Entscheidungen zum Urheberrecht
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Arbeitsverfassungsgesetz - freie Bearbeitung der Einleitung zu einem Gesetzeskommentar
OGH,
Beschluss vom 19.10.2004,
4 Ob 181/04b |
» UrhG § 1 |
» UrhG § 2 |
» UrhG § 5 |
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Die Beklagte veröffentlichte im Handkommentar 2002 eine bearbeitete Version einer Einleitung zum Kommentar 1975 des Kläger, eines emeritierten Universitätsprofessors.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag des Klägers ab; das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Der Begriff "Werk der Literatur und Kunst" umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdruckes, wie etwa Bücher, Vorträge und andere Schriftwerke, sofern sie auf einer eigentümlichen, das heißt individuell eigenartigen geistigen Leistung des Schöpfers beruhen, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Wissenschaftliche Sprachwerke müssen eine sich durch individuelle Darstellung auszeichnende sprachliche Schöpfung auf wissenschaftlichem Gebiet sein, deren äußere Form und/oder inhaltliche Gestaltung sich von vergleichbaren Werken deutlich abhebt.
Die Benützung eines Werks bei der Schaffung eines anderen macht dieses gemäß § 5 Abs 2 UrhG dann nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zum benützten Werk ein selbständiges neues Werk ist. Für diese "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes selbständiges Werk vorliegt, demgegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. An einer derartigen Freischöpfung besteht daher kein abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner Einwilligung des Urhebers des benützten Werkes bedarf. Die freie Benützung setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, sondern lediglich als Anregung für eigenes Werkschaffen dient. Bei der Beurteilung kommt es auf den Gesamteindruck an. Beim Kommentar 2002 stammt der überwiegende Teil der beanstandeten Passagen nicht aus dem Werk des Klägers, sind zum Teil durch die Gesetzesmaterialien vorgegeben und weisen insgesamt keine den Gesamteindruck des klägerischen Werks und dessen schöpferische Eigentümlichkeit bestimmenden Inhalte auf. Es liegt daher keine Bearbeitung vor. |
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