Entscheidungen zum Markenrecht
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Obelix
OLG Hamburg,
Urteil vom 22.03.2006,
5 U 188/04 |
» GMV Art 9 |
» MarkenG § 5, § 15 |
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Die Klägerin ist Verlegerin der "Asterix"-Hefte, das beklagte Möbel- und Einrichtungshaus wirbt mit dem Slogan "Möbelix kost fast nix". Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab.
Das OLG bestätigt. Das Zeichen "OBELIX" ist deutschen Verkehrskreisen als Name einer Comicfigur, nicht aber als eine Marke bekannt, mit der auf die Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen wird. Auch soweit der Name "OBELIX" für Bücher der Asterix-Comicreihe und andere Druckschriften sowie Filme verwendet wird, sieht der Verkehr hierin in erster Linie einen Werktitel und nicht eine Marke. Die Bekanntheit eines Werktitels und die hieraus folgende eindeutige Zuordnung seines Sinngehaltes führt regelmäßig nicht zu einer Aufhebung einer vorhandenen Zeichenähnlichkeit, da dieses dem Sinn und Zweck des Werktitelschutzes widerspräche, einen möglichst umfassenden Zeichenschutz zu gewährleisten. Der zu Tage tretende unterschiedliche Sinngehalt von Zeichen ist im Rahmen der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Wechslwirkung und sämtlicher Umstände zu bewerten. Zur Begründung von Ansprüchen aus § 15 Abs. 3 MarkenG reicht es regelmäßig nicht aus, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein fremdes Zeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. |
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amade.at II
OGH,
Beschluss vom 14.02.2006,
4 Ob 6/06w |
» MSchG § 10 |
» MSchG § 58 |
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Die Klägerin ist eine Liftgesellschaft, Inhaberin der Marke "amadé" und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé". Der Erstbeklagte ist Webdesigner. Er registrierte 1999 die Domain "amade.at" und übertrug sie an die von ihm in den USA gegründete Firma Amade Incorporated (die nunmehrige Zweitbeklagte). Diese betrieb unter der Domain einen Maildienst. Bereits im Jahr 2002 kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Damals wurde zunächst der Antrag auf EV vom OGH im Hinblick auf den Inhalt der Website (Mailprogramm), der die Marke der Klägerin nicht tangierte, zu 4 Ob 56/02t abgewiesen. Danach wurde auch die Klage vom LG Salzburg mangels Vorliegen von Domaingrabbing abgewiesen (2 Cg 233/01s).
Im nunmehrigen Verfahren erließ das Erstgericht die Unterlassungs-EV; das Rekursgericht bestätigte. Auslöser war, dass der Beklagte mittlerweile unter der Domain eine Website zur Vermittlung und Buchung von Hotels und Unterkünften betrieb.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Mit der Änderung des Inhaltes der Website hat sich der rechtserzeugende Sachverhalt geändert, sodass eine weitere Unterlassungsklage zulässig ist. Die Haftung ergibt sich aus der Innehabung der Domain und nicht aus dem Betrieb des Dienstes auf der Website; der Inhalt der Website ist nur für die Frage der Verwechslungsgefahr von Belang. Die unterschiedliche Schreibweise (Marke Amadé) beseitigt im Hinblick auf den ähnlichen Tätigkeitsbereich nicht die Verwechslungsgefahr. |
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Verwendung einer Marke als Meta-Tag ist keine Verletzungshandlung
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 14.02.2006,
I-20 U 195/05 |
» MarkenG § 5, § 15 |
» UWG § 4 |
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Die Antragsgegnerin verwendet das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin "snow24" in den Meta-Tags seiner Website. Das LG gab dem Unterlassungsbegehren statt.
Das OLG gab der Revision Folge und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Als Verwendung im kennzeichenrechtlichen Sinne ist lediglich der kennzeichenmäßige Gebrauch anzusehen. Dies bedeutet, dass der Gebrauch des Kennzeichens vom Verkehr als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen aufgefasst werden muss. Dies ist bei einer Verwendung als Metatag nicht der Fall (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung). |
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Google Haftung für Adwords
OGH,
Beschluss vom 19.12.2005,
4 Ob 194/05s |
» MSchG § 10a |
» ECG § 18 |
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Die Klägerin mit Sitz auf den Bahamas ist Inhaberin der Marke "GLUCOCHONDRIN" und wehrt sich dagegen, dass bei Eingabe des Markennamens in die Suchmaschine der Beklagten "Google" Addwords-Anzeigen mit Links zu Konkurrenten der Klägerin erschienen. Die Anzeigen werden über ein Online-Formular geschaltet, in dem der Werbekunde der Beklagten festlegt, bei welchen Suchworten seine Anzeige aufscheinen soll. Die Beklagte nimmt darauf keinen Einfluss. Die Anzeige ist als Wortlink aufgebaut, der auf das Webangebot des Werbekunden verweist und dieses mit wenigen Worten beschreibt. Tatsächlich erschienen bei Eingabe der Marke als Suchwort auch Textlinks, die den Markennamen der Klägerin nicht enthielten. Nach Einleitung des Verfahrens entfernte die Beklagte die Links.
Das Erstgericht wies den Antrag auf eine Unterlassungs-EV ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Eine Haftung als Gehilfe oder Mitstörer kommt nicht in Frage, weil die Beklagte nur Werbeplatz zur Verfügung stellt und ihr die Eingriffshandlungen des Dritten nicht bewusst waren. Sie war im Hinblick auf die Privilegierung nach § 18 ECG auch nicht zur aktiven Kontrolle verpflichtet. Eine Prüfpflicht wäre auch auf grobe und eindeutige Verstöße beschränkt, die für einen juristischen Laien erkennbar sind. Im Hinblick auf die getrennte Darstellung liege auch keine Verwechslungsgefahr vor.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Die Klägerin nehme die Haftung der Beklagten als Gehilfin in Anspruch. Dies setze eine bewusste Förderung des Täters voraus. Der Gehilfe muss zur Tat beitragen oder diese erleichtern. Ein Diensteanbieter kann nur dann für Rechtsverletzungen seiner Kunden in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsverletzungen auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind. Für die Haftung des Suchmaschinenbetreibers und damit für die Haftung für Rechtsverletzungen durch Keyword-Advertisingn kann nichts anderes gelten als für die Haftung der Domain-Vergabestelle und die Haftung eines Telefondienstleistungsunternehmens für Mehrwertnummern. Eine allfällige Rechtsverletzung durch die Verknüpfung des Suchworts mit einer Werbeeinschaltung ist im Regelfall nicht offenkundig. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, die von ihren Werbekunden verwendeten Suchworte ohne vorherige Abmahnung auf allfällige Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstöße zu überprüfen. Nur bei einer offenkundigen Rechtsverletzung könnte nämlich davon gesprochen werden, dass der Suchmaschinenbetreiber den Rechtsverletzer bewusst fördert. Ob ein Eingriff in die Markenrechte der Klägerin nach deren Hinweis auf das Markenrecht offenkundig war, kann
offen bleiben, weil die Beklagte ohnehin nach dem Hinweis der Klägerin die vom Werbekunden gewünschte Verknüpfung der Wortmarke der Klägerin mit dem Erscheinen seiner Anzeigen unterbunden hat. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Der OGH weigert sich weiterhin, das E-Commerce-Gesetz anzuwenden. Die Haftungsbefreiungen kommen gar nicht zum Tragen, weil es bereits an den Voraussetzungen der Gehilfenhaftung mangelt. Zufällig sind das aber die gleichen, die auch zu einem nachträglichen Ausschluss der Haftung führen würden. Es scheint, als hätte der Gesetzgeber des ECG nur das umgesetzt, was ohnedies herrschende Judikatur ist. Zu einer Klärung der Frage, ob die Haftungsbefreiungen des ECG im Hinblick auf § 19 Abs. 1 ECG auf Unterlassungsansprüche anwendbar sind, wird es daher voraussichtlich nicht kommen.
OLG-Entscheidung Beschluss vom 14.7.2005, 1 R 134/05s
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Haftung des Affiliate-Partners für Markenverletzungen der Werbepartner
LG Frankfurt,
Urteil vom 15.12.2005,
2/03 O 537/04 |
» UWG § 8, § 3 |
» BGB § 1004 |
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Der Teilnehmer eines Affiliate-Programms ist nicht für von seinen Werbepartnern begangene Markenverletzungen verantwortlich und haftet entsprechend auch nicht als Störer, solange er keine Kenntnis von den Markenverletzungen hat. |
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steirerparkett.de
OGH,
Beschluss vom 08.11.2005,
4 Ob 158/05x |
» MSchG § 10 |
» UWG § 1 |
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Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin produzierten und vertrieben seit 1997 unter der Bezeichnung Steirer Parkett Parkettböden. Sie verfügten über die eingetragene Wortbildmarke "Steirer Parkett, das Original" und die Domain "steirerparkett.at". Die Beklagten vertreiben ebenfalls Parkettböden. Sie registrierten im Jahr 2000 die Domains steirerparkett.de und .ch, von denen auf die Hauptdomain der Beklagten weitergeleitet wurde.
Das Erstgericht erließ die EV, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH wies den Antrag auf EV ab. Die Bezeichnung Steirerparkett stellt keine eigenartige sprachliche Neubildung dar, die anders verstanden würde als die Summe ihrer Bestandteile, weil sie von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos als Hinweis auf die geografische Herkunft eines getäfelten Holzfußbodens und mangels Verkehrsgeltung nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden wird. Ein einzelner Markenbestandteil ist nur dann gegen unbefugte Verwendung geschützt, wenn er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist. Schließt bereits die mangelnde Kennzeichnungskraft des in die Second-Level-Domain (hier: steirerparkett.at, steirerparkett.ch) allein übernommenen (Teils des) Wortbestandteils einer Wortbildmarke die behauptete Markenverletzung aus, kommt es auf allfällige (unterscheidungskräftige) Bildelemente der Marke für die Beurteilung der Nutzung als Domain nicht mehr an. Der Sachverhalt für ein Domaingrabbing wurde nicht nachgewiesen. |
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Haftung für Affiliate-Partner
LG Köln,
Urteil vom 06.10.2005,
31 O 8/05 |
» MarkenG § 14 |
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Die Beklagte arbeitet mit Affiliate-Partnern zusammen und zahlt für Einkäufe der Kunden, die über deren Seiten zu ihrem Webshop gelangt sind, Provision. Ein Affiliate-Partner verwendete in den Meta-Tags Firmen/Marken-Bezeichnungen von Konkurrenzunternehmen.
Das LG gab der Unterlassungsklage gegen die Beklagte statt. Wer seine Partner durch Verprovisionierung nach Umsatz dazu ermuntert, möglichst viel Traffic zu generieren, haftet für diese Partner wie für Beauftragte. Dies gilt auch dann, wenn die Werbemittel vom Anbieter im Wesentlichen vorgegeben worden sind und sogar dann, wenn der Partner eigenmächtig gehandelt hat, hier nämlich sich unter einer Domain beim Partnerprogramm angemeldet hatte, die er dann jedoch zu seiner Verlinkung überhaupt nicht einsetzte. Die Beklagte haftet daher auch für alle Meta-Tags, und zwar auch auf Websites, die nicht Teil des Partnerprogrammes sind. Sie müsse vertraglich sicherstellen, dass von den Affiliate-Partnern nicht die Namen der Wettbewerber in den Meta-Tags genutzt würden (nicht rk). |
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jobcafe.at
OGH,
Beschluss vom 15.09.2005,
4 Ob 129/05g |
» UWG § 9 |
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Der Kläger ist seit 2000 Inhaber der österreichischen Wortmarke "JOBCAFE" und seit 2001 einer entsprechenden deutschen Wortbildmarke und seit 2002 Gewerbeinhaber und wie die Beklagte Job-Börse GmbH im Bereich Personal- und Arbeitsvermittlung tätig. Die Beklagte verwendet den Begriff "jobcafe" bereits seit 1999 und ist Inhaberin der Domains jobcafe.de, job-cafe.de und jobcafe.at und auch auf dem österreichischen Markt tätig.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Nach dem im Kennzeichenrecht geltenden Schutzlandprinzip ist Voraussetzung für die Begründung prioritätsälterer österreichischer Schutzrechte, dass das als Domain verwendete Zeichen (hier: Jobcafe) in Österreich seit einem Zeitpunkt als besondere Bezeichnung eines Unternehmens verwendet wird, zu dem der Prioritätsjüngere das kolliderende Zeichen weder als Marke noch als besondere Bezeichnung seines Unternehmens gebraucht hat. |
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Blind Text "Cartier" bei eBay-Auktion
OLG Frankfurt,
Urteil vom 08.09.2005,
6 U 252/04 |
» MarkenG § 14 |
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Die Beklagte beschrieb ihr Schmuckangebot mit weißer Schrift auf weißem Grund unter anderem mit der Marke der Klägerin "Cartier", sodass es unter diesem Stichwort auch aufgefunden werden konnte.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt. Das OLG bestätigte. Wird der Internet-Nutzer bei der Suche nach eBay-Angeboten durch die Eingabe des Suchbegriffs "Cartier" zu Schmuckangeboten geführt, aus deren Gestaltung er keine Aufklärung dahingehend entnehmen kann, dass der Begriff "Cartier" nicht als Herkunftshinweis dienen soll, liegt eine markenmäßige Benutzung der Kennzeichnung "Cartier" vor. Es wurde die Revision zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Meta-Tag ähnliche Verwendung einer Marke eine Markenverletzung sein kann, grundsätzliche Bedeutung hat. |
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Keine Markenverletzung durch Adwords "Plakat24"
OLG Dresden,
Urteil vom 30.08.2005,
14 U 498/05 |
» MarkenG § 24 |
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Bei der Verwendung von "Plakat 24-Stunden-Lieferung" als Google AdWord liegt keine Verletzung der Wort- / Bildmarke "Plakat 24" vor. Die Wortbestandteile "Plakat" und "24" der Marke besitzen nur eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft |
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whirlpools.at - catch all Funktion
OGH,
Beschluss vom 12.07.2005,
4 Ob 131/05a |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
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Der Inhaber der Domain "armstark-whirlpools.at" klagte den Inhaber von "whirlpools.at" auf Unterlassung der Verwendung der "catch all"-Funktion. Diese Funktion bewirkt, dass alle Subdomains, also Domains die vor einer Second Level Domain stehen und von dieser mit einem Punkt getrennt sind, gleich welchen Begriff sie enthalten, auf die Domain weitergeleitet werden, wenn nicht eine Weiterleitung auf eine bestimmte Subdomain eingerichtet ist. Der Kläger sah seine Rechte verletzt für den Fall, dass sich ein potentieller Kunde vertippt und statt des Bindestrichs einen Punkt zwischen Armstark und Whirlpools setzt. Dann nämlich gelangt der Internetnutzer auf die von einem Konkurrenten - dem Beklagten - registrierte Domain whirlpools.at.
Das Erstgericht wies den Antrag auf EV ab. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und erlässt die Unterlassungs-EV. Die - der Verwendung eines Zeichens als Third Level Domain gleichzuhaltende - Verwendung der catch-all" Funktion ist sittenwidrig, wenn sie den Mitbewerber gezielt an seiner wettbewerblichen Entfaltung hindert. Anders als bei Aufnahme eines bestimmten Zeichens als Metatag wird das Zeichen bei Einrichtung der catch-all" Funktion nicht als jener Begriff definiert, der die Funktion der Marke übernehmen, der Adressierung der Homepage dienen und den Internetnutzer auf die Homepage leiten soll. Die Sub Level Domain wird vielmehr so eingerichtet, dass nicht eine bestimmte, vom Domaininhaber vorgesehene, sondern jede beliebige vom Internetnutzer eingegebene Bezeichnung aufgelöst" wird und der Internetnutzer dadurch - gleichgültig welches Zeichen er eingegeben hat - auf die mit der catch-all" Funktion versehene Homepage gelangt. Eine markenrechtliche Benutzungshandlung in Bezug auf ein bestimmtes Zeichen ist damit nicht verbunden. |
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Haftung für eBay-Account
OLG Frankfurt,
Beschluss vom 13.06.2005,
6 W 20/05 |
» MarkenG § 14 |
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Die Ehefrau des Beklagten verkaufte über dessen eBay-Account Plagiate. Nachdem der Beklagte in erster Instanz eine Unterwerfungserklärung abgegeben hatte, war nur mehr über die Kosten zu entscheiden.
Das OLG verurteilte den Beklagten im Gegensatz zur ersten Instanz. Derjenige, der seinen eBay-Account einer dritten Person zum Verkauf von Waren überlässt, muss auch überprüfen, welche Waren dort angeboten werden. Kommt der Account-Inhaber dieser Pflicht nicht nach, so kann er im Falle der Verletzung von Markenrechten neben dem Dritten mitverantwortlich sein und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Markeninhaber muss jedoch nachweisen, dass der Account dem Dritten wissentlich überlassen wurde. |
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wohnbazar.at II
OGH,
Beschluss vom 14.03.2005,
4 Ob 8/05p |
» MSchG § 4 |
» UWG § 9 |
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Bazar" ist ein Firmenschlagwort der Klägerin und auch Titel einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift mit Privatinseraten (u.a. im Bereich Immobilien) sowie eine in den Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) registrierte Marke. Die Beklagte bot im Internet unter den Domain Namen "wohnbazar.at" und "wohnbasar.at" Raum, Wohnungen, Häuser und Immobilien anzubieten und nachzufragen. Im Provisorialverfahren hat der OGH bereits der Unterlassungs-EV stattgegeben (4 Ob 160/03p)
Die Untergerichte gaben der Unterlassungsklage statt.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Die Wortmarke BAZAR für die Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) wirkt für die angebotenen Dienstleistungen (Printmedium für den privaten Anzeigenmarkt) nicht beschreibend und ist dafür auch ohne Verkehrsgeltung schutzfähig. Die von der Beklagten im Internet unter den Domains wohnbasar.at bzw. wohnbazar.at angebotenen Dienstleistungen eines Wohnungsmarkts sind dazu ähnlich; es besteht keine durchgreifende Branchenverschiedenheit. Eine Urteilsveröffentlichung nicht nur im Internet unter der strittigen Domain, sondern auch in der Kronen Zeitung kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalles durchaus gerechtfertigt sein, wenn auch das Zeitungspublikum über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden muss. |
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Vergleichende Werbung bei eBay-Auktion
Kammergericht,
Beschluss vom 04.03.2005,
5 W 32/05 |
» UWG § 3 |
» UWG § 6 |
» UWG § 8 |
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Es ist wettbewerbswidrig, Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot eines Artikels bei eBay so zu gestalten, dass dem Verbraucher beim Betrachten der Werbung vorrangig das Unterscheidungszeichen des Wettbewerbers ins Auge springt und das Layout der vergleichenden Werbung nicht der Aufklärung des Verbrauchers dient, sondern als Blickfang verwendet wird, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf den Werbenden zu lenken. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die durch Werbung bekannt gemachte Marke in der für die Suchfunktion der Internet-Interessenten wesentlichen Artikelbezeichnung verwendet wird, um Interessenten anzulocken. |
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wiener-werkstaette.at
OGH,
Urteil vom 08.02.2005,
4 Ob 243/04w |
» MSchG § 10 |
» UWG § 9 |
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Die Klägerin mit Sitz in Berlin ist Inhaberin der Domains wiener-werkstaetten.at und wiener-werkstaettaetten.co.at und Inhaberin der Marke "Wiener Werkstätten". Der Beklagte vertreibt u.a. Originalmöbel und andere Antiquitäten aus der Wiener Werkstätte. Der Beklagte hatte in einem früheren Verfahren gegen das österreichische Vorgängerunternehmen der Klägerin einen Prozess um die Bezeichnung "Wiener Werkstätten" geführt und diesen gewonnen, worauf jene zur Umgehung des Unterlassungsgebotes Zeichen und Domain an das deutsche Unternehmen übertrug.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision keine Folge. Wenn der Beklagte die Domain verwendet, benützt er damit das Zeichen "Wiener Werkstätte", um Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die geographische Herkunft und die Zeit der Herstellung der von ihm vertriebenen Waren zu machen. Der bloße Firmennamensbestandteil Wiener Werkstätten genießt daher als solcher keinen Schutz nach § 9 Abs 1 UWG. Es ist auch die Unterscheidungskraft zu verneinen, weil das Zeichen nur als Hinweis auf die (historischen) Wiener Werkstätten verstanden wird. Das Zeichen ist daher nur beschreibend, sodass sein selbstständiger Schutz Verkehrsgeltung voraussetzen würde. |
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sexnews.at
OGH,
Beschluss vom 21.12.2004,
4 Ob 238/04k |
» MSchG § 10 |
» UWG § 9 |
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Die Klägerinnen geben die Wochenzeitschrift NEWS heraus und betreiben die Internetplattform "www.news.at", beides mit auch erotischen Bildern. Die Beklagte gibt die Monatszeitschrift SEXNEWS heraus und betreibt die Internetplattform "www.sexnews.at", beides mit pornographischem Inhalt.
Das Rekursgericht untersagte der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "NEWS" für Zeitung und Internetauftritt im Hinblick auf ihre älteren Markenrechte und aufgrund der ähnlichen Gestaltung der Bildmarke.
Der OGH bestätigt diese Entscheidung. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft und Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen
erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Folge dieser Wechselwirkung ist es, dass bei Warenidentität ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand. Das der englischen Sprache entnommene Wort "news" ist keine im Inland sprachübliche Gattungsbezeichnung für Printmedien und damit als kennzeichnungskräftig für die damit bezeichneten Produkte zu beurteilen. |
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Google Adwords
LG Hamburg,
Urteil vom 21.09.2004,
312 O 324/04 |
» MarkenG § 14 |
» TDG § 11 |
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Die Klägerin macht Google für die Verletzung ihrer Marke verantwortlich. Sie mahnte die Beklagte wegen der Verwendung der Marke als AdWord ab. Obwohl die Klägerin in der Folge nicht auf ein den Fragebogen der Beklagten antwortete, sperrte die Beklagte das Adword, gab aber keine Unterlassungserklärung ab.
Das LG wies die Klage ab. Zwar sei die Verwendung des Kennzeichens der Klägerin für die AdWords-Werbung eine Markenrechtsverletzung, diese gehe aber vom Betreiber der beworbenen Website aus. Die Beklagte sei nicht dafür verantwortlich. Eine Mitstörerhaftung komme nicht in Frage, weil keine Prüfpflicht bestehe. Analog der Haftung von Presseunternehmen komme eine Störerhaftung nur bei groben, unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen in Betracht. Für die Haftung sind wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte die presserechtlichen Grundsätze für Inseratwerbung in Zeitungen oder Branchenverzeichnissen heranzuziehen. Die Beklagte sei nach Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung auch nicht untätig geblieben, sondern habe nach konkreter Aufforderung die Werbung entfernt. Überdies stelle die AdWord-Werbung der Beklagten gar keine Kennzeichenverletzung dar, weil das Kennzeichen nicht markenmäßig verwendet worden sei. Auch Wettbewerbsverletzung liege keine vor. |
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Suchmaschinenverknüpfung
Hanseatisches OLG Hamburg,
Beschluss vom 02.09.2004,
5 W 106/04 |
» MarkenG § 5 |
» MarkenG § 15 |
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Der Antragsteller ist Polenreisen-Veranstalter und hat die Internetadresse www.polenreisen-polonia.com. Der Antragsgegner betreibt unter www.polonia-hamburg.de ein Informationsportal. Verschiedene Suchmaschinen brachten bei der Verknüpfung der Sucheingaben "polonia" und "Reisen" auch die Seiten des Antragsgegners als Trefferergebnis. Im Verfahren über die einstweilige Verfügung gab der Antragsgegner eine Erklärung ab, die Unterrubrik "Reisebüro" wegzulassen und das streitige Wort "Reisebüro" nicht mehr bei Suchmaschinen zu verwenden.
Nachdem das Erstgericht die strittigen Kosten gegeneinander aufgehoben hat, erhoben beide Parteien Beschwerde. Das OLG hat nur der Beschwerde der Antragsgegnerin Folge gegeben. Das Wort "polonia" genießt zwar kennzeichenrechtlichen Schutz, die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch sind aber nicht glaubhaft gemacht. Das bloße Geschehenlassen einer Verknüpfung von Internetdaten einer Homepage zu einer verwechslungsfähigen Geschäftsbezeichnung durch Suchmaschinen kann noch keine Störerhaftung des Inhabers der Homepage begründen, wenn die Verwendung der Internetdaten für sich genommen rechtlich zulässig ist. |
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E-Memory
OGH,
Beschluss vom 06.07.2004,
4 Ob 128/04h |
» MSchG § 10 |
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Die Klägerin ist eine Spieleherstellerin und Inhaberin der internationalen Wortmarke MEMORY und vertreibt unter dieser Bezeichnung verschiedene Legekartenspiele, die weltweit in 70 Ländern erhältlich sind. Die Beklagte bot auf ihrer Website virtuelle Legekartenspiele unter der Bezeichnung "Memory" und "E-Memory" zum Online-Spielen und ein "Spiel-Memory" zum Herunterladen an. In Lexika und Zeitungsartikeln wird der Begriff "Memory" unter Hinweis auf die eingetragene Marke verwendet. Für derartige Legekartenspiele sind auch andere Namen in Verwendung.
Das Erstgericht erließ die beantragte Unterlassungs-EV, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. An die Feststellung der Umwandlung einer Marke zur Gattungsbezeichnung sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Es ist deshalb für den Erhalt des Markenrechts nicht erforderlich, dass die im Sprachgebrauch in Verwendung stehenden Alternativbegriffe zur Marke dem Markenwort in jeder Hinsicht (insbesondere im Ausmaß ihrer Verbreitung) gleichwertig sind. |
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Sim-Lock
BGH,
Urteil vom 09.06.2004,
I ZR 13/02 |
» MarkenG § 24 |
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Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor. |
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