Entscheidungen zum Urheberrecht
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Nutzung der Musiktauschbörse KaZaa ist strafbar
AG Cottbus,
Urteil vom 06.05.2004,
95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04) |
» UrhG § 106 |
» UrhG § 17 |
» StGB § 52 |
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Dem 23-jährigen, unbescholtenen Angeklagten wurde zur Last gelegt, dass er 272 urheberrechtlich geschützte Musikwerke in der Musiktauschbörse KaZaA angeboten habe. Er wurde zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.
AG: Wer ohne Erlaubnis des Rechteinhabers Musikstücke auf seinen PC kopiert und diese unter Nutzung einer Tauschbörse allgemein zugänglich zum Download anbietet, macht sich eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz schuldig. Eine bewusste Verletzung der Urheberrechte liegt vor, da davon auszugehen ist, dass der Täter die seit einiger Zeit hierzu öffentlich geführte Diskussion in den Medien zur Kenntnis genommen hat. |
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Übernahme eines Internetangebotes - Berechnung der Entschädigung
OLG Frankfurt,
Urteil vom 05.04.2004,
11 U 6/02, 11 U 11/03 |
» BGB § 818 |
» UrhG § 97 |
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Der Kläger ist Rechtsanwalt, die Beklagten eine Rechtsanwaltssozietät. Die Beklagten haben von der Website des Klägers ohne dessen Zustimmung 17 juristische Beiträge unter eigenem Namen auf ihre Website übernommen. Der Kläger verlangt Schadenersatz und Schmerzengeld.
Das Erstgericht sprach teilweise zu und wies teilweise ab.
Das OLG hat das Urteil neu gefasst und je EUR 5.100,-- Schadenersatz (100 Euro pro Artikel und Monat für 17 Artikel und 3 Monate) und Schmerzengeld zugesprochen. Zunächst schulden die Beklagten sowohl nach urheberrechtlichen Vorschriften als auch aus ungerechtfertigter Bereicherung eine einfache Lizenz; diese ist nach § 287 ZPO zu schätzen und zu bemessen. Die Höhe der Lizenz bestimmt sich in erster Linie danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide Vertragspartner die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Für die Lizenzhöhe sind die Wertigkeit der Beiträge und ihre Eignung zur Eigenwerbung als maßgeblicher Gesichtspunkt mit heranzuziehen, wobei auf die Vergütungssätze der GEMA zurückgegriffen werden kann. Auf die Herstellungskosten kommt es nicht an. Der Umstand, dass die Texte geeignet waren, eine erhebliche Aufmerksamkeit der interessierten Betrachter zu erwecken, rechtfertigt eine Erhöhung der Lizenz um 100 Prozent. Die Lizenz ist nicht nur für den nachgewiesenen Nutzungszeitraum zu berechnen, sondern für einen voraussichtlichen. Die Schwere des Eingriffes verlangt auch einen Ausgleich durch Schmerzensgeld. Dessen Höhe richtet sich nach Billigkeitserwägungen, wobei der Grad des Verschuldens und das Ausmaß der Rechtsverletzung zu berücksichtigen sind. |
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Stadtplan-Abmahnung - Streitwert
OLG Hamburg,
Beschluss vom 10.03.2004,
5 W 3/04 |
Das Erstgericht hatte den Streitwert für das Urheberverfahren wegen der Nutzung zweier Kartenausschnitte mit EUR 9.000 festgesetzt; dies bei einer unbeschränkten Nutzungsgebühr von EUR 800.
Das OLG bestätigte diese Bewertung. Der Antragsteller sei nicht gehindert, bei der Bemessung des gerichtlichen Streitwertes den Gedanken einer wirkungsvollen Abschreckung angemessen zu berücksichtigen, da sich die Verteidigung von Urheberrechten nicht auf das Verfolgungsinteresse bezüglich der Lizenz beschränkt |
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- Entscheidung bei RA Dr. Bahr
- Anmerkung: siehe auch die dort angeführte Entscheidung des KG Berlin vom 19.12.2003, 5 W 367/03, wo ein Streitwert von EUR 10.000 bestätigt wurde
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Handy-Logos
OLG Hamburg,
Urteil vom 25.02.2004,
5 U 137/03 |
» UrhG § 2 |
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Handy-Logos können als Werke der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt sein. Banale, alltägliche und vorbekannten Darstellungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft genügen jedoch nicht einmal der sog.Kleine Münze ( so im Streitfall). Für die Anerkennung als urheberrechtlich geschütztes Werk kommt es nicht darauf an, ob die Herstellung der Logos aus einzelnen Bildpunkten ("Pixel für Pixel") möglicherweise zeitaufwendig war. |
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Fußballspieler als Vorlage für Computerspiel
OLG Hamburg,
Urteil vom 13.01.2004,
7 U 41/03 |
» BGB §§ 823, 1004 |
» KUG §§ 22, 23 |
» GG Art 1, 2 |
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Es ist verboten, in einem Computerspiel mit dem Namen und der bildlichen Darstellung eines bekannten Fußballspielers zu werben, ohne die Zustimmung des Betroffenen eingeholt zu haben. Zwar kann es sich bei der bildlichen Darstellung um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 KUG) handeln, der Verwendung dieser Bildnisse steht aber das Interesse des Betroffenen entgegen, dass seine Person nicht aus letztlich kommerziellen Interessen als Spielfigur vereinnahmt wird. |
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Übergabe von Aktfotos zur Veröffentlichung im Internet
Thüringer OLG,
Beschluss vom 10.12.2003,
2 W 658/03 |
» UrhG § 15 |
» UrhG § 97 |
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Der Kläger fertigte als Fotograph Aktfotographien von der Beklagten an, die die Beklagte ohne Einverständnis des Klägers der Modellagentur H. zur Veröffentlichung auf einer passwortgeschützten Website übergab. Der Kläger klagte auf Unterlassung, die Beklagte beantragte Verfahrenshilfe. Das Erstgericht wies diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit ab.
Das OLG bestätigt den abweisenden Beschluss. Eine adäquate Verursachung einer Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn fremde Lichtbilder zur Veröffentlichung im Internet an den Betreiber einer Homepage übersandt werden, selbst wenn der Verletzer von der Veröffentlichung nichts erfahren hat, weil die Bilder in einem passwortgeschützten Teil einer Website veröffentlicht wurden. Es reicht dabei aus, dass die Beklagte der Agentur den Zugriff auf das Bildmaterial zum Zwecke der Veröffentlichung eröffnet hat. |
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Auch unvorteilhafte Fotomontagen zulässig
BGH,
Urteil vom 30.09.2003,
ZR 89/02 |
» BGB §§ 823, 1004 |
» KUG §§ 22, 23 |
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Der Kläger - Vorstandsvorsitzender der deutschen Telekom AG - klagte das Magazin Wirtschaftswoche wegen einer entstellenden Fotomontage. Eine Fotomontage, die das Gesicht der abgebildeten Person in einer unvorteilhaften Pose erscheinen lässt, ist als eine in satirische Darstellung gekleidete Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes von dem Betroffenen hinzunehmen. Die Darstellung muss im Gesamtzusammenhang gewertet werden. |
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Öffentliche Zugänglichmachung durch Thumbnails
LG Hamburg,
Urteil vom 05.09.2003,
308 O 449/03 |
» UrhG §§ 2, 15, 17, 20, 23, 24 |
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Verwendung eines Thumbnails (stark verkleinerte Kopie des Originalbildes, zumeist in erheblich reduzierter Qualität) zum Setzen eines Deep-Links stellt bereits eine unfreie öffentliche Zugänglichmachung des Originalbildes dar, die durch § 24 UrhG nicht gedeckt ist. |
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Hundertwasser-Haus-Poster
BGH,
Urteil vom 05.06.2003,
I ZR 192/00 |
» UrhG §§ 59, 2, 16 |
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Der Maler Friedrich Hundertwasser bzw. seine Erben klagen die deutsche Metro, die ein Poster mit einer Ansicht des Wiener Hundertwasser-Hauses vertrieb. Es handelte sich um eine Aufnahme, die von einer erhöhten Position aus einer gegenüberliegenden Privatwohnung aufgenommen worden war. Metro berief sich auf die sogenannte Panoramafreiheit nach § 59 UrhG, nach der Aufnahmen von "Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden", auch ohne Zustimmung des Urhebers hergestellt und vertrieben werden dürfen.
Das LG München I gab der Klage statt, das OLG München wies ab.
BGH: Poster vom Wiener Hundertwasser-Haus dürfen nur mit Zustimmung des Malers vertrieben werden. Die das Urheberrecht an dem Bauwerk beschränkende Panoramafreiheit soll es der Allgemeinheit nur ermöglichen, das, was die Passanten von der Straße aus mit eigenen Augen sehen können, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus etwa mit den Mitteln der Fotografie fixiert werden soll. Die enge Auslegung der Schrankenbestimmung ist geboten, weil der Urheber möglichst umfassend an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist. Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, dass das auf der geschützten Fotographie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotographiert wird. |
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Verwendung einer Adressdatenbank für Werbe-E-Mails
LG Düsseldorf,
Urteil vom 23.04.2003,
12 O 157/02 |
» UrhG §§ 87b, 97 |
» UWG § 1 |
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Das Auslesen einer E-Mail-Adressdatenbank für Zwecke der E-Mail-Werbung stellt eine widerrechtliche Vervielfältigung einer Datenbank im Sinne der §§ 87b, 97 UrhG dar und verpflichtet zu Unterlassung und Schadensersatz. Im Falle eines bestehenden Wettbewerbsverhältnisses verstößt das Auslesen einer fremden Adressdatenbank auch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Übernahme einer fremden Leistung. |
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Zulässigkeit von "abstracts"
OLG Frankfurt,
Urteil vom 01.04.2003,
11 U 47/02 |
» UrhG §§ 97, 17, 23, 87b |
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Die Erstellung und Veröffentlichung von "abstracts", d.h. kurzen Zusammenfassungen von Artikeln und Aufsätzen, für einen juristischen Auskunftsdienst verletzt nicht generell fremde Urheberrechte. Die Fertigung und Veröffentlichung von abstracts ist als systematische Auswertung von unwesentlichen Teilen einer Datenbank anzusehen, die einer normalen Auswertung nicht zuwiderläuft und die Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Grenze ist abhängig von der Art des Schrifttums und der Adressaten. Maßgeblich ist, ob der Abstract nach Umfang, Inhalt und Darstellungsform geeignet ist, das Original zu ersetzen. |
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CD-Kopierautomat
OLG München,
Urteil vom 20.03.2003,
29 U 5494/02 |
» UrhG § 53 |
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Der Aufsteller und Vertreiber von CD-Münzkopierautomaten kann nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da ein Rechtsverstoß seinerseits nur in der Beteiligung an den unerlaubten Kopiertätigkeiten seiner Kunden gesehen werden kann und damit nur dann vorliegen kann, wenn die Kunden des Aufstellers bei Benutzung der Automaten nicht in den Genuss des Privilegs des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG (Privileg für Privatkopien) kommen. |
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DVD als bekannte Nutzungsart
OLG Köln,
Urteil vom 17.01.2003,
6 U 158/02 |
» UrhG § 31 |
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Die Kläger haben die Beklagte von 1994 bis Anfang 1999 mit Filmmusik beliefert und dabei jährlich jährlich eine Freigabe erteilt; sie klagen auf Auskunftserteilung über die verkauften DVD.
Das OLG weist die Klage ab: Die DVD-Technik war im Jahr 1998 bereits in den relevanten Fachkreisen als Nutzungsart bekannt. Die Übertragung der Nutzungsrechte bezieht sich daher auch auf DVD. |
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Zusammenstellung von Daten aus Chart-Listen
OLG München,
Urteil vom 10.10.2002,
29 U 4008/02 |
» UrhG § 87b |
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Gegenstand des Urheberrechtsschutzes von Datenbankwerken ist nur die Struktur der Datenbank, der Schutz erstreckt sich nicht auf den Inhalt. Eine Verletzungshandlung kann demnach nur darin liegen, dass die Struktur des Datenbankwerkes ganz oder in einem selbständig schützbaren Teil übernommen wird. Daran fehlt es, wenn die äußeren Gestaltungsmerkmale von Musik-Chart-Listen nicht übernommen worden sind. Eine Vervielfältigung einer Datenbank im Sinne des § 87b UrhG liegt nur vor, wenn die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil einer Datenbank auf einem anderen Datenträger verfügbar gemacht wird. Hieran fehlt es, wenn die äußeren Gestaltungsmerkmale von Chart-Listen nicht übernommen wurden und die Listen nicht 1:1 übernommen wurden. Aus dem gleichen Grund ist auch eine nachschaffende Übernahme einer fremden Leistung im Sinne des § 1 UWG nicht gegeben. |
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DVD als neue Nutzungsart für Filme
OLG München,
Urteil vom 10.10.2002,
6 U 5487/01 |
» UrhG § 31 |
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Bei der Digital-Versatile-Disc (DVD) handelt es sich nicht um eine zum Zeitpunkt der Nutzungsrechtseinräumung im Jahre 1980 noch nicht bekannte Nutzungsart, weil die mit der digitalen Aufzeichnungstechnik und der enormen Speicherkapazität der DVD einhergehende technische Verbesserung allein der DVD-Auswertung nicht den Charakter einer neuen Nutzungsart im Sinne einer technisch und wirtschaftlich eigenständigen Verwendungsform des Werkes gibt, wenn - wie vorliegend - der Vorgang der Werkvermittlung an sich seiner Art nach im wesentlichen unverändert bleibt. |
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Übernahme einer Gesetzessammlung im Internet
LG München,
Urteil vom 08.08.2002,
7 O 205/02 |
» UrhG §§ 87a, 5 |
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Die Klägerin gibt Sammlungen von konsolidierten Gesetzestexten, d.h. Gesetzen, bei denen die Novellen laufend eingearbeitet werden, sodass sie immer auf dem neuesten Stand sind, auf Papier und CD-Rom heraus. Die Beklagte hat diese Texte auf ihre Website übernommen.
Eine solche Sammlung stellt eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar; geschützt ist dabei die wesentliche Investition, die in der Erstellung steckt; es handelt sich um kein amtliches Werk, dessen Nutzung nach § 5 UrhG frei wäre; Bearbeitungen und Sammlungen amtlicher Werke, die von nichtamtlicher Seite veranlasst werden, fallen nicht unter § 5 UrhG. Der mit der Konsolidierung von Gesetzestexten verbundene zeitliche und personelle Aufwand stellt eine wesentliche Investition im Sinne des § 87a UrhG dar. |
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Elektronischer Pressespiegel
BGH,
Urteil vom 11.07.2002,
I ZR 255/00 |
» UrhG § 49 |
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Ein Verlag klagt die Verwertungsgesellschaft Wort, die Firmen einen elektronischen Pressespiegel zum betriebsinternen Gebrauch in der Form angeboten hatte, dass urheberrechtlich geschützte Artikel elektronisch zur Verfügung gestellt wurden, die nach 14 Tagen gelöscht werden mussten.
BGH: Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 UrhG umfasst herkömmliche Pressespiegel jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden. Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, dass der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet. |
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Elektronischer Pressespiegel per Link
LG München,
Urteil vom 01.03.2002,
21 O 9997/01 |
» UrhG §§ 97, 16, 17, 23 |
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Das Anbieten eines elektronischen Pressespiegels in der Form, dass eine Auflistung von zu Suchbegriffen gefundenen Artikeln dargeboten wird, die nur einen Deep Link auf die Fundstelle, Überschrift des Artikels, Namen der Zeitung als Quellenangabe, Ressort und den Satz des Artikels mit dem Suchbegriff enthalten, verstößt nicht gegen Urheberrecht und ist als Gesamtangebot nicht zu beanstanden. Es fehlt an einem urheberrechtlich geschützten Werk bzw. an einer Übernahme von wesentlichen Teilen einer Datenbank. Auch der Link ist korrekt, da die Inhalte so von der Klägerin angeboten werden. |
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Handy-Klingelton als neue Nutzungsart
OLG Hamburg,
Urteil vom 04.02.2002,
5 U 106/01 |
» UrhG § 31 |
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Die nicht gestattete Verwendung eines geschützten Musik-Werks als Handyklingelton verletzt das Recht des Urhebers des Musikstückes. Die Nutzung eines Musik-Werkes als Handyklingelton stellt eine neue, bisher unbekannte Nutzungsart dar. |
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- Entscheidung bei JurPC
- Anmerkung: Handyklingeltöne fallen zwar nicht ganz unter das Thema dieser Website, die Entscheidung lässt sich aber gut auf die"Audioverunstaltung" von Websites übertragen.
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Wetterführungspläne II
BGH,
Urteil vom 23.10.2001,
X ZR 72/98 |
» ArbEG § 20 |
» UrhG § 69b |
» BGB § 242 |
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Kein Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung nach den §§ 9, 10 ArbEG und auf Vergütung für einen technischen Verbesserungsvorschlag (§§ 3, 20 ArbEG). Nach § 69 b Abs. 1 UrhG wird der als Arbeitnehmer tätige Schöpfer urheberrechtsfähiger Werke für seine Leistung regelmäßig mit seinem Arbeitslohn abgegolten. Zu prüfen sind aber noch urheberrechtliche Sonder-Ansprüche nach § 36 UrhG; zur Prüfung dieser wurde das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an dieses zurückverwiesen |
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- Entscheidung bei JurPC
- "Wetterführungspläne"- Arbeitnehmervergütung für in der Dienstzeit erstelltes Programm: BGH Urteil vom 24.10.2000, X ZR 72/98; Versäumnisurteil wurde nach Einspruch des Klägers aufgehoben
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