Entscheidungen zum Urheberrecht
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Vergütungen des Filmherstellers
OGH,
Urteil vom 04.05.2004,
4 Ob 28/04b |
» UrhG § 38 |
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Beide Parteien sind Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin nimmt die den Filmurhebern zustehenden Rechte wahr und hebt Leerkassetten-, Kabel- und Satellitenvergütung, Beteiligungsansprüche aus der Weiterverbreitung von Rundfunksendungen mittels Kabel u.a. ein. Die Zuständigkeit der Beklagten beschränkt sich auf Filme, die von Rundfunkunternehmen erstellt wurden. Das Inkasso der Ansprüche aus der "Leerkassettenvergütung" bei den Nutzern nimmt aufgrund einer Absprache der österreichischen Verwertungsgesellschaften und eines Gesamtvertrags für alle Gesellschaften die Austro-Mechana und hinsichtlich der "Kabel- und Satellitenvergütung" die Literar-Mechana (seit 1. 4. 1998 die AKM) vor. Die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften erfolgt nach einem zwischen ihnen abgesprochenen Verteilungsschlüssel. Weder die Klägerin noch die von ihr nunmehr vertretenen Filmurheber sind daran beteiligt; sie hatten dieser Verteilung nicht zugestimmt und wurden vor ihrer Festlegung nicht gehört. Mit Urteil 4 Ob 307/00a wurde der Beklagten die Rechnungslegung aufgetragen, Gegenstand des zweiten Rechtsganges ist das Feststellungsbegehren, dass der Klägerin an den Erträgnissen von Filmen aus bestimmten Zeitabschnitten Vergütungs- und Beteiligungsansprüche zustehen.
Das Erstgericht wies das Feststellungbegehren ab, das Berufungsgericht gab ihm statt.
Der OGH gab der Revision nicht Folge. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Regelungslücke angenommen. Es muss angenommen werden, dass der Gesetzgeber bei Neufassung des § 38 Abs 1 UrhG nicht bedacht hat, dass es mit Entfall der "Kabel- und Satellitenvergütung" als gesetzlicher Vergütungsanspruch ab 1. 1. 1998 eine Regelung über die Beteiligung der Urheber "neuer" Filme an den ab diesem Zeitpunkt vertraglichen Entgelten bedurfte. Diese Lücke ist durch Analogie zu schließen. Den Filmurhebern steht daher auch nach dem 31.12.1997 ein Anteil an den Kabelvergütungen und Satellitenvergütungen in Bezug auf Filme zu, mit deren Aufnahme nach dem 31.3.1996 begonnen wurde. |
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