Entscheidungen zu allen Themen der Website
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Datenschutz-RL derogiert Bezügebegrenzungsgesetz
OGH,
Urteil vom 21.01.2004,
9 ObA 73/03f |
» DSG 2000 § 1 |
» RL 95/46/EG |
» BezBegrBVG § 8 |
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Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 28. November 2003, GZ KR 1/00-33, wonach die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie der Anwendung jener Bestimmungen des § 8 BezBegrBVG entgegenstehen, die eine namentliche Offenlegung der Bezüge und der Beschaffung von Daten zum Zweck der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel ermöglichen, haben auch im vorliegenden Fall zu gelten. Der Kläger kann sich daher gegenüber der beklagten Partei Österreichischer Rundfunk darauf berufen, dass auch diese den Vorrang des Gemeinschaftsrechts betreffend seine persönlichen Schutzrechte zu achten hat und daher nicht den Auskunfts- und Einschaugewährungspflichten der anderslautenden innerstaatlichen Bestimmung des § 8 Abs 1 BezBegrBVG entsprechen darf, soweit diese im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht. |
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Telefonüberwachung durch Arbeitgeber ohne Betriebsratsanhörung
Arbeitsgericht Frankfurt,
Beschluss vom 20.01.2004,
5 BVGa 14/04 |
» BetrVG § 87 |
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Eine Telefonanlage, die es ermöglicht, eine unmittelbare Verknüpfung mit dem zentralen Server des Arbeitgebers herzustellen und die Einwahlverbindungen der Mobiltelefone der Mitarbeiter zu protokollieren, ist eine technische Einrichtung, die im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Auch die nur testweise Einführung einer solchen Telefonanlage unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. |
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Telefonüberwachung durch Arbeitgeber ohne Betriebsratsanhörung
Arbeitsgericht Frankfurt a.M.,
Beschluss vom 20.01.2004,
5 BVGa 14/04 |
» BetrVG § 87 |
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Eine Telefonanlage, die es ermöglicht, eine unmittelbare Verknüpfung mit dem zentralen Server des Arbeitgebers herzustellen und die Einwahlverbindungen der Mobiltelefone der Mitarbeiter zu protokollieren, ist eine technische Einrichtung, die im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Auch die nur testweise Einführung einer solchen Telefonanlage unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. |
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aistersheim.at
OGH,
Beschluss vom 20.01.2004,
4 Ob 258/03z |
» UWG § 1 |
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Die klagende Gemeinde verlangt die Herausgabe ihrer Ortsnamens-Domain. Der Beklagte hatte vorher Geld für die Domain verlangt und verfügte über keinerlei Bezug zum Namen "Aistersheim, außer dass er in diesem Ort geboren wurde.
Das Erstgericht ging von Domaingrabbing im Sinne einer Behinderungsabsicht aus und gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Sittenwidriges Domain-Grabbing liegt nach gefestigter Rsp dann vor, wenn mit der Registrierung des fremden Kennzeichens die Absicht verfolgt wurde, vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung des Domainnamens zu erlangen (Domainvermarktung) oder wenn dem Beklagten zum Zeitpunkt der Registrierung oder später bewusst ist, dass er die Klägerin durch die Belegung dieser Domain bei der Präsentation bzw Bewerbung der Gemeinde behindern würde, ohne dass der Inhaber ein eigenes Interesse an der Domain hat. Die im Vergleich zur Domainlöschung (weitere) Verpflichtung, die Vornahme der Domainregistrierung zu unterlassen, kann als Verpflichtung verstanden werden, einem - nach Beseitigung des wettbewerbswidrigen Zustandes durch Löschung - neuerlichen Verstoß vorzubeugen. Es besteht daher kein Anlass, von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen, den der Beklagte darin erblickt, dass die Registrierung nur einmal erfolgen könne. |
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Fußballspieler als Vorlage für Computerspiel
OLG Hamburg,
Urteil vom 13.01.2004,
7 U 41/03 |
» BGB §§ 823, 1004 |
» KUG §§ 22, 23 |
» GG Art 1, 2 |
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Es ist verboten, in einem Computerspiel mit dem Namen und der bildlichen Darstellung eines bekannten Fußballspielers zu werben, ohne die Zustimmung des Betroffenen eingeholt zu haben. Zwar kann es sich bei der bildlichen Darstellung um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 KUG) handeln, der Verwendung dieser Bildnisse steht aber das Interesse des Betroffenen entgegen, dass seine Person nicht aus letztlich kommerziellen Interessen als Spielfigur vereinnahmt wird. |
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Keine fristlose Kündigung bei Herunterladen von pornographischen Dateien am Arbeitsplatz
LAG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 18.12.2003,
4 Sa 1288/03 |
Das Herunterladen pornografischer Dateien rechtfertigt nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung. Eine vorherige Abmahnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis möglicherweise wiederhergestellt werden kann. |
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Keine fristlose Kündigung bei Herunterladen von pornographischen Dateien am Arbeitsplatz
LAG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 18.12.2003,
4 Sa 1288/03 |
» BGB § 626 |
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Das Herunterladen pornografischer Dateien rechtfertigt nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung. Eine vorherige Abmahnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis möglicherweise wiederhergestellt werden kann |
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Entsiegelung beim Fernabsatz
LG Frankfurt,
Urteil vom 18.12.2003,
2/1 S 20/02 |
» BGB § 812, § 361a |
» FernAbsG § 3 |
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Entsiegelung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FernAbsG (a.F.) - bezogen auf Software - bedeutet, dass die Benutzung einer auf einem Datenträger gelieferten Software erfolgt, nachdem eine erkennbar zur Wahrung eines Urheberrechts geschaffene Sperre überwunden wurde, etwa indem eine verschlossene und äußerlich durch die Aufschrift damit erkennbar "versiegelte" Hülle um eine CD-ROM geöffnet oder im Menü einer Software das Zustandekommen einer Lizenzvereinbarung zu den Bedingungen des Herstellers der Software bestätigt wird. Soweit eine solche Erstbenutzung der Software nicht erfolgt, da die Software als der Hardware zugehörige Grundausstattung zwingend bereits bei den Konfigurierungsarbeiten im Haus des Herstellers benutzt werden musste, kann von einer Entsiegelung nicht ausgegangen werden. |
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Video-Überwachung vor Kaufhaus
AG Berlin-Mitte,
Urteil vom 18.12.2003,
16 C 427/02 |
» BGB §§ 823, 1004 |
» BDSG § 6b |
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Unter den Anwendungsbereich des § 6b BDSG fallen auch öffentliche Straßen, Wege und Ladenpassagen. Ob eine Videoüberwachung durch einen Kaufhausbetreiber für den vor dem Kaufhaus befindlichen öffentlichen Straßenraum zulässig ist, ist aufgrund einer Abwägung der beteiligten Interessen, einerseits informationelles Selbstbestimmungsrecht der Passanten, andererseits Eigentumsrecht und Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Kaufhausbetreibers, zu entscheiden. Die Abwägung der beteiligten Interessen führt dazu, dass eine ununterbrochen in einem räumlichen Bereich stattfindende Videoüberwachung unzulässig ist, soweit die betroffenen Passanten der Kontrolle nicht ausweichen können. |
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Weinatlas (Rebsortenbuch)
OGH,
Beschluss vom 16.12.2003,
4 Ob 221/03h |
» UrhG § 3 |
» UrhG § 5 |
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Der Kläger hat eigene Fotos von Weintrauben für ein Rebsortenbuch verwendet. Die Zweitbeklagte verwendete für ihren von der Erstbeklagten vertriebenen Weinatlas, Aquarelle, die von einer englischen Künstlerinnen anhand der Fotos des Klägers nachgemalt worden waren.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt; das Berufungsgericht bestätigte.
Der zweidimensionalen Wiedergabe eines in der Natur vorgefundenen Objekts ist dann urheberrechtlicher Werkcharakter zuzubilligen, wenn die selbst gestellte Aufgabe, eine möglichst naturgetreue Abbildung zu erreichen, dennoch ausreichend Spielraum für eine individuelle Gestaltung zulässt. Die Fotos des Klägers sind auf Grund der charakteristischen Anordnung von jeweils einem Weinblatt links, einem kurzen Stück Rebe und einer daran hängenden
Traube pro Rebsorte und Foto ausreichend individuell und unterscheidungskräftig.
An das Vorliegen einer freien Benützung iSd § 5 Abs 2 UrhG sind angesichts des schier unerschöpflichen Fundus an frei benützbarem Material strenge Anforderungen zu stellen. Freie Benützung setzt also voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient, wobei die Züge des benützten Werks angesichts der Individualität der neuen Schöpfung verblassen. Bei den Abbildungen im Buch stimmen die Konturen der jeweiligen Traube samt Ast und
ein Großteil der einzelnen Beeren in ihrer Anordnung innerhalb der Traube zwischen Druckbild und Lichtbild überein oder sind nahezu ident mit den Lichtbildern des Klägers.
Der erstbeklagte Buchhändler haftet für die Urheberrechtsverletzungen, weil ihm spätestens seit der Zustellung der Klage der Vorwurf der Rechtsverletzung bekannt war und er den Vertrieb der Bücher nicht eingestellt, sondern trotz der vielfachen Übereinstimmungen der Lichtbilder des Klägers und der Abbildungen in den Büchern den Urheberrechtsverstoß bestritten hat. Ein allfälliger Urheberrechtsschutz der englischen Künstlerin, die nach den Lichtbildern des Klägers Aquarelle hergestellt hat, ist für die Frage der Verletzung des Urheberrechtes des Klägers ohne Bedeutung. |
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Aktfotos
OGH,
Beschluss vom 16.12.2003,
4 Ob 211/03p |
» UrhG § 78 |
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Die Klägerin ließ sich von der Modellagentur der Erstbeklagten vermitteln und vom Zweitbeklagten zunächst Fotos und dann auch Aktfotos anfertigen, die in Papier- und Online-Medien veröffentlicht wurden. Dabei wurde vereinbart, dass die Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte unwiderruflich und uneingeschränkt beim Zweitbeklagten bleiben und die Klägerin 20 Prozent vom Veröffentlichungshonorar erhält. 500 bis 600 Fotos wurden angefertigt. Nach Geldstreitigkeiten kündigte die Klägerin und untersagte die weitere Verwendung der Fotos, was von den Beklagten nicht eingehalten wurde, weshalb sie auf Unterlassung klagte.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Unterlassungsbegehren teilweise Folge. Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit. In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des § 78 UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist. Schon die schlichte Mitteilung des Betroffenen, dass er eine Veröffentlichung von Nacktfotos künftig nicht mehr wünsche, ist als wirksamer Widerruf einer einmal erteilten Einräumung von Rechten am eigenen Bild zu beurteilen. Auf Gründe für diesen Gesinnungswandel kommt es nicht an. Von einem solchen Widerruf unberührt bleiben Rechte des Fotografen auf Ersatz der vorangegangenen Aufwendungen, dies unter Anrechnung der ihm auf Grund bisheriger Veröffentlichungen zugeflossenen Entgelte. |
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Foto in der Aufbahrungshalle
OGH,
Urteil vom 16.12.2003,
4 Ob 230/03g |
» UrhG § 74 |
» UrhG § 16 |
» UrhG § 18 |
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Eine Berufsfotographenvereinigung klagt ein Bestattungsunternehmen, das mit Hilfe eines Computers ohne Genehmigung des Fotographen Bildvergrößerungen von Verstorbenen zwecks Aufstellung in der Aufbahrungshalle herstellte oder solche Bilder verwendete, auf Unterlassung.
Erste und zweite Instanz wiesen die Klage ab.
Der OGH gab der Revision keine Folge: Das Aufstellen eines Lichtbilds in der Aufbahrungshalle eines Friedhofs anlässlich der Begräbnisfeier für eine Privatperson ist kein Eingriff in Rechte des Lichtbildherstellers und bedarf daher auch nicht dessen Zustimmung. Die Frage der Öffentlichkeit spielt bei allen Verwertungsrechten die entscheidende Rolle, weil eine Nutzung in der Privatsphäre des Nutzers grundsätzlich keine urheberrechtlichen Ansprüche auslöst. Eine Wiedergabe ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist, wobei zur Öffentlichkeit jeder gehört, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Dabei macht die Wahrnehmbarkeit einer Veranstaltung auch für Außenstehende diese noch nicht zur öffentlichen, wenn dies unvermeidbar, nicht beabsichtigt und im Wesentlichen nur marginal ist. Dieser - von der Rechtsprechung geprägte - Öffentlichkeitsbegriff muss, weil das Urheberrecht ganz allgemein nur einen einheitlichen, von den einzelnen Werkkategorien unabhängigen Werkbegriff kennt, auch im Zusammenhang mit Lichtbildwerken gelten. |
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Haftung eines Online-Auktionshauses
Brandenburgisches OLG,
Urteil vom 16.12.2003,
6 U 161/02 |
» TDG § 5 |
» TDG § 8 |
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Ein Internetauktionshaus ist nicht für jugendgefährdende oder sonst gesetzwidrige Inhalte nach § 5 Abs. 1 TDG verantwortlich, wenn es sich um fremde Informationen handelt, die sich das Auktionshaus nicht "zu eigen" macht. Ein "zu-eigen-Machen" liegt vor, wenn die Inhalte als eigene übernommen werden sollen, nicht hingegen, wenn es sich um für den Anbieter erkennbar fremde Informationen handelt. Für die Abgrenzung ist dabei der objektive Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsnutzers maßgebend. Auch das Anbieten eines sogenannten "Bietagenten" führt nicht dazu, dass das Auktionshaus sich das Angebot zu eigen macht. |
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serfaus.at
OGH,
Urteil vom 16.12.2003,
4 Ob 231/03d |
» ABGB § 43 |
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Die Gemeinde Serfaus klagt einen Hotelier, der u.a. die Domain serfaus.at registriert hat und unter dieser eine Website über sein Hotel Post betreibt; der Beklagte weist auf der Homepage darauf hin, dass es sich nicht um die offizielle Seite der Gemeinde handelt.
Das Erstgericht wies das Übertragungsbegehren ab und gab dem Löschungsbegehren statt; das Berufungsgericht wies beides ab.
Der OGH gibt der Revision Folge. Ein aufklärender Hinweis auf der Website (Disclaimer) kann zwar die Verwechslungsgefahr ausschließen. Die berechtigten Interessen des Namensträgers können aber dennoch beeinträchtigt werden, wenn sein Name dazu benützt wird, das Interesse auf eine Website zu lenken, mit der er nichts zu tun hat und deren Inhalt nicht seinen Interessen dient. Anders als im Fall adnet.at II liegt hier kein Gleichklang der Interessen vor, weil der Beklagte die Website nicht im Sinne der Gemeinde nutzt, sondern ausschließlich in eigenem Interesse. Die Domainlöschung ist eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes; eine inhaltliche Änderung könnte der Beklagte jederzeit wieder rückgängig machen. |
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Internet-Apotheke
EuGH,
Urteil vom 11.12.2003,
C-322/01 |
» EG-Vertrag Art 30 |
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Ein generelles nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, verstößt gegen Gemeinschaftsrecht. Artikel 30 EG kann ein nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, rechtfertigen, soweit dieses Verbot verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft. Dagegen rechtfertigt Artikel 30 EG kein absolutes Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verschreibungspflichtig sind. Ein Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nur in Apotheken verkauft werden dürfen, ist unzulässig, soweit es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt. |
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Rückgaberecht von Standard-Software bei Fernabsatzverträgen
LG Memmingen,
Urteil vom 10.12.2003,
1 H O 2319/03 |
» BGB § 312d |
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Es verstößt gegen § 312 d BGB, wenn bei Lieferung von standardisierter Software an Private im Wege des Fernabsatzes ein Rückgaberecht ausgeschlossen wird. Bei standardisierter Software greift die Ausnahme des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht ein. § 312 d BGB ist eine im Sinne des § 1 UWG wertbezogene Vorschrift, so dass ihre Verletzung gleichzeitig auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt. |
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Übergabe von Aktfotos zur Veröffentlichung im Internet
Thüringer OLG,
Beschluss vom 10.12.2003,
2 W 658/03 |
» UrhG § 15 |
» UrhG § 97 |
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Der Kläger fertigte als Fotograph Aktfotographien von der Beklagten an, die die Beklagte ohne Einverständnis des Klägers der Modellagentur H. zur Veröffentlichung auf einer passwortgeschützten Website übergab. Der Kläger klagte auf Unterlassung, die Beklagte beantragte Verfahrenshilfe. Das Erstgericht wies diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit ab.
Das OLG bestätigt den abweisenden Beschluss. Eine adäquate Verursachung einer Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn fremde Lichtbilder zur Veröffentlichung im Internet an den Betreiber einer Homepage übersandt werden, selbst wenn der Verletzer von der Veröffentlichung nichts erfahren hat, weil die Bilder in einem passwortgeschützten Teil einer Website veröffentlicht wurden. Es reicht dabei aus, dass die Beklagte der Agentur den Zugriff auf das Bildmaterial zum Zwecke der Veröffentlichung eröffnet hat. |
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Haftung des Suchmaschinenbetreibers für AdWords
LG München I,
Urteil vom 03.12.2003,
33 O 21461/03 |
» TDG § 8 |
» TDG § 11 |
» UWG § 1 |
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Bei der Suchmaschine der Beklagten erschienen auf Eingabe bestimmter Keywords Anzeigen, die die Markenrechte der Klägerin (Softwarehaus) verletzten. Die Klägerin verlangt von der Beklagten als mittelbarer Störerin die Unterlassung.
Das LG wies die Klage ab. Die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens durch den Werbekunden einer Suchmaschine als Keyword, das bei der Eingabe als Suchwort eine Werbeeinblendung des Kunden veranlasst, stellt eine markenmäßige Benutzung dar. Den Betreiber der Suchmaschine trifft grundsätzlich keine Verpflichtung zur Überprüfung der von seinen Werbekunden gebuchten Schlüsselbegriffe im Hinblick auf eine Verletzung der Rechte Dritter. Die bloße Möglichkeit, dass ein Instrumentarium von Nutzern missbraucht werden kann, führt noch nicht zu dessen grundsätzlicher Unzulässigkeit. Die Werbemöglichkeit durch AdWords ist nicht so angelegt, dass deren Missbrauch geradezu provoziert oder gezielt gefördert würde. Nach Kenntniserlangung der Rechtswidrigkeit der Verwendung bestimmter Keywords ist aber der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, innerhalb angemessener Zeit die rechtswidrige Anzeige zu löschen. |
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Doneline
BGH,
Urteil vom 27.11.2003,
I ZR 148/01 |
» MarkenG § 14 |
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Die deutsche Telekom klagt als Inhaberin der Marke T-Online einen "Fullservice-Solution-Provider", der die Marke "Donline" u.a. auch für Telekommunikationsdienstleistungen registrierte.
1. und 2. Instanz haben die Klage mangels Verwechslungsgefahr abgewiesen.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben: Es ist die Verwechslungsfähigkeit für jede Warenklasse zu prüfen; ein hoher Grad der Warenähnlichkeit kann einen geringeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgleichen. Bei der Prüfung der klanglichen Ähnlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die praktische Bedeutung des Wortbestandteiles "online" dazu führen kann, dass das "D", obwohl zusammengeschrieben, getrennt ausgesprochen wird. Die bekannte Marke "T-Online" könnte diesbezüglich stilbildend wirken und dazu führen, dass der Gesamteindruck durch den übereinstimmenden Bestandteil "online" geprägt wird. Soweit dann die Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, ist über den wettbewerbsrechtlichen Schutz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu befinden. |
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Haftung des Internet-Portalbetreibers für eingestellte verleumderische Äußerungen
LG Köln,
Urteil vom 26.11.2003,
28 O 706/02 |
» GG Art. 1 |
» BGB § 823 |
» BGB § 1004 |
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Durch die ohne Wissen des Betroffenen erfolgte Veröffentlichung einer Verkaufsanzeige mit verleumderischem Inhalt (vorliegend: Angaben über eine in Wahrheit nicht bestehende angebliche Insolvenz) im Rahmen eines Internet-Portals werden das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sowie dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Verletzung dieser Rechte verpflichtet zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens. Der Portalbetreiber hat grundsätzlich Vorkehrungen zu treffen, dass in den im Portal eingestellten Anzeigen keine das Persönlichkeitsrechte verletzenden Tatsachen verbreitet werden. Die Sorgfaltspflicht darf dabei aber auch nicht überspannt werden. So ist der Portalbetreiber nicht gehalten, sämtliche Anzeigen vor Einstellung im Einzelnen zu überprüfen, wenn kein besonderer Anlass besteht. Ein solcher besonderer Anlass kann aber vorliegen, wenn sich der Inhalt einer Anzeige erkennbar als Verletzung geschützter Rechtsgüter - insbesondere des Persönlichkeitsrechts oder des wirtschaftlichen Rufes eines anderen - darstellt oder aus sonstigen Gründen die Anzeige auffällig erscheint. |
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- Entscheidung bei JurPC
- Heise-Artikel
- Anmerkung: Der Provider muss zwar fremden content nicht prüfen, in heiklen Fällen sollte er ihn aber doch prüfen; Frage: Wie weiß er ohne Prüfung, ob fremder content heikel ist? Das ist der Sukkus des Urteils, das m.M. klar Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie (Beschränkung der Haftung des content-Providers) widerspricht. Dass die Beklagte die Veröffentlichung kannte, weil sie alle Veröffentlichungen manuell durchsieht, ändert nichts daran, weil sich daraus die Unrichtigkeit der Angabe nicht ergab; der Hinweis auf eine günstige Verkaufsmöglichkeit wegen Insolvenz findet sich so häufig in Anzeigen, dass die Beklagte daraus nicht Verdacht schöpfen musste. Das Urteil ist umso unverständlicher, als der Kläger ohnedies Auskunft über die Identität des Verleumders erhalten hat und diesen persönlich in Anspruch nehmen kann.
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