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Ausstellungsvergütung
OGH, Urteil vom 30.03.2004, 4 Ob 11/04b

» UrhG § 16 b (aufgehoben)
Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft bildender Künstler VBK, Beklagter ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und der auch Ausstellungen veranstaltet. Die Klägerin hat während der Zeit der Geltung des § 16 b UrhG auch vom Beklagten beträchtliche Einnahmen durch die Einhebung der Ausstellungsvergütung erzielt. Die Klägerin begehrt nunmehr Rechnungslegung für einen Zeitraum nach Aufhebung des § 16b UrhG, weil die Aufhebung grundrechtswidrig gewesen sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revisions nicht Folge. Gegen die Aufhebung des § 16b UrhG durch die UrhG-Novelle 2000 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es besteht kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darauf, dass einmal eingeräumte Rechte nie wieder abgeschafft werden; dies wird vielmehr nur dann ausnahmsweise angenommen, wenn der von der Abschaffung Betroffene über einen längeren Zeitraum eine Erwartungshaltung aufbauen durfte, diese Erwartungshaltung enttäuscht wurde und damit für den Einzelnen sachwidrigerweise gravierende Nachteile verbunden sind.

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