Internet & Recht |
Domain | Urh/MarkR | Wettbew. | E-Comm. | Signatur | Zahlung | Datenschutz | MedienR |
Linkrecht | Diensteanbieter | Arbeit | Form.R/IPR | Straf | Sonstiges | hard+soft |
Wettbewerbsrecht
Einführung - Entscheidungen Ö - Entscheidung D - Literatur
letzte Änderung 20.10.2010
Einführung
Der Zweck des Wettbewerbsrechtes ist der Schutz des "lauteren Wettbewerbes"; seine Aufgabe ist es also, unlautere Geschäftspraktiken zu verhindern. Geregelt ist es in Österreich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG.
Auch bei Wettbewerbsverstößen kommt es nicht darauf an, ob sie im Geschäftsverkehr außerhalb oder im Internet gesetzt werden. Im Internet gibt es aber einige neue Bereiche, die mit den technischen Eigenheiten dieses Mediums zu tun haben. Dazu wird auch auf die Entscheidungen
- zur Link- und Framehaftung (Kapitel Link),
- zur Meta-Tag-Problematik (Kapitel Urh/MarkenR) und
- zu den Domain-Fällen (Kapitel Domain) sowie
- zu den verschiedenen Fallgruppen des E-Commerce (Kapitel E-Commerce)
verwiesen. Hier sollen nur jene Fälle dargestellt werden, die nicht in eines dieser Spezialgebiete fallen. Dafür werden auch (bedeutendere) Entscheidungen wiedergegeben, die keinen Bezug zum Internet haben, soweit darin wichtige Aussagen getätigt werden, die auch auf Internetsachverhalte zutreffen können (z.B. zur Verwechslungsgefahr).
- Darstellung des öst. Wettbewerbsrechtes (Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb)
- UWG-Novelle 2007 BGBl I 79/2007 (ab 12.12.2007)
- Änderungen durch UWG-Novelle 2007 (Schutzverband)
- Die UWG-Novelle 2007 und ihre Auswirkungen auf die Praxis, RdW 2008/24, 59
- Reform des Wettbewerbsrechtes in Deutschland (2003) (bei Dr. Bahr)
- Entwurf der deutschen UWG-Novelle 2003
Entscheidungen Österreich
Gewerbepflicht im E-Commerce (Fotodienst): OGH, Beschluss vom 14.7.2009, 4 Ob 30/09d
Die beklagte belgische Gesellschaft bietet Kunden weltweit die Entwicklung und Ausarbeitung von Digitalfotos über ihre Internetseite an. Eine österreichische Konkurrentin klagt auf Unterlassung, weil sich die Beklagte durch Rechtsbruch - sie verfüge für Österreich über keine gewerberechtliche Bewilligung - einen Wettbewerbsvorteil verschaffe.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs nicht Folge. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es für die Definition der „Niederlassung" auf den Schwerpunkt der tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Aktivität an, und zwar mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit. Die Bewerbung der und das Vertragsanbot auf Ausarbeitung digitaler Daten zu Fotos im Internet ist ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne von § 3 Z 1 ECG. Das gilt nicht für die beworbene Dienstleistung (Ausarbeitung der Fotos) selbst, weil diese nicht in Form der elektronischen Datenverarbeitung erbracht wird. Österreichisches Gewerberecht ist auf bloße Online-Tätigkeiten eines Unternehmers mit Sitz im EU-Ausland (Werbung und Vertragsabschluss im Internet) nicht anwendbar. Die nach der GewO 1994 vorgesehenen Rechte und Pflichten gelten zwar grundsätzlich auch für Angehörige eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft (§ 373a GewO), jedoch nur dann, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit in Österreich (tatsächlich) ausüben. Die Beklagte, die keine gewerbliche Tätigkeit in Österreich entfaltet und hier auch über keine Niederlassung verfügt, durfte diese Regelungen daher mit guten Gründen in einer Weise auslegen, dass sie ihrer Dienstleistung nicht entgegenstehen. Eine Verstoß gegen § 1 UWG liegt daher nicht vor.
Unvollständiges Impressum: OGH, Beschluss vom 18.11.2008, 4 Ob 186/08v
ECG § 5, MedienG § 25, UWG § 1
Die Erstbeklagte, deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, betreibt als Medieninhaberin auf ihrer Website ein „Online-Fernsehen" als Mischform aus Internet, Printmedium und Fernsehen. Im Impressum fehlen fast alle Angaben über Unternehmensgegenstand, Beteiligungen, Organe, grundlegende Richtung usw. Die Klägerin betreibt eine ähnliche Website und klagt auf Unterlassung.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag hinsichtlich der Angaben nach § 5 ECG statt und wies hinsichtlich der Angaben nach § 25 MedienG ab, das Rekursgericht wies zur Gänze ab.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs nicht Folge. Berührt eine Handlung,
Unterlassung oder sonstige Verhaltensweise oder Erklärung eines Unternehmers -
mag sie an sich auch gegen berufliche Sorgfaltspflichten verstoßen - abstrakt
und nach objektiven Kriterien beurteilt das wirtschaftliche Verbraucherverhalten
nicht und ist sie daher nicht geeignet, geschäftliche Entscheidungen eines
Verbrauchers zu dessen Nachteil zu beeinflussen, so handelt es sich weder um
eine unlautere Geschäftspraktik nach der Generalklausel des
§ 1 Abs 1 Z 2 UWG, noch um den Sonderfall
einer irreführenden Geschäftspraktik nach
§ 2 UWG. Diese Sach- und Rechtslage besteht gewöhnlich dann, wenn das
Verhalten eines Unternehmers nicht geeignet ist, geldwerte Veränderungen im
Vermögen eines Verbrauchers herbeizuführen.
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll die Pflicht zur periodischen Offenlegung
der Eigentumsverhältnisse und Beteiligungsverhältnisse sowie der grundlegenden
Richtung periodischer Druckwerke dem Leserpublikum Hinweis auf allfällige
Abhängigkeitsverhältnisse geben, welche unter Umständen auch die redaktionelle
Gestaltung beeinflussen können und im Impressum oder in Titeln keinen Ausdruck
finden müssen. Die geforderten Offenlegungen sollten sowohl der Information des
Medienkonsumenten dienen als auch den Überzeugungsschutz der Medienmitarbeiter
sichern. Die Offenlegung soll zur Aufhellung der wirtschaftlichen Zusammenhänge
und Abhängigkeiten im Hinblick auf die Pressekonzentration und die Bildung von
Meinungskartellen beitragen; sie ist eine "Produktdeklaration".
- OGH-Entscheidung
- Anmerkung von Martin Auer, jusIT 2009, 25, 57
Übernahme von Code-Schnipseln: OGH, Urteil vom 16.1.2007, 4 Ob 198/06f
Die Beklagte löste die Klägerin als Webdesigner bei einer Kundin ab und betreute deren Website weiter. Während die alte Lösung zur Einbindung der Datenbank (Microsoft SQL) ASP und Javascript verwendete, passte die Beklagte eine bereits vorhandene PHP-Lösung an die Erfordernisse der Kundin an. Dabei verwendete sie von der Klägerin stammende Codesequenzen im Ausmaß von etwa 10 bis 15 Prozent der Gesamtprogrammierleistung.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Unterlassungsanspruch zum Teil Folge. Einen urheberrechtlichen Schutz verneint auch er. Computerprogramme weisen die erforderliche Komplexität auf, wenn etwa die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließ und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hatte. Dies ist entweder bei komplexen Programmen oder dann anzunehmen, wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. Maßgeblich ist auch, ob ein Programm neu geschaffen wird oder ob der Programmierer im wesentlichen auf bereits vorhandene Programmbausteine zurückgreifen kann. Dies ist etwa bei HTML-Code bei vorgegebenem Layout nicht der Fall. Als Ergebnis der Verneinung des urheberrechtlichen Schutzes weist auch der OGH das Beseitigungsbegehren und die Leistungsbegehren ab. Allerdings bejaht der OGH eine sittenwidrige Handlung durch das Ausbeuten des Arbeitsergebnisses der Klägerin im Sinne des § 1 UWG und gibt daher dem Unterlassungsbegehren Folge. Die Beklagte habe wesentliche Teile der fremden Leistung glatt übernommen. Auch wenn kein Gestaltungsspielraum besteht, darf die Leistung des Mitbewerbers nicht einfach „glatt" (also durch den Einsatz von Vervielfältigungsmethoden) übernommen werden.
Anmerkung: Es ist schwierig, eine Auseinandersetzung um Software zu kommentieren, wenn man die Software nicht kennt, um die es in der Entscheidung geht. Tatsache dürfte sein, dass es um kein Computerprogramm im technischen Sinne ging, sondern um skriptbasierte Techniken zur Einbindung einer Datenbank auf Basis PHP und HTML. Auch diese fallen aber gem. § 40a UrhG unter den rechtlichen Begriff des Computerprogrammes. Der OGH verneint zwar richtigerweise den Schutz durch das Urheberrecht, kommt aber über die Sittenwidrigkeitsklausel des UWG zu einem ähnlichen Ergebnis und führt dabei durch die Hintertür ein neuartiges Schutzrecht ein. Hier kommt es zu einer unzulässigen Vermischung von Werkvertrag und Leistungsschutzrecht. Außerhalb des Urheberrechtes steht der Code dem Kunden zu und dieser kann damit machen, was er will. Er kann die Website auch einem Konkurrenten übertragen, damit dieser sie - unter Verwertung des Bisherigen - ausbaut. Verlegen wir das Ganze auf eine reale Baustelle. Die Baufirma B soll unter Wahrung der Substanz das früher von der Baufirma A errichtete Haus des Auftraggebers C umbauen. Niemand käme auch nur im Entferntesten auf die Idee, dass die Baufirma B die "ungeschützte Leistung" der Baufirma A ausbeutet, weil sie ihre Mauern auf die von jener errichteten Fundamente setzt oder einzelne alte Wände integriert. Schließlich hat die Baufirma A ohnedies ihre Leistung bezahlt erhalten, so wie im gegenständlichen Fall die Klägerin ihren Code. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das "Website-Programm" nur leihweise überlassen worden wäre, die Auftraggeberin also den Code nicht erworben hätte.
Man kann hier auch nicht mit einer Lücke im Leistungsschutz argumentieren. Software-Patente sind schon seit vielen Jahren im Gespräch, die Gegner haben sich aber bisher aus gutem Grund durchgesetzt.
Die Sichtweise des OGH wird auch der Situation bei der Websiteerstellung nicht gerecht. Das Internet basiert gerade darauf, dass jeder auf dem Arbeitsergebnis des anderen aufbaut. Es ist ein gegenseitiges Geben und Nehmen. Warum soll jeder das Rad neu erfinden müssen? Es geht hier nicht um ein tolles Design, sondern ausschließlich um die Frage, wie ein bestimmter Vorgang (z.B. eine Suchanfrage an eine Datenbank) technisch gelöst wird. Dafür gibt es eine Handvoll Möglichkeiten. Google zeigt auf das Stichwort "Codeschnipsel" 396.000 Seiten, auf denen man sich frei bedienen kann; nimmt man das englische Wort "snippet", sind es 25 Millionen. Vielleicht hat die Beklagte auch nur verabsäumt darauf hinzuweisen, dass sich derselbe Code, das angebliche "ungeschützte Arbeitsergebnis der Klägerin, auf tausend anderen Seiten findet und dass sie sich bestenfalls den Suchaufwand erspart hat.
Friendfinder - Ausbeutung von Mobilfunkdaten: OGH, Beschluss vom 15.9.2005, 4 Ob 113/05d
UWG § 1
Ein Detektiv zeichnete landesweit alle Cell-IDs eines Mobilfunkanbieters auf und bot damit einen Überwachungsdienst an, der darauf basierte, dass er an Fahrzeugen oder Gegenständen Mobilfunktelefone anbrachte, über die er jederzeit feststellen konnte in welchem Gebiet sich der Überwachte befand. Der Mobilfunkanbieter klagte auf Unterlassung, weil der Beklagte die enormen Investitionen der Klägerin in ihr Netz ausbeute und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffe.
Das Erstgericht wies den Antrag auf EV ab; das Rekursgericht erließ die EV.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, handelt sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Die kommerzielle Nutzung der von Mobilfunknetzen ausgesendeten Kennzeichnungen der einzelnen Zellen (Cell-ID) durch Dritte ist eine derartige Ausbeutung. Der Beklagte verwendet nicht eine ihm unentgeltlich zukommende oder von ihm abgegoltene Leistung für weitere Zwecke, sondern er verschafft sich durch technische Hilfsmittel Zugang zu Daten, die zwar der Leistung zu Grunde liegen, aber nicht für den Leistungsempfänger bestimmt sind. Er konkurriere dabei auch mit eigenen "Location Based Services" der Klägerin. (Das Verfahren wurde in der Hauptsache mit Vergleich beendet).
- OGH-Entscheidung
- Anmerkung Helmut Gamerith ÖBl 2006, 121
- eigene Anmerkung: Das Aussenden der Cell-ID ist Teil des Mobilfunkstandards GSM und keine Erfindung der Klägerin. Die Cell-ID ist mit dem Standort der Zelle verknüpft und wird von allen Mobilfunktelefonen im Senderbereich zum Zweck der Bestimmung der besten Empfangsmöglichkeiten benutzt; die Klägerin hat nur das Netz errichtet. Der Beklagte nutzt dieses technische Feature des GSM-Standards - und nicht einen speziellen Service der Klägerin - für seine Zwecke. Dabei bezahlt er auch für das jeweilige Handy (Sim-Card) an die Klägerin Grundgebühr und SMS-Gebühr und damit die Gebühr für die Benutzung des Netzes. Er beutet die Leistung der Klägerin, die in der Errichtung des Netzes liegt, nicht aus, sondern er nutzt sie. Für das Empfangen der Cell-ID wird keine Leitungskapazität beansprucht; dies geschieht passiv wie bei einem Rundfunkempfänger. Es ist daher höchst zweifelhaft, worin hier ein Ausbeuten liegen soll. Der Grat zwischen Nutzung und Ausbeutung ist jedenfalls ziemlich schmal. Wenn sich diese Judikatur durchsetzt, könnte auch die ASFINAG auf die Idee kommen, dass ein Autofahrer, der ihre Einrichtungen nicht nur zum Fahren nutzt, sondern von einem Autobahnparkplatz aus die Landschaft fotographiert, ihre Leistungen ausbeutet, schließlich ist er mittels ihrer Leistung dorthin gekommen. Welch Perversion juristischen Denkens! Im übrigen liegt hier eine ähnliche Problematik vor wie bei den Softwarepatenten und diese werden zu Recht bisher abgelehnt, weil sie innovationsfeindlich sind und vor allem die großen Anbieter schützen.
bioking.at: OGH, Beschluss vom 15.9.2005, 4 Ob 152/05i
UWG § 25
Der VKI verlangte vom Beklagten die Unterlassung der Verwendung bestimmter KSchG-widriger AGB und verlangte die Urteilsveröffentlichung auf der Website des Beklagten. Während des Verfahrens verkaufte der Beklagte Unternehmen samt Website. Für Text und Inhalt der Website war ab diesem Zeitpunkt die Käuferin zuständig.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und wies das Veröffentlichungsbegehren ab. Das Berufungsgericht gab auch dem Veröffentlichungsbegehren statt.
Der OGH wies die Revision zurück. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, die durch eine wettbewerbswidrige Handlung angesprochenen Verkehrskreise über den wahren Sachverhalt aufzuklären. Diese Aufklärung wird durch eine Veröffentlichung des stattgebenden Urteils in jenem Medium ermöglicht, in dem die beanstandete Handlung erfolgte. Nur dadurch können jene Verkehrskreise erreicht werden, denen gegenüber die beanstandete Handlung wirksam geworden ist. Die Veröffentlichungspflicht des Medieninhabers nach § 25 Abs 7 UWG bei Verstößen im Internet trifft auch den Inhaber jener Website, auf der - nach Anordnung des Gerichts - die Veröffentlichung vorgenommen werden soll.
E-Mail-Bestandteil "win" als Unternehmenskennzeichen: OGH, Beschluss vom 11.8.2005, 4 Ob 59/05p
UWG § 9
Die Klägerin ist u.a. Medieninhaberin und Herausgeberin der Zeitschrift "Wirtschaftsnachrichten Süd", für die fallweise auch die Kurzbezeichnung "WIN Süd" gebräuchlich war, ohne dass diese Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt hätte. Sie verwendete auch die E-Mail-Adressen "winsued@kompetenz.at" und "win1@kompetenz.at". Der Zweit- und der Drittbeklagte schieden Ende 2003 als leitende Angestellte der Klägerin aus und gründeten die Erstbeklagte, die in der Folge das Magazin "win. Magazin für Wirtschaft und Erfolg", ausgehend von der Bedeutung des englischen Wortes "win". Sie ließen diesen Titel auch als Marke registrieren.
Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und erließ die Unterlassungs-EV. Die schlagwortartige Abkürzung eines Zeitschriftentitels (hier: „WIN“ und „WIN Süd“ für „Wirtschaftsnachrichten Süd“) ist nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie in Alleinstellung gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, als Name zu wirken. Dafür reicht die Verwendung als E-Mail Adresse (hier: „winsued@kompetenz.at" und „win1@kompetenz.at") aus.
- OGH-Entscheidung
- Anmerkung:
1. Die Entscheidung unterliegt leider einem zentralen Irrtum. Die Bezeichnung "winsued" hat rein gar nichts mit einer Domain zu tun. Es handelt sich dabei um eine beliebige Userbezeichnung, die im Gegensatz zu einer Domain auch hunderttausendfach verwendet werden kann und verwendet wird. Man denke nur an die Standardbezeichnung "office" für die E-Mail-Anschrift des Sekretariats eines Unternehmens. Die ganzen Ausführungen zur Internet-Domain gehen daher ins Leere.
2. Letztlich bedeutet die Entscheidung, dass die Verwendung einer Bezeichnung als Teil einer E-Mail-Adresse einen kennzeichenmäßigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr begründet, der zum Schutz nach § 9 UWG führen kann. Wenn sich das herumspricht, dann Gnade den Gerichten! Als nächste Steigerung genießen dann die Spitznamen der Angestellten Kennzeichenschutz!
3. Der Unterlassungsanspruch hätte schon an der Unterscheidungsfähigkeit scheitern müssen. Bei einem Zeitschriftentitel "win. Magazin für Wirtschaft und Erfolg" denkt man automatisch an die Wortbedeutung "gewinnen" und nicht an die kaum gebräuchliche Abkürzung einer unbekannten Zeitung (WIN für Wirtschaftsnachrichten); das ergibt sich insbesondere auch schon aus der Kleinschreibung. Derartige Unterschutzstellungen bewirken eine Monopolisierung von Allerweltsbegriffen, noch dazu in dem Sinn, dass weit entfernt liegende Wortbedeutungen zu Lasten der gängigen geschützt werden.
4. Die Entscheidung führt zu enormer Rechtsunsicherheit. Ein Unternehmen, das ein neues Kennzeichen einführen will, müsste überprüfen, ob nicht irgendein anderes Unternehmen in der Branche eine E-Mail-Adresse führt, die den Begriff enthält, was faktisch unmöglich ist.
Grenzüberschreitende Internet-Sportwetten: OGH, Urteil vom 14.3.2005, 4 Ob 255/04k
IPRG § 48, dUWG § 4, § 14, dStGB § 284
Die österreichische Klägerin bietet im Internet unter der Adresse "www.bet-at-home.com" Sportwetten an und hat auch in Österreich die Bewilligung hiezu. Sie wurde in Deutschland bereits von der deutschen Beklagten, die unter der Adresse "www.tipp24.de" Glücksspiele im Internet vermittelt, geklagt und vom OLG Hamburg verurteilt, Werbung in Deutschland ohne deutsche Bewilligung zu unterlassen. In der Folge mahnte die Beklagte Werbepartner der Klägerin in Deutschland mit dem Hinweis ab, dass sie sich mit solcher Werbung strafbar machten. Die Klägerin klagte vor dem LG Wels auf Unterlassung der "Werbebehinderung".
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsbericht gab dem Unterlassungsbegehren teilweise Folge.
Der OGH gab der außerordentlichen Revision Folge und stellte das zur Gänze abweisende Ersturteil wieder her. Die beanstandeten Handlungen wirken sich auf dem deutschen Markt aus, weil sie Werbung der Klägerin in Deutschland unterbinden sollen. Im Hinblick auf den wirkungsbezogenen Markt kommt daher deutsches Sachenrecht zur Anwendung. Ein ausländischer Anbieter von Glücksspielen im Internet, der auch gegenüber Interessenten in Deutschland auftritt, benötigt die dazu notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde, um sich nicht nach § 284 dStGB strafbar zu machen. Die Behauptungen der Beklagten sind somit wahr, sodass der Tatbestand der Anschwärzung nach § 4 Nr 8 dUWG (§ 14 dUWG aF) nicht erfüllt ist.
Urteilsveröffentlichung auf der eigenen Website: OGH, Urteil vom 18.8.2004, 4 Ob 141/04w
UWG § 25
Die Klägerin, die mit der Beklagten im Wettbewerb steht, veranlasste, dass bei Eingabe des als Marke geschützten Firmenbestandteiles der Klägerin in die Suchmaschine Google ein "Sponsored Link" auf die Website der Beklagten erschien. Gegenstand des Verfahrens war aber nach Anerkenntnis des Unterlassungsbegehrens nur mehr das Veröffentlichungsbegehren auf der Homepage der Beklagten.
Das Erstgericht verurteilte zu der begehrten Urteilsveröffentlichung. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH bejahte die Veröffentlichungspflicht, änderte aber die Modalitäten in ein PopUp-Fenster ab. Auch wenn das UWG nur eine Ermächtigung der siegreichen Partei vorsieht, das Urteil veröffentlichen zu lassen, wurde dies bereits bisher so ausgelegt, dass der Kläger auch einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Medieninhaber habe. Ist der Kläger daher berechtigt, die Urteilsveröffentlichung in einem Medium der Beklagten zu verlangen, kann er auch sofort die Verurteilung der Beklagten zur Veröffentlichung begehren, ohne davor im Sinn des § 25 Abs 3 UWG formal dazu ermächtigt worden zu sein.
"Wiener Werkstätten III": OGH, Beschluss vom 25.5.2004, 4 Ob 234/03w
Der Kläger fertigt in Wien Lampen nach dem historischen Vorbild der Wiener Werkstätten und vertreibt Originalmöbel aus dieser Zeit. In einem Vorverfahren hatte er erfolgreich die steirische Möbelfirma K***GmbH auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Wiener Werkstätten" ohne sachlichen Bezug geklagt (4 Ob 177/02m). Die Beklagten sind Einrichtungsstudios in Wien, Graz und Berlin und deren Geschäftsführer. Diese haben von der K***GmbH, die auch ihre Mehrheitseigentümerin ist, die Lizenz zur Verwendung der Wortbildmarke "Wiener Werkstätten" erhalten und die Werbung übernommen; die Erstbeklagte auch die Domains "wiener-werkstaetten.co.at" und "wiener-werkstaetten.at". Die K***GmbH baut nunmehr in geringem Umfang auch lizenzfreie Möbel und Polstermöbel-Modelle nach historischen Entwürfen unter der Bezeichnung "Wiener Werkstätten Klassik", bewirbt aber ihr gesamtes Programm mit der Marke "Wiener Werkstätten".
Das Erstgericht erließ die beantragte Unterlassungs-EV. Das Rekursgericht bestätigte ohne die vom Erstgericht auferlegte Sicherheitsleistung.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs teilweise Folge und schränkte das
Unterlassungsgebot ein. Untersagt wurde nicht generell die Werbung mit dem
Begriff, sondern nur dann, wenn sich die Werbung nicht auf originale oder nach
historischen Entwürfen hergestellte Gegenstände bezieht oder das Angebot der
Beklagten nicht überwiegend solche Produkte oder einen repräsentativen
Querschnitt davon umfasst.
Nach internationalem Wettbewerbsrecht ist für die zivilrechtlichen Folgen das
Recht des Begehungsortes maßgebend, also des Ortes, an dem die wettbewerblichen
Interessen aufeinanderstoßen. Aus der von der Erstbeklagten (in Berlin) für ihre
Werbung verwendeten Top Level Domain .at sei zu erschließen, dass diese Werbung
in erster Linie auf inländische Verbraucher zielt und sich auf den inländischen
Markt auswirkt. Daran ändert auch das Herkunftsprinzip nach
§ 20 ECG nichts, obwohl
derartige Werbung grundsätzlich unter
§ 3 Z 1 ECG fällt. Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes besteht
im Rahmen des § 22 Z 5 ECG eine
Ausnahme vom Herkunftslandprinzip auch im Zusammenhang mit
wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten, weshalb eine Irreführung inländischer
Verbraucher im Rahmen von dem ECG unterliegenden Sachverhalten nach
§ 2 UWG zu beurteilen ist.
Arzneimittelversand: OGH, Urteil vom 10.2.2004, 4 Ob 22/04w
Der klagende Interessenverband begehrt von den Beklagten die Unterlassung von Vertrieb von und Werbung für Arzneiprodukte und Nahrungsergänzungsmittel an Letztverbraucher im Versandhandel (auch über Internet).
Das Erstgericht wies ab, das Berufungsgericht bestätigte einen Teil der Abweisung und hob das restliche Urteil auf.
Der OGH gab dem Klagebegehren zur Gänze Folge. Die Abgabe von Arzneimitteln durch Versandhandel ist verboten (§ 59 Abs 9 AMG), ein Vertrieb entgegen dieses Verbotes ist daher wettbewerbswidrig im Sinne § 1 UWG. Für die Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel sind entweder seine pharmakologischen Eigenschaften oder seine Bezeichnung als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten maßgebend. Der Begriff der "Bezeichnung" ist dabei weit auszulegen. Ein Produkt ist nicht nur dann als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet, wenn dies auf Packung, Beipackzettel oder Werbung ausdrücklich angeführt wird, sondern auch dann, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass dieses Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsse.
WLAN gegen WLAN: LG Eisenstadt, Beschluss vom 1.8.2003, 3 Cg 96/03
UWG § 1, TKG § 41
Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges und Zuständigkeit der Zivilgerichte bei Anwendbarkeit des UWG (hier: behaupteter Verstoß gegen TKG) trotz Kompetenz der Regulierungsbehörde. Gerichtliche Entscheidung kann jedoch meritorisch nicht jene der Regulierungsbehörde ersetzen. Einrichtung eines weiteren WLAN im Funkbereich eines bereits bestehenden WLAN trotz Störungsanfälligkeit nicht generell unzulässig. Kein allgemeines Vorrecht desjenigen Netzbetreibers, der zuerst den Betrieb aufnimmt. Verhinderung einer de facto Monopolstellung für speziellen Frequenzbereich.
"newsroom gegen oejc - glatte Leistungsübernahme: OGH, Beschluss vom 25.3.2003, 4 Ob 32/03i
UWG § 1
Die Klägerin ist Medieninhaberin verschiedener periodischer Druckschriften
und bietet im Internet unter
www.newsroom.at
(.de) einen Online-Dienst zum entgeltlichen Bezug aktueller Informationen aus
dem Bereich Journalismus und Medien an. Der beklagte Verein ist ein
Zusammenschluss von Journalisten und ebenfalls Medieninhaber einer periodischen
Druckschrift und Betreiber des unentgeltlichen Online-Dienstes unter
www.oejc.or.at. Die Klägerin stellte eine Stellenanzeige (Radiomoderator) in
Form einer redaktionellen Mitteilung auf ihre Website und verschickte sie per
E-Mail an rund 7000 Journalisten. Rund zwei Stunden später gelangte die Beklagte
in Kenntnis davon und schickte sie wortident an die APA.
1. und 2. Instanz haben den Haupt-Sicherungsantrag deswegen abgewiesen, weil die
Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt den beanstandeten und auf ihrer
Website veröffentlichten Beitrag der Klägerin nicht von dieser direkt, sondern
über Dritte bezogen hat. Dem Eventualbegehren wurde aber stattgegeben:
Verletzung der 12-Stunden-Frist des § 79 UrhG und Verstoß gegen §§ 1 und 2 UWG.
OGH: Es liegt eine Leistungsübernahme durch die Beklagte ohne eigenständige
Bearbeitung, also eine glatte Übernahme im Sinne § 1 UWG, vor. Die
urheberrechtliche Seite wurde nicht geprüft, weil das Rekursgericht dem
Sicherungsantrag ausschließlich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten
stattgegeben hatte.
"Boss-Zigaretten" - Urteilsveröffentlichung im Internet: OGH, Urteil vom 15.10.2002, 4 Ob 174/02w
UWG § 25
Die Klägerin ist ein deutsches Unternehmen und Inhaberin der internationalen Wortmarke "BOSS". Die Beklagte erzeugt und vertreibt (teilweise auch über ausländische Tochterunternehmen) Zigaretten unter der Bezeichnung "BOSS", wofür sie in Ö. auch eine Wortmarke eintragen ließ. Die Beklagte betreibt unter den Domains www.reemtsma.com und www.reemtsma.de auch in Ö. abrufbare Websites, auf denen sie für das BOSS-Zigarettensortiment wirbt. Auf den Websites behauptet die Beklagte, dass die Zigaretten nur in Slowenien, Ungarn, Ukraine, Russland und Taiwan erhältlich seien; tatsächlich sind sie aber auch in Ö. in Duty Free Shops erhältlich.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt; das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision teilweise Folge. Alle drei Instanzen gingen davon
aus, dass die Internet-Werbung für BOSS-Zigaretten auch in das österreichische
Markenrecht der Klägerin (berühmte Marke) eingreift, weil die Werbung auch in
deutscher Sprache gehalten ist und die Zigaretten auch in Ö. erhältlich sind.
Erste und zweite Instanz bezogen das Veröffentlichungsbegehren neben dem
Internet auch auf drei Tageszeitungen, der OGH schränkte es auf die beiden
Websites der Beklagten ein. Es solle derselbe Personenkreis erfasst werden, dem
auch die rechtswidrige Werbung zur Kenntnis gelangt sei. Als angemessener
Zeitraum wurden 30 Tage angesehen.
- OGH-Entscheidung
- OGH-Entscheidung aus dem ersten Rechtsgang 4 Ob 110/01g
Anmerkung: Eine begriffliche Unkorrektheit hat sich in die Entscheidung eingeschlichen: Nicht das "Internet" ist weltweit abrufbar, sondern die Websites sind aus dem Internet weltweit abrufbar.
"Wiener Werkstätten II" - Urteilsveröffentlichung im Internet; Veröffentlichungspflicht : OGH, Urteil vom 15.10.2002, 4 Ob 177/02m
UWG § 25
Die Beklagte, eine steirische Möbelfirma, hatte vor 16 Jahren eine Wiener Polstermöbelfirma gekauft, die sich die Marke "Wiener Werkstätten" nach Ablauf der Schutzfrist für das historische Vorbild hatte schützen lassen. Die Steirer benützten die Marke für ihre Produkte, ohne diese jedoch nach den alten Mustern zu formen. Hingegen fertigt der Kläger, ein Wiener Lampenhersteller tatsächlich nach altem Vorbild.
Das Erstgericht untersagte dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Wiener Werkstätten" wegen schmarotzerischen Ausbeutens deren guten Rufes und ermächtigte die Klägerin, das Urteil auf Rechnung des Beklagten in Fachzeitschriften und einer Zeitung veröffentlichen zu lassen und auch im Internet, wo der Beklagte ebenfalls werblich aktiv war. das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision teilweise Folge. Da die Werbung nicht auf einer Website der Beklagten situiert war, führte der OGH aus, dass die Betreiberin eine dem Medienunternehmer vergleichbare Stellung habe. § 25 Abs 7 UWG verpflichte den Medienunternehmer, die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen, sobald eine zur Urteilsveröffentlichung ermächtigte Partei an ihn herantritt.
Entscheidungen Deutschland
Falscher Preis in Preissuchmaschine: BGH, Urteil vom 11.3.2010, I ZR 123/08
UWG § 5
Der beklagte Versandhändler stand mit einer Kaffeemaschine noch im ersten Rang einer Preissuchmaschine, obwohl der tatsächliche Preis im Shop bereits höher war.
Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage des Konkurrenten ab, das Berufungsgericht verurteilte.
Der BGH wies die Revision zurück. Ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, kann wegen Irreführung in Anspruch genommen werden, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet (im gegenständlichen Fall drei Stunden) in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Der durchschnittliche Nutzer erwartet sich von einer Preissuchmaschine höchste Aktualität. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert.
Abmahnung wegen fehlender Pflichtangaben: OLG Brandenburg, Urteil vom 10.7.2007, 51 O 151/06
UWG § 3, § 4, GewO § 15b
Die Klägerin mahnte den Beklagten ab, weil auf einem Geschäftsbrief der Firmeninhaber nicht angegeben war und klagte nach Abgabe einer eingeschränkten Unterlassungserklärung die Kosten ein. Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das OLG gab der Berufung Folge und wies die Klage ab. Der Klägerin stand gegen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch zu, da der beanstandete Verstoß gegen § 15b Abs. 1 GewO nicht geeignet war, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher zu beeinträchtigen. Es wurde nicht nachgewiesen, um welche Art von Schreiben es sich gehandelt hat. In der Regel wird die Frage, wer Inhaber des Unternehmens ist, nicht relevant sein. Aber selbst in Branchen, wo dies eine Rolle spielen könnte, erscheint es ausgeschlossen, dass jemand durch die Unterlassung der Angabe einen Wettbewerbsvorteil erzielt. Derartige Unterlassungen wirken sich eher negativ aus. Sollte das Schreiben aber erst nach einem Vertragsabschluss übermittelt worden sein, gibt es keinen Wettbewerb mehr um diesen Kunden. Im übrigen könne ein Kaufmann ohnedies unter seiner Firma geklagt werden.
Warenkategorie "JETTE" ohne Ware: OLG Hamburg, Urteil vom 21.6.2007, 3 U 302/06
MarkenG § 14, § 15, UWG § 3, § 4
Das beklagte Online-Versteigerungshaus "versteigerungen4u.de" verwendete das geschützte Zeichen "JETTE" zur Bezeichnung einer Unterkategorie der Warenkategorie Markenschmuck. Die Markeninhaberin klagte auf Unterlassung der Verwendung ihres Zeichens, wenn tatsächlich keine JETTE-Ware vorhanden ist.
Das Erstgericht bestätigte die einstweilige Verfügung.
Das OLG wies die Berufung zurück und bestätigte das Urteil mit der Maßgabe, dass der Antragsgegnerin verboten wird, die Bezeichnung "JETTE" auf ihrer Website und deren Quelltext einzusetzen, so dass bei Eingabe der Begriffe "Jette Joop Schmuck" als Suchworte in einer Suchmaschine ihre Website angezeigt wird, ohne dass eine sachliche Verbindung zwischen dem Angebot (der Antragsgegnerin) oder dem Angebot Dritter, auf das er von seiner Website aus verweist, und der Marke "JETTE" besteht. Es liege eine Markenrechtsverletzung im Sinne einer Doppel-Identverletzung vor. Dabei handle es sich um einen markenmäßigen Gebrauch ähnlich der Situation beim Meta-Tag. Ein derartiges Nicht-Angebot nutze die Suchmaschinentechnik aus. Es sei durchaus möglich, die Rubriken, in denen Waren ersteigert werden können, auch allgemein (z. B. Markenschmuck) zu umschreiben. Das Vorhalten einer genau bezeichneten Markenrubrik ohne eingestellte Ware lediglich als Angebot für potentielle Verkäufer sei keine sachliche Verbindung, die die Nennung des Markennamens auf der Website des Internetauktionshauses erlaube. Es handle sich nicht um eine notwendige Benutzung der Marke als Hinweis auf gleichlautende Ware.
- OLG-Entscheidung bei RA Möbius
- LG-Entscheidung bei RA Möbius
- Heise-Artikel vom 17.7.2007
- Anmerkung: Abgesehen davon, dass hier offenbar "Webseite" und "Website" verwechselt werden, weil immer von der Website und deren Unterseiten gesprochen wird, stellt sich hier die Frage, ob jetzt diverse Geschäfte jedes Mal ihre Reklametafeln abmontieren müssen, wenn die entsprechende Markenware gerade vergriffen ist. Wenn man sich das Ersturteil genauer anschaut, dürfte das nicht der Fall sein. Nur wenn die entsprechende Ware praktisch nie oder nur ausnahmsweise geführt wird und trotzdem ständig mit der Marke geworben wird bzw. zumindest Suchmaschinen irregeführt werden, ist die Verwendung der Marke unzulässig. Ist die Ware nur ausnahmsweise vergriffen, wird man nicht von einer Irreführung ausgehen können. Immerhin erfährt der durch eine Suchmaschine angelockte Internetuser, dass hier normalerweise Jette-Ware versteigert wird, was immerhin für spätere Nachschau von Nutzen sein kann. Nach den Ausführungen des OLG ist aber auch das nicht klar; dieses scheint kategorisch leere Unterkategorien mit Markennamen zu verbieten, was reichlich überzogen erscheint, kann es doch durchaus sinnvoll sein Warenkategorien nach Marken zu ordnen. Auch die Antragstellerin lässt erkennen, dass sie die Verwendung der Marke als zulässig erachten würde, wenn regelmäßig in größerem Umfang Schmuckprodukte der Marke "JETTE" zum Kauf angeboten würden.
Schleichwerbung durch Hyperlink: Kammergericht, Urteil vom 30.6.2006, 5 U 127/05
UWG § 2, § 3, § 4
Die Antragsgegnerin veröffentlichte auf ihrem für Leser unentgeltlichen, durch Werbung finanzierten Internetportal zwei Werbeanzeigen einer Bank, der Antragsteller betreibt eine Website, die sich auch Informationen zu Finanzprodukten enthält. Die beiden Websites überschneiden sich nur zum Teil im Themenkreis. Das Erstgericht wies den Verfügungsantrag mangels Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses ab.
Das Kammergericht gibt der Berufung Folge und erlässt die EV. An die Beurteilung eines potentiellen Mitbewerbers sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Mitbewerber ist bereits derjenige, der als potentieller Mitbewerber in Betracht kommt, auch wenn der Markteintritt erst bevorsteht. Eine redaktionelle Tarnung wertet die Werbung für das beworbene Produkt erheblich auf. Die Kenntlichmachung einer Veröffentlichung als bezahlte Werbung muss nur dann erfolgen, wenn dies nicht schon durch Anordnung und Gestaltung eindeutig erkennbar ist. Sie muss nicht notwendig durch das Wort "Anzeige" erfolgen. Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird, ansonsten liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor.
Internet-Sportwetten ohne inländische Genehmigung: OLG Köln, Urteil vom 24.4.2006, 6 U 145/05
UWG § 4, StGB § 284, EuGVVO Art. 5
Die Beklagten veranstalten Sportwetten im Internet; die Drittbeklagte hat ihren Sitz in Österreich, die beiden anderen in Zypern, wobei fraglich ist, ob im griechischen oder im türkischen Teil. Das Erstgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben.
Das OLG bejaht die internationale Zuständigkeit und bestätigt diese Entscheidung. Richtet sich ein ausländischer Wettanbieter über das Internet an das deutsche Publikum, indem der Auftritt in deutscher Sprache gehalten ist und für die Wetteinsatzzahlungen ein Konto eines deutschen Bankinstituts genannt wird, so ist Begehungsort (auch) die Bundesrepublik Deutschland; die Beurteilung richtet sich bei EU-Mitgliedsländern nach Art 5 EuGVVO, ansonsten nach § 14 Abs. 2 UWG. Die Veranstaltung von Sportwetten im Inland ohne Genehmigung der zuständigen Landesbehörde verstößt bis zum Auslaufen der dem Gesetzgeber vom BVerfG in der Entscheidung vom 28.03.2006 gesetzten Frist für eine gesetzliche Neuregelung (31.12.2007) weiterhin gegen den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Während dieser Übergangszeit können nicht nur die Ordnungsbehörden gegen Wettveranstalter, die über keine Genehmigung verfügen, vorgehen, sondern auch die nach § 8 UWG aktivlegitimierten Mitbewerber und Einrichtungen.
Werbung für Klingeltöne: BGH, Urteil vom 6.4.2006, I ZR 125/03
UWG § 4
Eine Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der nicht unerhebliche Minutenpreis angegeben wird und nicht die voraussichtlich entstehenden höheren Kosten, ist grundsätzlich geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger auszunutzen.
Arzneimittelwerbung im Internet: BGH, Urteil vom 30.3.2006, I ZR 24/03
AMG §§ 2, 21, UWG § 4, TDG § 4, EuGVÜ Art. 5
Die Beklagte, die in Holland zulässiger Weise Nahrungsergänzungsmittel im Internet vertreibt, wies auf der Website darauf hin, dass sie nicht nach Deutschland liefere, tatsächlich tat sie das aber doch. Der klägerische Wettbewerbsverein klagte gestützt auf das deutsche Arzneimittelgesetz auf Unterlassung. Das deutsche Erstgericht bejahte seine internationale Zuständigkeit und verurteilte die Beklagte, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH gab der Revision keine Folge. Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden. Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht. Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 v. 30.4.2004, S. 34) hat einen neuen europarechtlich einheitlichen Arzneimittelbegriff für Funktionsarzneimittel eingeführt, der aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 2 AMG im Inland gilt.
Klagebefugnis eines Verbandes bei Internet-Streitigkeiten: OLG Celle, Urteil vom 19.1.2006, 13 U 191/05
UWG § 8
Der klagende Wettbewerbsverein klagt einen Anbieter von Pornographie im Internet wegen Wettbewerbsverstößen (ungenügende Altersverifikation).
Das Erstgericht wies die Klage ab, weil es die Zugangsbeschränkung für ausreichend erachtete. Das Berufungsgericht bestätigt im Resultat die abweisende Entscheidung, verneint allerdings bereits die Aktivlegitimation der Klägerin. Bei der Frage, ob dem Kläger eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, sind diejenigen Mitglieder des Klägers zu berücksichtigen, die sich auf demselben räumlichen und sachlichen Markt mit der Beklagten als Wettbewerber begegnen. Der maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt, es reicht nicht aus, dass Tochtergesellschaften von Mitgliedern die Voraussetzungen erfüllen, es wäre denn, diese hätten ausdrücklich die Muttergesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut. Die Geschäftstätigkeit erstreckt sich bei dem über das Internet bereitgestellte Angebot der Beklagten auf das gesamte Bundesgebiet. Die den sachlichen Markt betreffende Voraussetzung, dass Waren oder Dienstleistungen "gleicher oder verwandter Art" vertrieben werden müssen, ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz der Waren (Dienstleistungen) des einen Mitbewerbers durch (irgendein) wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Im gegenständlichen Fall gehört dem klagenden Verband überhaupt kein Pornoanbieter an.
Glücksspielwerbung in Web-Katalog: OLG Hamburg, Urteil vom 8.9.2005, 3 U 49/05
UWG § 4, StGB § 284, TDG § 11
Auf einer Unterseite des Webkataloges der Beklagten fand sich Werbung für
ausländische Glücksspiele ohne Konzession für Deutschland. Eine konzessionierte
Spielbank-Betreiberin klagte.
Das Erstgerichtgericht gab dem Unterlassungsbegehren Folge. Das OLG bestätigt
diese Entscheidung. § 11 Satz 1 TDG steht einem Unterlassungsanspruch
nicht entgegen, da beim Webkatalog keine fremden Informationen für einen Nutzer
gespeichert werden, sondern nur der Kontakt zu dem Angebot über einen Link
vermittelt wird. Darüber hinaus betrifft § 11 Satz 1 TDG nicht den
Unterlassungsanspruch. Die Besonderheiten, die hinsichtlich der
Prüfungspflichten für Suchmaschinenbetreiber gelten, können auf einen Betreiber
eines Webkataloges nicht übertragen werden. Wer eine Plattform eröffnet, in der
sich in Form eines Webkataloges jeder Interessent eintragen kann, hat eine
Prüfungspflicht hinsichtlich der unter den dortigen Einträgen angebotenen
Leistungen.
Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung bei Onlinediensten: LG Berlin, Urteil vom 26.7.2005, 16 O 132/05
UWG § 4, § 8, TDG § 7
Auch im Online-Bereich gilt der Trennungsgrundsatz, d.h. das Prinzip der klaren Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung. Die Links zu redaktionellen Inhalten und die Links zu Werbeanzeigen müssen sich sowohl im Erscheinungsbild als auch in der Platzierung deutlich voneinander unterscheiden. Ein bloßer "Anzeigen"-Hinweis auf der 2. Seite, auf die der Nutzer nach Betätigung eines Links gelangt, reicht nicht aus, um dem Trennungsgrundsatz genüge zu tun.
- Entscheidung bei Affiliate&Recht
- Anmerkung: Das werberechtliche Trennungsgebot findet sich in Ö in § 7 ECG und in § 26 MedienG
Altersverifikationssysteme: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.5.2005, I-20 U 143/04
StGB § 184, UWG § 4
Ein Zugänglichmachen im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. (= § 184 c StGB n.F.) liegt dann nicht vor bzw. ein "Sicherstellen" i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV liegt dann vor, wenn zwischen der pornografischen Darstellung und dem Minderjährigen eine "effektive Barriere" besteht, die er überwinden muss, um die Darstellung wahrnehmen zu können. Ein System, das die Eingabe von Personalausweisnummer/Reisepassnummer in Verbindung mit Eingabe von Postleitzahl des Ausstellungsortes und Auslösung des Zahlungsvorganges durch Eingabe von Kontonummer, Bankleitzahl und Kreditkartennummer vorsieht, bietet in diesem Sinne keine hinreichende Barriere, da vielfältige Umgehungsmöglichkeiten bestehen. Die Mitwirkung an einem Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 JMStV, § 184 c StGB im Falle des Einsatzes eines Altersverifikationssystems auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt ist als unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen, da die genannten Normen auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Internet-Versandhandel: BGH, Urteil vom 7.4.2005, I ZR 314/02
UWG § 3, § 5
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird. Für diese Information genügt aber ein Link auf eine Informationsseite.
Vergleichende Werbung bei eBay-Auktion: Kammergericht, Beschluss vom 4.3.2005, 5 W 32/05
UWG § 3, § 6, § 8
Es ist wettbewerbswidrig, Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot eines Artikels bei eBay so zu gestalten, dass dem Verbraucher beim Betrachten der Werbung vorrangig das Unterscheidungszeichen des Wettbewerbers ins Auge springt und das Layout der vergleichenden Werbung nicht der Aufklärung des Verbrauchers dient, sondern als Blickfang verwendet wird, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf den Werbenden zu lenken. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die durch Werbung bekannt gemachte Marke in der für die Suchfunktion der Internet-Interessenten wesentlichen Artikelbezeichnung verwendet wird, um Interessenten anzulocken.
TFT-Display - Preisbestandteile: Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.2.2005, 5 U 72/04
PAngV § 1, § 2, § 4, UWG § 3, § 4
Bei Bildschirmangeboten, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages
gerichtet sind, ist die Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und
sonstige Preisbestandteile enthalten sind, im räumlichen Bezug zu dem einzelnen
Warenangebot und dem jeweiligen Einzelpreis anzugeben. Ein allgemeiner, für alle
Angebote (auf einer Bildschirmseite) geltender Hinweis erfüllt diese
Voraussetzungen nicht. Verpackungskosten sind in die gem. § 1 Abs. 1 Satz 1
PAngV zu bildenden Endpreis nicht einzubeziehen, sondern gesondert auszuweisen.
Sind für miteinander verlinkte Internetseiten unterschiedliche Unternehmen
rechtlich verantwortlich, so ist dasjenige Unternehmen, auf dessen
Internet-Angebot mittels Link verzweigt wird, ohne das Hinzutreten besonderer
Umstände für die Inhalte auf der übergeordneten Internet-Seite selbst dann nicht
wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn beide Unternehmen konzernverbunden
sind und die Verlinkung auch im Interesse des Betreibers der untergeordneten
Seite erfolgt.
- Entscheidung bei JurPC
- Anmerkung: Selbst wenn in der geringfügigen räumlichen Trennung der Preisangaben ein Gesetzesverstoß liegen sollte, ist doch zweifelhaft, ob dadurch ein Wettbewerbsvorsprung erzielt wird. Schließlich war die Ust ohnedies, wie erforderlich, im Preis eingerechnet. Erklärbar wird die Entscheidung dadurch, dass es in D offenbar keine dem § 9 des öst. Preisauszeichnungsgesetz vergleichbare Verpflichtung gibt, die Preise einschließlich Umsatzsteuer auszuzeichnen. In Ö ist gerade wegen dieser Bestimmung ein Hinweis überflüssig.
Epson-Tinte: BGH, Urteil vom 16.12.2004, I ZR 222/02
UWG § 5
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet, wie insbesondere der Umstand, dass der Internet-Nutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muss, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit zu berücksichtigen. Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internet-Auftrittes eines werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefasst werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Altersverifikation im Internet: LG Düsseldorf, Urteil vom x, 12 O 19/04
UWG § 1
Ein Anbieter von Altersverifikationssystemen klagt einen Konkurrenten wegen
unlauterem Wettbewerb, weil dessen System nicht sicher sei.
Das LG wies die Klage ab. Es sei nicht Sache des Wettbewerbsrechtes, einen
unbestimmten Rechtsbegriff wie den des "Sicherstellens" in § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV
auszufüllen. Danach sei nur sicherzustellen, dass pornografische Inhalte nur
Erwachsenen zugänglich sind, das Gesetz trifft aber keine Aussage, wie das zu
erfolgen habe.
Das LG Duisburg entschied gegenteilig.
Unzulässiges Online-Glücksspielangebot trotz Berechtigung in EU-Mitgliedsstaat
UWG § 1, StGB § 284
Das Anbieten und Bewerben von Glücksspielen ohne inländische Erlaubnis ist eine unlautere Wettbewerbshandlung, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
- CR 2004, 925
Sportwetten in Hamburg: Hanseatisches OLG, Urteil vom 12.8.2004, 5 U 58/03
UWG § 1, StGB § 284
Der Betreiber einer Lottoannahmestelle in Hamburg, der aufgrund eines Handelsvertretervertrages mit der Nordwest Lotto und Toto, der staatlichen Lotterie der Stadt Hamburg, Sportwetten anbietet, handelt auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die bisherige Veranstaltung von Sportwetten durch die Stadt Hamburg wegen des Fehlens eines entsprechenden Landesgesetzes rechtswidrig gewesen sein sollte und damit auch gegen die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis gegenüber dem Betreiber der Lottoannahmestelle Bedenken bestehen könnten. Der Inhaber einer vor der Wiedervereinigung Deutschlands durch die Stadt Gera erteilten Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er ohne Genehmigung der Stadt Hamburg in Hamburg für Sportwetten wirbt und auch Bürgern von Hamburg über das Internet Sportwetten anbietet.
Domain-Parking mit Glücksspielbanner: Hanseatisches OLG, Urteil vom 14.7.2004, 5 U 160/03
UWG § 1, StGB § 284
Ein Veranstalter legaler Glücksspiele klagt die Firma Sedo, die zigtausende
Domains diverser Inhaber "parkt" und unter diesen zum Verkauf angebotenen
Domains Werbebanner platziert, darunter solche auf Anbieter illegaler
Glücksspiele mit Sitz in Zypern und Kanada.
Das Erstgericht hat die beantragte EV erlassen, das OLG bestätigte diese
Entscheidung. Ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite fremde Domains zum
Verkauf anbietet und zugleich auf diesen Domains Werbung schaltet und damit
Einnahmen erzielt, an denen die Inhaber der Domains beteiligt werden (sog.
"Domain-Parking"), kann von einer Wettbewerberin als Störerin auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden, wenn auf den geparkten Domains für in Deutschland
nicht genehmigte Glückspiele geworben wird. Das Herkunftslandprinzip ist nicht
anwendbar, weil in der E-Commerce-RL Glücksspiele ausgenommen sind.
TV-Werbeblocker: BGH, Urteil vom 24.6.2004, I ZR 26/02
UWG § 1
Der Privatsender RTL klagte gegen den Hersteller eines Gerätes, das Werbeblöcke automatisch erkennt und auf einen werbefreien Sender umschaltet.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der BGH bestätigte dies. Er bejahte zwar das Vorliegen eines
Wettbewerbsverhältnisses, weil sich die Aktivitäten beider Parteien an den
Fernsehkonsumenten richteten, wenn auch mit umgekehrten Vorzeichen. Eine
Behinderung oder allgemeine Marktstörung liege aber nicht vor, weil der Blocker
nicht direkt auf die Sendungen einwirke, sondern nur dem Fernseh-Zuschauer eine
technische Hilfe zum Ausblenden nicht gewünschter Werbung biete. Der Vertrieb
des Werbeblockers erschwere zwar die geschäftliche Tätigkeit des
werbefinanzierten Senders, bedrohe sie aber nicht existenziell.
Das Urteil ist auch auf Webwasher im Internet übertragbar.
Buchpreisbindung bei privatem Verkauf von neuwertigen Büchern im Internet: OLG Frankfurt, Urteil vom 15.6.2004, 11 U (Kart) 18/04
Buchpreisbindungsgesetz § 3
Der Beklagte versteigerte auf ebay 48 Bücher, die er teilweise als völlig neu, als neu, originalverpackt oder ungelesen bezeichnete. Die Bücher erzielten großteils Preise unterhalb des festgesetzten Ladenpreises. Ein Buchhändler klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht erließ eine einstweilige Verfügung.
Das OLG hebt die EV hinsichtlich der Untersagung des Verkaufes auch gebrauchter Bücher, die der Beklagte mit neu oder ähnlich bewirbt, auf und bestätigt hinsichtlich der tatsächlich neuen Bücher. Die Buchpreisbindung gilt auch für im Internet über die Auktionsplattform eBay angebotene neuwertige Bücher, die von einem Privatmann zum Kauf angeboten werden. Ein "geschäftsmäßiges" Handeln im Sinne des § 3 BuchpreisbindungsG liegt vor, wenn - auch ohne Gewinnerzielungsabsicht - die Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten zum wiederkehrenden Bestandteil der Beschäftigung gemacht wird. Dies ist der Fall, wenn ein Privatmann gleichförmig und wiederholt (40 Bücher innerhalb 6 Wochen) verlagsneue Bücher unterhalb der Preisbindungsgrenze zum Verkauf anbietet. Ein gewerbsmäßiges Handeln liegt allerdings nicht vor, weil es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Der Beklagte wäre auch dann nicht Letztabnehmer, wenn er ursprünglich die Bücher gekauft hätte, um sie zu behalten. Tatsächlich gab es aber ohnedies kein Kaufgeschäft, weil der Beklagte die Bücher als Rezensionsexemplare erhalten hat.
Wettbewerbswidrigkeit bei Google-Adwords: OLG Köln, Beschluss vom 8.6.2004, 6 W 59/04
Die Antragsgegnerin hatte "Keyword-Advertising" bei Google gebucht inklusive
der Option "weitgehend passende Key-Words", eine Funktion, bei der auch den vom
Werbenden vorgegebenen Begriffen ähnliche angezeigt werden. Das führte dazu,
dass sich ein Mitbewerber in seinen Rechten verletzt sah, da bei der Eingabe
eines bestimmten Suchbegriffs, der dem Domain-Namen und der Wort-/ Bildmarke der
Antragstellerin entsprach, die Werbung der Gegnerin und ihre Internetdomain mit
angezeigt wurde.
Das OLG beurteilte dies als sittenwidrig gemäß § 1 UWG
(alte Fassung), da sie sowohl einem unzulässigen Anhängen an einen fremden Ruf
als auch einer unzulässigen Kundenumleitung entspräche. Die eingeblendete
Werbung sei so gestaltet, dass ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer
annehmen konnte, die Antragsgegnerin sei zwar ein eigenständiges Unterneh- men,
das freilich mit der Antragstellerin zusammenarbeite. Diesen Irrtum der Nutzer
habe die Antragstellerin mit ihrer freien Entscheidung zu dieser speziellen
Werbeform überhaupt erst ermöglicht. Sie hätte darüber hinaus auch auf die
Option "weitgehend passende Keywords" verzichten können.
Billig-Zigarren bei Internetversteigerung: OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.6.2004, 6 W 79/04
UWG § 1, TabaksteuerG § 24
Das Anbieten von Zigarren im Wege einer Internetversteigerung mit einem Angebotspreis, der unter dem nach § 24 Abs. 1 Tabaksteuergesetz festgelegten Kleinverkaufspreis liegt, ist wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Das Versteigerungsangebot erfolgt im geschäftlichen Verkehr und nicht nur zu privaten Zwecken, wenn die Ware von einem Kleingewerbetreibenden angeboten wird, der mit dem Wirtschaftszweig "Verkauf über Internet" eingetragen ist und die in der Internetversteigerungsplattform ersichtliche Werbebeschreibung der Ware nach Art und Inhalt einen professionellen Eindruck vermittelt.
MIDAS/medAS: BGH, Urteil vom 13.11.2003, I ZR 184/01
MarkenG § 14
Beide Parteien haben eingetragene Marken für Waren und Dienstleistungen aus
dem Gebiet der Datenverarbeitung, die Klägerin die Marke MIDAS seit 1981, die
Beklagte die Marke medAS seit 1994. Die Klägerin gegehrt Unterlassung usw, die
Beklagte bestreitet die Verwechslungsgefahr.
Das Erstgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die
Verwechslungsgefahr verneint und die Klage abgewiesen.
BGH: Aufgrund der starken Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist ein
strenger Maßstab bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit anzulegen. Der
Verkehr hat keinen Anlass, die Marke "medAS" zergliedert wie "med" "AS"
auszusprechen und in einem sich hieraus ergebenden Sinn ("medizinisch") zu
verstehen. Der Verkehr nimmt Marken erfahrungsgemäß so auf, wie sie ihm
insgesamt entgegentreten, und neigt daher nicht zu einer Analyse möglicher
Bestandteile und Begriffsbedeutungen. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr hat
aus der Sicht des durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen
Durchschnittsverbrauchers zu erfolgen. Es liegt auch kein ohne weiteres
erkennbarer konkreter Begriffsinhalt vor.
Das Urteil wurde aufgehoben zur Prüfung der Frage der tatsächlichen Benutzung
der Marke.
Cinema Filmkalender: Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 27.3.2003, 5 U 113/02
BGB § 312
Klägerin ist ein Wettbewerbsverein, Beklagte Herausgeberin der Zeitschrift
"TV Spielfilm" und Betreiberin der Website "www.tv.spielfilm.de". Dort erschien
eine Werbung für einen "Filmkalender 2002" der Zeitschrift "Cinema" (aus
derselben Verlagsgruppe). Diese Werbung wurde von der Klägerin beanstandet, weil
daraus die "Identität des vertragsschließenden Unternehmens" nicht hervorgeht.
§ 312c BGB erfordert die Angabe einer "ladungsfähigen Anschrift; eine
Postfachanschrift ist nicht ausreichend. Dies gilt auch für Websites. Tritt ein
Unternehmen im geschäftlichen Verkehr unter Bezugnahme auf "seine"
Internet-Domain auf und wirbt es damit, so ist es für rechtsverletzende Inhalte
auf dieser Website selbst dann unmittelbar als Störerin verantwortlich, wenn
dieser Internet-Auftritt - formal - durch ein ebenfalls zur Verlagsgruppe
gehörendes Drittunternehmen betrieben wird.
Exit-Pop-up-Fenster: LG Düsseldorf, Urteil vom 26.3.2003, 2a O 186/02
UWG § 1
Die Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern verstößt gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, wenn der Internet-Nutzer gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen gezwungen wird, den Kontakt mit der besuchten Internetseite aufrechtzuerhalten und dessen Angebote zur Kenntnis zu nehmen, indem es dem Besucher nach Erscheinen des Fensters "Sicherheitswarnung" trotz Anklicken des Textes "Nein" verwehrt wird, die Internetseite zu verlassen.
CityPlus: BGH, Urteil vom 13.3.2003, I ZR 122/00
MarkenG § 14
Ein Urteil, das zwar keinen Internetbezug hat, sich aber sehr ausführlich mit
der Verwechslungsfähigkeit von Unternehmenskennzeichen auseinandersetzt.
Beklagte ist die Deutsche Telekom AG als Inhaberin der Wortmarke "City Plus",
die darunter einen speziellen Festnetztarif anbietet. Klägerin ist ein
Mobilfunkunternehmen (D2), das u.a. einen Tarif "D2-BestCityPlus" anbietet.
Geklagt wird auf Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die
Klägerin zustehen.
LG und OLG haben der Klage stattgegeben.
Der BGH bejaht die Verwechslungsfähigkeit und hebt das Urteil auf zur
Ergänzung des Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob "CityPlus" prägenden
Charakter aufweist, wozu geprüft werden müsse, ob dieser Bestandteil durch den
Gebrauch durch die Beklagte erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat.
Stimmen einzelne Bestandteile der sich gegenüberstehenden Zeichen überein, ist
jeweils vom Gesamteindruck der Zeichen auszugehen, um zu ermitteln, ob der
übereinstimmende Teil das jeweilige Zeichen derart prägt, dass die anderen
Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten.
Besteht das Klagezeichen nur aus dem übereinstimmenden Teil, ist für die Frage,
ob dieser Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, auch eine durch Benutzung
erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens zu berücksichtigen.
Dem Bestandteil eines Zeichens, der - für den Verkehr erkennbar - nicht das
Produkt, sondern das dahinterstehende Unternehmen bezeichnet (hier: D2), kommt
im allgemeinen keine prägende Bedeutung zu.
Einem bloß beschreibendem Zusatz (wie hier "Best") kommt im allgemeinen keine
prägende Bedeutung zu.
Haftung für Patentverletzung auf unverlinkter Unterseite: LG Düsseldorf, Urteil vom 27.2.2003, 4 O 268/02
PatentG § 143, § 139, BGB § 677
Wird ein patentrechtlich geschützter Artikel, dessen weiterer Verkauf mit
einem Vertragsstrafeversprechen belegt ist, auf den Unterseiten eines
Internetauftritts, die zwar auf der Website nicht verlinkt ist, aber über
Suchmaschinen auffindbar ist, weiterhin zum Kauf angeboten, ist die
Vertragsstrafe verwirkt; es wäre Sache des Verpflichteten allenfalls über
Suchmaschinen zu recherchieren, ob das Angebot noch irgendwo aufscheint.
Wer einen Störer abmahnt, handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag, denn die
Beseitigung eines einen Unterlassungsanspruch begründenden Störzustandes liegt
im objektiven Interesse des Störers. Die Klägerin kann diejenigen Aufwändungen
ersetzt verlangen, die sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte.
Hierunter fallen auch die Anwaltskosten.
Gewinnspiel im Internetradio: OLG München, Urteil vom 20.2.2003, 29 U 4850/02
UWG § 1
Zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltete Gewinnverlosungen sind grundsätzlich zulässig und nur bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig. Solche Umstände können in der Kopplung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel, in einem psychischen Kaufzwang oder in einer Irreführung über die Gewinnchancen liegen. Ein Gewinnspiel eines Internetradios, das voraussetzt, dass der Teilnehmer als registrierter zahlender Nutzer ("unlimited user") angemeldet ist, ist jedenfalls dann nicht sittenwidrig, wenn durch das Gewinnspiel die Attraktivität der angebotenen Leistung mitbestimmt wird und das Gewinnspiel als Bestandteil des Leistungsangebots anzusehen ist.
Unterlassungsgebot gilt auch für Archive: OLG München, Beschluss vom 11.11.2002, 21 W 1991/02
ZPO § 890
Die Beklagte wurde zur Unterlassung einer Äußerung in den Pressemitteilungen ihrer Website verurteilt. Daraufhin veröffentlichte sie diese Äußerung zwar nicht mehr, im Archiv der Pressemitteilungen war sie aber noch auffindbar. Die Verhängung einer Zwangsstrafe (im Exekutionsverfahren) ist gerechtfertigt, weil die untersagte Äußerung überall entfernt werden muss, wo sie dem Internetnutzer zugänglich ist, also auch im Archiv.
"Wetten im Internet": Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10.1.2002, 3 U 218/01
UWG § 1
Ein österreichisches Unternehmen, das - ohne eine Glücksspiellizenz zu besitzen - Sportwetten im Internet auch in Deutschland anbietet, verstößt gegen das deutsche Strafrecht und damit gegen § 1 UWG.
"Missbräuchliche Mehrfachverfolgung": BGH, Urteil vom 6.4.2000, I ZR 75/98.
UWG § 13
Eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes ist missbräuchlich, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht, und wenn die Vervielfältigung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat.
"lastminute.com": LG Hamburg, Urteil vom 30.6.2000, 416 O 91/00.
UWG § 1
Die Verwendung der Domain "lastminute.de" stellt sich nicht als wettbewerbswidrige Behinderung (Abfangen von Kunden) der Klägerin und weiterer Mitbewerber bei Last Minute-Reisen dar. Sie führt nicht zu einer unzulässigen Kanalisierung der Kundenströme, durch die die Chancengleichheit im Wettbewerb gestört würde.
"Warenwerbung im Internet-Shop" OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.4.1998, 6 W 58/98.
UWG § 3
Wer für Waren wirbt, die er nicht vorrätig hat, handelt wettbewerbswidrig; aber nicht bei Vertrieb direkt über das Internet.
"Viagra": Landgericht Essen, Urteil vom 15.7.1998 - 44 0 110/98
UWG § 1
Verstoß gegen § 1 UWG wegen Verstoß gegen das Heilmittelwerbe- und das Arzneimittelgesetz; auch die Werbung im Internet stellt eine Wettbewerbshandlung dar; Begehungsort ist jeder Ort, an dem auf den Kunden eingewirkt wird; auf den Standort des Servers (hier Amerika) kommt es dabei nicht an.
"Glücksspiele im Internet": Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.9. 1998, 315 0 318/98.
Anbieten verbotener Glücksspiele verstößt gegen § 1 UWG, auch bloße Beteiligung (hier Verwaltung der Domain).
Literatur
- Christian Handig, Sind unerbetene Werbeanrufe und E-Mails noch unlauter? Eine Auswirkung der UWG-Novelle 2007, 2/2008, ÖBl 2008/13
- Lars Jaeschke, Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum gewerblichen Rechtsschutz und geistigen Eigentum unter informationsrechtlichen Gesichtspunkten, 1/2008, Artikel bei JurPC
- Michael Weller, Anmerkung zu LG Coburg, Urteil vom 19.10.2006, 1 HK O 32/06 (Unternehmereigenschaft), 3/2007, Artikel bei JurPC
- Dietmar Jahnel, Clemens Thiele, Datenschutz durch Wettbewerbsrecht, 12/2004, ÖJZ 2004/55
- Franz Schmidbauer, Im Namen des lauteren E-Commerce - Abmahnung auf Österreichisch; 10/2003, Artikel auf Internet4jurists
- Bernhard Tonninger, Pop-up-Fenster für Urteilsveröffentlichungen im Internet nur sehr eingeschränkt geeignet, ecolex 2003, 770
- Martin Bahr, Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Bereich des Internet, 5/2003, Promotionsarbeit bei dr-bahr.com
- Hannes Seidelberger, Haftung für Online-Werbung Dritter, 2002, Artikel bei schutzverband.at
- Ralf Hansen, Newsletter und unlauterer Wettbewerb - Ein Versuch über wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegenüber Betreibern von E-Commerce-Angeboten mit datenschutzrechtlich möglicherweise unzulänglichen Newsletterangeboten - eine Fallstudie, April 2002, Artikel bei Jurawelt
- Harald Krassnig, Wettbewerbsrechtliche Probleme bei Domains, Links und dem Search Engine-Spamming, 2/2002, Diplomarbeit auf www.harald.krassnigg.at
- Kristina Silberbauer, Unlauterer Wettbewerb im Internet, ecolex 2001, 345
- Seidelberger, Wettbewerbsrecht und Internet, RdW 2000, 518, online beim Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (unter Publikationen)
- G.Schönherr, Wettbewerbsrechtliche Aspekte des Internet, ÖBl 1999, 267
- Thomas Hoeren, Suchmaschinen, Navigationssysteme und das Wettbewerbsrecht, MMR 1999, 649
Links