Entscheidungen zum Urheberrecht
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Reprographievergütung auf PC
OGH,
Urteil vom 24.02.2009,
4 Ob 225/08d |
» UrhG § 42b |
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Die Klägerin, eine Computerherstellerin, klagt auf Feststellung, dass die beklagten Verwertungsgesellschaften keinen Anspruch auf Bezahlung einer Reprographievergütung hätten, wie er von diesen in einem veröffentlichten Tarif gefordert worden war.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision keine Folge. Reprographievergütung ist nur für Geräte zu leisten, die ihrer Art nach zur reprographischen oder nach ähnlichen Verfahren ausgeführten Vervielfältigung bestimmt sind; dies trifft auf Personal-Computer (PC) nicht zu, für sie ist keine Reprographievergütung zu leisten. |
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Promotion-Fotos
OLG Linz,
Urteil vom 08.05.2008,
8 Bs 128/08t |
» UrhG § 24 |
» UrhG § 91 |
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Die Privatanklägerin hatte von ihrem damaligen Lebensgefährten bei einem Fotographen Promotion-Fotos für dessen Werbekampagne anfertigen lassen. Nach dem Zerwürfnis ließ sie sich die Verwertungsrechte vom Fotographen abtreten und verfolgte den Ex unter anderem mit einer Privatanklage wegen Urheberrechtsverletzung. Das Erstgericht verurteilte ihn.
Das Berufungsgericht gibt der Nichtigkeitsberufung Folge und spricht den Angeklagten frei. Es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte vom Fotographen zumindest konkludent die Verwertungsrechte erhalten habe, für die die Fotos mit Wissen des Fotographen angefertigt worden seien. |
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Haftung für Tauschbörsennutzung der Tochter
OGH,
Beschluss vom 22.01.2008,
4 Ob 194/07v |
» UrhG § 81 |
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Der Beklagte wurde aufgrund der IP-Adresse als Inhaber eines Internetanschlusses ausgeforscht, über den zahlreiche Musikstücke im Rahmen der Tauschbörse LimeWire angeboten worden waren. Die Tauschbörse war von der 17-jährigen Tochter über Empfehlung von Freunden installiert worden; ihr war nicht klar, dass mit der Teilnahme auch ein Zurverfügungstellen von Werken verbunden war. Der Beklagte wusste davon nichts.
Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, das Rekursgericht wies ab.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Gehilfe eines urheberrechtlichen Verstoßes ist derjenige, der den Täter bewusst fördert. Für seine Haftung reicht eine bloß adäquate Verursachung nicht aus, auch er muss sich rechtswidrig verhalten. Er muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder muss zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen. Die Prüfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. Die Rechtsprechung hält der Kenntnis der Tatumstände ein vorwerfbares Nichtkennen gleich. Das bloße Zurverfügungstellen des Computers mit Internetzugang schuf zwar eine adäquate Ursache für die spätere Rechtsverletzung, der Beklagte musste aber mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass seine Tochter bei Nutzung des Internets in Urheber- und/oder Werknutzungsrecht eingreifen würde. Die Funktionsweise von Internettauschbörsen und Filesharing-Systemen kann bei Erwachsenen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Beklagte musste daher nicht wissen, dass die relevanten Daten über ein solches System auch für andere Internetnutzer zugänglich sind und damit unter Verletzung von Verwertungsrechten verbreitet werden können. Er war daher auch nicht verpflichtet, die Internetaktivitäten seiner Tochter von vornherein zu überwachen. |
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Securo
OGH,
Beschluss vom 10.07.2007,
4 Ob 103/07m |
» UrhG § 1 |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
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Die Kläger wollen den Beklagten die Verwendung des von ihnen geschaffenen und zum Teil auch in derselben Branche verwendeten Logos verbieten. Die Beklagten bestreiten die Urheberschaft, den Werkcharakter und führen aus, dass sie das Logo vom berechtigten Inhaber übernommen hätten.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Dem Logo komme kein urheberrechtlicher Schutz zu. Blockbuchstaben sind Gemeingut; kleine Unregelmäßigkeiten (hier: Gestaltung des ersten Buchstabens) sind noch nicht als eigentümliche geistige Schöpfung anzusehen. Ob sich eine Schöpfung (hier: auf dem Gebiet der Gebrauchsgrafik) auf Grund ihrer Originalität im Sinne dieser Grundsätze hinreichend deutlich von ähnlichen Schöpfungen unterscheidet und daher ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Ein Kennzeichenschutz nach dem UWG scheitere daran, dass die Erstklägerin das Logo nie verwendet habe und der Zweitkläger das Unternehmen nicht nur vorübergehend aufgegeben habe, sodass es an einem Wettbewerbsverhältnis mangelt. |
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Firmenbuchdatenbank II
OGH,
Urteil vom 12.06.2007,
4 Ob 11/07g |
» UrhG § 76d |
» Datenbank RL |
» IWG § 5 |
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Der Compass-Verlag hatte über Jahrzehnte Firmenbuchdaten gesammelt und zuerst durch Recherchen bei Gericht, dann mit Hilfe von Änderungsabfragen im EDV-Firmenbuch aktualisiert, die er sich ohne der Republik etwas zu zahlen beim Kreditschutzverband beschafft hatte. Die Republik, die ihre Datenbank mit ähnlich großem Aufwand wie der private Anbieter die seine aufgebaut hatte, klagte.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte. Im Sicherungsverfahren bejahte der OGH (4 Ob 17/02g) zwar den Urheberrechtsschutz für die Staats-Datenbank nach § 76 d UrhG, relativierte ihn aber aufgrund der "Essential-facilities-Doktrin": Demnach sei die Weigerung des marktbeherrschenden Inhabers einer wesentlichen Einrichtung rechtswidrig, diese zu diskriminierungsfreien Bedingungen für Tätigkeiten eines Dritten auf einem vor- oder nachgelagerten Markt zugänglich zu machen. Es müsse als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 Abs1 KartG) angesehen werden, wenn dem Hersteller einer Datenbank, der diese nur unter der Bedingung wirtschaftlich sinnvoll betreiben kann, dass ihm zur Aktualisierung notwendige Veränderungsdaten zur Verfügung gestellt werden, vom monopolistischen Hersteller jener Datenbank, aus der allein die Veränderungsdaten bezogen werden können, ein Zugriff auf die Veränderungsdaten grundlos verweigert oder von der Zahlung eines unangemessenen Entgelts abhängig gemacht würde. Ein "angemessenes Entgelt" müsse der Übernehmer allerdings schon zahlen. § 7 UrhG sei auf das Leistungsschutzrecht gemäss §76c UrhG nicht analog anzuwenden.
Im Hauptverfahren begehrt die Klägerin weiter Unterlassung der Datenentnahme ohne angemessenes Entgelt, Rechnungslegung und Entgeltzahlung.
Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Unterlassungsbegehren und dem Rechnungslegungsbegehren zur Gänze statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision nicht Folge. Dem Firmenbuch der Klägerin liegt im Allgemeinen und den täglichen Änderungsdaten im Besonderen eine wesentliche Investition nach Art 7 Abs 1 Datenbank RL, § 76c Abs 1 UrhG, zu Grunde. Die Kosten, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit den Aktualisierungsdaten für das Firmenbuch entstehen, sind Kosten der Datensichtung, -auswertung und -darstellung mit dem (einzigen) Ziel, die jeweils aktuellen Daten in der Datenbank Firmenbuch bereitzustellen. Die Aktualisierungsdaten sind kein Nebenprodukt eines vorgelagerten eigenständigen Zwecks; sie müssen verarbeitet werden, um den primär intendierten Datenbankinhalt für den Abruf aktuell und geordnet aufzubereiten. Die damit in Zusammenhang stehenden Kosten dienen deshalb der Darstellung des Datenbankinhalts und sind keine Kosten der Datenerzeugung. Sie sind somit als wesentliche Investition iSd §§ 76c, 76d UrhG berücksichtigungsfähig. An dem schon im Sicherungsverfahren gewonnen Ergebnis, wonach das Firmenbuch unter das besondere Schutzrecht für Datenbanken nach § 76d UrhG fällt, in das durch den fortdauernden unautorisierten Bezug von Aktualisierungsdaten eingegriffen wird, ist daher festzuhalten. |
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Videokamera-Attrappe
OGH,
Urteil vom 28.03.2007,
6 Ob 6/06k |
» ABGB § 16 |
» EMRK Art 8 |
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Der Beklagte hatte am Balkon seines Hauses eine ferngesteuert bewegliche Videokamera angebracht, die einerseits Küchenfenster, Haus- und Gartentüre und andererseits den Garten des Klägers überwachte. Er behauptete, dass es sich nur um eine nicht angeschlossene Attrappe gehandelt habe. Der Kläger argumentierte, dass er das nicht kontrollieren könne. Es konnte auch bis zum Schluss nicht festgestellt werden. Er begehrte einerseits die Unterlassung der Überwachung seines Haus- und Gartenbereiches bzw. des Eindruckerweckens und andererseits die Entfernung der Kamera bzw. die Änderung des Einstellwinkels der Kamera, so dass sein Grundstück nicht mehr miterfasst wird.
Das Erstgericht gab den Klagebegehren zu Gänze statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Unterlassungsbegehren und hob das Urteil hinsichtlich des Beseitigungsanspruches auf.
Der OGH gab der Revision keine und dem Rekurs teilweise Folge. Er bestätigte das Unterlassungsurteil und wies das Beseitigungsbegehren ab. Das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre, das als absolutes Persönlichkeitsrecht Schutz gegen Eingriffe Dritter genießt, wird aus § 16 ABGB abgeleitet. Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Eine Verletzung der Geheimsphäre stellen geheime Bildaufnahmen im Privatbereich und fortdauernde unerwünschte Überwachungen dar. Der Kläger konnte nicht ständig kontrollieren, ob die Kamera eingeschaltet ist oder ob es sich um eine bloße Attrappe handelt. Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers. Entscheidend für den Schutz ist eine Interessensabwägung. Dem Interesse des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre stehen keine berechtigten Interessen des Beklagten gegenüber, weil dessen Interesse am Schutz seines Eigentums nicht die Überwachung des Grundstückes des Klägers erfordert. Da er aber sehr wohl sein eigenes Grundstück überwachen darf, konnte ihm nicht die Beseitigung der Kamera aufgetragen werden. |
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Übernahme von Code-Schnipseln
OGH,
Urteil vom 16.01.2007,
4 Ob 198/06f |
» UrhG § 1 |
» UrhG § 40a |
» UWG § 1 |
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Die Beklagte löste die Klägerin bei einer Kundin ab und betreute deren Website weiter. Während die alte Lösung zur Einbindung der Datenbank (Microsoft SQL) ASP und Javascript verwendete, passte die Beklagte eine bereits vorhandene PHP-Lösung an die Erfordernisse der Kundin an. Dabei verwendete sie von der Klägerin stammende Codesequenzen im Ausmaß von etwa 10 bis 15 Prozent der Gesamtprogrammierleistung.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Unterlassungsanspruch zum Teil Folge. Einen urheberrechtlichen Schutz verneinte auch er. Computerprogramme weisen die erforderliche Komplexität auf, wenn etwa die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließ und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hatte. Dies ist entweder bei komplexen Programmen oder dann anzunehmen, wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. Maßgeblich ist auch, ob ein Programm neu geschaffen wird oder ob der Programmierer im wesentlichen auf bereits vorhandene Programmbausteine zurückgreifen kann. Dies ist etwa bei HTML-Code bei vorgegebenem Layout nicht der Fall. Als Ergebnis der Verneinung des urheberrechtlichen Schutzes wies auch der OGH das Beseitigungsbegehren und die Leistungsbegehren ab. Allerdings bejahte der OGH eine sittenwidrige Handlung durch das Ausbeuten des Arbeitsergebnisses der Klägerin im Sinne des § 1 UWG und gab daher dem Unterlassungsbegehren Folge. Die Beklagte habe wesentliche Teile der fremden Leistung glatt übernommen. Auch wenn kein Gestaltungsspielraum besteht, darf die Leistung des Mitbewerbers nicht einfach glatt" (also durch den Einsatz von Vervielfältigungsmethoden) übernommen werden. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Es ist schwierig, eine Auseinandersetzung um Software zu kommentieren, wenn man die Software nicht im kennt, um die es in der Entscheidung geht. Tatsache dürfte sein, dass es um kein Computerprogramm im technischen Sinne ging, sondern um skriptbasierte Techniken zur Einbindung einer Datenbank auf Basis PHP und HTML. Auch diese fallen aber gem. § 40a UrhG unter den rechtlichen Begriff des Computerprogrammes. Der OGH verneint zwar richtigerweise den Schutz durch das Urheberrecht, kommt aber über die Sittenwidrigkeitsklausel des UWG zu einem ähnlichen Ergebnis und führt dabei durch die Hintertür ein neuartiges Schutzrecht ein. Hier kommt es zu einer unzulässigen Vermischung von Werkvertrag und Leistungsschutzrecht. Außerhalb des Urheberrechtes steht der Code dem Kunden zu und dieser kann damit machen, was er will. Er kann die Website auch einem Konkurrenten übertragen, damit dieser sie - unter Verwertung des Bisherigen - ausbaut. Verlegen wird das Ganze auf eine reale Baustelle. Die Baufirma B soll unter Wahrung der Substanz das früher von der Baufirma A errichtete Haus des Auftraggebers C umbauen. Niemand käme auch nur im Entferntesten auf die Idee, dass die Baufirma B die "ungeschützte Leistung" der Baufirma A ausbeutet, weil sie ihre Mauern auf die von jener errichteten Fundamente setzt oder einzelne alte Wände integriert. Schließlich hat die Baufirma A ohnedies ihre Leistung bezahlt erhalten, so wie im gegenständlichen Fall die Klägerin ihren Code. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das "Website-Programm" nur leihweise überlassen worden wäre, die Auftraggeberin also den Code nicht erworben hätte.
Man kann hier auch nicht mit einer Lücke im Leistungsschutz argumentieren. Software-Patente sind schon seit vielen Jahren im Gespräch, die Gegner haben sich aber bisher aus gutem Grund durchgesetzt.
Die Sichtweise des OGH wird auch der Situation bei der Websiteerstellung nicht gerecht. Das Internet basiert gerade darauf, dass jeder auf dem Arbeitsergebnis des anderen aufbaut. Es ist ein gegenseitiges Geben und Nehmen. Warum soll jeder das Rad neu erfinden müssen? Es geht hier nicht um ein tolles Design, sondern ausschließlich um die Frage, wie ein bestimmter Vorgang (z.B. eine Suchanfrage an eine Datenbank) technisch gelöst wird. Dafür gibt es eine Handvoll Möglichkeiten. Google zeigt auf das Stichwort "Codeschnipsel" 396.000 Seiten, auf denen man sich frei bedienen kann; nimmt man das englische Wort "snippet", sind es 25 Millionen. Vielleicht hat die Beklagte auch nur verabsäumt darauf hinzuweisen, dass sich derselbe Code, das angebliche "ungeschützte Arbeitsergebnis der Klägerin, auf tausend anderen Seiten findet und dass sie sich bestenfalls den Suchaufwand erspart hat.
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Michaela S***
OGH,
Beschluss vom 18.09.2006,
4 Ob 172/06g |
» UrhG § 78 |
» ABGB § 1330 |
» EMRK Art.10 |
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Der beklagte Verlag veröffentlichte in der Zeitschrift NEWS ein Bild der Klägerin, die eine Biographie des Sängers Udo Jürgens mitverfasst hatte. Im zughörigen Text war zu lesen, dass die Abgebildete der Scheidungsgrund des Sängers wäre und ein Kind von ihm erwartete; beides war unrichtig.
Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Wenn die Textberichterstattung im Licht des § 1330 Abs 2 ABGB deshalb zulässig war, weil mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wurde, kann für eine am Maßstab des § 78 UrhG zu messende Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, da auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. Bildveröffentlichungen im Zusammenhang mit rufschädigenden Tatsachenbehauptungen über den Abgebildeten, deren Richtigkeit nicht bewiesen ist, sind durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art.10 MRK nicht gedeckt. Auch Mitteilungen von Gerüchten, Vermutungen oder Behauptungen sowie die verdachtsweise
Behauptung einer Tatsache sind Tatsachen iSd § 1330 Abs 2 ABGB. |
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Möbelixman
OGH,
Beschluss vom 20.06.2006,
4 Ob 19/06g |
» UrhG § 1 |
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Die Klägerin erstellte im Auftrag der Beklagten an Hand eines ihr von dieser übergebenen "Storyboards" einen Werbe-Zeichentrickfilm. Ein anderes Unternehmen erstellte im Auftrag der Beklagten dann anhand desselben "Storyboards" einen Nachfolgefilm. Die Klägerin begehrte EUR 30.000 und Unterlassung. Der Nachfolgefilm verletze die Urheberrechte der Klägerin an den von ihr geschaffenen Werkteilen, die über das "Storyboard" hinausgingen.
Das Erstgericht wies Zahlungs- und Unterlassungsbegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision Folge und hob die Urteile auf. Der Nachweis des Werkcharakters kann im Allgemeinen schon durch die Vorlage des Werks erbracht werden, weil die Beurteilung, ob dadurch ein Werk iSd UrhG verkörpert wird, eine Rechtsfrage ist, die das Gericht zu lösen hat. Die Feststellungen der Vorinstanzen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Bearbeitung der Vorgaben der Nebenintervenientin für die Hauptfigur, für Thema und Ablauf des Werbetrickfilms in Gestalt der von der Klägerin erstellten Bildsequenzen und der Schlusseinstellung einen solchen Grad eigenständiger Schöpfung erreicht, dass von einem Werk iSd UrhG gesprochen werden kann. Es muss daher noch geklärt werden, welche Leistungen die Klägerin tatsächlich erbracht hat und ob diese schutzfähig sind. |
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Gefahren des Drogenkonsums
OGH,
Beschluss vom 23.05.2006,
4 Ob 43/06m |
» UrhG § 78 |
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Der minderjährige Kläger hatte sich nach Einnahme eines aus Engelstrompeten hergestellten Tees bei einer Bergwanderung im Wald verirrt und musste in einer groß angelegten Rettungsaktion gesucht werden. Diese Aktion rief lokal großes Medieninteresse hervor. Die beklagte Zeitung veröffentlichte im Rahmen eines breit angelegten Berichtes über die Suchaktion und deren Auslöser sowie die Gefahren des aus Engelstrompeten hergestellten Tees zwei Bilder des Klägers, die ihn unmittelbar nach seiner Entdeckung im Wald mit nacktem Oberkörper und in offensichtlich leicht benebeltem Zustand zeigten. Auf einem Bild war der Kläger deutlich erkennbar. Er begehrte im Verfahren Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz wegen Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Die Veröffentlichung des Bildes diente keinen schutzwürdigen Interessen der Öffentlichkeit, weshalb die Abwägung der Interessen des minderjährigen und daher besonders schutzwürdigen Klägers gegenüber jenen des Verlages oder der Öffentlichkeit zugunsten des Klägers ausfiele. Die bloßstellende Abbildung kann auch nicht mit der Warnung der Öffentlichkeit vor den Gefahren des Drogenkonsums gerechtfertigt werden. |
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Nacht der 1000 Rosen - keine Haftung des Domaininhabers für Urheberrechtsverletzung auf der Website
OGH,
Urteil vom 24.01.2006,
4 Ob 226/05x |
» MedienG § 1 |
» MedienG § 24 |
» UrhG § 81 |
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Die Nebenintervenientin betreibt eine Internetplattform, auf der Fotos von aktuellen Veranstaltungen veröffentlicht werden. Die Fotographin, deren Rechte von der Klägerin geltend gemacht werden fertigte freiberuflich für die Nebenintervenientin gegen ein Pauschalhonorar für Zwecke dieser Plattform Fotos an. Eine weitergehende Verwendung wurde nicht vereinbart, die Nebenintervenientin ging aber von einem umfassenden Nutzungsrecht aus. Der Beklagte ist Kommanditist einer GmbH&CoKG, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Diskothek betreibt. Letztere betrieb unter der vom Beklagten registrierten Domain eine Website, auf der mit Einwilligung der Nebenintervenientin Fotos der Fotographin veröffentlicht wurden.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren dem Grunde nach und dem Unterlassungsbegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab den Revisionen des Beklagten und der Nebenintervenientin Folge und wies die Klage ab. Den (bloßen) Inhaber der Domain trifft keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden. Ebenso wie für Wettbewerbsverstöße oder Urheberrechtsverletzungen in Zeitungen der jeweilige Medieninhaber haftet, muss dies auch für Rechtsverletzungen in Websites gelten. Die Haftung trifft denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Die Entscheidung ist mehrfach problematisch.
Erstens galt das Mediengesetz in der Fassung der Novelle 2005 zum Vorfallszeitpunkt noch nicht.
Zweitens gab und gibt es weder nach dem alten noch nach dem neuen Mediengesetz eine Impressumpflicht (der OGH hat hier, die zugegeben verklausulierte Derfinition des § 1 Abs. 1 Z 5a MedienG übersehen, nach der zwischen Websites und wiederkehrenden elektronischen Medien unterschieden wird; die Impressumpflicht nach § 24 Abs. 3 bezieht sich aber nur auf letztere. Eine der Impressumpflicht ähnliche Verpflichtung gibt es aber nach § 5 ECG.
Drittens hat der Sachverhalt überhaupt nichts mit dem Mediengesetz zu tun. Es liegt vielmehr ein Fall der urheberrechtlichen Gehilfenhaftung (Störerhaftung) vor. Die Frage ist, ob der Domaininhaber für Rechtsverletzungen auf einer Website, die unter seiner Domain betrieben wird, einzustehen hat. Das ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Gehilfe die Tat bewusst gefördert hat. Gerade das ist hier aber nicht der Fall. Der Beklagte hat nach Aufforderung veranlasst, dass die Fotos entfernt werden. Er hat sich nur geweigert eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Klage ist daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
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Smiths Freunde
OGH,
Urteil vom 11.08.2005,
4 Ob 146/05g |
» UrhG § 46 |
» MRK Art. 10 |
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Proponenten der Glaubensgemeinschaft der Norweger, auch Smiths Freunde genannt, klagen einen Kritiker, der im Zuge einer umfassenden Auseinandersetzung mit der von ihm als Sekte angesehenen Gruppe auf seiner Website umfangreiche, urheberrechtlich geschützte Werke der Glaubensgemeinschaft veröffentlicht hat.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der OGH gab der Revision teilweise Folge und bestätigte zum Teil die Abweisung und gab teilweise statt; teilweise hob er das Urteil auf. Der OGH sah zum Teil die Voraussetzungen des kleinen Zitates nach § 46 Z 1 als gegeben. Hingegen lägen die Voraussetzungen des großen Zitates nach § 46 Z 2 mangels Vorliegen eines wissenschaftlichen Werkes nicht vor. Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen. Die vollständige Wiedergabe von Sprachwerken auf einer Website ist durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt, wenn der angestrebte Zweck (Kritik an den Thesen einer religiösen Bewegung) auch ohne vollständige Wiedergabe der Texte hätte erreicht werden können. Die zur Rechtfertigung eines Eingriffs im Einzelfall führenden Umstände hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung beruft. |
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Bearbeitung eines Computerprogrammes (TerraCAD)
OGH,
Urteil vom 12.07.2005,
4 Ob 45/05d |
» UrhG § 2 |
» UrhG § 5 |
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Der Erstbeklagte war vor seiner Tätigkeit bei der Klägerin bereits bei der S*****GmbH beschäftigt gewesen und hatte dort u.a. das Computerprogramm TerraCAD entwickelt. Die S***** schloss dann im April 2000 mit der Klägerin und der T***** eine Vereinbarung, mit der die ausschließlichen und unbeschränkten Werknutzungsrechte gedrittelt wurden. 2001 wurde die Zusammenarbeit beendet, der Erstbeklagte gründete die Zweitbeklagte und schloss mit der S***** und der T***** einen Rahmenvertrag und brachte in diesen den Sourcecode von TerraCAD Stand Mai 2001 ein, also inklusive der Weiterentwicklungen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Klägerin getätigt hatte. Den Sourcecode hatte er sich ohne Wissen der Klägerin beschafft.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren, gerichtet auf Unterlassung der Verwendung des Sourcecodes, der über den Stand 4/2000 (Tätigkeit des Erstbeklagten bei der S) hinausgeht, nach dem UWG statt. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision Folge, bestätigte das Unterlassungsbegehren mit Teilurteil, gab auch dem Rechnungslegungsbegehren statt und hob das Urteil hinsichtlich Entgeltszahlung, Herausgabe des Gewinnes und Schadenersatz auf. Er ging davon aus, dass die erfolgte Bearbeitung des Programmes Werkcharakter habe. Kriterien, die Rückschlüsse auf die Individualität einer bestimmten Bearbeitung eines Computerprogramms zulassen sind seine Länge, die Anzahl der Programmschritte, die Eigenart der visuellen Gestaltung, Zeit und (Kosten)Aufwand für die Entwicklung, die kreative Auswahl aus zur Verfügung stehenden Variationsmöglichkeiten sowie die Verfügbarkeit und der Einsatz von vorhandenen Bausteinen und Entwicklungstools. Auf eine bestimmte Werkhöhe kommt es nicht an. Von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Bearbeitung eines Computerprogramms kann dann ausgegangen werden, wenn diese eine gewisse Komplexität aufweist. |
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Schlagwortsammlung
OGH,
Urteil vom 12.07.2005,
4 Ob 58/05s |
» UrhG § 2 |
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Beide Parteien handeln mit Waren aus dem Bereich des Arbeitsschutzes. Die Beklagte entnahm von der Website der Klägerin ein untergliedertes Verzeichnis mit 250 Schlagwörtern, die ihr Artikelsortiment beschreiben.
Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision Folge, erließ ein Teilurteil und hob im übrigen auf. Ein Sachregister kann unter den Schutz des Urheberrechtes fallen, wenn es sich nicht in der routinemäßigen, automatischen Erfassung und alphabetischen Reihung einzelner Wörter erschöpft, sondern - nach gedanklicher Durchdringung der verarbeiteten Sachmaterie - wichtige von unwichtigen Stichwörtern unterschieden und zusammenfassende, prägnante Stichwörter gefunden werden.
Das Unterlassungsbegehren hat sich immer am konkreten Verstoß zu orientieren, eine gewisse allgemeine Fassung ist jedoch notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. |
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Kitzbüheler Gams - Verjährung und Ersitzung von urheberrechtlichen Ansprüchen
OGH,
Beschluss vom 24.05.2005,
4 Ob 63/05a |
» UrhG § 90 |
» ABGB § 1478 |
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Der beklagte Tourismusverband wendet gegen die urheberrechtlichen Ansprüche der Verwertungsgesellschaft Ersitzung und Verjährung ein.
Erstgericht und Rekursgericht haben diese verneint.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten keine Folge. Eine Ersitzung von - alleine hiezu in Frage kommenden - Werknutzungsbewilligungen komme nicht in Frage, da es sich dabei um kein Besitzrecht handle, sondern um ein bloß obligatorisches Recht. Eine während der gesetzlichen Dauer des Urheberrechtes begangene Rechtsverletzung kann innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Verjährungsfristen (§ 90 UrhG: 3 Jahre für Entgelt- und Auskunftsansprüche; § 1478 ABGB: 30 Jahre für Unterlassungsansprüche) verfolgt werden. Bei Dauerdelikten kommt eine Verjährung ohnedies nicht in Frage. |
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austrica.at
OGH,
Beschluss vom 08.02.2005,
4 Ob 280/04m |
» UrhG § 81 |
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Der Kläger leitet aus seinem Urheberrecht an einem Logo, das in grafischer Gestaltung u.a. den Schriftzug Austrica enthält, einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der gleichlautenden Domain ab, die die Beklagten bereits vor der Markenanmeldung des Klägers registrieren ließen und für einen Internetauftritt verwendeten.
Beim OGH ist nur mehr der auf das Urheberrecht gestützte Unterlassungsanspruch gegen die Zweitbeklagte streitgegenständlich, der vom OGH verneint wird. Ein Logo kann zwar als Werk der angewandten Kunst Schutz genießen, die bloße Verwendung des Wortbestandteiles führt aber zu keinem Urheberrechtseingriff (ein Sprachwerk wurde nicht behauptet). Den Beklagten kommt die Priorität zu, weil sie vor der Markenanmeldung durch den Kläger nicht nur die Domain registriert, sondern darunter auch eine Website betrieben haben, sodass von einem kennzeichenmäßigen Gebrauch auszugehen ist. |
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30-jährige Verjährung von Ersatzansprüchen
OGH,
Urteil vom 21.12.2004,
4 Ob 257/04d |
» UrhG § 91 |
» ABGB § 1489 |
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Liegt eine nach § 91 Abs. 2a UrhG mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte, gerichtlich strafbare Handlung vor, verjähren Ersatzansprüche erst nach 30 Jahren. |
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Herstellerbezeichnung bei digitalen Bildern
OGH,
Urteil vom 21.12.2004,
4 Ob 252/04v |
» UrhG § 15 |
» IPRG § 34 |
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Der Kläger fertigte im Auftrag des Erstbeklagten Fotos von dessen Hotel an, die dieser für einen Internetauftritt und für Druckwerke bis 50.000 Stück verwenden durfte. Die Bilder wurden nur digital in Form einer CD-Rom mit Urheberrechtsaufdruck übergeben, ausdrücklich vereinbart war aber, dass die Bilder nur mit Herstellerangabe verwendet werden durften. Der Erstbeklagte verwendete die Bilder über seinen Webdesigner für eine Website und ließ über die Zweitbeklagte 20.000 Werbeprospekte anfertigen. In beiden Fällen wurde irrtümlich die Herstellerangabe unterlassen. Der Kläger begehrte, gestützt auf das vertraglich vereinbarte deutsche Urheberrecht Unterlassung, Beseitigung und die Bezahlung verschiedener Geldbeträge als Lizenzgebühren; vom Erstbeklagten auch deswegen, weil dieser die Bilder auch auf die Website von Tiscover verlinkt habe.
Das Erstgericht verurteilte den Erstbeklagten zur Zahlung eines kleinen Geldbetrages wegen der Unterlassung der Herstellerbezeichnung und wies das gesamte weitere Begehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision gegen den Erstbeklagten keine Folge und wies die außerordentliche Revision gegen die Zweitbeklagte zurück. Im Bereich des Immaterialgüterrechtes ist eine vertragliche Rechtwahl ausgeschlossen; das anzuwendende Recht bestimmt sich ausschließlich nach § 34 IPRG. Mit dem bloßen Einrichten eines Hyperlinks kommt es (auch bei einem Frame-Link) noch zu keiner Vervielfältigung eines digitalen Werks auf dem adressierten Rechner. Es kommt damit zu keiner Verdoppelung des Internetauftritts der Anbieter, weil der Hyperlink nur die Zugriffsmöglichkeit erleichtert, nicht aber die in das Internet gestellten Informationen erweitert oder gar verdoppelt. Da die Bilder selbst nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen gewesen seien, habe der Kläger gegen die Zweitbeklagte keinen Anspruch auf deren Anbringung. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Die Entscheidung wirft eine für die Praxis wichtige Frage auf, nämlich, wie die Herstellerbezeichnung bei digitalen Bildern angebracht werden muss, damit sie auch spätere Verwender bindet. Nachdem man damit rechnen muss, dass die Bilder nicht unbedingt mit dem ursprünglichen Datenträger weitergegeben werden, sondern auch per Datenleitung, kann sich der Hersteller praktisch nicht absichern. Fraglich ist, ob allenfalls ein digitales Wasserzeichen genügt; dies wird wohl nur dann der Fall sein, wenn dieses Zeichen bei der Bearbeitung des Bildes auffallen muss.
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Schräger Pfahl
OGH,
Urteil vom 21.12.2004,
4 Ob 197/04f |
» UrhG § 22 |
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Der Bildhauer Andreas U. schuf 1959 die Skulptur "Schräger Pfahl". Im Laufe der Zeit begann das im Eigentum des Beklagten stehende Werk aus Mörtel zu zerfallen. 1999 verlangten die Erbinnen von U, der Beklagte solle ihnen zwecks Herstellung von Abgüssen zur Verfügung stellen. Der Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf die Gefahr von Beschädigungen ab.
Das Erstgericht lehnte die Zurverfügungstellung unter Hinweis auf die Beschädigungsgefahr ab ließ nur eine berührungslose Abtastung mittels Laser zwecks Herstellung eines 3D-Modelles zu. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der außerordentlichen Revision der Klägerinnen keine Folge. Der Besitzer eines Werkstückes muss das Original oder Vervielfältigungsstück dem Urheber und seinen Erben zugänglich machen, soweit dies notwendig ist, um ihnen die Vervielfältigung zu ermöglichen. Das in seinem Kern nach herrschender Meinung unverzichtbare Zugangsrecht ist aber einerseits auf den Zweck beschränkt, Vervielfältigungsstücke herzustellen, andererseits ist auf die Interessen des Besitzers entsprechend Rücksicht zu nehmen. Letzteres bedeutet nicht nur, dass bei der Ausübung des Zugangsrechts auf die persönlichen Verhältnisse des Besitzers zu achten ist, sondern dass auch die Gefahr einer allfälligen Beschädigung des Werkstücks zu berücksichtigen ist. In der Regel wird hiebei das Interesse des Besitzers an der Unversehrtheit seines Werkstücks das Interesse des Urhebers an der Herstellung von Vervielfältigungsstücken überwiegen, wenn bei der Vervielfältigung eine Beschädigung des Werkstücks zu befürchten ist. |
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EQ - Werbekonzept für Online-Warenwirtschaftssystem - schlüssige Einräumung eines Werknutzungsrechtes an den Dienstgeber
OGH,
Beschluss vom 19.10.2004,
4 Ob 182/04z |
» UrhG § 3 |
» UrhG § 24 |
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Die Klägerin erstellte auf Einladung der Beklagten ein Werbekonzept für ein Online-Warenwirtschaftssystem namens eQ. Dafür entwickelten Dienstnehmer der Klägerin neben einem schriftlichen Vermarktungskonzept diverse Entwürfe, unter anderem eine Werbeverpackung in Form eines Kartonzylinders. Später erhielt die Klägerin von der mit der Beklagten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Firma R*****ein ähnliches Werbegeschenk.
Das Erstgericht verneinte Aktiv- und Passivlegitimation und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil, ausgehend von der Bejahung von Werkqualität und originären Verwertungsrechten der Klägerin als Dienstgeber auf und trug eine Ergänzung des Beweisverfahrens zur Frage auf, wie R**** in den Besitz des Werbemittels gekommen sei.
Der OGH gab dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss keine Folge. Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks.
Das Urheberrechtsgesetz ordnet nur in ganz bestimmten Fällen an, dass dem gewerblichen Unternehmer die Verwertungsrechte an den in seinem Unternehmen hergestellten Werken zukommt . Einhellige Meinung ist auch, dass unter Werke der bildenden Künste im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik ist - und sei es auch nur die sogenannte Gebrauchsgraphik. Das UrhG ordnet nur in ganz bestimmten Fällen an, dass dem gewerblichen Unternehmer die Verwertungsrechte an den in seinem Unternehmen hergestellten Werken zukommt ((§ 38 Abs 1, § 74 Abs 1 letzter Satz, § 76 Abs 1 letzter Satz UrhG). Ob eine analoge Anwendung des für Computerprogramme geschaffenen § 40b UrhG auch auf andere von Dienstnehmern in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten geschaffene Werke in Frage kommt, ist hier nicht zu prüfen, weil eine vertragliche Übertragung vorliegt. Ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung (§ 24 UrhG) kann nämlich auch schlüssig erteilt werden. Beschäftigt der gewerbliche Unternehmer Mitarbeiter in einer Werbeabteilung zum Zweck der Werkschöpfung im Interesse des Unternehmens und erfolgt die Werkschöpfung durch den Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten, so ist mangels gegenteiliger Vereinbarung von einer stillschweigenden Einräumung der Verwertungsrechte an den Dienstgeber auszugehen. Nach der Zweckübertragungstheorie stehen dem Vertragspartner des Urhebers nur so viele Rechte zu, wie es dem Zweck des Dienstvertrags unter Berücksichtigung des Unternehmenszwecks entspricht. Sinn und Zweck der in Aussicht genommenen Nutzung als Werbemittel eines bestimmten Kunden erfordern auch die Möglichkeit des Verwertungsberechtigten, andere von der Benutzung des Werks etwa durch seine Bearbeitung auszuschließen. Es ist sohin von einer schlüssigen Einräumung von Werknutzungsrechten an die Klägerin auszugehen. Es ist daher nur noch zu prüfen, ob die Beklagte den Urheberrechtsverstoß der R*** bewusst gefördert hat, wozu zu Recht der Aufhebungsbeschluss ergangen ist. |
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