www.firn.co.at auf Unterlassung und Löschung.
Das Erstgericht wies die Klage mangels Klassenidentität, die eine Verwechslungsgefahr ausschließe, ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision Folge. Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Da im gegenständlichen Fall die Marke mit Ausnahme des bloß beschreibenden Zusatzes "Bar & Casting Cafe" gleich ist, sind an das Erfordernis der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit wesentlich geringere Anforderungen zu stellen. Zwischen der Herstellung und dem Vertrieb von Süßwaren, insbesondere Pfefferminzbonbons mit Schokofüllung, und dem Betrieb eines Cafes/Barbetriebs besteht keine derart durchgreifende Verschiedenheit der Waren bzw Dienstleistungen, die die Verwechslungsgefahr ausschließen würde. Darüber hinaus besteht aber bei einem allgemeinen Bekanntheitsgrad von 24 % auch der Schutz der bekannten Marke nach § 10 Abs. 2 MSchG. Die danach notwendige Rufausbeutung ist auch unlauter, weil es nahe liegt, dass die Assoziation des Frische-Geschmackes vom Bonbon auf die Produkte des Betriebes der Beklagten übertragen werden sollte. Da der Markenberechtigte auch einen Beseitigungsanspruch habe, sei auch das Begehren auf Löschung der Domains gerechtfertigt. |
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Rolex bei E-Bay - Haftung des Internet-Auktionsveranstalters für Markenrechtsverstoß
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 26.02.2004,
I-20 U 204/02 |
» TDG § 8 |
» TDG § 11 |
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Das OLG verneint eine Haftung. Einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch steht das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten entgegen. Die Vorschriften des TDG sind eine Art Filter, der vor der Prüfung der allgemeinen Verantwortlichkeitsnormen heranzuziehen ist. Jede Haftung wegen einer unerlaubten Handlung muss diesen Filter passieren, wobei es keinen Unterschied macht, ob wegen der unerlaubten Handlung Schadenersatz, Beseitigung oder Unterlassung verlangt wird. Die §§ 8 bis 11 TDG stellen eine gesetzliche Regelung bzw. Eingrenzung der Störerhaftung dar.
Die GemeinschaftsmarkenVO geht dem TDG nicht vor, weil auch letzteres auf einer europäischen Norm, nämlich der EC-RL beruht. |
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- Urteil beim NRW-Justizportal
- Christian Volkmann, Haftung des Internet-Auktionsveranstalters für markenrechtsverletzende Inhalte Dritter, K&R 2004, 231
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Explorer
Bundespatentgericht,
Beschluss vom 16.02.2004,
30 W (pat) 199/02 |
» MarkenG § 8 |
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Bei der eingetragenen Marke "EXPLORER" handelt es sich um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige, nicht unterscheidungskräftige Sachangabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG), die wegen Nichtigkeit zu löschen ist. Damit ist das Kapitel "Explorer-Fälle" abgeschlossen. |
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Doneline
BGH,
Urteil vom 27.11.2003,
I ZR 148/01 |
» MarkenG § 14 |
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Die deutsche Telekom klagt als Inhaberin der Marke T-Online einen "Fullservice-Solution-Provider", der die Marke "Donline" u.a. auch für Telekommunikationsdienstleistungen registrierte.
1. und 2. Instanz haben die Klage mangels Verwechslungsgefahr abgewiesen.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben: Es ist die Verwechslungsfähigkeit für jede Warenklasse zu prüfen; ein hoher Grad der Warenähnlichkeit kann einen geringeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgleichen. Bei der Prüfung der klanglichen Ähnlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die praktische Bedeutung des Wortbestandteiles "online" dazu führen kann, dass das "D", obwohl zusammengeschrieben, getrennt ausgesprochen wird. Die bekannte Marke "T-Online" könnte diesbezüglich stilbildend wirken und dazu führen, dass der Gesamteindruck durch den übereinstimmenden Bestandteil "online" geprägt wird. Soweit dann die Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, ist über den wettbewerbsrechtlichen Schutz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu befinden. |
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summerjam.at
OGH,
Beschluss vom 18.11.2003,
4 Ob 208/03x |
» MSchG § 10 |
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Die Klägerin bietet unter ihrer Marke Summer Splash seit 2000 Maturareisen an, die Zweitbeklagte führte zunächst Veranstaltungen unter der Marke DocLX Event Consulting durch. 2001 und 2002 übernahm die Zweitbeklagte für die Klägerin auch die Organisation der Maturareisen unter der Bezeichnung DocLX Summer Splash. Nach Aufkündigung der Vereinbarung veranstaltete die Zweitbeklagte 2003 selbst eine Maturareise unter der Bezeichnung DocLX Summer Jam. Im Internet tritt sie unter www.summerjam.at auf.
Das Erstgericht erließ die beantragte EV, das OLG Wien wies ab; "summer" trage nur wenig zum Gesamteindruck bei, zwischen splash und jam bestehe keine Ähnlichkeit.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Es liegt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des Falles vor, das OLG hat eine Einzelfallentscheidung getroffen, die mit den Grundsätzen der Rsp übereinstimmt. Beim Ähnlichkeitsvergleich ist zu berücksichtigen, dass das charakteristische Merkmal nicht auf einem schutzunfähigen oder nur schwachen Zeichenbestandteil (summer) liegt, sondern die Aufmerksamkeit zwangsläufig auf die übrigen Zeichenelemente gerichtet wird. |
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MIDAS/medAS
BGH,
Urteil vom 13.11.2003,
I ZR 184/01 |
» MarkenG § 14 |
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Beide Parteien haben eingetragene Marken für Waren und Dienstleistungen aus dem Gebiet der Datenverarbeitung, die Klägerin die Marke MIDAS seit 1981, die Beklagte die Marke medAS seit 1994. Die Klägerin gegehrt Unterlassung usw, die Beklagte bestreitet die Verwechslungsgefahr.
Das Erstgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Verwechslungsgefahr verneint und die Klage abgewiesen.
BGH: Aufgrund der starken Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist ein strenger Maßstab bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit anzulegen. Der Verkehr hat keinen Anlass, die Marke "medAS" zergliedert wie "med" "AS" auszusprechen und in einem sich hieraus ergebenden Sinn ("medizinisch") zu verstehen. Der Verkehr nimmt Marken erfahrungsgemäß so auf, wie sie ihm insgesamt entgegentreten, und neigt daher nicht zu einer Analyse möglicher Bestandteile und Begriffsbedeutungen. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr hat aus der Sicht des durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu erfolgen. Es liegt auch kein ohne weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt vor.
Das Urteil wurde aufgehoben zur Prüfung der Frage der tatsächlichen Benutzung der Marke. |
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"Pietra di Soln" - geographische Herkunfstsangabe
OLG München,
Urteil vom 09.10.2003,
29 U 2690/03 |
» MarkenG § 126 ff |
» TDG § 4 |
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Auch einfache geographische Herkunftsangaben sind gewerbliche Schutzrechte i. S. d. § 4 Abs. 4 Nr. 6 Teledienstegesetz. Der für den deutschen Markt bestimmte und in Deutschland abgerufene Internetauftritt eines italienischen Warenanbieters unterliegt deshalb den §§ 126 ff. MarkenG. Die Abwandlung einer früher irreführend identisch verwandten geographische Herkunftsangabe kann unter dem Gesichtspunkt der Fortwirkung deshalb ebenfalls irreführend sein, weil sie sich an die Herkunftsangabe in der Weise anlehnt, dass die Erinnerung an die früher gebrauchte Kennzeichnung geweckt wird. |
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wohnbazar.at
OGH,
Beschluss vom 19.08.2003,
4 Ob 160/03p |
» MSchG § 4 |
» UWG § 9 |
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Bazar ist ein Firmenschlagwort der Klägerin und auch Titel einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift mit Privatinseraten (u.a. im Bereich Immobilien) sowie eine in den Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) registrierte Marke. Die Beklagte bot im Internet unter den Domain Namen wohnbazar.at und wohnbasar.at Raum, Wohnungen, Häuser und Immobilien anzubieten und nachzufragen.
Die Untergerichte gaben der Unterlassungs-EV statt.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Ist das von der Klägerin verwendete Kennzeichen schutzfähig, so ist ein Kennzeicheneingriff unabhängig davon zu bejahen, ob es sich dabei um ein schwaches Zeichen mit einem aus diesem Grund eingeschränkten Schutzbereich handelt. Die Arbeitsgebiete der Streitteile unterscheiden sich nicht derart durchgreifend von einander, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweils verwendeten Kennzeichen ausgeschlossen werden kann, mag auch die Klägerin ein Printmedium herausgeben und die Beklagte eine Internet-Plattform betreiben. |
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computerdoktor.com
OGH,
Beschluss vom 24.06.2003,
4 Ob 117/03i |
» MSchG § 10 |
» UWG § 9 |
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Kläger und Beklagter haben zum selben Zeitpunkt Wortbildmarke für unterschiedliche Klassen angemeldet: Kläger: Der ComputerDoktor mit Beginn der Schutzdauer 16.5.2001; Beklagter: der Computerdoktor mit Beginn der Schutzdauer 23.5.2001.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und hebt die Entscheidung auf. Die Marken sind prioritätsgleich, sodass ein markenrechtlicher Schutz nicht in Frage kommt. Die Bezeichnung Der Computer Doktor ist aber nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft. Da der Kläger behauptet, die Bezeichnung bereits seit 1994, somit länger als der Beklagte, im Geschäftsverkehr tatsächlich zu nutzen, ist diese Behauptung noch zu prüfen. |
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CityPlus
BGH,
Urteil vom 13.03.2003,
I ZR 122/00 |
» MarkenG § 14 |
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Ein Urteil, das zwar keinen Internetbezug hat, sich aber sehr ausführlich mit der Verwechslungsfähigkeit von Unternehmenskennzeichen auseinandersetzt.
Beklagte ist die Deutsche Telekom AG als Inhaberin der Wortmarke "City Plus", die darunter einen speziellen Festnetztarif anbietet. Klägerin ist ein Mobilfunkunternehmen (D2), das u.a. einen Tarif "D2-BestCityPlus" anbietet. Geklagt wird auf Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen.
LG und OLG haben der Klage stattgegeben.
Der BGH bejaht die Verwechslungsfähigkeit und hebt das Urteil auf zur Ergänzung des Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob "CityPlus" prägenden Charakter aufweist, wozu geprüft werden müsse, ob dieser Bestandteil durch den Gebrauch durch die Beklagte erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat.
Stimmen einzelne Bestandteile der sich gegenüberstehenden Zeichen überein, ist jeweils vom Gesamteindruck der Zeichen auszugehen, um zu ermitteln, ob der übereinstimmende Teil das jeweilige Zeichen derart prägt, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten.
Besteht das Klagezeichen nur aus dem übereinstimmenden Teil, ist für die Frage, ob dieser Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, auch eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens zu berücksichtigen.
Dem Bestandteil eines Zeichens, der - für den Verkehr erkennbar - nicht das Produkt, sondern das dahinterstehende Unternehmen bezeichnet (hier: D2), kommt im allgemeinen keine prägende Bedeutung zu.
Einem bloß beschreibendem Zusatz (wie hier "Best") kommt im allgemeinen keine prägende Bedeutung zu. |
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CityPlus
BGH,
Urteil vom 13.03.2003,
I ZR 122/00 |
» MarkenG § 14 |
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Ein Urteil, das zwar keinen Internetbezug hat, sich aber sehr ausführlich mit der Verwechslungsfähigkeit von Unternehmenskennzeichen auseinandersetzt.
Beklagte ist die Deutsche Telekom AG als Inhaberin der Wortmarke "City Plus", die darunter einen speziellen Festnetztarif anbietet. Klägerin ist ein Mobilfunkunternehmen (D2), das u.a. einen Tarif "D2-BestCityPlus" anbietet. Geklagt wird auf Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen.
LG und OLG haben der Klage stattgegeben.
Der BGH bejaht die Verwechslungsfähigkeit und hebt das Urteil auf zur Ergänzung des Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob "CityPlus" prägenden Charakter aufweist, wozu geprüft werden müsse, ob dieser Bestandteil durch den Gebrauch durch die Beklagte erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat.
Stimmen einzelne Bestandteile der sich gegenüberstehenden Zeichen überein, ist jeweils vom Gesamteindruck der Zeichen auszugehen, um zu ermitteln, ob der übereinstimmende Teil das jeweilige Zeichen derart prägt, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten.
Besteht das Klagezeichen nur aus dem übereinstimmenden Teil, ist für die Frage, ob dieser Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, auch eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens zu berücksichtigen.
Dem Bestandteil eines Zeichens, der - für den Verkehr erkennbar - nicht das Produkt, sondern das dahinterstehende Unternehmen bezeichnet (hier: D2), kommt im allgemeinen keine prägende Bedeutung zu.
Einem bloß beschreibendem Zusatz (wie hier "Best") kommt im allgemeinen keine prägende Bedeutung zu. |
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music-channel.cc
OGH,
Beschluss vom 18.02.2003,
4 Ob 38/03x |
» MSchG § 4 |
» UrhG § 80 |
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Die klagende Verlagsgesellschaft macht Titelschutzrechte und Kennzeichenrechte gegen den Inhaber der Domain geltend.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Der Bezeichnung Music-Channel als Bestandteil der Marke music-channel.cc fehlt es an Unterscheidungskraft und damit an Schutzfähigkeit. Die Bezeichnung ist rein beschreibend. Als rein beschreibend iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Auch die im § 80 UrhG genannten Kennzeichen sind - wie alle gewerblichen Kennzeichen - nur geschützt, wenn sie kennzeichnungsfähig sind, ihnen also Unterscheidungskraft zukommt. |
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Magenta
OLG Köln,
Urteil vom 22.11.2002,
6 U 121/02 |
» MarkenG § 14 |
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Das klagende Telekom-Unternehmen hat die Farbe Magenta als Farb-Marke eintragen lassen. Die Beklagte aus derselben Branche hat ein Prospekt mit einer "0" und Dreiecken in Magenta verwendet.
OLG: Die bloße Verwendung einer konturlosen Farbe - wie sie durch die angeführte Marke zu Gunsten der Antragstellerin geschützt ist - hat zunächst keine kennzeichnende, also herkunftshinweisende Funktion. Die Farbpalette ist für jedermann frei nutzbar. Anders kann die Situation sein, wenn die Farbe eines Unternehmens durchgehend für ein Prospekt verwendet wird oder wenn ähnliche Zeichen in dieser Farbe verwendet werden, d.h., wenn die Farbe markenmäßig benutzt wird. Dabei kommt es auf den Eindruck als Ganzes an und auf die Nähe der Dienstleistungen. |
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Webspace
Bundespatentgericht,
Beschluss vom 12.11.2002,
24 W (pat) 98/01 |
» MarkenG § 8 |
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Dem Begriff "WEBSPACE" kommt keine Unterscheidungskraft zu, sodass einer Markeneintragung das absolute Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. |
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ams.at
OGH,
Urteil vom 05.11.2002,
4 Ob 207/02y |
» MSchG § 10 |
» ABGB § 43 |
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Der Arbeitsmarktservice Österreich, kurz AMS, klagt die R***Gmbh und deren Geschäftsführer. Letzterer ist auch geschäftsführender Alleingesellschafter der AMS Auto- und Motoren-Service GmbH, die seit 1975 registriert ist. Die Erstbeklagte ist seit 2001 Inhaberin der Domain ams.at, unter der eine Website für die AMS Auto- und Motoren-Service GmbH über deren Auftrag eingerichtet ist. Die Klägerin stützt sich auf ihr Markenrecht (Wortbildmarke seit 1996) und verweist auf die Gefahr der Verwässerung ihres bekannten Zeichens, sowie auf ihr Namensrecht.
Das Erstgericht ging von einer bekannten Marke aus und gab der Klage statt; das Berufungsgericht wies ab.
Der OGH gibt der Revision keine Folge. Auch aus einer berühmten Marke kann nur bei zeitlicher Prioriät ein Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer zeichenähnlichen Domain erfolgreich geltend gemacht werden. Der Markeneingriff entfällt gemäß § 10 Abs 2 letzter Satz MSchG, wenn sich der angegriffene Domaininhaber auf ältere Namensrechte berufen kann. Der Gebrauch einer Domain, die namensmäßig anmutet oder Namensbestandteile enthält, ist unbefugt, wenn er weder auf eigenem Recht beruht, noch von einem berechtigten Namensträger gestattet worden ist. Selbst ein an sich befugter Namensgebrauch kann rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt zu verwenden. Eine derartige Interessenabwägung fällt gegenüber dem klagenden Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) zugunsten des von der AMS Auto- und Motoren-Service GmbH beauftragten Inhabers der Domain ams.at aus, wenn man die angesichts der österreichischen Gegebenheiten naheliegende Möglichkeit berücksichtigt, dass das AMS als eine nicht auf Gewinn gerichtete Organisation im Internet bereits unter einer Domain mit der Second Level Domain .or auftritt. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: In einem Punkt muss man dem OGH widersprechen: Er verweist u.a. darauf, dass die Klägerin bereits unter der Domain ams.or.at im Internet vertreten sei und geht dabei auf die Eigenart der österreichischen Subdomains ein, wobei er zum Schluss vermeint, dass es aufgrund dieser Gegebenheiten ohnedies naheliegend sei, dass die Klägerin als nicht auf Gewinn gerichtetes Unternehmen unter or.at auftrete.
Die österreichische Domain-Wirklichkeit widerspricht dieser Einschätzung. Bis 1996 war eine Registrierung direkt unter der ccTLD .at überhaupt nicht möglich. Vielmehr wurden die Domains nach internationalem Vorbild in die Schubladen co.at, or.at, ac.at und gv.at unterteilt. Seither sind diese aber mehr oder minder zur Bedeutungslosigkeit verkommen. Finden die Domains .gv.at und .ac.at noch eine breite Verwendung im hoheitlichen und im universitären Bereich, werden die beiden übrigen kaum mehr genutzt. Und dies bedeutet, dass eine privatisierte staatliche Einrichtung viel mehr unter einer .at-Domain vermutet wird als irgendwo anders.
Im übrigen bin ich aber der Meinung, dass die Bedeutung der Domain für die Internet-Suche und vor allem für das Gefundenwerden total übertrieben wird. Wer heute im Internet etwas sucht, verwendet eine Suchmaschine, wie Google, die womöglich schon im Browser integriert ist und für die es egal ist, wie die Domain lautet. Was nicht heißt, dass die Art der Domain völlig egal ist. Schließlich steht die Internetadresse heute nicht nur auf Briefpapier, Visitenkarten und Plakaten, sondern sogar auf den KFZ, sie gehört also ganz wesentlich zur Corporate Identity eines Unternehmens (nach der Devise: Seht, wie fortschrittlich wir sind!). Und da kann es sehr wohl eine Rolle spielen, ob dort ams.at oder ams.or.at steht. Schließlich kennt kaum jemand die österreichische Domain-Spezialität und so könnte or als unterscheidender Zusatz zu ams missverstanden werden.
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inet.at
OGH,
Beschluss vom 20.08.2002,
4 Ob 101/02k |
» UWG § 9 |
» MschG § 10a |
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Die Klägerinnen sind Inhaber der Marke "INET" seit 20.12.2000 und führen diese Bezeichnung seit 1999 (1.Kl) auch in ihrem Firmennamen. Der Beklagte betreibt ein Softwareunternehmen und hat schon vor 1999 (behauptet 1997) die Domain inet.at registriert. Bis 10/2001 hat er unter der Domain keine Website betrieben, sondern die Domain nur für E-Mail benutzt. Seither betreibt er unter dieser Domain eine Website zur Ankündigung von Webhosting.
Erste und zweite Instanz gaben dem Unterlassungsbegehren der Klägerinnen im Provisorialverfahren statt
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge, weist ab und macht dabei einige sehr bemerkenswerte Ausführungen:
Eine Domain kann ein eigenes Kennzeichenrecht begründen. Das mit einer Domain verbundene Kennzeichenrecht entsteht jedenfalls mit der Ingebrauchnahme. Ob schon mit der Registrierung einer Bezeichnung eine Ingebrauchnahme liegt, braucht hier nicht geprüft zu werden. Bisher sagte der OGH, dass die bloße Registrierung einer Domain regelmäßig keine Benützung eines Zeichens im Sinn des § 10a Z 2 und 4 MSchG sei; in der Literatur wurde teilweise der Standpunkt vertreten, dass bereits die Registrierung einen Gebrauch darstelle, weil - anders als außerhalb des Domainbereiches - damit bereits alle anderen am Gebrauch gehindert sind. Der OGH scheint nun seine Position zu überdenken. Man darf auf die nächste Entscheidung gespannt sein, in der das eine Rolle spielt. Die Benutzung einer Domain für eine E-Mail-Adresse genügt für die Ingebrauchnahme. Diese Benutzungsart kann § 10a Z2 MSchG unterstellt werden. |
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"Explore2fs" bzw. "HFVExplorer"
OLG Köln,
Urteil vom 19.07.2002,
6 U 17/02 |
» MarkenG § 14 |
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Keine Verwechslungsgefahr mit der klägerischen Marke EXPLORER |
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kinder.at
OGH,
Beschluss vom 16.07.2002,
4 Ob 156/02y |
» UWG § 1 |
» MSchG § 10 |
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Die Süßwarenfirma Ferrero als Inhaberin der Wortbildmarke kinder und Herstellerin von Kinder-Schokolade klagt die Webfirma MediaClan, die unter der Domain kinder.at ein Eltern-Kinder-Portal betreibt; Ferrero sieht ihr Markenrecht verletzt.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Das Wort "kinder" hat äußerst schwache Kennzeichnungskraft und wird außerdem von der Beklagten im ursprünglichen Sinn verwendet und damit ohne Beeinträchtigung der Marke. |
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amade.net, zauchensee.at
OGH,
Beschluss vom 09.04.2002,
4 Ob 51/02g |
» MSchG § 10 |
» MSchG § 10a |
» UWG § 9 |
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Die Beklagten verwendeten die Marke der Klägerin "Amadé" und ihren Namensbestandteil "Zauchensee" als Domains und betrieb darunter eine Website in derselben Branche, auf der sie auch die Marke verwendeten.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einer zeichenähnlichen Domain kommt es auch auf den Inhalt der unter einer bestimmten Domain ins Netz gestellten Website an. Die zu Werbezwecken erfolgende Darstellung von geschützten Wort-Bildmarken und der Wortmarke Sportwelt Amadé auf einer unter www.amade.net erreichbaren Website stellt eine Benutzungshandlung iSd § 10a Z 4 MSchG dar, die geeignet ist, die Gefahr von Verwechslungen mit den vom Markeninhaber angebotenen Dienstleistungen hervorzurufen, wenn sich das Angebot der Streitteile insoweit überschneidet. Selbst wenn die unter der verwechselbar ähnlichen Domain eingerichtete Homepage (noch) nicht genutzt und eine dem Markeninhaber gem § 10a MSchG vorbehaltene Benutzung daher erst in Aussicht genommen wird, besteht ein durch eine Einstweilige Verfügung zu sichernder Unterlassungsanspruch im Sinn eines vorbeugenden Rechtsschutzes, weil eine Verletzung der Kennzeichenrechte des Markeninhabers unmittelbar drohend bevorsteht. |
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amade.at
OGH,
Beschluss vom 13.03.2002,
4 Ob 56/02t |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
» MSchG § 10 |
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Die Klägerin ist eine Liftgesellschaft, Inhaberin der Marke "amadé" und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé". Der Beklagte ist Webdesigner. Er registrierte 1999 die Domain "amade.at" und übertrug sie kurz vor Einbringung der Klage an eine von ihm in den USA gegründete Firma Amade Incorporated. Diese betreibt unter der Domain einen Maildienst.
Die Unterinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Inhalt der Website an; eine Verletzung der Marke der Klägerin ist deshalb nicht gegeben. |
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- OGH-Entscheidung
- 4 Ob 6/06g - amade.at II
- Anmerkung: Dieses Verfahren wurde im Provisorialverfahren vorwiegend auf der Beweisebene entschieden. Eine Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Registrierung der Domain war aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsmittel nicht feststellbar.
Nachdem der Inhalt der Website geändert worden war, kam es zu einem zweiten Verfahren: 4 Ob 6/06w
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