Internet & Recht - aktuell Home

Konsument oder Urheberrechtsverbrecher?

In der Informationsgesellschaft werden die Rechte des geistigen Eigentums immer mehr ausgebaut - nicht zum Vorteil des Konsumenten

Artikel verfasst für das konsumentenpolitische Jahrbuch 2007-2008  des BMSK

aktuell - Übersicht

1. Die Entwicklung der letzten 10 Jahre

Im Jahr 2003 starteten die Musik- und Filmindustrie eine beispiellose, weltweite Abschreckungskampagne gegen die "Urheberrechtsverbrecher". Im Kino und im Fernsehen, auf Plakaten und Inseraten und im Internet war zu sehen, was mit Menschen passiert, die es mit dem Urheberrecht nicht so genau nehmen, und das auf sehr drastische Weise. Festgemacht wurde die Aktion am Begriff "Raubkopierer" und entsprechend deftig wurden auch die Folgen dargestellt - mit Gefängniszellen und dem, was Jünglinge und Mädchen dort so alles erwartet. Auf der anderen Seite wurden zu Tränen rührende Initiativen ins Leben gerufen, wie etwa die "Send them Back" Bewegung des Vereins "Parents and their Kids against Stealing" (Heise-Artikel). In Vor-Obama-Zeiten hätte man noch gesagt "typisch amerikanisch", denn jede andere Bezeichnung hätte die Grenze der Ehrenrührigkeit überschritten. Dabei ging es allen Ernstes darum, "gestohlene" Musik den Rechteinhabern als Wiedergutmachung zurückzuschicken. Insgesamt war die ganze "Shock and Awe" Aktion (Artikel auf I4J) geprägt von Desinformation und Übertreibung mit dem Ziel, unter Umgehung des Gesetzgebers bei den Konsumenten eine der Musikindustrie genehme Wertevorstellung herbeizuführen. "Raubkopierern" sollte ein schlechtes Gewissen eingeimpft werden. Diese Aktion muss ein Vermögen gekostet haben. Dass man sich damit bei seinen Kunden nicht beliebt macht, muss auch von vorneherein klar gewesen sein. Was ist da passiert, dass sich ein ganzer Industriezweig auf so etwas einlässt?

Nun, "passiert" ist zunächst das Internet, das sich Mitte bis Ende der Neunziger Jahre explosionsartig entwickelt hat. Und dann gab es da einen amerikanischen Studenten namens Shawn Fanning mit dem Spitznamen Napster. Dieser entwickelte 1998 ein Programm, mit dem es mit Hilfe eines zentralen Verwaltungsservers im Internet möglich war, die Musik auf den Computern der Internetnutzer einander nutzbar zu machen. Die erste Tauschbörse war geboren. Drei Jahre später hatte sie 80 Millionen Nutzer weltweit, die pro Jahr 2 Milliarden Musikdateien tauschten (Zahlen laut Matthew Green). Shawn war Millionär und hängte das Studium an den Nagel und baute Napster weiter aus. Allerdings hatte er auch bald Klagen der Musikindustrie wegen Urheberrechtsverletzung am Hals. Die Tauschbörse und die diversen Nachahmer, die überall im Internet auftauchten, sollen Umsatzrückgänge in Höhe von einigen Milliarden Dollar verursacht haben. Die Verfahren machten Napster zunächst noch populärer. Schließlich stieg der deutsche Medienkonzern Bertelsmann mit 50 Mill Dollar bei Napster ein. Es kam zur Einigung mit der Musikindustrie mit dem Ziel einen kostenpflichtigen Online-Vertrieb zu errichten, der sich aber nie richtig durchsetzte. Trotzdem hat Napster wahrscheinlich den größten Strukturwandel in der Musikindustrie eingeläutet.

Napster war infolge seiner Struktur mit den zentralen Servern, auf denen gespeichert war, wo welche Musikstücke zu bekommen sind, mit juristischen Mitteln leicht angreifbar; es musste nur der Serverbetreiber dingfest gemacht werden. Als Napster gleichsam wie der Hydra der Kopf abgeschlagen wurde, tauchten neue Tauschbörsen im Internet auf, die nicht mehr auf einen zentralen Server angewiesen waren. "Tauschbörse" war jetzt nur mehr ein kleines Programm, das auf den Computern der Mitglieder lief und das sich alle benötigten Informationen von den Computern der anderen Tauschbörsenmitglieder holte. Solche Systeme waren Audiogalaxy (2002 geschlossen), Fast Track (Kazaa, Grokster), Gnutella (LimeWire), eDonkey2000 (eMule), BitTorrent (Vuze) und viele andere. Obwohl die Musikindustrie weiter weltweit mit rechtlichen Mitteln gegen die diversen Tauschbörsenanbieter vorging, stieg der Tauschbörsenumsatz insgesamt weiter an.

Die Medienindustrie (Rechteinhaber aus dem Bereich Musik, Film und Software inkl. Spiele) entwickelten daher eine breit angelegte Strategie gegen die Tauschbörsen. Diese reichen bis in die Gegenwart (siehe Prozess gegen Pirate Bay Betreiber - ORF-Artikel), weil es trotz des ganzen Aufwandes nicht gelungen ist, den Tauschbörsenumsatz wesentlich zu reduzieren. Die Rechteverwerter suchen daher immer wieder nach neuen Methoden der Bekämpfung. Die Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft und den einzelnen Konsumenten werden in der Folge im einzelnen dargestellt.

Da das Recht des geistigen Eigentums immer wieder auf Unverständnis stößt und - bewusst oder unbewusst - Analogien zum Sachenrecht gezogen werden (Begriffe wie Diebstahl oder Raub), werden zunächst die Grundzüge des urheberrechtlichen Schutzes von Werken dargestellt und die geänderte Situation des Urheberrechtes in der digitalen Welt.

2. Die Natur des Urheberrechtsschutzes

Der Urheberrechtsschutz ist unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob es sich um musikalische Werke, Filme oder Programme handelt; grundsätzliche Bestimmungen gelten aber für alle Werkarten. Der Einfachheit halber gehe ich daher zunächst von Musik aus und streife die anderen Werkarten nur punktuell.

Musik wird konsumiert, man spricht daher auch von Musikkonsum. Sie wird beim Konsum allerdings nicht verbraucht. Die sonst übliche Gleichstellung von Konsumenten- und Verbraucherrecht ist somit im Urheberrecht deplatziert. Diese Begriffe kommen aus dem sachenrechtlichen Konnex und passen nur schlecht zum Recht des geistigen Eigentums. Das Urheberrecht schützt nicht die "Sache" Musik, sondern nur bestimmte Verwertungsarten. Das bedeutet, dass der bloße Musikkonsum das Urheberrecht überhaupt nicht berührt, das Hören von Musik kann urheberrechtlich nicht untersagt werden, ganz gleich, wie und wo es erfolgt. Allerdings haben sich auch hier in den letzten Jahren Einschränkungen durch technische Schutzmaßnahmen ergeben, die dazu führen, dass Musik nicht mehr mit jedem beliebigen Gerät und damit an jedem beliebigen Ort, etwa unterwegs im Autoradio oder am MP3-Player wiedergegeben werden kann. Unsinniger Weise betrifft das vorwiegend gekaufte Musik, sodass der redliche Käufer von Musik schlechter gestellt wird als derjenige, der sich Musik über andere Kanäle besorgt; dazu aber weiter unten.

Mit dem Kauf einer Musik-CD erwirbt man sachenrechtliches Eigentum am Schallträger und seiner Verpackung und ein stark eingeschränktes Nutzungsrecht an der darauf gespeicherten Musik (ähnlich eingeschränkt ist im übrigen das Nutzungsrecht am Cover und an den Texten). Eingeschränkt deswegen, weil man sie eigentlich nur im privaten Kreis wiedergeben darf. Auch kopieren darf man sie nur für private Zwecke, und das auch nur dann, wenn dabei kein Kopierschutz verletzt wird. Auf keinen Fall wiedergeben darf man sie in der Öffentlichkeit, weder in der realen Welt (das Aufdrehen des Radios in einem Gasthaus oder Geschäft ist bereits eine genehmigungspflichtige öffentliche Wiedergabe) noch im Internet (und sei es nur ein Takt eines Liedes als Eingangsmusik auf einer Homepage). Sogar das Pfeifen eines Liedes auf der Straße ist genau genommen eine öffentliche Aufführung, die nur mit Genehmigung der Rechteinhaber erfolgen darf.

Dort wo der Urheberrechtsschutz greift, ist er sehr streng. Die strafrechtlichen Folgen sind zwar, solange kein gewerbsmäßiges Handeln vorliegt, gering, die zivilrechtlichen Folgen haben es aber in sich. Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus und bei - auch nur leichtem - Verschulden gibt es Schadenersatzansprüche in der Höhe der doppelten Lizenz. Daneben gibt es noch Beseitigungs- und Veröffentlichungsansprüche. Alles zusammen führt im Zusammenhang mit dem Rechtsanwaltstarif und der üblichen Bewertungspraxis zu Verfahrenskosten, die übliche Geldstrafen im Strafverfahren verblassen lassen.

Das Urheberrecht war bis zum Beginn des Internetzeitalters eine Sondermaterie, mit der kaum jemand befasst war, wenn er nicht gerade Fotograph oder Verleger war. Seither sind schon die Kinder in der Schule ständig damit konfrontiert, allerdings ohne es zu merken. Das Wissen über die Grundzüge des Urheberrechtes ist nämlich in der Bevölkerung praktisch nicht vorhanden und, weil seine Grundsätze so sehr vom Sachenrecht abweichen, versagt auch das "gesunde Rechtsempfinden". Es wäre daher dringend notwendig, das Urheberrecht dieser neuen Situation anzupassen und zu entschärfen. Fälle, bei denen jemand unverschuldet fremde Urheberrechte verletzt hat, weil er es nicht gewusst hat, sollten folgenlos bleiben, wenn der Ertappte die Verletzung nach Aufforderung unverzüglich abstellt. Der Verletzer hat zwar auch nach derzeitigem Recht die Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch anzuerkennen und auf diese Weise eine Klage zu vermeiden, das entbindet ihn aber nicht von der Bezahlung der Kosten des Aufforderungsschreibens. Diese können aber weit mehr als 1000 Euro ausmachen.

In Deutschland hat man 2008 dieses Problem dadurch zu lösen versucht, dass man die Kosten bei der ersten Abmahnung wegen Urheberrechtsverstößen im Internet in einfachen Fällen ohne gewerbliches Ausmaß mit EUR 100 begrenzt hat (Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, § 97a neu dt. UrhG). Damit bleibt es zwar jedem Rechteverfolger unbenommen auch weiterhin einen Rechtsanwalt einzuschalten, bei einem Kostenersatz von nur 100 Euro ist das aber eher unökonomisch. In Österreich gibt es bisher nicht einmal einen Ansatz zur Lösung dieses Problems, obwohl das Phänomen der Massenabmahnungen gerade im Internetbereich immer mehr von Deutschland nach Österreich überschwappt. Leider gibt es dazu keine Zahlen, da diese Fälle in der Regel nicht vor Gericht kommen, sondern im Vorstadium "erledigt" werden. Bei Gericht wird höchstens um die Kosten gestritten; dabei handelt es sich dann um Bagatellverfahren, die kaum in die zweite Instanz und schon gar nicht vor den Obersten Gerichtshof gelangen, sodass es dazu auch keine einheitliche Judikatur gibt.

Neben einer Entschärfung wäre natürlich auch eine Wissensvermittlung über das Urheberrecht dringend notwendig, wozu in erster Linie die Schulen berufen wären. Dieses Wissen ist derzeit aber nicht einmal unter Juristen besonders verbreitet und der im Vergleich zum Sachenrecht völlig andere Ansatz verwirrt offenbar sogar die Musikindustrie. Wie wäre es sonst möglich, dass man sich ständig über den "Diebstahl geistigen Eigentums" beklagt, wo doch die Definition des Diebstahls (§ 127 StGB) eindeutig die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraussetzt, mit dem Ergebnis, dass sie der Besitzer dann nicht mehr hat, während bei einer Urheberrechtsverletzung niemals irgendetwas weggenommen wird. Auch der Begriff "Raubkopie" ist eine Erfindung der Musikindustrie mit dem Ziel, ein allfälliges Vergehen der untersten strafrechtlichen Deliktsebene (wenn überhaupt) auf die Ebene eines Kapitalverbrechens (Raub) zu hieven. Ich weigere mich daher, im Zusammenhang mit unerlaubten Vervielfältigungen von "Raubkopien" zu sprechen und fordere auch alle seriösen Juristen auf, sich nicht von der psychologischen Kriegsführung der Musikindustrie vereinnahmen zu lassen. Diese Methode, den Stellenwert eines Deliktes unter Umgehung des Gesetzgebers zu ändern, ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht tolerierbar. Das ständige massive Lobbying eines Industriezweiges beim EU-Gesetzgeber ist ohnedies schon schlimm genug.

Leider übernehmen auch die Medien zunehmend diesen Sprachgebrauch, vermutlich auch um ihren Artikeln etwas Reißerisches zu verleihen. Wer will in einer Zeitung schon etwas über kleine Vergehen lesen! Um solche handelt es sich aber praktisch bei allen Urheberrechtsdelikten im Internet, einmal abgesehen vom gewerblichen Massenvertrieb kopierter Werke. Noch dazu sind Urheberrechtsdelikte nach der geltenden Rechtslage Privatanklagedelikte, d.h. nicht einmal der Staatsanwalt interessiert sich dafür, der Rechteinhaber muss vielmehr selbst als Ankläger auftreten. Tatsächlich besteht die Rechteverletzung meist im Erschleichen einer Leistung, für die man ansonsten zahlen müsste, ähnlich der Schwarzfahrt in der Straßenbahn. Aber auch dieser Vergleich hinkt, denn bei der Straßenbahn wäre die legale Leistung auf jeden Fall kostenpflichtig gewesen. Hingegen lässt sich Musik auf diverse Arten völlig legal kostenlos beschaffen (Radio, Fernseher, Internetradio, Freunde).

3. Die Tauschbörsen und der Musikumsatz

Dies führt uns zu einem der zentralen Argumente der Musikindustrie im Kampf gegen die Tauschbörsen. Es wird nämlich gebetsmühlenartig behauptet, dass durch das Gratisangebot in den Tauschbörsen die CD-Verkäufe so stark zurückgegangen seien, dass dadurch ein Schaden in Milliardenhöhe entstanden sei und weiter entstünde. Dieser behauptete Megaschaden muss auch als Argument dafür herhalten, dass bei der Verfolgung der Täter fast jedes Mittel gerechtfertigt wird: der Einsatz von Agent Provokateurs zum Ausfindigmachen von Tauschbörsenanbietern, das Eindringen in die Privatsphäre und das Kommunikationsgeheimnis durch exzessive Auskunftspflichten und in Zukunft womöglich das Kappen von Internetverbindungen bei Wiederholungstätern. Mit dem Argument des Milliardenschadens werden winzige Urheberrechtsverletzungen auf eine Stufe mit organisierter Kriminalität und Terrorismus gestellt.

Leider wird die Milchmädchenrechnung Gratisdownload ist gleich entgangener CD-Verkauf selten hinterfragt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die CD-Verkäufe sinken, so wären die Tauschbörsen nur ein Grund von vielen, die dafür in Frage kommen. Geht man davon aus, dass die sinkenden Verkäufe nicht auf die schlechte Qualität des Angebotes zurückzuführen sind (das ist möglicherweise nur die verschrobene Sicht eines Erwachsenen, der mit einer anderen Musik aufgewachsen ist), so verbleiben eine Menge weiterer möglicher Gründe, die vollständig zu erfassen kaum möglich ist.

Als wichtigster erscheint mir das begrenzte Medienbudget von Jugendlichen, die nun einmal die Hauptkunden für Musik-CDs sind oder besser waren. Nicht, dass sie heute weniger Taschengeld zur Verfügung hätten als früher (mit ziemlicher Sicherheit ist es gestiegen), aber der Medienkonsum der Jugendlichen beschränkt sich heute nicht mehr auf Musik. Vielmehr sind die Ausgaben für Musik hinter die von Handy und Spielen zurückgefallen. Das neueste PC-, Nintendo Wii-, Nintendo DS-, Playstation-, PSP- oder X-Box-Spiel (die meisten Jugendlichen haben zwei oder drei verschiedene Systeme, für die sie ständig Nachschub benötigen) überragt an Wichtigkeit die diversen Songs, die man ohnedies über die Grenze der Penetranz hinaus im Radio hört, haushoch und sie sind um ein Vielfaches teurer. Während eine neue Musik-CD in der Regel 15 Euro kostet, kosten die Spiele rund 50 Euro. Somit bleibt für Musik-CDs kaum mehr Geld übrig. Nach einer Pressemeldung (Heise Online) ist der Verkauf von Konsolenspielen 2008 um 37 Prozent (!) gestiegen, bei Unterhaltungssoftware insgesamt um 14 Prozent. Wer sich diese Spiele nicht leisten kann, hat mit ziemlicher Sicherheit auch kein Geld für Musik. Dazu kommt noch der Zeitfaktor. Jugendliche verbringen einen hohen Anteil ihrer Freizeit mit Spielen; zu Hause PC und Konsole, unterwegs Gameboy und Handy. Wann sollen sie da noch Musik hören?

Damit bin ich auch schon beim nächsten Konkurrenzprodukt. Auch das Handy bindet sehr viel Zeit und Geld. Musik-CDs sind in dieser Welt ziemlich uninteressant geworden. Wenn schon Musik, dann am PC, MP3-Player oder Handy. In diesem Szenario muss man sich eigentlich wundern, dass überhaupt noch Pop-Musik auf CDs verkauft werden kann, aber vermutlich sind es die älteren Konsumenten, die noch an der Silberscheibe als Tonträger hängen.

Hinzu kommt, dass sich auf den meisten Musik-CDs maximal zwei oder drei Songs befinden, die begehrenswert sind; den Rest muss man als teure Zwangszugabe mitkaufen. Abgesehen davon, dass man sich die paar Stücke legal vom Radio aufnehmen oder von einem Freund kopieren kann, wird auch der Onlinekauf einzelner Musikstücke immer beliebter, nicht zuletzt, weil hier die Zwangsbeglückung wegfällt.

Ein weiterer Grund für den Rückgang der CD-Käufe mag auch darin liegen, dass Musik heute in viel höherem Ausmaß ständig verfügbar ist wie noch vor 20 Jahren. Die Anzahl der Radiosender, die aktuelle Musik spielen, hat sich verzehnfacht, hinzu kommt eine Vielfalt von Fernsehmusiksendern, die rund um die Uhr nicht nur die Musik, sondern auch das zugehörige Video liefern, von den Tausenden Internetradiostationen, von denen man mit geringem Suchaufwand zu jeder Zeit fast jede beliebige Musik abrufen kann, gar nicht zu reden.

Musik wurde auch schon vor vierzig Jahren weit überwiegend kopiert und nicht (damals als Schallplatte) gekauft. Ich kann mich noch erinnern, dass ich nächtelang mit dem Spulentonbandgerät am Radio gesessen bin und auf meine Lieblingsmusik gewartet habe. Später ist dann die Tonband-Cassette hinzugekommen und hat alles ein bisschen einfacher gemacht. Auch damals hat die Musikindustrie schon den Untergang des geistigen Eigentums verkündet, der durch die Einführung der Leerkassettenabgabe nur mühsam aufgehalten werden konnte. Was den Musikbezug über die Tauschbörsen von den damaligen Radioaufnahmen unterscheidet, ist abgesehen davon, dass man von der Unart der Radiomoderatoren in den Beginn oder das Ende eines Songs hineinzureden, verschont bleibt, vor allem der Zeitfaktor. Man kann in viel kürzerer Zeit ohne langes Zuwarten große Mengen Musik horten. Dies mag zwar dazu führen, dass mehr Musik kopiert wird als früher, allerdings führt dies in der Regel nur zur Anlage von riesigen Sammlungen von mp3-Leichen, die nur mehr den Sammlertrieb befriedigen, aber zum Großteil nie mehr wiedergegeben werden. Es kann daher keine Rede davon sein, dass diese Sammlungen, sei es on- oder offline mit entgangenen CD-Käufen gleichzusetzen wären.

Zuletzt hat die Musikindustrie selbst mit der Einführung des Kopierschutzes den Musik-CDs den Garaus gemacht. Nicht von ungefähr wurde dafür der Begriff der "Un-CD" gebildet, weil diese CDs nicht mehr dem Audio-CD-Standard entsprechen. Abgesehen davon, dass sich der Kopierschutz häufig als Abspielschutz (etwa auf Computern, Autoradios oder DVD-Playern) herausgestellt hat, wenn nicht gar als bösartiges Rootkit (Sonys Kopierschutz: Das schmutzige Geheimnis, Der Standard 8.11.2005), das den Computer beschädigt, bringt er dem Konsumenten dramatische Einschränkungen bei der Herstellung an sich zulässiger Privatkopien, aber auch beim Abspielen selbst. Der Musikkonsum konzentriert sich heutzutage zunehmend auf den MP3-Player, weil er mobil ist und gute Musikqualität liefert. Angesichts der derzeitigen Speicherkapazitäten ist es damit möglich, seine Musiksammlung überall hin mitzunehmen. Im Zeitalter der Docking-Station ist man auch nicht mehr auf Kopfhörer angewiesen. Im Heimbereich setzt sich zunehmend der Homeserver durch, der gegebenenfalls sogar kabellos die Wunschmusik in alle Räume streamt. Das funktioniert allerdings alles nicht mit einer regulär gekauften Musik-CD, denn deren Kopierschutz unterbindet den dazu notwendigen Übertragungsvorgang. Dem Musikkonsumenten verbleiben zwei Möglichkeiten: der Bezug über eine Tauschbörse (garantiert DRM-frei) oder das Knacken des Kopierschutzes mit über das Internet beziehbaren Tools. Das Letztere ist mit Sicherheit illegal, das Erstere, soweit es sich auf den Download beschränkt, ist nach der Meinung der Musikindustrie auch illegal. Der biedere Konsument wird also von der Musikindustrie selbst geradezu in die Illegalität gedrängt.

Ein Argument gegen die Verteufelung der Tauschbörsen möchte ich noch anfügen: Tauschbörsen bedeuten auch Werbung für die angebotenen Werke. Es ist eine altbekannte Tatsache, dass vor allem Musik gekauft wird, die in der Öffentlichkeit präsent ist (z.B. Radio). Auch der Umkehrschluss ist zulässig: Musik, die nicht mehr präsent ist, wird auch nicht mehr viel gekauft. Auch Tauschbörsen sorgen für Präsenz, und das kostenlos. Nach einem Bericht der Zeitung DER STANDARD vom 25.1.2009 ist der Absatz von DVDs über die britische Komikergruppe Monty Python um 23.000 Prozent gestiegen und damit auf Platz 2 der Amazon-Verkaufscharts gelandet, nachdem die Gruppe die Videos auf YouTube selbst gratis angeboten hatte. Vorher hatte man mit beschränktem Erfolg ständig versucht, Fremdveröffentlichungen zu bekämpfen. Das mag ein Ausreißer sein, aber nach den Behauptungen der Musikindustrie hätte der Verkauf nach der Freigabe stark zurückgehen müssen, passiert ist aber das Gegenteil. Es ist jedenfalls eine Tatsache, dass viele User auch über die Tauschbörsen neue Musik kennen lernen und dadurch zum CD-Kauf animiert werden, sei es aus Sammlertrieb, sei es einfach, dass sie die CD auch körperlich besitzen wollen. Man darf diesen menschlichen Trieb nicht unterschätzen; er führt dazu, dass trotz allem noch CDs verkauft werden können, obwohl sie eigentlich nicht mehr gebraucht werden.

Manche wollen die Musik auch in besserer Qualität haben. Gerade im Qualitätssektor hat es aber die Musikindustrie wieder einmal geschafft, die Konsumenten zu vergraulen, indem man - wiederum aus Gründen des unseligen Kopierschutzes, der zum Abspielschutz mutiert ist - inkompatible Systeme in Form der DVD-Audio bzw. der SACD (zwei konkurrierende Standards für höherwertige Musik-CDs) geschaffen hat, die sich genau deswegen - aus Sicht des Qualitätsfans leider - nicht durchgesetzt haben.

Aus all diesen Gründen bin ich der Meinung, dass die Tauschbörsen mit dem Rückgang an CD-Verkäufen wenig bis gar nichts zu tun haben. Der Kaufverzicht eines Teils der Tauschbörsenuser wird aufgewogen durch Mehrkäufe anderer. Außerdem wurde auch schon festgestellt, dass Tauschbörsenuser eher bereit sind Online-Musik und sogar CDs (Tauschbörsennutzer kaufen mehr CDs, ORF-Artikel) zu erwerben als andere. Möglicherweise sind also die Tauschbörsenuser überhaupt die letzten Musikfans. Ich kann diese Zusammenhänge allerdings genauso wenig beweisen wie die Musikindustrie das Gegenteil. Statistiken und Studien gibt es für jeden Zweck, man muss dabei, wie immer, genau darauf achten, wie die Fragestellung war und wer sie finanziert hat (Musikindustrie: Manipulative Studien zu Tauschbörsen, Der Standard 19.1.2009).

4. Die rechtlichen Veränderungen und ihre Auswirkungen auf den Konsumenten

Die Tauschbörsen mögen das vordringlichste Argument für die Musikindustrie gewesen sein, auf eine Verschärfung des Urheberrechtes zu dringen, das einzige waren sie aber nicht. Tatsächlich ergeben sich nämlich durch den Übergang in das digitale Zeitalter zahlreiche Probleme für das Urheberrecht. Es ist sogar schon vielfach angezweifelt worden, ob das Urheberrecht in der überkommenen Art noch zeitgemäß ist und unter den gegebenen technischen Umständen, dass immer größere Datenmengen auf immer kleineren und billigeren Speichern abgelegt und über immer schnellere Datenleitungen blitzschnell über die ganze Welt verteilt werden können, noch sinnvoll ist. Bisher gehen aber die Gesetzgeber den konventionellen Weg weiter und bauen den Urheberrechtsschutz noch weiter aus, was dazu führt, dass die Rechte des Konsumenten immer mehr eingeschränkt werden, aus lauter Angst, er könnte etwas Verbotenes tun. Aus Musikfans sind Verdächtige geworden. Der Umgang mit Musik wird mit technischen und rechtlichen Mitteln so weit beschränkt, dass möglichst jeder Missbrauch ausgeschlossen wird. Mit ziemlicher Sicherheit wird sich das als Irrweg herausstellen, aber nur vereinzelt werden neue Modelle angedacht.

Die größte gesetzliche Änderung des digitalen Zeitalters erfolgte zunächst in der Info-Richtlinie, die am 22.5.2001 beschlossen und in Österreich am 1.7.2003 durch die Urheberrechtsnovelle 2003 umgesetzt wurde. Ihr erklärtes Ziel war die Anpassung des Urheberrechtes an die neuen technischen Gegebenheiten. Sie brachte ein neues, dem Urheber vorbehaltenes Verwertungsrecht in Form des Zurverfügungstellungsrechtes (§ 18a), das bezüglich der Veröffentlichung im Internet Klarheit schaffte. Weiters schränkte sie die Privatkopie (Kurzbezeichnung für die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nach § 42 Abs 4 UrhG) bezüglich des berechtigten Personenkreises ein auf den tatsächlich privaten Bereich. Eine weitere Einschränkung ergab sich daraus, dass auch zur Herstellung einer an sich zulässigen Kopie zum privaten Gebrauch die Umgehung eines Kopierschutzes verboten wurde (§ 90c).

Eine zweite Urheberrechtsnovelle im Jahr 2006, zurückgehend auf die Rechte-Durchsetzungs-Richtlinie vom 29.4.2004, 2004/48/EG, brachte nur mehr wenige Änderungen. Eingefügt wurde im wesentlichen ein erweiterter Auskunftsanspruch für Rechteinhaber, der möglicherweise über das Ziel hinausgeschossen ist. Während nämlich die Richtlinie nur von einer Auskunft an die Gerichte ausgeht, sieht § 87b UrhG eine Auskunfterteilung an den Rechtehinhaber direkt vor. Dazu weiter unten.

4.1 Kopierschutz und Umgehungsschutz

Die Auswirkungen des Umgehungsverbotes zeigten sich erst im Laufe der Zeit, als immer mehr Audio-CDs mit Kopierschutz versehen wurden und damit praktisch die Privatkopie abgeschafft wurde. Das an sich war schon sehr familienfeindlich, wäre aber noch nicht so schlimm gewesen, wenn nicht dadurch auch das Abspielen auf bestimmte Geräte eingeschränkt worden wäre. Da aber in den folgenden Jahren einfache CD-Player immer mehr verschwanden und durch DVD-Player und Multimediacomputer ersetzt wurden und sich das Musikhören überhaupt auf den PC und den MP3-Player verlagerte, wirkte sich das Verbot der Umgehung des Kopierschutzes, so man sich daran hielt, katastrophal aus. Die CD verweigerte einfach den Dienst, ein Übertragen auf den PC oder MP3-Player war nicht möglich. Der Kopierschutz wurde zum Abspielschutz. Bis heute wurden die Konsumenten mit immer neuen Kopierschutzvarianten als Versuchskaninchen missbraucht.

Welche Möglichkeiten hat der Konsument in dieser Situation? Soll er den alten CD-Player wieder ausgraben und den Musikkonsum auf das Wohnzimmer beschränken? Ich habe im Jahr 2003 einen Artikel geschrieben mit dem Titel "Das Urheberrecht als Sargnagel der Informationsgesellschaft" Ich habe bis heute Recht behalten und es gibt unzählige Beispiele dafür. Die tollsten Dinge, die man mit dem Internet oder den neuesten Geräten machen könnte, sind großteils verboten. Die Werke werden zu Tode geschützt, technischer Fortschritt wird verhindert oder jedenfalls stark erschwert. Am absurdesten dabei ist, dass es sich bei Musik- und Geräteanbietern, die sich gegenseitig blockieren, teilweise um dieselben Unternehmen handelt.

Diese Entwicklung ist heute im Musikbereich wieder rückläufig. Es scheint, als hätte man eingesehen, dass diese Maßnahmen den Falschen treffen und nur auf eine Gängelung des ehrlichen Käufers hinauslaufen. Das hat aber leider nicht dazu geführt, dass man aus diesem Debakel gelernt hätte. Im Filmbereich ist ein ständig wechselnder Kopierschutz noch heute Standard. Seit Jahren liefern sich die Kopierschutzhersteller und die Kopierschutzcracker ein Wettrennen im Bereich der HD-Filme, seit der Aufgabe der HD-DVD beschränkt auf die BluRay (High Definition Filme, Filme mit hoher Auflösung, die ein schärferes Bild auf großen Flachbildschirmen bewirkt, wurden zunächst auf zwei konkurrierenden Medien, der HD-DVD und der BluRay Disk vertrieben. Im März 2008 wurde die HD-DVD Produktion eingestellt; seither hat der Marktanteil der BluRay gegenüber der herkömmlichen DVD stark zugenommen).

Meiner Beobachtung nach ist der strenge Kopierschutz in diesem Bereich eines der Haupthindernisse, dass sich dieses ansonsten hervorragende Medium durchsetzen kann. So verlangt der Kopierschutz HDCP (High-bandwidth Digital Content Protection) nicht nur, dass jedes einzelne Gerät und Kabel in der Kette Abspielgerät - Bildschirm diesen Standard unterstützt, wodurch ältere Geräte von vorneherein ausgeschlossen werden, sondern verbraucht auch noch jede Menge Leistungsressourcen durch den laufenden Ver- und Entschlüsselungsaufwand. Ich bin ein technisch versierter Mensch und habe mir beim Ankauf meines letzten Multimediacomputers bei jedem Teil die HDCP-Kompatibilität garantieren lassen. Ein Testtool hat das auch noch bestätigt. Trotzdem blieb der Bildschirm beim Einlegen einer BluRay schwarz. Nach vielen Stunden des Herumprobierens habe ich in meiner Verzweiflung ein Crack-Tool installiert und alles klappte. Wunderbare Welt des Abspielschutzes! Offenbar sind diese neuen urheberrechtlich geschützten Werke so wertvoll, dass sie nicht jeder sehen darf!

Seit dieser Erfahrung teile ich die Zweifel mancher Autoren am Erfolg der BluRay. Die DVD hat zwar auch einen Kopierschutz, dieser ist aber nicht so aggressiv, dass er je das Abspielen verhindert hätte. Ein bisschen weniger Paranoia würde das Geschäft mit Hardware und Filmen so ankurbeln, dass die paar Kopien, die man sowieso nicht verhindern kann, keine Rolle spielen würden. Ich verstehe eigentlich immer noch nicht, warum man den ehrlichen Konsumenten, der sich zuerst die teuren Geräte kauft und dann die teuren BluRays, noch immer wie einen Verbrecher behandelt. Mit dem Kopierschutz werden immer die Falschen bestraft. Wer - für welche Zwecke immer - kopieren wollte, den hat der Kopierschutz noch nie gestört.

Dazu passt im übrigen auch die Zwangsbeglückung durch den Vorspann mit minutenlangen Urheberrechtshinweisen und dann noch diversen Filmvorschauen (=Zwangswerbung), die niemanden interessieren, wenn man sich eigentlich nur den Hauptfilm ansehen will. Der Versuch das zu überspringen ist in der Regel zwecklos, außer man hat wiederum ein bestimmtes Tool installiert. Dann darf man selbst entscheiden, was man sich ansehen will und was nicht. Soviel zur Entmündigung des Konsumenten, dessen Mündigkeit ansonsten immer so gefordert wird.

4.2 Sicherungskopie und Umgehungsschutz

Noch fataler wirkt sich das Verbot den Kopierschutz zu umgehen bei Spiele-CDs (bzw -DVDs) aus. Da diese erfahrungsgemäß stark genutzt werden und Kinder nicht immer entsprechend Acht geben auf die empfindlichen Medien, passiert es sehr schnell, dass die Spiele aufgrund von Kratzern auf den Datenträgern nicht mehr funktionieren. In solchen Fällen kann man den Datenträger wegwerfen und das teure Spiel noch einmal kaufen. Eine früher übliche Sicherungskopie hätte das verhindert. Es stellt sich daher die Frage, ob bei Spielen eine Sicherungskopie zulässig ist und ob zu ihrer Herstellung ein allfälliger Kopierschutz geknackt werden darf.

Das Urheberrecht kennt eine Sicherungskopie nur bei Computerprogrammen (§ 40d Abs.3 Z 1 UrhG). Zur Herstellung einer solchen Sicherungskopie darf sogar ein Kopierschutz überwunden werden, da § 90c für Computerprogramme ausdrücklich nicht gilt (§ 90c Abs 5) und die Spezialvorschrift für Computerprogramme (§ 90b) das Umgehen nicht erfasst. Diese verbietet nur das Inverkehrbringen von Umgehungs-Programmen und den Besitz zu Erwerbszwecken, nicht deren Erwerb und privaten Einsatz. Mit dieser Bestimmung ist es also zulässig eine Sicherungskopie auch unter Umgehung eines Kopierschutzes zu erstellen unter der Voraussetzung, dass es sich um ein Computerprogramm handelt. Dafür ist bei Programmen die Herstellung einer Privatkopie nicht zulässig (§ 40d Abs 1).

Es stellt sich daher die Frage, in welche Kategorie Computerspiele einzuordnen sind. Trotz ihrer enormen wirtschaftlichen Bedeutung sind sie nicht explizit im Urheberrechtsgesetz geregelt und man findet auch in der Literatur kaum Hinweise dazu. Wiebe (Kucsko urheber.recht S 560) vertritt offenbar die Auffassung, dass Video- und Computerspiele nicht als Ausdruck eines Computerprogramms, sondern als Filmwerke bzw. Laufbildwerke gem. § 4 geschützt seien. Der Schutz knüpfe dabei nicht an die Programmierung, sondern die Bild- und Tonfolgen an. Dazu stützt er sich auf die Entscheidung OGH 6.7.2004, 4 Ob 133/04v - Fast Film. In dieser Entscheidung ging es allerdings um ein Computerspiel, das einem Film nachgemacht war, und der Oberste Gerichtshof hat mit dieser Entscheidung auch keine eindeutige Zuweisung von Computerspielen zu einer Werkkategorie getroffen, sondern nur ausgesprochen, dass computergenerierte Vorgänge, wie Computerspiele, Filmwerke sein können. Bei der ganzen Entscheidung ging es auch gar nicht um die eindeutige Zuordnung zu einer Werkkategorie, sondern darum, ob die Klägerin, die nur im Besitz der Bild- und Tonrechte, aber nicht der Programmrechte war, einem Dritten den Vertrieb untersagen kann. Das hat der OGH bejaht.

Zwingend ist die Einordnung eines Computerspiels als Filmwerk daher auf keinen Fall. Tatsächlich steht ein durchschnittliches PC-Spiel einem Computerprogramm viel näher als einem Film. Natürlich kann ein Computerspiel verschiedene Elemente enthalten, aber das gilt auch für Computerprogramme. Mit derselben Argumentation und oberflächlichen Betrachtung könnte man Microsoft Word als Werk der bildenden Kunst einordnen, weil es auch optische Gestaltungsmerkmale aufweist oder Microsoft Windows als Werk der Tonkunst, weil es auch Töne von sich gibt. Wenn man bei einem Action-Spiel auf einem Computer zuschaut, kann man sicherlich den Eindruck gewinnen, dass da ein Film abläuft. Hinter der Fassade ist der Unterschied zwischen Film und Computerspiel aber enorm, der Unterschied zwischen Computerprogramm und Computerspiel dagegen gering. Völlig eindeutig wird das wohl bei Spielen wie Tetris oder Schach. Schach ist sogar eines der kompliziertesten Computerprogramme überhaupt und erfordert hoch entwickelte Hardware und einen enormen Programmieraufwand, um menschliche Schachmeister zu schlagen. Bei komplizierten Strategie- oder Rollenspielen sind zwar manchmal Filmszenen eingebunden, tatsächlich überwiegt aber auch hier der Programmieraufwand. Bei den virtuellen 3D-Welten handelt es sich nicht um Filmelemente, sondern um Produkte der Computergrafik, die ein Teilgebiet der Informatik ist. Die Spielelemente werden geometrisch modelliert und mittels Raytracing-Algorithmen gerendert (Renderer sind Computerprogramme). Nicht umsonst brauchen heute Grafikkarten zur Wiedergabe von 3D-Spielen mehr Leistung als der Prozessor, weil ein enormer Rechenaufwand dahinter steckt. Bei einem Computerspiel wird das Bild im Unterschied zur Wiedergabe eines Spielfilms auf DVD nicht wiedergegeben, sondern, nachdem es vorher auf dem Computer installiert worden ist (wie ein Programm), von der Game-Engine (Teil eines Computerprogrammes) berechnet. Deswegen schaut das Ergebnis am Computermonitor auch je nach verwendeter Grafikhardware sehr unterschiedlich aus. Schließlich ist der Geschehnisablauf bei einem Computerspiel auch nicht linear, sondern der Spieler kann sich in der virtuellen Spielwelt frei bewegen. Der Spielgegner, so es einen solchen gibt, ist der Computer oder ein anderer Spieler im Netzwerk, das ein lokales oder weltweites sein kann.

Zusammenfassend wird man daher davon ausgehen müssen, dass Computerspiele Multimediawerke sind, die mittels Computerprogrammen hergestellt und wie ein Computerprogramm installiert werden und auch als solches ablaufen. Sie sind somit grundsätzlich Computerprogramme, können allerdings andere Komponenten enthalten, wie Bilder, Filmszenen oder Audio-Elemente, die wiederum als Bild-, Film- oder Tonwerk geschützt sein können, wenn sie eine entsprechende Werkhöhe erreichen.

Die Zuordnung zu Programm oder Film ist, wie oben dargestellt, wesentlich für die Frage, ob ein (praktisch immer) vorhandener Kopierschutz zur Herstellung einer Sicherungskopie überwunden werden darf oder nicht. Bei einem Mischwerk, das für mehrere Werkkategorien Schutz genieß, wird man für die Beurteilung der Zulässigkeit der Umgehung vom überwiegenden Zweck ausgehen müssen. Für die Herstellung einer Sicherungskopie ist aber ausschließlich die Programmkomponente des Computerspiels maßgeblich. Es geht genau darum, im Falle einer Beschädigung des Originals das Spiel noch einmal installieren zu können oder mit einer bestehenden Installation weiter spielen zu können. Auch wenn das Computerspiel in der Regel auf der Festplatte des Computers installiert wird, lädt es nämlich häufig Programmteile von der CD/DVD nach oder verlangt zumindest, dass diese im Laufwerk liegt (als Kopierschutz). Bei der Herstellung einer Sicherungskopie geht es in keiner Weise um eine Vervielfältigung von Bildern, Filmen oder Tönen.

Die Beurteilung von Computerspielen als Computerprogrammen führt dazu, dass bei diesen Sicherungskopien - auch unter Umgehung eines Kopierschutzes - angefertigt werden dürfen, dafür ist die Herstellung einer Privatkopie nicht zulässig. Diese Lösung kommt letztlich auch den Herstellern zugute, da damit eine Weitergabe von Spielekopien im Familien- oder Freundeskreis ausscheidet. Weiters bedeutet dies, dass zum Zwecke der Herstellung von Sicherungskopien auch Crackprogramme wie AnyDVD eingesetzt werden dürfen. Der Gesetzgeber hat somit aus gutem Grund den Besitz solcher Programme nicht verboten. Warum allerdings der Vertrieb solcher Programme in Österreich und der EU untersagt ist (bereits in Art 6 Abs. 2 der Info-RL), wenn diese Programme nicht nur besessen, sondern zu bestimmten Aktionen auch eingesetzt werden dürfen und zur Herstellung von Sicherungskopien sogar notwendig sind, entzieht sich der menschlichen Logik. Auch auf diese Weise kann man den Umsatz ins Ausland lenken!

Angesichts des Umstandes, dass es viel mehr Computerspiele gibt als Programme, wäre eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert; dies umso mehr, als der österreichische Gesetzgeber ohnedies beim Umgehungsschutz völlig einseitig zu Gunsten der Rechteinhaber und zu Lasten der Konsumenten entschieden hat.

4.3 Privatkopie und Umgehungsschutz

Von Film- und Musikwerken darf nach § 42 UrhG auch nach diversen restriktiven Änderungen noch immer eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Privatkopie) hergestellt werden. Nachdem dabei aber kein Kopierschutz umgangen werden darf, gibt es bei einem Großteil der Musik-CDs und praktisch allen Film-DVDs praktisch keine Privatkopie mehr, sieht man von einer konventionellen Aufnahme über den Line-Out-Ausgang eines Abspielgerätes ab. Diese Variante ist aber mittlerweile so aus der Mode gekommen, dass kaum mehr jemand davon weiß. Die früheren Aufnahmegeräte (Tonband) gibt es praktisch nicht mehr und, dass man eine solche Aufnahme - sogar in digitaler Qualität - auch mit dem Computer herstellen kann, wissen nur Insider. Es überfordert wohl das Rechtsverständnis eines gesetzestreuen Menschen, dass man eine CD zwar aufnehmen darf, was ca. 1 Stunde dauert, aber nicht kopieren, was nur fünf Minuten dauern würde, nur weil man dabei einen Kopierschutz umgehen muss, den man gar nicht mehr merkt, wenn man das Tool einmal installiert hat (was man ja - zwecks Herstellung von Sicherungskopien - darf). Man muss wohl Rechteverwerter sein, um den Sinn einer derartigen Vorschrift nicht als Schikane zu empfinden.

Viele werden jetzt an dieser Stelle fragen, was jemandem passiert, der auf diese Weise eine Kopie herstellt und dabei irrtümlich einen Kopierschutz umgeht. Schließlich sind hier verschiedene Szenarien denkbar; so etwa wenn der Vater am Familien-PC ein Cracktool zur Anfertigung von Sicherheitskopien seiner Programme installiert und der Sohn daraufhin nichtsahnend (das Cracktool arbeitet idR im Hintergrund, ohne dass man es beim Kopieren bemerkt) seine Musik-CDs kopiert. Tatsächlich werden solche Fälle Theorie bleiben, denn, was in den eigenen vier Wänden passiert, geht niemanden etwas an. Es wäre denn, jemand kommt auf die dumme Idee, die hergestellten Kopien zu verkaufen oder über Tauschbörsen anzubieten, oder er begeht sonst ein Verbrechen, das zu einer Hausdurchsuchung führt, bei der die Kopien entdeckt werden. Aber auch dann wäre die Umgehung des Kopierschutzes nicht strafbar, soweit sie nur zur Herstellung von Privatkopien erfolgt ist (§ 91 Abs 1 UrhG).

Der österreichische Gesetzgeber kann sich bei der de facto Abschaffung der Privatkopie nicht auf die EU-Richtlinie berufen. Art 6 Abs 4 der Info-Richtlinie hätte Österreich die Möglichkeit offen gelassen, die Nutzung von Privatkopien auch bei Medien mit Kopierschutz zu gewährleisten. Gedacht war dies als Rute an die Rechteinhaber, freiwillige Maßnahmen zu ergreifen, die weiterhin zumindest eine bestimmte Anzahl von Privatkopien ermöglichen. Der Gesetzgeber hat auch jährliche Kontrollen vorgesehen, aber bisher offensichtlich keinen Anlass zum Eingreifen gesehen, obwohl es ganz offensichtlich ist, dass sich die Medienindustrie nicht darum schert. Vielleicht stört es aber auch nur niemanden, weil der Umgehungsschutz schlicht und einfach ignoriert wird?

Was soll also das alles? Ich weiß es nicht. Man kann es als Schikane sehen, die dazu dient möglichst viele Leute vom Kopieren abzuhalten. Dass die technisch versierten Konsumenten sich nicht darum kümmern werden, nimmt der Gesetzgeber offenbar in Kauf. Das Signal, das davon ausgeht, ist leider fatal: Der Staat macht unsinnige, schikanöse Gesetze, aber niemand muss sich daran halten. Die Folge ist, dass das auch auf andere Bereiche ausgedehnt wird und als eine Aufforderung zum Rechtsbruch auf ganzer Linie missverstanden wird.

Leider ist das aber heute unser geringstes Problem. Die Sorgen der Medienindustrie um ihre Profite und ihre ständigen Forderungen nach noch mehr Verfolgung und Überwachung von Urheberrechtsmissbrauch tragen nämlich auch maßgeblich zum Ausbau des Überwachungsstaates bei und die Forderung, Urheberrechtsverletzer einfach von der Infrastruktur abzuschneiden, indem man ihnen den Internetzugang kappt, ist schon in manchen EU-Staaten salonfähig geworden. Dazu aber noch weiter unten.

4.4 Download und Privatkopie

"Downloader sind Verbrecher" lautete die Gehirnwäsche der Musikindustrie. Das stimmt bis heute nicht und die Musikindustrie hat auch nie versucht, Tauschbörsenuser zu belangen, die nur Musik heruntergeladen haben. Verfolgt wurde immer nur der "Upload", also das Anbieten von Musikstücken über Tauschbörsen im Internet. Urheberrechtlich ist das durch das Zurverfügungstellungsrecht nach § 18a UrhG gerechtfertigt. Der Upload ist nicht nur zivilrechtlich unzulässig, sondern auch strafbar (§ 91 UrhG). Allerdings handelt es sich dabei nur um ein Bagatelldelikt (ein Vergehen, kein Verbrechen), das nur über Verlangen des in seinen Rechten Verletzten verfolgt wird, also nicht von Amts wegen durch den Staatsanwalt. Dies hat wesentliche Auswirkungen auf die Strafverfolgung: Je geringer das Delikt, desto weniger sind im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Grundrechtseingriffe bei der Verfolgung der Täter gerechtfertigt.

Hingegen ist der bloße Download, soweit er nur zu privaten Zwecken erfolgt und das Heruntergeladene nicht wieder seinerseits über die Tauschbörse angeboten wird, bis heute zulässig. Die immer wieder dagegen ins Treffen geführte OGH-Entscheidung 4 Ob 80/98p (Figur auf einem Bein) ist auf den Download aus Tauschbörsen nicht übertragbar (Artikel auf I4J). Daher wurde auch in Deutschland, wo sich der "Dia-Fall", den der BGH zu entscheiden hatte, zugetragen hat und auf den sich der OGH in seiner Entscheidung beruft, mittlerweile die gesetzliche Regelung so geändert, dass auch der Download erfasst wird (Privatkopie nach § 53 dt. UrhG: "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird"). In Österreich wurde zwar in Kenntnis der Tauschbörsenproblematik im Jahr 2003 die Privatkopie eingeschränkt (nur mehr privater Gebrauch anstelle des weiter gefassten persönlichen Gebrauches), Einschränkungen in Bezug auf die Herkunft des Vervielfältigungsstückes wurden aber nicht gemacht.

Der reine Download muss daher in Österreich entgegen diverser Meinungen (Schachter in Kucsko, urheber.recht, § 42 unter Hinweis auf Noll und Medwenitsch/Schanda) nach wie vor als zulässige Privatkopie angesehen werden, genauso wie eine Aufnahme vom Radio oder Internetradio. Der an dieser Stelle von verschiedenen Autoren herangezogene Drei-Stufen-Test der Info-Richtlinie (Art 5), der ergeben soll, dass der Download über Tauschbörsen den Erwerb der Urheber unzumutbar beeinträchtigt, richtet sich an den Gesetzgeber und nicht an den Konsumenten. Eine Richtlinie ist in Österreich nicht direkt anwendbar. Der Drei-Stufen-Test wurde bewusst nicht als solcher in das Urheberrechtsgesetz übernommen, sondern nur in seiner Konsequenz, wie etwa der Einschränkung der Voraussetzungen der Privatkopie; dies auch aus gutem Grund, da eine solch vage Regelung dem Bestimmtheitsgebot widersprechen würde und verfassungswidrig wäre. Der Konsument wäre mit der Beurteilung dieser Frage völlig überfordert. Der Test kann daher auch nicht im Wege der Gesetzesauslegung wieder in das UrhG hineininterpretiert werden, da er dann doppelt berücksichtigt würde. Im übrigen ist die Gleichung Download = entgangener Verkauf, wie oben ausgeführt, eine Milchmädchenrechnung, an die man nicht allen Ernstes rechtliche Folgen knüpfen kann. Es ist nicht nur nicht offenkundig, dass der bloße Download aus Tauschbörsen die Interessen der Urheber unzumutbar beeinträchtigen würde, es ist vielmehr eine durch nichts bewiesene Behauptung, die durch ständige Wiederholung nicht richtiger wird. Offenbar wird sie aber selten hinterfragt und hat sich schon in den Gehirnen festgesetzt, so wie die "allgemein bekannte Tatsache", dass der Spinat einen hohen Eisenanteil hat (Aufgrund der Verrückung einer Kommastelle beim Abschreiben zustande gekommener Irrglaube).

Letztlich muss man aber auch darauf hinweisen, dass die Frage, ob der reine Download unter die Privatkopie fällt, eher von dogmatischem Interesse ist, weil er in seiner Reinform kaum vorkommt (auch deswegen beeinträchtigt er für sich alleine gesehen die Rechte der Urheber nicht). Alle Tauschbörsen basieren nämlich, wie schon der Name sagt, auf dem Austausch der Musikstücke und bei vielen Programmen ist eine Beschränkung auf den bloßen Download gar nicht möglich. Bei anderen ist jedenfalls in der üblichen Standardeinstellung auch der Upload freigeschaltet, sodass in diesen Fällen schon deswegen keine Privatkopie erzeugt werden kann, weil der Download zumindest auch zum Zwecke der weiteren Zurverfügungstellung erfolgt, was zu Recht einer Herstellung einer Privatkopie entgegensteht und auch eindeutig so im Urheberrechtsgesetz geregelt ist (§ 42 Abs 5). Somit sind sicher die überwiegende Anzahl der Tauschbörsennutzungen nach derzeitigem Recht illegal, aber nicht weil der Download illegal ist, sondern weil sie gleichzeitig uploaden. Hingegen ist der reine Download zu privaten Zwecken auch deswegen zulässig, weil er selten vorkommt und damit die Interessen der Urheber gar nicht beeinträchtigen kann. Die Musikindustrie hat - aus gutem Grund - auch immer nur die Uploader verfolgt und damit auch zu erkennen gegeben, worum es ihr in Wirklichkeit geht.

Eine Verfolgung der Downloader, etwa durch explizite Sanktionierung im Urheberrechtsgesetz wie in Deutschland geschehen, wäre auch völlig unsinnig, weil der bloße Downloader mit legalen Mitteln nicht ausforschbar ist. Anhand ihrer IP-Adresse dingfest gemacht werden können nur die Anbieter von Musik (indem sich der Verfolger als Downloader ausgibt). Wenn aber jemand Musik im Internet zur Verfügung stellt, ist es völlig irrelevant, ob er nebenbei auch selbst downloaded, weil der Upload der bei weitem gravierendere Tatbestand ist.

5. Das Vorgehen gegen die Tauschbörsennutzer

Im Jahr 2004 begann die Musikindustrie neben einer Abschreckungsaktion unter dem Titel "Tauschbörsenuser sind Verbrecher" auch eine Anzeigenserie gegen extreme Nutzer von Tauschbörsen (Anbieter). Das Hauptproblem dabei war, dass die Mehrzahl der User hinter ihren IP-Adressen nicht identifizierbar war. Es wurden daher zunächst zahlreiche Anzeigen gegen unbekannte Täter eingebracht, verbunden mit dem Antrag auf Einleitung von Vorerhebungen beim Untersuchungsrichter und Ausforschung der Nutzer beim jeweiligen Provider. Diese weigerten sich teilweise die Daten ihrer Kunden bekanntzugeben und so kam es zu einer größeren Anzahl von Gerichtsentscheidungen mit kontroversiellem Ergebnis.

Da der normale Weg zum Höchstgericht gesetzlich nicht möglich war, wurde die Frage schließlich dem Obersten Gerichtshof im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 33 Abs. 2 StPO alte Fassung) vorgelegt. Der OGH entschied für die Auskunftspflicht (26.7.2005, 11 Os 57/05z). Er ging (m.M. fälschlich) davon aus, dass es sich in diesem Fall nur um die Bekanntgabe von Basisdaten handelt und eine solche Beauskunftung ohne die Voraussetzungen des § 149a StPO (alte Fassung, nunmehr § 135 neu) zulässig sei. Die Daten seien dem Gericht auf Verlangen formlos bekanntzugeben. Damit war zunächst der Weg frei für die Verfolgung der Tauschbörsenuser.

Als am 1.1.2008 mit der Strafprozessnovelle 2007 das Ermittlungsverfahren bei Privatanklagedelikten wegfiel (§ 71 StPO), gab es plötzlich diese Möglichkeit der Ausforschung der Täter im Wege des strafrechtlichen Vorverfahrens nicht mehr. Die Rechteverwerter hatten aber bereits vorher eine zivilrechtliche Klage auf Auskunfterteilung nach dem neuen § 87b UrhG eingebracht, die in den unteren Instanzen auch Erfolg hatte. Allerdings setzte der Oberste Gerichtshof (4 Ob 141/07z) Ende 2007 das Verfahren aus und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof mit dem Antrag auf Vorabentscheidung vor. Diese Entscheidung steht noch aus. Sie wird möglicherweise eine Klärung der in ganz Europa strittigen Frage bringen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber einer an sich anonymen IP-Adresse offengelegt werden darf und muss, was Auswirkungen auf Zivil- und Strafverfahren hat.

Diese Entscheidung ist vor allem deswegen von eminenter Bedeutung, weil es sich bei diesen Daten, die nach der derzeitigen Rechtslage zum Großteil gar nicht gespeichert werden dürften (Empfehlung der DSK vom 11.10.2006, K213.000/0005-DSK/2006), in Zukunft nach der unmittelbar bevorstehenden Umsetzung der VDS-RL um Vorratsdaten handelt, die gespeichert werden müssen. Die Rechteverwerter waren schon immer große Befürworter einer möglichst langen Speicherpflicht (Siehe etwa die Stellungnahmen der Verwertungsgesellschaften zur geplanten, aber dann nicht umgesetzten TKG-Novelle 61/ME (XXIII.GP), die ansonsten äußerst umstritten ist. Die große Frage ist aber, ob sie - allenfalls nach einer Aufwertung der Urheberrechtsdelikte in Offizialdelikte - Zugriff auf die Vorratsdaten bekommen, die nach dem deklarierten Zweck der Richtlinie (Art 1) nur zum Zweck der Bekämpfung der schweren Kriminalität gespeichert werden dürfen.

Neben dem eigentlichen Täter sind die Rechteverwerter schon in der Vergangenheit auch gegen sogenannte Gehilfen vorgegangen. Als solche kommen Serverbetreiber, Tauschbörsenbetreiber, Anbieter von Umgehungssoftware, aber auch Publizisten in Betracht, die nur einen Link auf einen solchen Anbieter gesetzt haben (Heise-Link: OLG München, 28.7.2005, 29 U 2887/05). International wird zunehmend versucht, die Internet-Zugangsanbieter zur Mitarbeit zu bewegen, um die Weitergabe urheberrechtlich geschützter Werke über die Tauschbörsen zumindest zu reduzieren. Die Provider sollen dabei als eine Art Verkehrspolizei auftreten und Tauschbörsenuser an die Rechteverwerter oder an eine einzurichtende Behörde melden. Das weckt irgendwie Erinnerungen an das Stasi-Spitzeltum. Im Wiederholungsfall soll dann den Tauschbörsenusern der Internetanschluss gekappt werden. Diese Vorgehensweise wird als System der abgestuften Erwiderung oder "Three Strikes Out" bezeichnet und wird von Bürgerrechtsorganisationen und Datenschützern heftig bekämpft (ORF-Artikel), da sie eine Filterung des gesamten Internetverkehrs voraussetzen würde und der Ausschluss aus dem Internet eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kommunikationsfreiheit bedeuten würde, die im Zusammenhang mit Bagatelldelikten völlig unverhältnismäßig wäre. In Frankreich ist allerdings der Einfluss der Medienindustrie so groß, dass sich die dort als "Olivennes-Vereinbarung" bezeichnete Regelung bereits auf dem Gesetzesweg befindet. Ähnliche Ansätze gibt es in Großbritannien und Irland. Eine stärkere Einbindung der Provider bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen sieht auch das derzeit in Verhandlung befindliche ACTA Abkommen (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) vor (ORF-Artikel, Heise-Artikel) und ist auch Gegenstand von Bestrebungen der EU zur Harmonisierung des Urheberrechtes (Medina-Report, ORF-Artikel).

Wenn diese Entwicklung in diesem Tempo weitergeht, müssen wir in Kürze damit rechnen, dass bei Autokontrollen auch der MP3-Player und der USB-Stick kontrolliert werden, ob sich darauf allenfalls unlizensierte Musik befindet. Auch könnte es soweit kommen, dass das Abspielgerät zu Hause erst einen Ton von sich gibt, nachdem es in einer Datenbank im Internet nachgefragt hat, ob der User dazu berechtigt ist. Die technischen Voraussetzungen dafür sind schon geschaffen und auch in den diversen Geräten schon integriert, aber man könnte das Ganze vielleicht noch an einen Fingerprint koppeln und Missbräuche gleich online der Verwertungsgesellschaft melden. Der gläserne Hörer lässt grüßen!

6. Alternative Ansätze und Zukunftsaussichten

Dass es auch anders geht und man nicht seine eigenen Kunden wie Verbrecher behandeln muss, hat erstmals Apple mit seinem erfolgreichen Online-Musikstore iTunes gezeigt, der mittlerweile viele Nachahmer gefunden hat. Inzwischen trennen sich Apple und andere Online-Vertriebe sogar vom DRM in Form der bisherigen Kopierbeschränkung, die in der Vergangenheit immer wieder kritisiert worden ist. Dabei ist DRM in dieser Form verglichen mit dem CD-Kopierschutz geradezu familienfreundlich, weil es immerhin 5 legale Kopien auf verschiedenen Geräten ermöglicht, wenngleich dieses System aufgrund der Bindung an Apple-Software und Hardware auf andere Weise die Wahlfreiheit des Konsumenten einschränkt.

So ganz wird im übrigen auch in Zukunft nicht auf DRM verzichtet werden, weil die Musikdateien zwar beliebig kopierbar sind, aber digital gekennzeichnet sind, sodass im Falle einer unberechtigten Weitergabe einer Kopie der Käufer feststellbar ist. Dagegen kann man aber wenig sagen, diesen Schutz muss man den Urhebern einfach zugestehen und er beeinträchtigt im Vergleich zu den bisherigen Maßnahmen nicht die berechtigten Interessen des Konsumenten.

Daneben tauchen immer häufiger Ideen in Richtung einer Musik- oder Kultur-Flatrate auf (ORF-Artikel). Darunter versteht man den Bezug von Musik aus beliebigen Quellen gegen Bezahlung einer monatlichen Pauschalgebühr, die über den Internetprovider eingehoben werden soll, nicht zu verwechseln mit den Flatrates, die bereits jetzt von einigen Online-Musikdiensten angeboten werden, die sich aber nur auf das jeweilige Angebot beziehen. Das System der Kultur-Flatrate basiert darauf, dass relativ geringe Beiträge bezahlt werden, diese aber von allen Internetnutzern, was insofern ungerecht ist, als auch Leute bezahlen müssen, die gar keine Musik konsumieren. Dieses System haben wir bereits seit langem bei anderen Pauschalvergütungen im Urheberrechtsbereich, wie etwa der Leerkassettenvergütung oder der Kopierabgabe, und es ist dort weitgehend anerkannt. Eine Mischform wäre, dass die Höhe der Abgabe an den monatlichen Internet-Traffic gekoppelt wird, also volumensabhängig entrichtet wird. Es wird immer Leute geben, die gegen die eine oder die andere Form opponieren, man sollte aber dabei auch daran denken, was wir uns damit alles ersparen könnten: den Kopierschutzkram, die ganze Ausspioniererei, Netzüberwachung, Polizeistaatmethoden und womöglich sogar die Vorratsdatenspeicherung, denn ich bin mir nicht so sicher, wer auf diesem Gebiet die meiste Lobbyarbeit erbracht hat.

Nach einem Standard-Bericht vom 20.1.2009 plant die Regierung der weitgehend unabhängigen Isle of Man eine derartige Kultur-Flatrate. Würde sich nicht auch Österreich für einen derartigen Versuch anbieten als ein überschaubares Land mit guter Breitbandabdeckung? Angesichts der drohenden Alternativen würde ich mir wünschen, dass unsere Regierung mehr Mut zeigt. Vielleicht würde das sogar dazu führen, dass wieder viele alte CDs gekauft werden, die schon in Vergessenheit geraten sind; ich bin mir dessen eigentlich ziemlich sicher; sie müssten nur qualitativ aufgewertet werden. Die Musikindustrie sollte mit den Tauschbörsen zusammenarbeiten und auf die Tauschbörsenuser hören und ihr Marketing auf ihre Bedürfnisse abstellen. Da wäre einiges an Geschäft drinnen. Wer nur versucht, seine Kunden ins Gefängnis zu bekommen, wird bald keine Kunden mehr haben.

Insgesamt sollten die Anbieter kundenfreundlicher werden. Ein erfolgreicher Umgang mit Kunden schließt aus, dass der Kunde von vornherein als Verbrecher wahrgenommen wird, der etwas "stehlen" will. Ein kundenorientiertes Unternehmen verbarrikadiert seine Ware nicht hinter Kopierschutzzäunen, sondern bietet seinen Kunden jede noch erdenkliche Hilfe beim Erwerb und Konsum seiner Waren. Mehrwert in Form von nützlichen Zugaben ist gefragt und nicht Minderwert durch Abspielschikanen!

Nur wenn es der Medienindustrie gelingt, wieder ein normales Verhältnis zu ihren Kunden aufzubauen und dem Kunden einen zeitgemäßen Wert für sein Geld zu bieten und nicht eine nackte CD wie vor zwanzig Jahren, noch abgemindert durch einen hinderlichen Kopierschutz, wird sie die Krise in der digitalen Welt überstehen. Ein Strukturwandel durch die neuen Vertriebsmöglichkeiten ist allerdings unumgänglich. Ein solcher bietet den eigentlichen Urhebern die Chance ihren Anteil an den Erlösen zu Lasten des Vertriebsapparates zu erhöhen. Aber vermutlich liegt gerade darin der Grund, dass sich das System so gegen jede Veränderung wehrt und sogar den Aufbau eines Überwachungsstaates betreibt um ihre Pfründe zu sichern. Das kann allerdings in einer demokratischen Gesellschaft auf Dauer nicht gut gehen. Irgendwann schlägt das Pendel zurück.

Vom Gesetzgeber wünsche ich mir für die Zukunft eine radikale Vereinfachung des Urheberrechts, die der neuen Situation in der digitalen Welt gerecht wird. Die Abgrenzung zwischen erlaubter (freier) Nutzung und nicht erlaubter (bewilligungspflichtiger) Nutzung sollte ausgewogener gestaltet werden. Die derzeitige radikale Auslegung, dass alles verboten ist, was vom Urheber nicht explizit erlaubt wurde, überfordert den Konsumenten und passt nicht mehr zur Stellung des Urheberrechtes in der modernen Welt.

Erlaubte und unerlaubte Nutzungsarten sollten nach Grundsätzen abgegrenzt werden, die für den Durchschnittsbürger verständlich sind. Der Begriff der Lauterkeit würde sich gut dafür eignen. Als unlauter könnte man einerseits eine kommerzielle Ausbeutung definieren und andererseits eine Verwendung des Konsumenten, die die Verwertung des Originalwerkes über Gebühr beeinträchtigt. Das ist bei Radiomusik im Gasthaus, Hintergrundmusik für YouTube-Videos und Fan-Seiten mit Liedtexten mit Sicherheit nicht der Fall. Eine solche Verwertung muss bei unvoreingenommener Betrachtung als kostenlose Werbung für das Werk angesehen werden, der Versuch, auch daraus noch Einnahmen zu lukrieren - und sei es auch hauptsächlich Honorar für den Anwalt - als schikanöse Rechtsausübung. Eine Verwertungsgesellschaft, die derartige Fälle vor Gericht bringt, schadet dem Ruf der ganzen Branche und der ist ohnedies schon am Boden. Es ist höchste Zeit die Notbremse zu ziehen!

18.2.2009

Weitere Informationen

Siehe auch

Franz Schmidbauer

zum Seitenanfang

zur Übersicht Aktuelles