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Felsritzbild
OGH, Urteil vom 17.12.2002, 4 Ob 274/02a

» UrhG § 2
» UrhG § 3
Der Kläger, ein Felsritzforscher, hat für einen Katalog eine freie Zeichnung eines Felsritzbildes angefertigt. Der Beklagte hat diese Zeichnung für eine Veröffentlichung in einem Buch eingescannt und am PC bearbeitet (Verstärkung des Kontrastes und Weglassen von Linien unter Beiziehung anderer Erkenntnisquellen), was zu einer Uminterpretierung des Bildes führte.

Das Erstgericht wies die Klage, gerichtet auf Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung ab; es fehle bereits die geistige Schöpfung und damit der Werkcharakter. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH änderte ab und gab dem Klagebegehren mit Ausnahme der Urteilsveröffentlichung statt. Der ein Felsritzbild wiedergebenden Zeichnung kann Werkcharakter zukommen. Auch die eigenständige geistige Bearbeitung eines vorgefundenen Objekts oder einer Naturerscheinung kann ein Werk im Sinne des Urheberrechts sein, sofern in ihr nur die individuelle Handschrift des Urhebers zum Ausdruck kommt. Die Voraussetzung der Unterscheidbarkeit ist gegeben, wenn ein anderer Abbildner möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Im gegenständlichen Fall bedurfte es bei jeder einzelnen Linie einer - auf wissenschaftlicher Interpretation des Vorgefundenen beruhenden - geistigen Entscheidung dahin, ob es sich dabei in der Natur um eine (authentische) künstlich geschaffene Felsritzung aus der Entstehungszeit des Felsbilds, um eine nachträgliche willkürliche Ergänzung oder gar um eine natürliche Verwitterungserscheinung des Felsens handelt. Als Ergebnis dieser geistigen Leistung entstand eine besondere Darstellung des als Vorlage dienenden Felsritzbilds, der der Kläger den Stempel der Individualität aufgedrückt hat und die auf Grund ihrer individuellen Handschrift in der Auswahl der vorgefundenen Linien geeignet ist, sich von Zeichnungen anderer Forscher desselben Felsritzbilds zu unterscheiden. Der Zeichnung des Klägers kann damit Eigentümlichkeit nicht abgesprochen werden; sie ist deshalb ein urheberrechtlich geschütztes Werk. In der Tätigkeit des Beklagten liegt daher eine Bearbeitung vor, die der Zustimmung des Urhebers bedurft hätte.

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