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Der Zahlungsverkehr

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letzte Änderung 19.3.2009

Einleitung

Das Problem mit der Zahlung im Internet ist einer der Gründe, warum das Business-to-Consumer-Geschäft (B2C) - ganz im Gegensatz zum Business-to-Business-Geschäft (B2B) - nicht so boomt, wie es eigentlich könnte. Während nämlich in Amerika die Zahlung mit Kreditkarte zum Standard geworden ist, ist dieses Zahlungsmittel in Europa immer noch ein Nischenprodukt. Im Internet scheint die Angst vor der Weitergabe der Kreditkartennummer besonders groß zu sein.

Aufgrund des Argwohnes gegenüber der Kreditkarte wurden verschiedene alternative Zahlungsmethoden entwickelt, die entweder auf dem "prepaid"-Gedanken basieren oder über eine zweite Verbindung, beispielsweise über Mobiltelephon die Zahlungsfreigabe bewerkstelligen.

Im Laufe der letzten Jahre sind unzählige verschiedene Systeme entstanden, die eines verbunden hat: Sie waren miteinander nicht kompatibel und haben sich großteils nicht durchgesetzt. 

 

Zahlungsarten im Internet

Klassische Zahlungsarten

Nachnahme

Bezahlt wird Zug um Zug gegen Erhalt der Ware. Setzt Vertrauen des Verkäufers voraus und ist relativ teuer.

Vorauskasse

Der Käufer übermittelt zunächst den Kaufpreis per Scheck oder Überweisung, die Ware wird erst nach Einlösung des Schecks oder Erhalt der Überweisung ausgeliefert. Setzt Vertrauen des Käufers voraus.

Zahlung mit Kreditkarte

Die Gefahr für den Kreditkarteninhaber ist bei weitem nicht so hoch, wie sie eingeschätzt wird. Der Karteninhaber kann alleine aufgrund der Vertragskonstellation (Dreicksverhältnis, bei dem der Kunde das Kreditkarteninstitut anweist, an den Händler zu bezahlen) jederzeit vom Kreditkarteninstitut die Rückbelastung verlangen, etwa, wenn bei Ausspähung der Kartennummer durch einen Dritten eine nicht autorisierte Abbuchung erfolgt ist. Das Vorliegen einer Anweisung ist vom Kreditkarteninstitut zu beweisen, was beim unterschriftslosen Verfahren nicht möglich ist.

Für österreichische Verbraucher wurde außerdem im Konsumentenschutz-Gesetz (KSchG) eine Schutzbestimmung gegen Kreditkartenbetrug verankert. Nach § 31 a KSchG kann ein Verbraucher, dessen Kreditkarte bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz (zB im Internet) missbräuchlich verwendet wird, vom Aussteller der Karte, also von der Kreditkartenfirma, verlangen, dass die Buchung oder Zahlung wieder rückgängig gemacht bzw. erstattet wird. Ein vertraglicher Ausschluss dieser Schutzbestimmung zu Lasten des Verbrauchers ist nicht möglich. Das primäre Risiko bei der Kreditkartenzahlung trifft daher den Händler, der keinen gesicherten Zahlungsanspruch gegen den Kunden hat. 

Der Kunde trägt nur ein geringes Restrisiko. Kreditkartenunternehmen haben häufig in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, dass sie nicht haften, wenn der Verbraucher nicht bestimmte Sicherheitsmaßnahmen einhält, beispielsweise sich nicht eines sicheren Übertragungswegs bei der Weitergabe der Kreditkartendaten bedient. Für den Kunden hätte dies aber nur im dann Auswirkungen, wenn die Rückbelastung des Händlers durch das Kreditkarteninstitut nicht möglich ist, weil der Händler zahlungsunfähig ist. Ansonsten ist nämlich das Kreditkarteninstitut nicht geschädigt, weil es sich ohnedies das Geld durch Rückbelastung zurückholt.

So ein sicherer Übertragungsweg ist Secure Socket Layer (SSL). SSL ist ein offener Standard der Firma Netscape Communications für die gesicherte Datenübertragung im Internet. Damit soll ein unberechtigter Zugriff auf sicherheitsrelevante Informationen, wie Kreditkartennummern, verhindert werden. Eine derartige Verbindung ist für den User daran ersichtlich, dass in der Statuszeile des Browsers anstelle von http://.... https:// erscheint.

SET (bereits ausgelaufen)

Von VISA entwickelt (Secure Electronic Transaction). Sowohl Händler als auch Karteninhaber benötigen hierfür ein digitales Zertifikat. Der Kunde klickt bei der Bestellung im Internet auf SET als bevorzugte Zahlungsart. Zur Zahlung verwendet er seine persönliche elektronische Geldbörse (kann man bei VISA oder anderen Kreditkartenanbietern downloaden), die mit einem Passwort geschützt ist.
Die Bestellung (inkl. Kreditkartendaten) wird bei diesem Vorgang automatisch verschlüsselt, elektronisch unterschrieben und dem Händler zugeschickt.
Der Händler entschlüsselt die für ihn relevanten Bestellinformationen und leitet die für die Kreditkartenfirma notwendigen Daten weiter. Die Kontodaten oder die Kreditkartennummer sind für den Händler bei der SET-Transaktion nicht einsehbar. Der Händler erhält dann von VISA die Bestätigung der Zahlung, der Kunde die Bestätigung für die Bestellung.
Nachteil: Neben dem Händler muss auch der Kunde die SET-Software installiert haben. Set wird nur mehr bis 31.5.2004 unterstützt und wurde bereits durch folgende Lösungen ersetzt:

Mastercard Secure Code / Verified by Visa

Diese Lösungen sind insofern benutzerfreundlicher, als der Kunde sich nur registrieren, aber keine Software installieren muss. Der Kunde registriert sich online und kann ab sofort mit einem Passwort einkaufen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Händler das System unterstützt. Damit ist es natürlich kontraproduktiv, dass jede Kreditkartenfirma ein eigenes System aufbaut.

Bankenlösungen

bezahlen.at (eingestellt mit 30.6.2006)

Bezahlen.at war eine Plattform, auf der Unternehmen Rechnungen präsentieren konnten. Diese wurden über die PSK als Clearinghaus im Wege des Interbankverkehrs durchgeführt. Es verband Rechnungsleger, Zahlungspflichtige und Banken. Der Käufer wurde von der PSK per E-Mail verständigt, wenn dort die Rechnung einging; er rief die Seite mit seinen Rechnungen bei bezahlen.at auf und gab die Rechung nach Prüfung frei. Der Auftrag wurde zum Zahlungstermin von der PSK zur Bank des Käufers zur Buchung weitergeleitet.
Problem: Mitgliedschaft. Die geringe Verbreitung dürfte auch dazu geführt haben, dass der Service mit 30.6.2006 wieder eingestellt wurde.

S-ITT

Sparkassen Internet Treuhand Transaktion, ein Dienst der deutschen Sparkassen.
Käuferin oder Verkäufer registrieren sich. Käuferin oder Verkäufer legen einen Treuhandauftrag an. Die andere Partei ist mit der Abwicklung über S-ITT
einverstanden und tritt dem Treuhandauftrag bei. Die Käuferin überweist das Geld an S-ITT. Der Verkäufer erhält die Mitteilung, dass die
Ware versendet werden kann. Die Käuferin erhält die Ware und überprüft, ob
der Inhalt ihren Vorstellungen entspricht. Die Käuferin bestätigt den Wareneingang und der Verkäufer erhält den vereinbarten Betrag. Insgesamt werden 2% vom Treuhandbetrag als Gebühr erhoben. Käufer und Verkäufer können sich die Treuhandgebühr teilen, oder ein Partner übernimmt die Treuhandgebühr komplett. Ab einem Auftrag von 5.000 Euro ist die Gebühr mit insgesamt 100 Euro gedeckelt.

EPS

Electronic Payment Standard; neuer Standard für Online-Zahlungen von Erste Bank/Sparkasse, Bank Austria/CA, Bawag/PSK und Raiffeisen-Gruppe; verbindet Online-Shops und Online-Banking. Der Kunde entscheidet sich auf der Webseite eines an dieses System angeschlossenen Internet-Händlers für ein Produkt seiner Wahl und klickt auf die EPS-fähige Zahlstelle; damit gelangt er automatisch in das E-Banking-System seiner Bank und braucht nur mehr mit seiner TAN (Transaktionsnummer) "unterschreiben". Sobald die Bank die Daten überprüft hat, erhalten Käufer und Verkäufer die Transaktionsbestätigung.

montrada

Ein Zusammenschluss deutscher Banken; stellt Online Händlern den POSH-Service (point of sale Händlerterminal) zur Verfügung und ermöglicht ihnen die einfache, schnelle und preisgünstige Abwicklung von Kreditkartenzahlungen; weder der Kunde noch der Händler benötigen spezielle Software.

Kartenlösungen

Paysafecard

Man kauft eine Karte (Tankstellen und Trafiken) und rubbelt das Feld auf der Rückseite frei. Dort findet man einen 16-stelligen Code. Will man nun ein Produkt in einem Web-Shop kaufen, klickt man einfach als Zahlungsmittel "paysafecard" an und gibt dort den freigerubbelten 16-stelligen Code ein. Mit diesem Code bezahlt man für das gewünschte Produkt.

Cash-Mouse

Über ein Lesegerät am heimischen PC können die Chips auf den EC-Karten bequem über das Internet aufgeladen werden (ähnlich der QUICK-Börse). Beim Bezahlen im Internet muss der Kunde dabei keine persönlichen Daten eingeben, sondern lediglich den Zahlungsbetrag bestätigen.

Inkasso-Systeme per Bankeinzug oder Telefonrechnung

click&buy (früher Firstgate)

Rein internetbasiertes Zahlungssystem (keine zusätzliche Software) für Anbieter von Inhalten, die direkt von der Website vertrieben werden (Artikel, Recherchen, Infos, Software); Rechnungslegung und Zahlungseinzug über Bankeinzug, Kreditkarte oder Telefonrechnung durch Click&Buy.

PaymentSolution Telekom Austria

Payment Solution ist ein 'Kassensystem' für Internet-Anwendungen und Web-Shops. Dabei können Web-Shop Betreiber – ähnlich wie mit einer Bankomat-Kasse im Geschäft – ihren Kunden unterschiedlichste Zahlungsmittel anbieten: Kreditkarten, EPS, Maestro SecureCode, Paybox, Paysafe Card, Lastschrifteinzug, Elektronische Gutscheine. Für Anforderungen speziell im Tourismus ist die Funktion Anzahlungsticket auch ohne Einbindung in eine Webseite nutzbar.

Weitere Anbieter:

Handygestützte Verfahren

paybox

Zahlen mit dem Handy. Im Internet wählt der Käufer als Zahlungsoption "paybox" aus und gibt seine Mobiltelefon-Nummer ein. Der Händler schickt die Transaktion über eine sicher Datenverbindung zur paybox und die ruft den Käufer sofort unter der angegebenen Nummer zurück. Der Käufer gibt die Transaktion durch Eingabe seiner paybox PIN frei. Die paybox austria AG zieht das Geld per Lastschriftverfahren ein und leitet es an den Internet-Händler weiter. 
Problem: Mitgliedschaft.

Vermittlersysteme

PayPal

Paypal wurde von und für E-Bay entwickelt, kann aber auch für andere Zahlungen weltweit verwendet werden, wenn Verkäufer und Käufer ein Konto bei PayPal besitzen. Das Senden von Geld ist kostenlos, der Empfänger zahlt eine geringe Gebühr (pro Transaktion, keine Grundgebühr). Einzahlungen auf das PayPal-Konto können dabei mit Kreditkarte oder konventioneller Überweisung erfolgen. Die Kreditkartendaten werden nur PayPal gegenüber bekanntgegeben. Paypal leitet die Zahlung auf das Konto des Zahlungsempfängers weiter.

I4J-Absatztrenner

Entscheidungen Österreich

Sorgfaltsverletzung durch Kreditkarten-Vertragsunternehmen: OGH, Beschluss vom 28.3.2007, 6 Ob 2/07y

Der Kläger nahm im Rahmen seines Automatenspielbetriebes Zahlungen mit Kreditkarten entgegen, nachdem er mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Verwendung von Kreditkarten getroffen und ein Terminal zur Abwicklung erhalten hatte. Dabei verletzte er die vertraglich übernommenen Sorgfaltspflichten dadurch, dass er die Übereinstimmung der Unterschrift, und möglicherweise das Zahlungslimit nicht prüfte und Kreditkarten nach erfolgten Ablehnungen durch die Beklagte immer wieder mit geringeren Beträgen annahm. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, weil sich die Kreditkarten als gefälscht herausgestellt hätten und der Kläger die Abwicklungsrichtlinien nicht eingehalten habe.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil zur Sachverhaltsergänzung auf.

Der OGH gibt dem Rekurs keine Folge. Die Unterfertigung der Rechnung des Vertragsunternehmens durch den Karteninhaber wird als konkrete Anweisung zur Zahlung an das Vertragsunternehmen gewertet, die aufgrund der durch die Kreditkartengesellschaft vorweggenommenen Annahme zugleich eine abstrakte Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft gegenüber dem Vertragsunternehmen entstehen lässt. Hat das Vertragsunternehmen seine in den AGB des Händlervertrags angeführten Sorgfaltspflichten erfüllt, trägt die Kreditkartengesellschaft das Risiko eines Missbrauchs der Kreditkarte durch Dritte. Ist der Vertragsunternehmer jedoch seinen vertraglichen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen, entsteht keine (abstrakte) Zahlungsverpflichtung der Kreditkartengesellschaft. Eine besondere Sorgfaltspflicht des Vertragsunternehmens kann sich auch aus Warnhinweisen der Kreditkartengesellschaft sowie daraus ergeben, dass die Umstände bei Vorlage der Kreditkarte das Vertrauen auf den Anschein einer berechtigten Kreditkartenverwendung zerstören. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der Kläger (bzw sein Angestellter) den vertraglichen Sorgfaltspflichten bei Entgegennahme einer jeden der zehn Kreditkarten nachgekommen ist. Hat er die übernommenen Obliegenheiten verletzt, besteht kein Zahlungsanspruch gegen die Kreditkartengesellschaft, es sei denn, der berechtigte Karteninhaber hat seinerseits Zahlung an die Kreditkartengesellschaft geleistet.

Zahlung ohne Vorlage einer Kreditkarte im Fernabsatz: OGH, Urteil vom 27.2.2007, 1 Ob 1/07i

ABGB § 879

Der Kläger vertrieb über seine Online-Galerie Kunstwerke und nahm dabei aufgrund einer Vereinbarung mit einer Kreditkartengesellschaft auch Kreditkartenzahlungen ohne Vorlage der Karte entgegen. Ein Kunde aus Indonesien kaufte via Internet ein Bild. Die Kreditkartengesellschaft prüfte die vom Kläger übermittelten Daten der Kreditkarte mit Ausnahme der Übereinstimmung von Kartennummer und Inhaber und authorisierte die Transaktion durch Vergabe einer Genehmigungsnummer. Der Kläger versandte die Ware und erhielt von der Kartengesellschaft den Kaufpreis. Nachdem der Karteninhaber die Transaktion bestritt, überwies die Kartengesellschaft den Betrag zurück. Der Kläger klagte die Kartengesellschaft. Das BG HS wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte und wies die Revision zurück. Daraufhin nahm der Kläger im gegenständlichen Verfahren die Republik Österreich auf Amtshaftung in Anspruch.

Das Erstgericht wies die Amtshaftungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision keine Folge. Verpflichtet sich ein Kreditkartenunternehmen, seinem Vertragspartner grundsätzlich auch dann Zahlung zu leisten, wenn diesem die Kreditkarte beim betreffenden Geschäft nicht vorgelegt wurde, so ist eine Vertragsklausel im allgemeinen nicht sittenwidrig, nach der das Unternehmen berechtigt ist, geleistete Zahlungen zurückzufordern, wenn der Vertrag unter Angabe einer Kreditkartennummer von einer anderen Person als dem Kreditkarteninhaber abgeschlossen wurde. Geht man davon aus, dass sich bei den hier fraglichen Geschäften Käufer und Verkäufer nicht persönlich gegenüberstehen und eine Identitäts- und Legitimationsprüfung - wie auch das Erstgericht im Anlassverfahren unbekämpft feststellte - durch das (österreichische) Kreditkartenunternehmen bei ausländischen Karteninhabern auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen gar nicht stattfinden konnte, so ist diese Form des bargeldlosen Einkaufs, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit des Ausspionierens von  Kreditkarteninformationen im offenen Netzwerk oder bei einer sonstigen Verwendung der Kreditkarte im Zahlungsverkehr, besonders missbrauchsanfällig. Der „Kreditkartenmissbrauch" ist somit unter Bedachtnahme auf das besondere Risiko der unterschriftslosen Transaktion, bei der auch die Karte nicht vorgelegt wird, eher der Sphäre des Vertragsunternehmens zuzurechnen. Das Risiko betrügerischer Bestellungen gehört zu den typischen Risiken des Fernabsatzes, mit denen Händler seit jeher umzugehen haben. Bietet ein Vertragsunternehmen ungeachtet dieser Risiken dennoch Geschäfte im Fernabsatz an, so erscheint die (alleinige) Zuweisung dieses Risikos an das Vertragsunternehmen im Zuge der Risikoverteilungsklausel sachlich gerechtfertigt, zumal der Händler die Möglichkeit hat, von derartigen Geschäften Abstand zu nehmen, wogegen die Kreditkartengesellschaft einen Missbrauch wie hier vorliegend nicht unterbinden kann und auch auf den Vertragsabschluss und dessen Modalitäten keinen Einfluss hat.

 

Zahlung an das Vertragsunternehmen bei Widerspruch des Kreditkarteninhabers: OGH, Urteil vom 19.6.2006, 8 Ob 38/06f

Die Klägerin stellte den beiden Beklagten Kreditkarten aus, mit der diese eine Anzahlung für eine Hotelbuchung leisteten, dies sie später stornierten. Das Hotel zog die Stornogebühr ein, die Beklagten widersprachen. Die Klägerin prüfte den Vorgang und überwies das Geld und buchte es vom Konto der Beklagten ab, die Beklagten veranlassten die Rückbuchung.

Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht gab der Berufung keine Folge.

Der OGH gibt der Revision keine Folge. Das Kreditkartengeschäft hat im österreichischen Recht bisher keine eigene gesetzliche Regelung erfahren. Bei diesem werden sowohl Rechtsbeziehungen zwischen dem Aussteller der Kreditkarte (der Kreditkartengesellschaft) und dem Vertragsunternehmen als auch zwischen der Kreditkartengesellschaft und dem Kreditkarteninhaber und schließlich zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem Vertragsunternehmen hergestellt. Der typische Inhalt des Vertrages zwischen der Kreditkartengesellschaft und den Vertragsunternehmen besteht darin, dass diese sich verpflichten, bestimmte Geschäfte mit Kreditkarteninhabern abzuschließen und für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen nicht sofortige Barzahlung durch den Kreditkarteninhaber zu fordern, sondern zunächst die Bezahlung von der Kreditkartengesellschaft zu verlangen, soferne der Kreditkarteninhaber eine gültige Karte vorweist, die Rechnung des Vertragsunternehmens unterschreibt und die Unterschriften auf Rechnung und Kreditkarte übereinstimmen. Die
Kreditkartengesellschaft befriedigt zunächst die Forderung des Vertragsunternehmens, welches dafür eine vom Entgelt abhängige Gebühr an die Kreditkartengesellschaft zu bezahlen hat (Disagio). Nachdem das Kreditkartenunternehmen die Forderung des Vertragsunternehmens beglichen hat, nimmt es beim Inhaber der Kreditkarte Rückgriff. Beim Kreditkartengeschäft tritt an die Stelle der Barzahlung ein abstrakter Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen die Kreditkartengesellschaft. Dieser abstrakte Anspruch findet seine Grundlage im Anweisungsrecht. In der Vereinbarung zwischen Kreditkartengesellschaft und Vertragsunternehmen wird festgelegt, dass die Kreditkartengesellschaft schon im Voraus künftige Anweisungen des berechtigten Karteninhabers gegenüber dem Vertragsunternehmen annimmt. Unterschreibt der Karteninhaber beim Vertragsunternehmen unter Vorlage seiner Kreditkarte seinen Rechnungsbeleg, so erteilt er damit eine konkrete Anweisung, die aufgrund der antizipierten Annahme der Kreditkartengesellschaft zugleich eine abstrakte Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft gegenüber dem Vertragsunternehmen entstehen lässt.

Auf einen Widerruf der Anweisung können sich die Beklagten nicht berufen. In der deutschen Lehre und zweitinstanzlichen Rechtsprechung ist strittig, ob ein Karteninhaber seine in der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs liegende Veranlassung des Kreditkartenherausgebers zur Zahlung bis zur Vorlage des Belegs durch das Vertragsunternehmen bei dem Kreditkartenherausgeber widerrufen kann. Der BGH (NJW 2002, 3698) schloss sich in dieser Frage der herrschenden Meinung an, wonach eine grundsätzlich unwiderrufliche Weisung vorliege, weil das Vertragsunternehmen mit der Unterzeichnung des Belastungsbeleges einen irreversiblen Zahlungsanspruch erlange. Für das österreichische Recht folgt die Richtigkeit dieser vom BGH vertretenen Auffassung bereits daraus, dass schon nach der gesetzlichen Regelung des § 1403 Abs 1 ABGB dem Anweisenden ein Recht auf Anweisungswiderruf (nur) zusteht, solange der Angewiesene die Anweisung noch nicht dem Empfänger gegenüber angenommen hat. Erfolgt ein Widerruf des Karteninhabers vor Leistung der Kreditkartengesellschaft, hat die Kreditkartengesellschaft zwar noch nicht gezahlt, aber bereits in anderer Weise irreversibel disponiert: Beim Kreditkartengeschäft erfolgt die Annahme vorweg und wird bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Belegs wirksam. Damit fehlt es bereits im positiven Recht des ABGB an einer Grundlage für die Möglichkeit eines Widerrufs vor Leistung der Kreditkartengesellschaft an das Vertragsunternehmen. Das Widerspruchsrecht kann nur dahin ausgelegt werden, dass es sich ausschließlich auf Umstände beziehen darf, die nicht die Frage der Abwicklung und der Einwendungen aus dem Grundgeschäft betreffen, sondern entweder aus dem Verhältnis zwischen Kreditkartengesellschaft und Karteninhaber resultieren oder aber die Gültigkeit der Anweisungserklärung in Frage stellen. Darunter wird etwa zu verstehen sein, dass sich ein Widerspruch des Karteninhabers
darauf gründen kann, dass er überhaupt keine gültige Anweisungserklärung abgegeben hat. In diesem Fall - und dem Fall eines offenkundigen Rechtsmissbrauchs - besteht trotz prinzipieller Abstraktheit der Forderung des Vertragsunternehmens gegenüber der Kreditkartengesellschaft kein Anspruch; die Kreditkartengesellschaft kann in diesen Fällen Zahlung an das Vertragsunternehmen verweigern.

 

Risikotragung zwischen Kreditkarten- und Vertragsunternehmen bei unterschriftsloser Verwendung ohne SET-Verfahren: OGH, Urteil vom 13.6.2005, 10 Ob 54/04w

ABGB § 879

Der Beklagte war Vertragshändler des klägerischen Kreditkartenunternehmens und bot seinen Kunden im Fernabsatz auch die Möglichkeit der Bezahlung mittels Kreditkarte ohne deren Vorlage (unterschriftslose Verwendung im "Mail-order-Verfahren"), wobei er auf die Verwendung des von der Klägerin auch angebotenen sicheren SET-Verfahrens verzichtete. In der Folge kam es zu Bestellungen unter missbräuchlicher Verwendung fremder Kreditkartendaten, wobei die Klägerin zunächst Zahlung leistete.

Das Erstgericht gab dem Rückzahlungsbegehren statt, das Berufungsgericht gab der Berufung keine Folge.

Der OGH gibt der Revision keine Folge. Bei der "unterschriftslosen" Verwendung der Kreditkarte bestellt der Kreditkarteninhaber unter Angabe seiner Kartennummer und der Gültigkeitsdauer seiner Karte beim Vertragsunternehmen telefonisch, schriftlich oder über elektronische Medien Waren, die er am Fernsehbildschirm, in Katalogen, Inseraten oder - wie im vorliegenden Fall - im Internet ausgewählt hat. Diese Form des bargeldlosen Einkaufens, bei dem sich Käufer und Verkäufer nicht gegenüberstehen und eine Identitäts- und Legitimationsprüfung regelmäßig nicht stattfindet, ist ganz besonders missbrauchsanfällig. Bei AGB über die Risikotragung zwischen Kreditkartenunternehmen und ihren Vertragsunternehmen liegt jene typische Ungleichgewichtslage vor, wie sie der Verwendung von AGB zu eigen ist, sodass es geboten erscheint, § 879 Abs 3 ABGB auch in solchen Fällen zur Beurteilung der Unwirksamkeit von Klauseln wegen gröblicher Benachteiligung heranzuziehen. Im Fall der unterschriftslosen Verwendung einer Kreditkarte trifft letztlich den Vertragshändler das Risiko eines Kartenmissbrauchs, wenn das Kreditkartenunternehmen ihm ein (teureres) Abrechnungsverfahren mit höheren Sicherheitsstandards anbietet, dieser das aber ablehnt.

 

Haftung bei Missbrauch der Bankomatkarte: OGH, Urteil vom 29.6.2000, 2 Ob 133/99v

ABGB § 879

Vom Konto eines Kunden der beklagten Bank, dessen Anspruch von einem Konsumentenschutzverein geltend gemacht wird, erfolgten Abbuchungen aufgrund von Bankomatbehebungen, die von diesem bestritten wurden.

Das Erstgericht gab der Rückzahlungsklage statt, das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.

Der OGH gibt der Revision keine Folge. Gemäß § 879 Abs 3 ABGB ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des
Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Eine gröbliche Benachteilung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Ein vollständiger Haftungsausschluss in AGB für den technischen Missbrauch von Bankomatkarten gegenüber Bankkunden ist nicht zulässig. Wirksam ist hingegen ein vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss für den Missbrauch wegen Verlustes der Bankomatkarte.

I4J-Absatztrenner

Entscheidungen Deutschland

Vermerk "signature on file" im Mailorderverfahren: BGH, Urteil vom 12.7.2005, XI ZR 412/04

BGB § 780

Es stehen sich eine Versandhändlerin und eine Kreditkartenfirma gegenüber, die eine Servicevereinbarung für Kreditkarten im Mailorder/Telephone-Order-Verfahren abgeschlossen haben mit Vertrieb in Deutschland. Streitgegenständlich sind Bestellungen aus Indonesien, die von den Kreditkarteninhabern bestritten worden und bei denen die Zahlungen rückgefordert worden waren. Die Kreditkartenfirma fordert von der Versandhändlerin das Geld zurück; letztere fordert Zahlung von aufgerechneten Forderungen.

Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab, das Berufungsgericht teilweise.

Der BGH gab der Revision Folge und hob das Urteil auf. Das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen ist nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen. Klauseln, die das Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorder-Verfahren belasten, sind unwirksam. Der Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen im Mailorder-Verfahren setzt den Vermerk "signature on file" auf dem Leistungsbeleg nicht voraus, wenn dem Vertragsunternehmen die Unterschrift des Bestellers, etwa bei telefonischen oder per E-Mail übermittelten Bestellungen, nicht vorliegt. Die Kreditkartenfirma muss aber nicht zahlen, wenn die Destination nicht eingehalten wurde, da dies das finanzielle Risiko beeinflusst. Auch umfasst ein auf den Verkauf von Geschenkartikeln ausgerichteter Geschäftsbetrieb nicht den Handel mit wertvollem Schmuck. Das Kreditkartenunternehmen hat daher einen Schadenersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung.+

 

Anscheinsbeweis bei Verwendung von EC-Karte mit PIN: BGH, Urteil vom 5.10.2004, XI ZR 210/03

Wird zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn andere Ursachen für den Missbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben. Die Möglichkeit eines Ausspähens der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch einen unbekannten Dritten kommt als andere Ursache grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die EC-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautomaten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist.

 

Risikoverteilung bei missbräuchlicher Verwendung der Kreditkarte: BGH, Urteil vom 16.4.2002, XI ZR 375/00.

Das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, die Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sog. Telefon- oder Mailorderverfahren belasten, verstoßen gegen § 9 AGBG.

 

Widerlegung des Anscheinsbeweises bei Bankverfügung mit EC-Karte und PIN: OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2002, 9 U 63/01

Für die Widerlegung des von der herrschenden Meinung angenommenen Anscheinsbeweises, dass bei Bankverfügungen mit gestohlener EC-Karte und PIN der berechtigte Karteninhaber mit der PIN grob sorgfaltswidrig umgegangen sein muss, genügt es, dass konkrete Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Geschehensablaufs bzw. einer anderen Ursachenkette ergibt. Sofern der Beweis gelingt, dass der prima facie anzunehmende Ursachenverlauf nicht gegeben war, ist der Anscheinsbeweis als widerlegt anzusehen und damit davon auszugehen, dass die erfolgreiche Abhebung auch ohne grob fahrlässiges Zusammenfügen von EC-Karte und PIN gelingen konnte.

 

Schadensersatz beim Online-Banking: Urteil LG Itzehoe vom 10.7.2001, 1 S 92/01

Es begründet einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Online-Bankingvertrages, wenn aufgrund eines Systemfehlers die Verfügungsgewalt über zuvor erworbene Aktien verloren geht, obwohl der Kunde zu diesem Zeitpunkt bereits die Verfügungsgewalt über den Kaufpreis verloren hatte.

 

Haftungsausschluss bei Online-Banking: Urteil des BGH vom 12.12.2000, XI ZR 138/00.

Eine Klausel allgemeiner Geschäftsbedingungen für Online-Banking- Dienstleistungen einer Bank, welche generell die Haftung für technisch oder betrieblich bedingte zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Banking formularmässig ausschliesst, unterliegt der Inhaltskontrolle gemäss §§ 9 - 11 AGBG. Eine solche Klausel ist als umfassende Haftungsfreizeichnung zu verstehen. Ein solcher undifferenzierter Haftungsausschluss verstösst gegen § 11 Nr. 7 AGBG, wonach sich kein Verwender von der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit freizeichnen darf.

I4J-Absatztrenner

Literatur

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