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Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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graz2003.com, graz2003.org
OGH, Beschluss vom 22.04.2002, 4 Ob 41/02m

» ABGB § 43
» UWG § 1
Die Beklagte registrierte den Firmenbestandteil der Klägerin "Immoeast" als Domain.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren Folge, das Rekursgericht änderte teilweise ab.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort aufgrund ihrer Namensfunktion nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie Unterscheidungs- (Kennzeichnungs)kraft besitzen. Ob ein Firmenschlagwort Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht - grobe Fehlbeurteilung ausgenommen - keine erhebliche Rechtsfrage. Die Auffassung des Rekursgerichts, das Firmenschlagwort der Klägerin „Immoeast" sei nicht rein beschreibend, bedeutet keine auffallende Fehlbeurteilung. Im vorliegenden Fall wurde das Firmenschlagwort der Klägerin zur Gänze ohne jede Abwandlung in die Domain der Zweitbeklagten übernommen. Die beiden Zeichen sind daher identisch, auch wenn die Domain der Beklagten neben „immoeast" auch die Top Level Domain „.com" enthält; die Top Level Domain hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit oder -identität regelmäßig außer Betracht zu bleiben.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Der OGH vollzieht hier eine schmale Gratwanderung. Wenn man die Aussagen wörtlich auslegt, würde das bedeuten, dass ein Angebot, die Domain für insgesamt 1.000 EURO zu verkaufen, sittenwidrig wäre, ein Angebot für eine Zusammenarbeit gegen 1.000 EURO täglich aber nicht. Auf die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung käme es überhaupt nicht an. Ob das wirklich so gemeint ist, muss bezweifelt werden. Eher dürfte hier ausschlaggebend gewesen sein, dass die Beklagten früher dran waren. Zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain konnten sie noch gar nicht in das Namensrecht der Klägerin eingreifen, weil diese noch nicht existent war. Streng genommen war sogar die Namensgebung an die Klägerin ein Eingriff in ein Kennzeichenrecht der Beklagten.

Schutz eines Geleitwortes
OGH, Beschluss vom 09.04.2002, 4 Ob 77/02f

» UrhG § 24
Die Beklagte hat einerseits eine gekürzte Fassung des als Geleitwort zu einem Bildband erschienenen und auch als Vortrag veröffentlichten Textes Der Österreicher von Karl Heinrich Waggerl, andererseits ein Gedicht von Christine Busta abgedruckt. Hiezu lag zwar die Bewilligung des Verlages vor; dieser hatte aber seinerseits nur eine Werknutzungsbewilligung des Autors und kein Werknutzungsrecht.

Das Berufungsgericht gab der Unterlassungsklage statt.

Der OGH wies die ao. Revision zurück. Die Beweislast für die Werknutzungsbewilligung liegt beim Beklagten. Da diese Werknutzungsbewilligung nicht feststellbar war, kommt es nicht darauf an, ob ein Geleitwort den Werken gleichgehalten werden kann. Der Abdruck eines Gedichts ohne Einwilligung der Erstklägerin beeinträchtigt deren wirtschaftliche Interessen, weil der Abdruck regelmäßig nur gegen Entgelt gestattet wird.

Firmenbuchdatenbank
OGH, Beschluss vom 09.04.2002, 4 Ob 17/02g

» UrhG § 78d
» KartG § 35
» Datenbank-RL
Der Compass-Verlag hatte über Jahrzehnte Firmenbuchdaten gesammelt und zuerst durch Recherchen bei Gericht, dann mit Hilfe von Änderungsabfragen im EDV-Firmenbuch aktualisiert, die er sich ohne der Republik etwas zu zahlen beim Kreditschutzverband beschafft hatte. Die Republik, die ihre Datenbank mit ähnlich großem Aufwand wie der private Anbieter die seine aufgebaut hatte, klagte.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH bejahte zwar den Urheberrechtsschutz für die Staats-Datenbank nach § 76 d UrhG, relativierte ihn aber aufgrund der Essential-facilities-Doktrin: Demnach ist die Weigerung des marktbeherrschenden Inhabers einer wesentlichen Einrichtung rechtswidrig, diese zu diskriminierungsfreien Bedingungen für Tätigkeiten eines Dritten auf einem vor- oder nachgelagerten Markt zugänglich zu machen. Es muss als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 Abs1 KartG) angesehen werden, wenn dem Hersteller einer Datenbank, der diese nur unter der Bedingung wirtschaftlich sinnvoll betreiben kann, dass ihm zur Aktualisierung notwendige Veränderungsdaten zur Verfügung gestellt werden, vom monopolistischen Hersteller jener Datenbank, aus der allein die Veränderungsdaten bezogen werden können, ein Zugriff auf die Veränderungsdaten grundlos verweigert oder von der Zahlung eines unangemessenen Entgelts abhängig gemacht würde. Ein angemessenes Entgelt muss der Übernehmer allerdings schon zahlen. § 7 UrhG ist auf das Leistungsschutzrecht gemäss §76c UrhG nicht analog anzuwenden. Auch das Einspeichern in eine Datenbank ist ein Vervielfältigungsvorgang.

amade.net, zauchensee.at
OGH, Beschluss vom 09.04.2002, 4 Ob 51/02g

» MSchG § 10
» MSchG § 10a
» UWG § 9
Die Beklagten verwendeten die Marke der Klägerin "Amadé" und ihren Namensbestandteil "Zauchensee" als Domains und betrieb darunter eine Website in derselben Branche, auf der sie auch die Marke verwendeten.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einer zeichenähnlichen Domain kommt es auch auf den Inhalt der unter einer bestimmten Domain ins Netz gestellten Website an. Die zu Werbezwecken erfolgende Darstellung von geschützten Wort-Bildmarken und der Wortmarke „Sportwelt Amadé“ auf einer unter www.amade.net erreichbaren Website stellt eine Benutzungshandlung iSd § 10a Z 4 MSchG dar, die geeignet ist, die Gefahr von Verwechslungen mit den vom Markeninhaber angebotenen Dienstleistungen hervorzurufen, wenn sich das Angebot der Streitteile insoweit überschneidet. Selbst wenn die unter der verwechselbar ähnlichen Domain eingerichtete Homepage (noch) nicht genutzt und eine dem Markeninhaber gem § 10a MSchG vorbehaltene Benutzung daher erst in Aussicht genommen wird, besteht ein durch eine Einstweilige Verfügung zu sichernder Unterlassungsanspruch im Sinn eines vorbeugenden Rechtsschutzes, weil eine Verletzung der Kennzeichenrechte des Markeninhabers unmittelbar drohend bevorsteht.

TKG § 101 (alte Fassung)
UVS Steiermark, Beschluss vom 29.03.2002, GZ 30.2-153/2001

Eine unverlangte SMS-Nachricht mit dem Inhalt: "Firma P. ... Sie haben gewonnen. Rufen Sie uns unter der Telefonnummer ... an. Wir gratulieren!" stellt nicht nur eine unzulässige Zusendung einer elektronischen Post zu Werbezwecken ohne vorherige Zustimmung des Empfängers dar (Übertretung nach § 101 TKG), sondern auch eine grobe Belästigung des betreffenden Benützers (Übertretung nach § 75 Abs 1 Z 2 TKG); ein Betrug nach § 146 StGB liegt nicht vor, wenn die erhöhten Telefongebühren bekanntgegeben und die Gewinne auf Verlangen ausbezahlt werden.

amade.at
OGH, Beschluss vom 13.03.2002, 4 Ob 56/02t

» UWG § 1
» UWG § 9
» MSchG § 10
Die Klägerin ist eine Liftgesellschaft, Inhaberin der Marke "amadé" und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé". Der Beklagte ist Webdesigner. Er registrierte 1999 die Domain "amade.at" und übertrug sie kurz vor Einbringung der Klage an eine von ihm in den USA gegründete Firma Amade Incorporated. Diese betreibt unter der Domain einen Maildienst.

Die Unterinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Inhalt der Website an; eine Verletzung der Marke der Klägerin ist deshalb nicht gegeben.
  • OGH-Entscheidung
  • 4 Ob 6/06g - amade.at II
  • Anmerkung: Dieses Verfahren wurde im Provisorialverfahren vorwiegend auf der Beweisebene entschieden. Eine Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Registrierung der Domain war aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsmittel nicht feststellbar.
    Nachdem der Inhalt der Website geändert worden war, kam es zu einem zweiten Verfahren: 4 Ob 6/06w

kunstnetz.at
OGH, Beschluss vom 13.03.2002, 4 Ob 39/02t

» ABGB § 43
» UWG § 9
Die Klägerin verwendet das Zeichen "kunstNET", die Beklagten ließen "kunstnetz" als Domain registrieren und betreiben darunter eine Website.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Zeichen "kunstNET" und "kunstnetz.at" seien verwechselbar ähnlich, ist angesichts dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Da eine Website inhaltlich jederzeit verändert werden kann, ist im Fall einer erwiesenen Wettbewerbsverletzung durch den Inhalt einer Website mit der Entfernung des verbotswidrigen Inhalts die Wiederholungsgefahr noch nicht vollständig beseitigt, könnte doch der frühere gesetzwidrige Zustand vom Störer jederzeit leicht wiederhergestellt werden. Die Nachhaltigkeit des erwirkten Unterlassungsgebots kann folglich nur dadurch sichergestellt werden, dass dem Verletzten auch ein Anspruch auf Beseitigung des störenden Zustands (§ 15 UWG) durch Abgabe einer Löschungs- bzw Verzichtserklärung gegenüber der Registrierungsstelle zusteht.
  • OGH-Entscheidung
  • Siehe auch: Reinhard Schanda, Zum Entfall der Wiederholungsgefahr durch Änderung des Inhalts einer Website, ecolex 2002, 597. Schanda meint, dass ein vollstreckbarer Unterlassungsvergleich, mit dem sich jemand verpflichtet, den rechtswidrigen Inhalt der Website zu unterlassen, sehr wohl die Wiederholungsgefahr beseitigen müsste.
    Anmerkung: Der OGH meint, dass die Nachhaltigkeit des erwirkten Unterlassungsgebots nur dadurch sichergestellt werden kann, dass dem Verletzten auch ein Anspruch auf Beseitigung durch Abgabe einer Löschungs- bzw Verzichtserklärung gegenüber der Registrierungsstelle zuerkannt wird; die Löschung oder Änderung der Website sei nicht ausreichend, weil diese jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könne. So gesehen führt aber nur eine dauerhafte Verzichtserklärung zum Erfolg. Würde der Beklagte nur zur Löschung verpflichtet, könnte er sie anschließend sofort wieder - wie jeder andere - registrieren. Dem könnte man endgültig nur dadurch entgegenwirken, dass man die Domain auf den Kläger überträgt.

amtskalender.at
OGH, Beschluss vom 29.01.2002, 4 Ob 291/01z

» UrhG § 80
» UWG § 2
» UWG § 9
Der Verlag Österreich bringt als Nachfolger der früheren Österreichischen Staatsdruckerei seit 68 Jahren den Österreichischen "Amtskalender" als Lexikon der Behörden und Institutionen in Papierform und seit einigen Jahren auch als CD-ROM heraus. Die Beklagte registrierte die Domain "amtskalender.at".

Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, das Rekursgericht bestätigte. Die Verwendung der Bezeichnung „Amtskalender“ als Domain Name durch eine Online-Verlags GmbH sei geeignet, Verwechslungen mit dem Titel des von der Klägerin herausgegeben Buches „Österreichischer Amtskalender“ hervorzurufen. Bei einer Anmeldung eines Domain Namens durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei regelmäßig von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen, weil der Umstand des Tätigwerdens einer Kapitalgesellschaft klar die kommerzielle Absicht zum Ausdruck bringe. Die Registrierung der Domain „amtskalender.at“ greife daher in den Schutzbereich der Wortfolge „Österreichischer Amtskalender“ als Teil eines Buchtitels gem § 80 UrhG ein.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs ohne Ausführungen zur Sache als unzulässig zurück.

graz2003.at
OGH, Urteil vom 29.01.2002, 4 Ob 246/01g

» ABGB § 43
» UWG § 1
Im Juni 1998 beschloss der Europäische Rat die Stadt Graz zur Kulturhauptstadt Europas für das Jahr 2003 zu machen. Die Steiermärkische Landeshauptstadt gründete für dieses Ereignis eine eigene Vermarktungsgesellschaft namens „Graz 2003 - Kulturhauptstadt Europas Organisation GmbH, die entsprechende Domain wurde allerdings vom Beklagten registriert, der auf der zugehörigen Website eine „private und freie Initiative zu Graz 2003 Europäische Kulturstadt“ mit einem Link auf die „amtliche Graz2003.Website“ anbot.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und dem Löschungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der außerordentlichen Revision nicht Folge. Domain-Grabbing, d.h. die Domainblockade oder die Domainvermarktung, sind Fälle des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs gem § 1 UWG. Die Registrierung einer Domain, um auf einer unter ihr einzurichtenden Website Werbeeinnahmen zu erzielen und um sich dem berechtigten Kennzeichenträger als Kooperationspartner andienen zu können, reicht nicht aus, um dem Domaininhaber sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG vorwerfen zu können. In der unautorisierten Verwendung der Bezeichnung „graz2003“ für eine Website, die über Kulturinitiativen im Zusammenhang mit dem Ereignis „Graz als Kulturhauptstadt 2003“ informiert, liegt ein unbefugter Namensgebrauch iSd § 43 ABGB, da die Bezeichnung „graz2003“ auf die Stadt Graz und ihre Funktion als Kulturhauptstadt im Jahr 2003 hinweist. Das Namensrecht wird jedenfalls dann verletzt, wenn durch unbefugten Namensgebrauch (Namensanmaßung) das (schutzwürdige) Interesse des Namensträgers beeinträchtigt wird, nicht mit dem Verwender des Namens in Beziehung gebracht zu werden.

Firmendatenbank Gelbe Seiten
OGH, Beschluss vom 27.11.2001, 4 Ob 252/01i

» UrhG § 40f
» UrhG § 76c
» UrhG § 76d
Die Klägerin ist Verlegerin, Medieninhaberin und Herausgeberin der Gelben Seiten (Unternehmensverzeichnis). Die Erstbeklagte betreibt die Internetsite www.internetpartner.at (enthält selbst keine Daten der Klägerin), auf deren Startseite sie einen Link auf ihre weitere Internetsite www.baukompass.at anbietet. Sie bietet unter www.baukompass.at ein Suchverzeichnis an, auf das von www.internetpartner.at aus gelinkt wird, wobei sie für die Klägerin urheberrechtlich geschützte Firmendaten aus der Baubranche aus der gekauften Marketing-CD-Rom der Klägerin verwendet und daraus eine eigene erweiterte Datenbank erstellt.

Das Erstgericht erließ, ausgehend von einem Schutz nach § 76 d UrhG, die beantragte EV, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Die Gelben Seiten sind zwar - mangels eigentümlicher geistiger Leistung - nicht als Sammelwerk geschützt (Datenbankwerk nach § 40 f UrhG), sehr wohl aber, da die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erforderte, nach §§ 76c und 76d UrhG idF BGBl 1998/25. Während sich der Schutz der Datenbankwerke auf ihre Struktur, nicht aber auf ihren Inhalt bezieht, erstreckt sich das Schutzrecht eigener Art auf den Inhalt der Datenbank (somit auf die gesammelten Daten selbst), indem es die Gesamtheit dieser Daten oder wesentliche Teile davon gegen unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung schützt. Die der Baubranche zurechenbaren Daten stellen ihrer Art nach einen wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin dar. Eine wesentliche Erweiterung der Daten kann zwar zu einem eigenen Schutz als Datenbank führen, es liegt aber keine freie Bearbeitung vor, sondern ein Eingriff in die Schutzrechte der Klägerin.
Auch der Link von www.internetpartner.at auf www.baukompass.at verletzt das Urheberrecht der Klägerin, weil sie als Inhaberin auch der zweiten Website jedenfalls Kenntnis vom Inhalt dieser Site hat und daher bewusst zur Verbreitung jener Datenbankinhalte beiträgt, an denen der Klägerin das ausschließliche Schutzrecht nach § 76c und d UrhG zusteht.

Boss II - Durchfuhr
OGH, Urteil vom 16.10.2001, 4 Ob 54/01x

» MSchG § 10
» MSchG § 10a
Die Klägerin ist u.a.Inhaberin der internationalen Marke BOSS für Bekleidung, die Zweitbeklagte Inhaberin der jüngeren österreichischen Marke BOSS für Zigaretten, die in Slowenien erzeugt werden. Die in Österreich ansäßige Erstbeklagte kaufte bei der Zweitbeklagten Zigaretten und vertrieb sie in ehemalige Ostblockländer. Nach Übersendung der Rechnung nach Österreich und Überweisung des Kaufpreises durch die Erstbeklagte wurden die bestellten Zigaretten - im Wege des sogenannten Zollausschlussverfahrens - mit der Eisenbahn in das bei einem Speditionsunternehmen in Wiener Neudorf eingerichtete Zollfreilager der Erstbeklagten geliefert und von dort weiterverfrachtet. In Österreich wurden keine Zigaretten verkauft.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der ao. Revisions teilweise Folge. Der Begriff des "Inverkehrbringens" ist nicht eingeengt auf Veräußerungen an Inländer, sondern wird - seinem Wortsinn entsprechend - auch in der Rechtssprache umfassend als jede Handlung verstanden, welche die mit der Marke versehene Ware dem wirtschaftlichen Verkehr zuführt, ob das nun im Inland oder im Ausland geschieht. Die "Durchfuhr" der markenverletzenden Ware - also deren Import aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in ein österreichisches Zollfreilager und das Lagern dieser Ware zum Zweck des späteren Exports in andere Nicht-EU-Mitgliedstaaten - ist somit eindeutig als inländischer Markenverstoß anzusehen. Zollgrenzbezirke oder Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen.

Es genügt nach heute herrschender Auffassung eine abstrakte inländische Verwechslungsgefahr. Im Fall des § 10 Abs 2 MSchG muss, um jegliche Markenpiraterie nach Möglichkeit unterbinden zu können, dem Inhaber einer in Österreich bekannten Marke unabhängig davon der Unterlassungsanspruch zugebilligt werden, ob der Dritte die Wertschätzung der Marke tatsächlich gegenüber inländischen Verkehrskreisen ausnutzt oder beeinträchtigt. Auch hier muss die abstrakte Eignung einer solchen Auswirkung genügen.

Wiener Landtagswahlkampf
OGH, Beschluss vom 12.09.2001, 4 Ob 194/01k

» UrhG § 74
» MRK Art. 10
Im Wiener Landtagswahlkampf versandte eine Partei E-Mails mit persiflierendem Inhalt und dem Foto der Spitzenkandidatin der Konkurrenzpartei, das Plakaten dieser Partei entnommen war. Die Werbefirma klagte.

Das Erstgericht wies den Antrag auf EV ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung entgegenstehen. Eine freie Werknutzung darf aber nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Werknutzungsberechtigte selbst nicht unmittelbar an der politischen Auseinandersetzung beteiligt war. Entscheidend ist allein, ob für den Eingriff in ihre Rechte ein ausreichender Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Eurobike
OGH, Beschluss vom 12.09.2001, 4 Ob 179/01d

» UrhG § 3
» Schutzdauer-RL
Die Beklagte veranstaltet Radwandertouren, die sie in einem jährlich erscheinenden Katalog mit dem Titel EUROBIKE bewirbt. Die Klägerin stellte der Beklagten für den Katalog 1995 Fotos (Landschaftsaufnahmen mit Radfahrern) zur Verfügung, die die Beklagte auch für spätere Kataloge verwendete.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab, das Rekursgericht bestätigte hinsichtlich der Unterlassung der Anbringung bzw. Kürzung der Urheberbezeichnung und hob hinsichtlich Vervielfältigung und Verbreitung auf.

Der OGH hob die Entscheidung zur Gänze auf. Lichtbilder sind als Lichtbildwerke zu beurteilen, sofern nur die eingesetzten Gestaltungsmittel eine Unterscheidbarkeit bewirken. Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist seit Wirksamwerden der Schutzdauer-RL (RL 93/98/EG) eine Fotographie dann als Lichtbildwerk iSd § 3 Abs 2 UrhG zu beurteilen, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfte. Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. Eine solche Gestaltungsfreiheit besteht jedenfalls nicht nur für professionelle Fotografen bei Arbeiten mit dem Anspruch auf hohes künstlerisches Niveau, sondern auch für die Masse der Amateurfotografen, die alltägliche Szenen in Form von Landschaftsfotos, Personenfotos oder Urlaubsfotos festhalten.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Diese Entscheidung markiert einen wichtigen Wendepunkt in der österreichischen Rechtsprechung zum Lichtbildschutz. Die EU-Schutzdauer-Richtlinie hatte unter anderem zum Ziel die unterschiedlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Lichtbildwerkes (als Abgrenzung zum gewöhnlichen Foto) EU-weit zu vereinheitlichen. Damit sind die Entscheidungen zum Lichtbildschutz, die vor der Umsetzung dieser Richtlinie datieren, nur mehr bedingt zu verwenden. Mit der Umsetzung wurde jedenfalls die Anforderung an das Vorliegen eines Werkes beim Foto sehr weit heruntergesetzt, dass praktisch jedes Foto, bei dem irgendetwas gestaltet wurde, und sei es nur der Bildausschnitt, unter § 3 UrhG fällt. Das Werk hat - jedenfalls beim Lichtbild - seine Höhe verloren.

caribbean-villas.com - urheberrechtlicher Schutz einer Website
OGH, Beschluss vom 10.07.2001, 4 Ob 155/01z

» UrhG § 3
» UrhG § 40f
Der Kläger und der Beklagtenvertreter schlossen sich mit weiteren Villeneigentümern auf der Karibikinsel St. Thomas zu einer Vermarktungsgemeinschaft zusammen. Für diese erstellte der Kläger eine Website. Nach Streitigkeiten beauftragte der Beklagtenvertreter die Erstbeklagte mit der Werbung für die von ihm betreuten Häuser, wozu die Webseiten des Klägers verwendet wurden. Der BV ging davon aus, dass er als Mitfinanzierer und Mit-Ersteller dazu berechtigt sei. Die Webseiten der Parteien stimmen bis auf die beworbenen Häuser vollkommen überein.

Das Erstgericht ging von einer Miturheberschaft und einer gegenseitigen Nutzungsbewilligung aus und wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Sicherungsbegehren Folge. Sind mehrere Webseiten ihrem Inhalt nach voneinander unabhängig, aber miteinander durch Links verbunden und bilden sie zusammen einen systematisch angeordneten Internetauftritt, so liegt - eine eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein Datenbankwerk vor.
Eine einzelne Webseite kann als Werk der bildenden Künste geschützt sein, wenn es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Ein Miturheber kann nicht allein über das Urheberrecht verfügen. Das Urheberrecht steht den Miturhebern gemeinschaftlich zu; sie bilden in Bezug auf die Verwertungsrechte eine Gesamthandgemeinschaft.

Internet-Nachrichtenagentur II, pressetext.austria II
OGH, Beschluss vom 12.06.2001, 4 Ob 140/01v

» UWG § 1
» UrhG § 44
Hier handelt es sich um ein Verfahren aus der Auseinandersetzung APA gegen Pressetext. Die APA hatte einen, nach Ansicht der pte unrichtigen, Bericht über das Verfahren gebracht. Pte klagte auf Unterlassung.

Das Erstgericht wies ab, das Rekursgericht hob auf; APA sei passiv legitimiert; es sei aber noch zu prüfen, ob pte tatsächlich hunderte Agenturmeldungen übernommen habe, die als Werke im Sinne des Urheberrechts zu werten und deren Übernahme nicht durch eine freie Wertnutzung gedeckt sei.

Der OGH bestätigte die Aufhebung. Für die Beurteilung, ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung allein die individuelle Eigenart maßgebend. Eine Leistung ist individuell eigenartig, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Die freie Werknutzung des § 44 UrhG deckt nicht eine Übernahme fremder Sprachwerke in eine elektronische Datenbank im Internet, weil diese einer Zeitung oder Zeitschrift mit täglich oder jedenfalls in verhältnismäßig kurzen periodischen Abständen wechselndem Inhalt nicht vergleichbar ist.

medienprofessor.at
OGH, Urteil vom 12.06.2001, 4 Ob 127/01g

» EMRK Art. 10
» UrhG § 2
» UrhG § 46
Prof. DDr. B. führt seit einiger Zeit einen Privatkrieg gegen Österreichs auflagenstärkste Tageszeitung. Im Zuge dieser Auseinandersetzung erschienen in der Zeitung mehrere negative Artikel (Unfähigkeit, miese Methoden, Verprassung von Steuergeldern, usw.) über DDr. B. Dieser scannte alle Texte und Bilder ein und stellte sie auf seine Website medienprofessor.at, wo er auch seine Publikationen über die Zeitung anbietet. Die Zeitung verlangte daraufhin Unterlassung und Beseitigung.

Das LG Salzburg gab hinsichtlich eines Teiles der Texte und Bilder statt und wies hinsichtlich der anderen ab, das OLG Linz hob auf, der OGH wies zur Gänze ab.

Dem grundsätzlich gegebenen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies jeweils der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen.

amade.at
OGH, Beschluss vom 14.05.2001, 4 Ob 106/01v

» ABGB § 43
» UWG § 8
Adnet ist eine Dorfgemeinde im Land Salzburg, die im Internet unter der Website www.adnet.salzburg.at zu finden ist. Der Beklagte registrierte bereits zu einem Zeitpunkt, als die Gemeinde noch nicht daran interessiert war, die Domain adnet.at und betreibt darunter eine Website mit Informationen über den Ort Adnet und seine Umgebung sowie das von seiner Frau betriebene Dorf-Café Adnet.

Das Erstgericht wies die Unterlassungs-EV ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Kein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwar beide Parteien unentgeltlich Information über denselben Ort anbieten, im übrigen aber auf völlig verschiedenen Gebieten tätig sind. Aufklärende Hinweise auf der Homepage (Verweis auf Homepage des Beklagten) sind geeignet, eine sonst bestehende Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Durch § 8 UWG wird nur insoweit eine neue Grundlage für den Schutz geographischer Angaben im Sinne des TRIPS-Abkommens geschaffen, als bei einigen Tatbeständen auf das Tatbestandsmerkmal eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs verzichtet wird. Alle übrigen Tatbestandsmerkmale müssen aber verwirklicht sein.

Red Bull
OGH, Urteil vom 24.04.2001, 4 Ob 81/01t

» MSchG § 10a
» MSchG § 10 Abs.2
Die Klägerin vertrieb unter der Wortbildmarke RED BULL einen Energy Drink, der in Österreich hohen Bekanntheitswert hat. Der Beklagte füllte im Auftrag der Ciclon C.A. mit Niederlassungen in Wien, Venezuela und in der Dominikanischen Republik den Energy Drink CICLON ab, dessen Dosen ein mit RED BULL verwechslungsfähiges Aussehen aufwiesen. Die Dosen wurden nach Venezuela exportiert.

Das Erstgericht untersagte das Bewerben, Anbieten, in Verkehr Bringen und Ausführen und gab auch dem Rechnungslegungsbegehren statt; nur das Unterlassungsbegehren hinsichtlich des Anbringens des Zeichens wies es ab. Das Berufungsgericht gab dem gesamten Unterlassungsbegehren Folge.

Der OGH gab hinsichtlich des Anbringens des Zeichens, des Bewerbens und des Anbietens und Ausführens Folge und wies hinsichtlich des in Verkehr Bringens und des Rechnungslegungsbegehrens ab. Die Haftung als Gehilfe ist bereits deshalb zu bejahen, weil der Beklagte mit dem Abfüllen und dem darin liegenden Anbringen eines der österreichischen Wortbildmarke der Klägerin verwechselbar ähnlichen Zeichens den Markeneingriff seiner Auftraggeberin bewusst gefördert hat. Eine Ware wird unter einem Zeichen auch "angeboten", wenn im Internet ein Website aufgesucht werden kann, auf der die markenrechtsverletzende Ware abgebildet ist und auf der für sie geworben wird. Unter Anbieten im Sinne dieser Bestimmung ist nämlich jede Handlung zu verstehen, die anregen soll, die Ware zur Begründung eigener Verfügungsgewalt oder zur Benutzung zu erwerben. Der Inlandsbezug bei einer Website unter einer .com-Domain wird dadurch hergestellt, dass die Internetseite von einem inländischen Internetzugang aus angewählt werden kann. Hingegen liegt weder ein in Verkehr Bringen vor noch droht ein solches, weshalb das diesbezügliche Unterlassungsbegehren und das Rechnungslegungsbegehren abzuweisen waren.

Internet-Nachrichtenagentur
OGH, Beschluss vom 24.04.2001, 4 Ob 93/01g

» UWG § 1
» UrhG § 74
Vorläufig letzte Entscheidung in einer Serie wechselseitiger Verfahren. In den Verfahren der APA gegen pte ging es um die Untersagung der Übernahme von Agentur-Meldungen, in den Verfahren von pte gegen die APA um die Untersagung der Behauptung urheberrechts- und wettbewerbswidrigen Verhaltens.

Das HG Wien wies den Sicherungsantrag ab. Die Klägerin mache nicht die Verletzung eigener Rechte geltend, sondern die Verletzung von Rechten Dritter, wozu sie gemäß § 81 ff UrhG nicht aktiv legitimiert sei.
Das OLG Wien hob den Beschluss auf, der OGH stellte den Beschluss wieder her.
Nach dem Grundsatz der Spezialität des UrhG und der Subsidiarität des UWG vermag die Übernahme einer urheberrechtlich geschützten Leistung für sich allein noch keine Unlauterkeit iSd § 1 UWG zu begründen. Der Unterlassungsanspruch könne nur vom Verletzten geltend gemacht werden, die APA ist nicht aktiv legitimiert.

telering.at - Urheberrecht an Homepage
OGH, Beschluss vom 24.04.2001, 4 Ob 94/01d

» UrhG § 3
Die Klägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen (telering.at), die Beklagten betreiben ein Küchenstudio; sie ließen sich eine Website erstellen, die in wesentlichen Punkten mit der der Klägerin übereinstimmte. Die Klägerin klagte auf Unterlassung.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, die zweite Instanz bestätigte diesen Beschluss.

Der OGH erließ die einstweilige Verfügung und anerkannte erstmals den Schutz der graphischen Gestaltung einer Internet-Seite gegen unbefugte Übernahme. Das Layout einer Website ist als Gebrauchsgraphik als Werk der bildenden Künste geschützt, wenn es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Nicht geschützt ist eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, weil sie sich (zB) auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschränkt und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzt. Der Schutz wird um so eher zu bejahen sein, je komplexer eine Website aufgebaut ist. Sind mehrere Webseiten ihrem Inhalt nach voneinander unabhängig, aber miteinander durch Links verbunden und bilden sie zusammen einen systematisch angeordneten Internetauftritt, so liegt - eine eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein Datenbankwerk vor.

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