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Entscheidungen zum Zivilrecht

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Äußerungen in einem Internet-Gästebuch

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2002, 2a O 312/01

» TDG § 5
Der Anbieter eines Gästebuches im Internet ist nach § 5 Abs. 1 TDG (a.F.) nach allgemeinen Gesetzen für die Eintragungen in einem auf der Homepage zur Verfügung gestellten Gästebuch verantwortlich. Das Haftungsprivileg von § 5 Abs. 2 TDG (a.F.) greift zugunsten des Anbieters nicht ein, wenn der Anbieter sich die Eintragungen durch Duldung zu eigen macht, was der Fall ist, wenn er damit rechnen muss, dass - aufgrund der redaktionellen Vorberichterstattung zu einem Thema - ehrverletzende Äußerungen gegen bestimmte Personen erfolgen könnten und er diese nicht entfernt. Einer Haftung kann der Anbieter durch regelmäßige Kontrolle entgehen, indem er dafür Sorge trägt, dass die Eintragungen wieder gelöscht werden. Ein Zeitraum von 3-4 Monaten, in denen die ehrverletzenden Einträge sichtbar bleiben, ist jedenfalls zu lang.

"scheiss-t-online.de"

LG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2002, 2a O 245/01

» MarkenG § 14
» BGB § 257
In der Verwendung der Domain-Adresse "scheiss-t-online.de", unter der eine Meckerecke für t-online-Kunden eingerichtet wurde, liegt eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, da die Bezeichnung geeignet ist, die Wertschätzung der Marke "t-online" in unlauterer Weise zu beeinträchtigen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Verwendung des Domain-Namens im Internet ohne geschlossenen Benutzerkreis vor, da das Internetforum zumindest den geschäftlichen Interessen der Wettbewerber von t-online dient.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Befreiungsanspruch aus § 257 BGB hinsichtlich ihrer Abmahnkosten nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

Webspace

LG München, Urteil vom 08.12.1999, 9 HK O 14840/99

» MarkenG § 14
Klaus Thielker ließ sich die Marke "Webspace registrieren und mahnte Website-Betreiber ab. Der Domaininhaber von Web4space.de ließ sich zwar auf eine Unterlassungserklärung ein, weigerte sich aber, den Betrag zu bezahlen. Die Klage wurde abgewiesen; das Gericht führte aus, dass nach zivilprozessualen Grundsätzen davon auszugehen sei, dass die Abmahnung vom 02.08.1999 eine Serienabmahnung zum alleinigen Zweck des Geldverdienens ist".

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