Entscheidungen zu allen Themen der Website
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Ausbeutung von Mobilfunkdaten
OGH,
Beschluss vom 15.09.2005,
4 Ob 113/05d |
» UWG § 1 |
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Ein Detektiv zeichnete landesweit alle Cell-IDs eines Mobilfunkanbieters auf und bot damit einen Überwachungsdienst an, der darauf basierte, dass er an Fahrzeugen oder Gegenständen Mobilfunktelefone anbrachte, über die er jederzeit feststellen konnte in welchem Gebiet sich der Überwachte befand. Der Mobilfunkanbieter klagte auf Unterlassung, weil der Beklagte die enormen Investitionen der Klägerin in ihr Netz ausbeute und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffe.
Das Erstgericht wies den Antrag auf EV ab; das Rekursgericht erließ die EV.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, handelt sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Die kommerzielle Nutzung der von Mobilfunknetzen ausgesendeten Kennzeichnungen der einzelnen Zellen (Cell-ID) durch Dritte ist eine derartige Ausbeutung. Der Beklagte verwendet nicht eine ihm unentgeltlich zukommende oder von ihm abgegoltene Leistung für weitere Zwecke, sondern er verschafft sich durch technische Hilfsmittel Zugang zu Daten, die zwar der Leistung zu Grunde liegen, aber nicht für den Leistungsempfänger bestimmt sind. Er konkurriere dabei auch mit eigenen "Location Based Services" der Klägerin. (Das Verfahren wurde in der Hauptsache mit Vergleich beendet). |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Das Aussenden der Cell-ID ist Teil des Mobilfunkstandards GSM und keine Erfindung der Klägerin. Die Cell-ID ist mit dem Standort der Zelle verknüpft und wird von allen Mobilfunktelefonen im Senderbereich zum Zweck der Bestimmung der besten Empfangsmöglichkeiten benutzt; die Klägerin hat nur das Netz errichtet. Der Beklagte nutzt dieses technische Feature des GSM-Standards - und nicht einen speziellen Service der Klägerin - für seine Zwecke. Dabei bezahlt er auch für das jeweilige Handy (Sim-Card) an die Klägerin Grundgebühr und SMS-Gebühr. Für das Empfangen der Cell-ID wird keine Leitungskapazität beansprucht; dies geschieht passiv wie bei einem Rundfunkempfänger. Es ist daher höchst zweifelhaft, worin hier ein Ausbeuten liegen soll. Der Grat zwischen Nutzung und Ausbeutung ist jedenfalls ziemlich schmal. Wenn sich diese Judikatur durchsetzt, könnte auch die ASFINAG auf die Idee kommen, dass ein Autofahrer, der ihre Einrichtungen nicht nur zum Fahren nutzt, sondern von einem Autobahnparkplatz aus die Landschaft fotographiert, ihre Leistungen ausbeutet. Welch Perversion juristischen Denkens!
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bioking.at
OGH,
Beschluss vom 15.09.2005,
4 Ob 152/05i |
» UWG § 1 |
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Der VKI verlangte vom Beklagten die Unterlassung der Verwendung bestimmter KSchG-widriger AGB und verlangte die Urteilsveröffentlichung auf der Website des Beklagten. Während des Verfahrens verkaufte der Beklagte Unternehmen samt Website. Für Text und Inhalt der Website war ab diesem Zeitpunkt die Käuferin zuständig.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und wies das Veröffentlichungsbegehren ab. Das Berufungsgericht gab auch dem Veröffentlichungsbegehren statt.
Der OGH wies die Revision zurück. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, die durch eine wettbewerbswidrige Handlung angesprochenen Verkehrskreise über den wahren Sachverhalt aufzuklären. Diese Aufklärung wird durch eine Veröffentlichung des stattgebenden Urteils in jenem Medium ermöglicht, in dem die beanstandete Handlung erfolgte. Nur dadurch können jene Verkehrskreise erreicht werden, denen gegenüber die beanstandete Handlung wirksam geworden ist. Die Veröffentlichungspflicht des Medieninhabers nach § 25 Abs 7 UWG bei Verstößen im Internet trifft auch den Inhaber jener Website, auf der - nach Anordnung des Gerichts - die Veröffentlichung vorgenommen werden soll. |
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jobcafe.at
OGH,
Beschluss vom 15.09.2005,
4 Ob 129/05g |
» UWG § 9 |
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Der Kläger ist seit 2000 Inhaber der österreichischen Wortmarke "JOBCAFE" und seit 2001 einer entsprechenden deutschen Wortbildmarke und seit 2002 Gewerbeinhaber und wie die Beklagte Job-Börse GmbH im Bereich Personal- und Arbeitsvermittlung tätig. Die Beklagte verwendet den Begriff "jobcafe" bereits seit 1999 und ist Inhaberin der Domains jobcafe.de, job-cafe.de und jobcafe.at und auch auf dem österreichischen Markt tätig.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Nach dem im Kennzeichenrecht geltenden Schutzlandprinzip ist Voraussetzung für die Begründung prioritätsälterer österreichischer Schutzrechte, dass das als Domain verwendete Zeichen (hier: Jobcafe) in Österreich seit einem Zeitpunkt als besondere Bezeichnung eines Unternehmens verwendet wird, zu dem der Prioritätsjüngere das kolliderende Zeichen weder als Marke noch als besondere Bezeichnung seines Unternehmens gebraucht hat. |
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Personal Video Recorder
OLG Köln,
Urteil vom 09.09.2005,
6 U 90/05 |
» UrhG § 19a, § 87 |
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Ein Angebot an Internetnutzer, aus in Deutschland ausgestrahlten Fernsehprogrammen Sendungen auszuwählen und zeitversetzt auf dem eigenen Personal Computer ansehen zu können, nachdem der Anbieter eine von ihm digitalisierte Fassung der Sendung auf einem dem jeweiligen Nutzer zugewiesenen Speicherplatz seines Servers vorgehalten hat, erfüllt den Tatbestand des § 19 a UrhG und greift in das Vervielfältigungsrecht des betroffenen Fernsehsenders nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ein. Dies gilt aber nur für die entgeltliche Tätigkeit. Wird dem Internetznutzer der Programmabruf unentgeltlich gewährt, greift der Privilegierungstatbestand des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG, sodass insoweit sowohl die "Widerrechtlichkeit" nach § 97 Abs. 1 UrhG als auch die Unzulässigkeit des Inverkehrbringens i. S. des § 53 Abs. 1 UrhG entfallen. |
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Blind Text "Cartier" bei eBay-Auktion
OLG Frankfurt,
Urteil vom 08.09.2005,
6 U 252/04 |
» MarkenG § 14 |
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Die Beklagte beschrieb ihr Schmuckangebot mit weißer Schrift auf weißem Grund unter anderem mit der Marke der Klägerin "Cartier", sodass es unter diesem Stichwort auch aufgefunden werden konnte.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt. Das OLG bestätigte. Wird der Internet-Nutzer bei der Suche nach eBay-Angeboten durch die Eingabe des Suchbegriffs "Cartier" zu Schmuckangeboten geführt, aus deren Gestaltung er keine Aufklärung dahingehend entnehmen kann, dass der Begriff "Cartier" nicht als Herkunftshinweis dienen soll, liegt eine markenmäßige Benutzung der Kennzeichnung "Cartier" vor. Es wurde die Revision zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Meta-Tag ähnliche Verwendung einer Marke eine Markenverletzung sein kann, grundsätzliche Bedeutung hat. |
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Glücksspielwerbung in Web-Katalog
OLG Hamburg,
Urteil vom 08.09.2005,
3 U 49/05 |
» UWG § 4 |
» StGB § 284 |
» TDG § 11 |
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Auf einer Unterseite des Webkataloges der Beklagten fand sich Werbung für ausländische Glücksspiele ohne Konzession für Deutschland. Eine konzessionierte Spielbank-Betreiberin klagte.
Das Erstgerichtgericht gab dem Unterlassungsbegehren Folge. Das OLG bestätigt diese Entscheidung. § 11 Satz 1 TDG steht einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, da beim Webkatalog keine fremden Informationen für einen Nutzer gespeichert werden, sondern nur der Kontakt zu dem Angebot über einen Link vermittelt wird. Darüber hinaus betrifft § 11 Satz 1 TDG nicht den Unterlassungsanspruch. Die Besonderheiten, die hinsichtlich der Prüfungspflichten für Suchmaschinenbetreiber gelten, können auf einen Betreiber eines Webkataloges nicht übertragen werden. Wer eine Plattform eröffnet, in der sich in Form eines Webkataloges jeder Interessent eintragen kann, hat eine Prüfungspflicht hinsichtlich der unter den dortigen Einträgen angebotenen Leistungen. |
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Rechtsanwaltskosten für Abmahnung
LG Hamburg,
Urteil vom 06.09.2005,
312 O 321/05 |
» UWG § 3 |
» BGB § 823 |
» BGB § 670 |
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Es stellt eine im Wettbewerb nach § 3 UWG bzw. sonst unerlaubte Handlung nach § 823 BGB dar, wenn im Rahmen der Plattform "eBay" ein Chipkarten-Lese- bzw. -schreibgerät in der eBay-Kategorie "Sat-Receiver" und "Pay-TV" eingestellt wird, wenn damit den Kunden zu verstehen gegeben wird und der Eindruck erweckt wird, das Gerät diene zur Umgehung der Zugangsbeschränkung beim Pay-TV. Gegenüber der Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung kann nicht eingewandt werden, die Abmahnung hätte durch die Rechtsabteilung des betroffenen Pay-TV-Unternehmens geltend gemacht werden müssen, da es wegen der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Mehrbelastungen keine Verpflichtung für das Unternehmen gibt, seine Rechtsabteilung so auszustatten, dass die Verfolgung derartiger Ansprüche mit eigenen Mitarbeitern möglich ist. Die Rechtsanwaltskosten stellen erforderliche Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB dar und sind daher vom Beklagten zu ersetzen. Der zugrundegelegte Gegenstandswert von EUR 10.000,-- ist angemessen. |
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schlüsselbänder.de
OLG Köln,
Urteil vom 02.09.2005,
6 U 39/05 |
» UWG § 3, § 4 |
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Wer nach dem 01.03.2004 von der neu eröffneten Möglichkeit, Internetdomains mit Umlauten registrieren zu lassen, in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass er sich weitere Schreibweisen eines Gattungsbegriffs gesichert hat, behindert dadurch allein nicht wettbewerbswidrig einen Mitbewerber, der denselben Gattungsbegriff ohne Umlautschreibweise als Domain nutzt. |
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Keine Markenverletzung durch Adwords "Plakat24"
OLG Dresden,
Urteil vom 30.08.2005,
14 U 498/05 |
» MarkenG § 24 |
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Bei der Verwendung von "Plakat 24-Stunden-Lieferung" als Google AdWord liegt keine Verletzung der Wort- / Bildmarke "Plakat 24" vor. Die Wortbestandteile "Plakat" und "24" der Marke besitzen nur eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft |
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Motezuma
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 16.08.2005,
20 U 123/05 |
» UrhG § 71 |
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Das lange verschollen geglaubte Opernwerk Vivaldis über den aztekischen Gottkönig wurde nach Entdeckung der Handschrift im Archiv der Antragstellerin von dieser veröffentlicht und von der Singakademie Berlin e.V. ohne Zustimmung der ASt. aufgeführt. Das Erstgericht untersagte dies.
Das OLG wies den Antrag auf EV zurück. Werke können auch durch die Verbreitung handschriftlicher Vervielfältigungsstücke erscheinen. In Italien konnte in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts Opernmusik dadurch erscheinen, dass auf Bestellung von Interessenten durch Kopisten Abschriften des beim Aufführungstheater befindlichen so genannten Originale gefertigt wurden. Wer als Herausgeber eines nachgelassenen Werkes nach § 71 dUrhG Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass das Werk zuvor nicht erschienen war. Der Umstand, dass ein Werk über längere Zeit als verschollen gegolten hat, begründet nicht die Vermutung, dass es nicht zuvor erschienen war. |
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E-Mail-Bestandteil "win" als Unternehmenskennzeichen
OGH,
Beschluss vom 11.08.2005,
4 Ob 59/05p |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin ist u.a. Medieninhaberin und Herausgeberin der Zeitschrift "Wirtschaftsnachrichten Süd", für die fallweise auch die Kurzbezeichnung "WIN Süd" gebräuchlich war, ohne dass diese Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt hätte. Sie verwendete auch die E-Mail-Adressen "winsued@kompetenz.at" und "win1@kompetenz.at". Der Zweit- und der Drittbeklagte schieden Ende 2003 als leitende Angestellte der Klägerin aus und gründeten die Erstbeklagte, die in der Folge das Magazin "win. Magazin für Wirtschaft und Erfolg", ausgehend von der Bedeutung des englischen Wortes "win". Sie ließen diesen Titel auch als Marke registrieren.
Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und erließ die Unterlassungs-EV. Die schlagwortartige Abkürzung eines Zeitschriftentitels (hier: WIN und WIN Süd für Wirtschaftsnachrichten Süd) ist nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie in Alleinstellung gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, als Name zu wirken. Dafür reicht die Verwendung als E-Mail Adresse (hier: winsued@kompetenz.at" und win1@kompetenz.at") aus. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: 1. Die Entscheidung unterliegt leider einem zentralen Irrtum. Die Bezeichnung "winsued" hat rein gar nichts mit einer Domain zu tun. Es handelt sich dabei um eine beliebige Userbezeichnung, die im Gegensatz zu einer Domain auch hunderttausendfach verwendet werden kann und verwendet wird. Man denke nur an die Standardbezeichnung "office" für die E-Mail-Anschrift des Sekretariats eines Unternehmens. Die ganzen Ausführungen zur Internet-Domain gehen daher ins Leere.
2. Letztlich bedeutet die Entscheidung, dass die Verwendung einer Bezeichnung als Teil einer E-Mail-Adresse einen kennzeichenmäßigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr begründet, der zum Schutz nach § 9 UWG führen kann. Wenn sich das herumspricht, dann Gnade den Gerichten! Als nächste Steigerung genießen dann die Spitznamen der Angestellten Kennzeichenschutz!
3. Der Unterlassungsanspruch hätte schon an der Unterscheidungsfähigkeit scheitern müssen. Bei einem Zeitschriftentitel "win. Magazin für Wirtschaft und Erfolg" denkt man automatisch an die Wortbedeutung "gewinnen" und nicht an die kaum gebräuchliche Abkürzung einer unbekannten Zeitung (WIN für Wirtschaftsnachrichten); das ergibt sich insbesondere auch schon aus der Kleinschreibung. Derartige Unterschutzstellungen bewirken eine Monopolisierung von Allerweltsbegriffen, noch dazu in dem Sinn, dass weit entfernt liegende Wortbedeutungen zu Lasten der gängigen geschützt werden.
4. Die Entscheidung führt zu enormer Rechtsunsicherheit. Ein Unternehmen, das ein neues Kennzeichen einführen will, müsste überprüfen, ob nicht irgendein anderes Unternehmen in der Branche eine E-Mail-Adresse führt, die den Begriff enthält, was faktisch unmöglich ist.
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Smiths Freunde
OGH,
Urteil vom 11.08.2005,
4 Ob 146/05g |
» UrhG § 46 |
» MRK Art. 10 |
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Proponenten der Glaubensgemeinschaft der Norweger, auch Smiths Freunde genannt, klagen einen Kritiker, der im Zuge einer umfassenden Auseinandersetzung mit der von ihm als Sekte angesehenen Gruppe auf seiner Website umfangreiche, urheberrechtlich geschützte Werke der Glaubensgemeinschaft veröffentlicht hat.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der OGH gab der Revision teilweise Folge und bestätigte zum Teil die Abweisung und gab teilweise statt; teilweise hob er das Urteil auf. Der OGH sah zum Teil die Voraussetzungen des kleinen Zitates nach § 46 Z 1 als gegeben. Hingegen lägen die Voraussetzungen des großen Zitates nach § 46 Z 2 mangels Vorliegen eines wissenschaftlichen Werkes nicht vor. Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen. Die vollständige Wiedergabe von Sprachwerken auf einer Website ist durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt, wenn der angestrebte Zweck (Kritik an den Thesen einer religiösen Bewegung) auch ohne vollständige Wiedergabe der Texte hätte erreicht werden können. Die zur Rechtfertigung eines Eingriffs im Einzelfall führenden Umstände hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung beruft. |
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Keine Haftung für Affiliate-Partner
LG Hamburg,
Urteil vom 03.08.2005,
325 O 296/05 |
» MarkenG § 14 |
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Benutzt ein Affiliate die Werbe-Materialien des Merchants für eine Domain, mit der er sich am Partnerprogramm des Merchants nicht direkt angemeldet hat, haftet der Merchant nicht für Rechtsverletzungen, die der Affiliate begeht. Sobald der Merchant Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt, die der Affiliate begeht, ist er verpflicht, alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Markenverletzungen zu verhindern. Bei einem Partnerprogramm, an dem 15.000 Affiliate teilnehmen, müsste hierfür eine eigene Kontrolle eingerichtet werden. Die Beweislast, ob eine solche Kontrolle für den Merchant wirtschaftlich zumutbar ist und somit von diesem auch durchgeführt werden muss, obliegt dem klagenden Rechteinhaber. |
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Einwilligung zu Werbeanrufen in AGB
OGH,
Urteil vom 02.08.2005,
1 Ob 104/05h |
» TKG § 101 (alt) |
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Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte ein Unternehmen auf Unterlassung der Übermittlung von Werbe-E-Mails geklagt und in zweiter und letzter Instanz verloren. Daraufhin klagte er die Republik Österreich im Rahmen der Amtshaftung auf Erstattung seiner Kosten. Der Kläger und die Beklagte aus dem Vorverfahren waren beide Kunden der Firma BCI, die einen B2B Marktplatz betreibt und deren AGB eine Einverständniserklärung erklärt, dass die Mitglieder untereinander Werbung akzeptieren.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision keine Folge. Gemäß dem § 101 Abs1 TKG 1997 (der wortgleich durch § 107 Abs1 TKG 2003 ersetzt wurde) waren Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig. Der Oberste Gerichtshof erblickte den Zweck dieser Bestimmung im Schutz der Privatsphäre und legte den darin enthaltenen Begriff der Werbung im weiten Sinn aus. Schon die telefonische Einholung der Zustimmung zu einem späteren Werbetelefonat ist ein "Anruf zu Werbezwecken" im Sinn des § 101 TKG.
Da aber höchstgerichtliche Rechtsprechung, was genau unter der Einwilligung des Teilnehmers" im Sinn des hier anzuwendenden § 101 TKG 1997 zu verstehen ist, fehlt und insoweit auch nicht von einer herrschenden Auffassung in der Literatur gesprochen werden kann, erweist sich die vom Berufungsgericht im Anlassverfahren vertretene Rechtsansicht, dass sich aus den vereinbarten AGB's eine Zustimmung zu dem Werbetelefonat ergebe, jedenfalls nicht als unvertretbar. Es wird weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung gefordert, dass sich der Anrufende auf eine erteilte Zustimmung berufen müsse. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Der OGH hat sich hier der im Schrifttum mehrheitlich vertretenen Ansicht angeschlossen, dass für die Zustimmungserklärung für den Empfang von Werbung keine besonderen Formerfordernisse bestehen. Interessant ist der Fall aber vor allem dadurch, als hier durch die Mitgliedschaft bei einer Community wechselweise die Zustimmung erteilt wird. Allenfalls könnte dies eine Lösung für die Wirtschaft bedeuten, wenn die E-Mail-Werbung tatsächlich in größerem Umfang gewünscht wird.
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Anforderungsprofil einer Individualsoftware
OLG Köln,
Urteil vom 29.07.2005,
19 U 4/05 |
» BGB § 631 |
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Bei Lieferung einer Individualsoftware liegt ein Werkvertrag immer dann vor, wenn die Computersoftware für einen speziellen Verwendungs- und Aufgabenzweck eines konkreten Anwenders erstellt und diesem auf Dauer überlassen wird. Für den Inhalt von Abreden, die die vereinbarte und/oder gewöhnliche Beschaffenheit der Software näher kennzeichnen bzw. eine zugesicherte Eigenschaft begründen könnten, ist die Bestellerin darlegungs- und beweispflichtig; insbesondere ist auch über den Zeitpunkt der Abnahme hinaus die Sollbeschaffenheit von dem Besteller zu beweisen. Grundsätzlich ist es Sache des Bestellers, für den Auftragnehmer das für die Programmierung der Software erforderliche Anforderungsprofil zu erstellen. Der Auftragnehmer muss daran aber in der Weise mitwirken, dass er von sich aus die innerbetrieblichen Bedürfnisse, Wünsche und Vorstellungen ermittelt, für ihn erkennbare Unklarheiten aufklärt, bei der Formulierung der Bedürfnisse hilft und Organisationsvorschläge zur Problemlösung unterbreitet. Die Intensität der insoweit vom Auftragnehmer geschuldeten Beratung ist dabei geringer, sofern es sich bei dem Besteller um einen in EDV-Fragen erfahrenen Nutzer handelt, der seine Vorstellungen und Wünsche hinsichtlich der Software ausreichend artikulieren kann. |
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Entgelte für Verbindungen zu Mehrwertdiensten
BGH,
Urteil vom 28.07.2005,
III ZR 3/05 |
» BGB § 145, § 611, |
» TKV § 15 |
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Der Beklagte war Inhaber eines Telefonanschlusses. Das klagende Inkassobüro machte Kosten für Verbindungen zu Mehrwertdiensten aus abgetretener Forderung geltend. Die Unterinstanzen wiesen die Klage ab, der BGH bestätigte. Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird. Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV begründet. |
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Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung bei Onlinediensten
LG Berlin,
Urteil vom 26.07.2005,
16 O 132/05 |
» UWG § 4, § 8 |
» TDG § 7 |
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Auch im Online-Bereich gilt der Trennungsgrundsatz, d.h. das Prinzip der klaren Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung. Die Links zu redaktionellen Inhalten und die Links zu Werbeanzeigen müssen sich sowohl im Erscheinungsbild als auch in der Platzierung deutlich voneinander unterscheiden. Ein bloßer "Anzeigen"-Hinweis auf der 2. Seite, auf die der Nutzer nach Betätigung eines Links gelangt, reicht nicht aus, um dem Trennungsgrundsatz genüge zu tun. |
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Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung bei Onlinediensten
LG Berlin,
Urteil vom 26.07.2005,
16 O 132/05 |
» UWG § 4, § 8 |
» TDG § 7 |
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Auch im Online-Bereich gilt der Trennungsgrundsatz, d.h. das Prinzip der klaren Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung. Die Links zu redaktionellen Inhalten und die Links zu Werbeanzeigen müssen sich sowohl im Erscheinungsbild als auch in der Platzierung deutlich voneinander unterscheiden. Ein bloßer "Anzeigen"-Hinweis auf der 2. Seite, auf die der Nutzer nach Betätigung eines Links gelangt, reicht nicht aus, um dem Trennungsgrundsatz genüge zu tun. |
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Hit Bilanz
BGH,
Urteil vom 21.07.2005,
I ZR 290/02 |
» UrhG § 87b |
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Ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn Daten entnommen und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers kommt es für den Schutz nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren. |
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whirlpools.at - catch all Funktion
OGH,
Beschluss vom 12.07.2005,
4 Ob 131/05a |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
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Der Inhaber der Domain "armstark-whirlpools.at" klagte den Inhaber von "whirlpools.at" auf Unterlassung der Verwendung der "catch all"-Funktion. Diese Funktion bewirkt, dass alle Subdomains, also Domains die vor einer Second Level Domain stehen und von dieser mit einem Punkt getrennt sind, gleich welchen Begriff sie enthalten, auf die Domain weitergeleitet werden, wenn nicht eine Weiterleitung auf eine bestimmte Subdomain eingerichtet ist. Der Kläger sah seine Rechte verletzt für den Fall, dass sich ein potentieller Kunde vertippt und statt des Bindestrichs einen Punkt zwischen Armstark und Whirlpools setzt. Dann nämlich gelangt der Internetnutzer auf die von einem Konkurrenten - dem Beklagten - registrierte Domain whirlpools.at.
Das Erstgericht wies den Antrag auf EV ab. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und erlässt die Unterlassungs-EV. Die - der Verwendung eines Zeichens als Third Level Domain gleichzuhaltende - Verwendung der catch-all" Funktion ist sittenwidrig, wenn sie den Mitbewerber gezielt an seiner wettbewerblichen Entfaltung hindert. Anders als bei Aufnahme eines bestimmten Zeichens als Metatag wird das Zeichen bei Einrichtung der catch-all" Funktion nicht als jener Begriff definiert, der die Funktion der Marke übernehmen, der Adressierung der Homepage dienen und den Internetnutzer auf die Homepage leiten soll. Die Sub Level Domain wird vielmehr so eingerichtet, dass nicht eine bestimmte, vom Domaininhaber vorgesehene, sondern jede beliebige vom Internetnutzer eingegebene Bezeichnung aufgelöst" wird und der Internetnutzer dadurch - gleichgültig welches Zeichen er eingegeben hat - auf die mit der catch-all" Funktion versehene Homepage gelangt. Eine markenrechtliche Benutzungshandlung in Bezug auf ein bestimmtes Zeichen ist damit nicht verbunden. |
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