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Entscheidungen zu allen Themen der Website

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Wiener Werkstätten III
OGH, Beschluss vom 25.05.2004, 4 Ob 234/03w

» ECG § 22
» UWG § 2
Der Kläger fertigt in Wien Lampen nach dem historischen Vorbild der Wiener Werkstätten und vertreibt Originalmöbel aus dieser Zeit. In einem Vorverfahren hatte er erfolgreich die steirische Möbelfirma K***GmbH auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Wiener Werkstätten" ohne sachlichen Bezug geklagt (4 Ob 177/02m). Die Beklagten sind Einrichtungsstudios in Wien, Graz und Berlin und deren Geschäftsführer. Diese haben von der K***GmbH, die auch ihre Mehrheitseigentümerin ist, die Lizenz zur Verwendung der Wortbildmarke "Wiener Werkstätten" erhalten und die Werbung übernommen; die Erstbeklagte auch die Domains "wiener-werkstaetten.co.at" und "wiener-werkstaetten.at". Die K***GmbH baut nunmehr in geringem Umfang auch lizenzfreie Möbel und Polstermöbel-Modelle nach historischen Entwürfen unter der Bezeichnung "Wiener Werkstätten Klassik", bewirbt aber ihr gesamtes Programm mit der Marke "Wiener Werkstätten".

Das Erstgericht erließ die beantragte Unterlassungs-EV. Das Rekursgericht bestätigte ohne die vom Erstgericht auferlegte Sicherheitsleistung.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs teilweise Folge und schränkte das Unterlassungsgebot ein. Untersagt wurde nicht generell die Werbung mit dem Begriff, sondern nur dann, wenn sich die Werbung nicht auf originale oder nach historischen Entwürfen hergestellte Gegenstände bezieht oder das Angebot der Beklagten nicht überwiegend solche Produkte oder einen repräsentativen Querschnitt davon umfasst.
Nach internationalem Wettbewerbsrecht ist für die zivilrechtlichen Folgen das Recht des Begehungsortes maßgebend, also des Ortes, an dem die wettbewerblichen Interessen aufeinanderstoßen. Aus der von der Erstbeklagten (in Berlin) für ihre Werbung verwendeten Top Level Domain .at sei zu erschließen, dass diese Werbung in erster Linie auf inländische Verbraucher zielt und sich auf den inländischen Markt auswirkt. Daran ändert auch das Herkunftsprinzip nach § 20 ECG nichts, obwohl derartige Werbung grundsätzlich unter § 3 Z 1 ECG fällt. Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes besteht im Rahmen des § 22 Z 5 ECG eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip auch im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten, weshalb eine Irreführung inländischer Verbraucher im Rahmen von dem ECG unterliegenden Sachverhalten nach § 2 UWG zu beurteilen ist.

firn.at
OGH, Urteil vom 25.05.2004, 4 Ob 36/04d

» MSchG § 10 Abs. 2
Die Inhaberin der Marke "Firn" (Pfefferminzbonbon mit einem Bekanntheitsgrad von 87 % bei Bonbon- und Schokoladekonsumenten und 24 % aller Befragten) klagt die Betreiberin der "Firn Bar & Casting Cafe" in Wien und Inhaberin der Domains www.firn.at und www.firn.co.at auf Unterlassung und Löschung.
Das Erstgericht wies die Klage mangels Klassenidentität, die eine Verwechslungsgefahr ausschließe, ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision Folge. Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Da im gegenständlichen Fall die Marke mit Ausnahme des bloß beschreibenden Zusatzes "Bar & Casting Cafe" gleich ist, sind an das Erfordernis der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit wesentlich geringere Anforderungen zu stellen. Zwischen der Herstellung und dem Vertrieb von Süßwaren, insbesondere Pfefferminzbonbons mit Schokofüllung, und dem Betrieb eines Cafes/Barbetriebs besteht keine derart durchgreifende Verschiedenheit der Waren bzw Dienstleistungen, die die Verwechslungsgefahr ausschließen würde. Darüber hinaus besteht aber bei einem allgemeinen Bekanntheitsgrad von 24 % auch der Schutz der bekannten Marke nach § 10 Abs. 2 MSchG. Die danach notwendige Rufausbeutung ist auch unlauter, weil es nahe liegt, dass die Assoziation des Frische-Geschmackes vom Bonbon auf die Produkte des Betriebes der Beklagten übertragen werden sollte. Da der Markenberechtigte auch einen Beseitigungsanspruch habe, sei auch das Begehren auf Löschung der Domains gerechtfertigt.

Haftung für Ehrenbeleidigung im Gästebuch
LG Feldkirch, Beschluss vom 05.05.2004, 3 R 142/04m

» ABGB § 1330
» ECG § 18, § 19
Im Gästebuch der Website der beklagten Tourismusgesellschaft wurden Ehrenbeleidigungen über den Kläger gepostet, die diese erst über Aufforderung durch den Kläger löschte.

Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab, weil durch die anstandslose Löschung der Inhalte die Wiederholungsgefahr weggefallen sei.

Das LG als Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte weiterhin die Verantwortlichkeit für das Gästebuch bestreite und weil sie offenbar überhaupt keine Kontrolle durchführe. Sowohl eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB als auch eine Rufschädigung nach Abs 2 setzen ein Verbreiten der Äußerung voraus. Unter den Begriff des Verbreitens falle auch das technische Verbreiten; die Beklagte habe durch die Zurverfügungstellung ihrer Website für Gästebucheintragungen die verfahrensgegenständlichen Äußerungen verbreitet. Die Beklagte treffe eine Prüfpflicht im Sinne einer regelmäßigen Beobachtung der Foren und Löschung inkriminierender Textstellen.
(nicht rechtskräftig)
  • LG-Entscheidung
  • Die OGH-Entscheidung wird hoffentlich eine klare Aussage über die Haftungsfrage für Gästebuchanbieter treffen, sonst werden die Gästebücher aus dem österreichischen Internet verschwinden. Ganz wesentlich ist dabei die Frage, ob § 18 Abs. 1 als allgemeine Definition des Sorgfaltsmaßstabes nicht doch trotz § 19 Abs. 1 gilt, wogegen m.M. nichts spricht.

Vergütungen des Filmherstellers
OGH, Urteil vom 04.05.2004, 4 Ob 28/04b

» UrhG § 38
Beide Parteien sind Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin nimmt die den Filmurhebern zustehenden Rechte wahr und hebt Leerkassetten-, Kabel- und Satellitenvergütung, Beteiligungsansprüche aus der Weiterverbreitung von Rundfunksendungen mittels Kabel u.a. ein. Die Zuständigkeit der Beklagten beschränkt sich auf Filme, die von Rundfunkunternehmen erstellt wurden. Das Inkasso der Ansprüche aus der "Leerkassettenvergütung" bei den Nutzern nimmt aufgrund einer Absprache der österreichischen Verwertungsgesellschaften und eines Gesamtvertrags für alle Gesellschaften die Austro-Mechana und hinsichtlich der "Kabel- und Satellitenvergütung" die Literar-Mechana (seit 1. 4. 1998 die AKM) vor. Die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften erfolgt nach einem zwischen ihnen abgesprochenen Verteilungsschlüssel. Weder die Klägerin noch die von ihr nunmehr vertretenen Filmurheber sind daran beteiligt; sie hatten dieser Verteilung nicht zugestimmt und wurden vor ihrer Festlegung nicht gehört. Mit Urteil 4 Ob 307/00a wurde der Beklagten die Rechnungslegung aufgetragen, Gegenstand des zweiten Rechtsganges ist das Feststellungsbegehren, dass der Klägerin an den Erträgnissen von Filmen aus bestimmten Zeitabschnitten Vergütungs- und Beteiligungsansprüche zustehen.

Das Erstgericht wies das Feststellungbegehren ab, das Berufungsgericht gab ihm statt.

Der OGH gab der Revision nicht Folge. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Regelungslücke angenommen. Es muss angenommen werden, dass der Gesetzgeber bei Neufassung des § 38 Abs 1 UrhG nicht bedacht hat, dass es mit Entfall der "Kabel- und Satellitenvergütung" als gesetzlicher Vergütungsanspruch ab 1. 1. 1998 eine Regelung über die Beteiligung der Urheber "neuer" Filme an den ab diesem Zeitpunkt vertraglichen Entgelten bedurfte. Diese Lücke ist durch Analogie zu schließen. Den Filmurhebern steht daher auch nach dem 31.12.1997 ein Anteil an den Kabelvergütungen und Satellitenvergütungen in Bezug auf Filme zu, mit deren Aufnahme nach dem 31.3.1996 begonnen wurde.

amade.at
LG Salzburg, Urteil vom 31.03.2004, 2 Cg 233/01s

» UWG § 1
Nach der abschlägigen Entscheidung im Verfahren über die einstweilige Verfügung (4 Ob 56/02t) hatte das Gericht im Hauptverfahren primär zu prüfen, ob der Beklagte durch die Registrierung der Domain amade.at Domaingrabbing begangen hat. Dabei hat sich am Ende des Verfahrens eine interessante Wendung ergeben. Der Beklagte konnte nachweisen, dass der Grund der Registrierung nicht mit der Klägerin zusammenhing, sondern mit einer internationalen Immobilienfirma mit dem Namen Amadeus. Neuartig war dabei vor allem die Beweisführung. Als Beweismittel diente nämlich ein Auszug aus dem Internetarchiv, durch den einwandfrei belegt werden konnte, dass nach der Registrierung zunächst ein Website-Entwurf für die Immobilienfirma unter der Domain gehosted war. Damit war klargestellt, dass die Verantwortung des Beklagten nicht nachträglich erfunden war, worauf gewisse Widersprüche in den Beweisergebnissen zunächst hingewiesen hatten.
Das Urteil ist mangels Erhebung einer Berufung rechtskräftig.

Geschenkte Website
OGH, Beschluss vom 30.03.2004, 4 Ob 53/04d

» ABGB § 938
Der Rechtsvorgänger der Klägerin Gerhard O*** erstellte eine kleine Website für den Beklagten und schenkte ihm diese "als offizielle Homepage". Später wurde diese, ebenfalls gratis, beträchtlich erweitert. Weiters wurde ein entgeltlicher Webhosting-Vertrag abgeschlossen. Schließlich vergab der Beklagte aber den Relaunch der Website an einen Konkurrenten, während ein Teil der Wartungsarbeiten bei O*** verblieb. Die vom Konkurrenten neu gestaltete Website enthielt eine Vielzahl von Seiten, die von O*** erstellt worden waren. Die Rechtsnachfolger (Unternehmensübergabe) klagten auf Unterlassung.

Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen können auch schenkungsweise eingeräumt werden. Der Umfang ist im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung zu bestimmen.

Ausstellungsvergütung
OGH, Urteil vom 30.03.2004, 4 Ob 11/04b

» UrhG § 16 b (aufgehoben)
Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft bildender Künstler VBK, Beklagter ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und der auch Ausstellungen veranstaltet. Die Klägerin hat während der Zeit der Geltung des § 16 b UrhG auch vom Beklagten beträchtliche Einnahmen durch die Einhebung der Ausstellungsvergütung erzielt. Die Klägerin begehrt nunmehr Rechnungslegung für einen Zeitraum nach Aufhebung des § 16b UrhG, weil die Aufhebung grundrechtswidrig gewesen sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revisions nicht Folge. Gegen die Aufhebung des § 16b UrhG durch die UrhG-Novelle 2000 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es besteht kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darauf, dass einmal eingeräumte Rechte nie wieder abgeschafft werden; dies wird vielmehr nur dann ausnahmsweise angenommen, wenn der von der Abschaffung Betroffene über einen längeren Zeitraum eine Erwartungshaltung aufbauen durfte, diese Erwartungshaltung enttäuscht wurde und damit für den Einzelnen sachwidrigerweise gravierende Nachteile verbunden sind.

Immobiliengeschäfte
OGH, Beschluss vom 16.03.2004, 4 Ob 43/04h

» Urh § 78
Die Beklagte veröffentlichte in ihrer Wochenzeitschrift zu einem Bericht über Immobiliengeschäfte des Beklagten auch ein Bild des Beklagten.

Das Rekursgericht erließ, ausgehend von der Annahme von einem Überwiegen des Interesses des Klägers am Unterbleiben der Veröffentlichung das beantragte Unterlassungsgebot.

Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Es ist eine Frage der Interessenabwägung, wann eine Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen verletzt; dabei ist ein objektiver Prüfungsmaßstab anzulegen. Zu berücksichtigen ist auch der Text. Der Betroffene ist schutzwürdig, wenn der beigegebene Text zu
Missdeutungen Anlass geben kann, entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Die Anwendung der Rechtsprechung im konkreten Fall bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage; eine krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

delikomat.com
OGH, Urteil vom 16.03.2004, 4 Ob 42/04m

» UWG § 1
» ABGB § 1293
Die Klägerin vertreibt unter der Marke "Delikomat" Automatenkaffee. Der Beklagte, der im Unternehmen beschäftigt ist, das für die Klägerin ein EDV-Projekt betreut hat, registrierte 9/2001 die Domain "delikomat.com". Nach Androhung leitete die Klägerin ein Schiedsverfahren bei der WIPO ein, das sie auch gewann. Vor dem österreichischen Gericht begehrt die Klägerin vom Beklagten die Kosten der anwaltlichen Vertretung im WIPO-Verfahren.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht erkannte das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend und hob das Urteil zur Feststellung der Höhe (angemessener Ersatz) auf.

Der OGH bestätigt das Zwischenurteil. Domain-Grabbing begeht, wer - wie der Beklagte - bei Reservierung und Nutzung eines fremden Zeichens als Domain in Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht handelt; er verstößt damit, da mit der Registrierung des fremden Zeichens ein ad hoc-Wettbewerbsverhältnis begründet wird, gegen § 1 UWG. Die Einleitung des WIPO-Schiedsverfahrens war gerechtferigt, weil es rasch und günstig zu dem gewünschten Ziel führte; ein inländisches Urteil wäre in Amerika auch nicht vollstreckbar. Bezüglich der Übertragung der Domain steht in Österreich noch nicht fest, ob ein solcher Anspruch gerechtfertigt ist.

Das Verfahren bei der WIPO ist kein echtes Schiedsverfahren, sondern ein Streitbeilegungsverfahren, weil danach ein Rechtszug zu den ordentlichen Gerichten möglich ist. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten dieses Verfahrens ist daher kein prozessrechtlicher Anspruch und kann gesondert geltend gemacht werden. Das WIPO-Verfahren hat zur Übertragung der Domain geführt und damit weiteren Schaden verhindert; die Kosten der Klägerin waren daher als Rettungsaufwand sinnvoll und zweckmäßig. Der Beklagte hat keinen Anspruch darauf, dass er in Österreich geklagt wird, weil er etwa der Verfahrenssprache im WIPO-Verfahren nicht mächtig ist; durch die Registrierung einer internationalen Domain hat er sich den Grundsätzen des (ausländischen) Schiedsverfahrens unterworfen.

Arneimittelversand
OGH, Urteil vom 10.02.2004, 4 Ob 22/04w

» UWG § 1
» AMG § 1
» AMG § 59
Der klagende Interessenverband begehrt von den Beklagten die Unterlassung von Vertrieb von und Werbung für Arzneiprodukte und Nahrungsergänzungsmittel an Letztverbraucher im Versandhandel (auch über Internet).

Das Erstgericht wies ab, das Berufungsgericht bestätigte einen Teil der Abweisung und hob das restliche Urteil auf.

Der OGH gab dem Klagebegehren zur Gänze Folge. Die Abgabe von Arzneimitteln durch Versandhandel ist verboten (§ 59 Abs 9 AMG), ein Vertrieb entgegen dieses Verbotes ist daher wettbewerbswidrig im Sinne § 1 UWG. Für die Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel sind entweder seine pharmakologischen Eigenschaften oder seine Bezeichnung als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten maßgebend. Der Begriff der "Bezeichnung" ist dabei weit auszulegen. Ein Produkt ist nicht nur dann als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet, wenn dies auf Packung oder Beipackzettel oder Werbung ausdrücklich angeführt wird, sondern auch dann, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass dieses Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsse.

Musik in der Gasthausküche
OGH, Urteil vom 10.02.2004, 4 Ob 249/03a

» UrhG § 18
Der Beklagte betreibt ein Gastlokal in Form eines Pizzarestaurants. Bei einer Kontrolle stellte ein Mitarbeiter der klagenden Verwertungsgesellschaft fest, dass auf Ö3 gesendete Musikstücke aus einem Radiogerät, das in der an den Gastraum anschließenden Küche des Lokals aufgestellt war und das vom Küchenpersonal verwendet wurde, bei normalem Geräuschpegel auch im Gastraum zu hören waren.

Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Unterlassungklage statt: Eine Aufführung ist dann öffentlich, wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen hin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der beteiligte Personenkreis durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkunft als eine solche der privaten Sphäre erscheinen lassen. Die Wiedergabe von Musik in der Gasthausküche gilt als öffentlich, wenn sie auch im Gastraum zu hören ist. Von einem geschlossenen, nach außen abgegrenzten und durch persönliche Beziehungen verbundenen Hörerkreis kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn der Gastwirt duldet, dass die Wiedergabe von Werken der Tonkunst durch ein in der Küche aufgestelltes Radiogerät auch im für jedermann zugänglichen Gastraum zu hören ist und damit einem weiteren Hörerkreis zugänglich wird, obgleich er dies zumutbarerweise (etwa durch Leiserdrehen des Empfangsgeräts oder durch Veränderung seiner Aufstellung) hätte verhindern können. Er ist in einem solchen Fall nicht anders zu behandeln als derjenige, der die (öffentliche) Wiedergabe im Gastraum von Anfang an zugelassen oder beabsichtigt hat.

pfandleihanstalt.at, autobelehnung.at
OGH, Beschluss vom 10.02.2004, 4 Ob 229/03k

» UWG § 1
Die Klägerin führt die auch markenrechtlich geschützte Bezeichnung APV Autobelehnung-, Pfandleih- und Versteigerungen auch in ihrer Firma. Die Beklagte ließ sich bereits vor der Markenregistrierung 15 Domains, darunter auch die beiden genannten, eintragen.

Das Erstgericht ging von Domaingrabbing nach § 1 UWG aus und gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte dies.

Der OGH hebt die Entscheidungen auf: Die Begriffe sind rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig und daher auch nicht schutzfähig, es wäre denn, sie hätten innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt, d.h. die überwiegenden Verkehrskreise assoziierten diese Begriffe mit ihrem Unternehmen. Dies wurde von der Klägerin behauptet und ist daher noch zu prüfen.

Datenschutz-RL derogiert Bezügebegrenzungsgesetz
OGH, Urteil vom 21.01.2004, 9 ObA 73/03f

» DSG 2000 § 1
» RL 95/46/EG
» BezBegrBVG § 8
Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 28. November 2003, GZ KR 1/00-33, wonach die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie der Anwendung jener Bestimmungen des § 8 BezBegrBVG entgegenstehen, die eine namentliche Offenlegung der Bezüge und der Beschaffung von Daten zum Zweck der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel ermöglichen, haben auch im vorliegenden Fall zu gelten. Der Kläger kann sich daher gegenüber der beklagten Partei Österreichischer Rundfunk darauf berufen, dass auch diese den Vorrang des Gemeinschaftsrechts betreffend seine persönlichen Schutzrechte zu achten hat und daher nicht den Auskunfts- und Einschaugewährungspflichten der anderslautenden innerstaatlichen Bestimmung des § 8 Abs 1 BezBegrBVG entsprechen darf, soweit diese im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht.

aistersheim.at
OGH, Beschluss vom 20.01.2004, 4 Ob 258/03z

» UWG § 1
Die klagende Gemeinde verlangt die Herausgabe ihrer Ortsnamens-Domain. Der Beklagte hatte vorher Geld für die Domain verlangt und verfügte über keinerlei Bezug zum Namen "Aistersheim, außer dass er in diesem Ort geboren wurde.

Das Erstgericht ging von Domaingrabbing im Sinne einer Behinderungsabsicht aus und gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Sittenwidriges Domain-Grabbing liegt nach gefestigter Rsp dann vor, wenn mit der Registrierung des fremden Kennzeichens die Absicht verfolgt wurde, vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung des Domainnamens zu erlangen (Domainvermarktung) oder wenn dem Beklagten zum Zeitpunkt der Registrierung oder später bewusst ist, dass er die Klägerin durch die Belegung dieser Domain bei der Präsentation bzw Bewerbung der Gemeinde behindern würde, ohne dass der Inhaber ein eigenes Interesse an der Domain hat. Die im Vergleich zur Domainlöschung (weitere) Verpflichtung, die Vornahme der Domainregistrierung zu unterlassen, kann als Verpflichtung verstanden werden, einem - nach Beseitigung des wettbewerbswidrigen Zustandes durch Löschung - neuerlichen Verstoß vorzubeugen. Es besteht daher kein Anlass, von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen, den der Beklagte darin erblickt, dass die Registrierung nur einmal erfolgen könne.

Weinatlas (Rebsortenbuch)
OGH, Beschluss vom 16.12.2003, 4 Ob 221/03h

» UrhG § 3
» UrhG § 5
Der Kläger hat eigene Fotos von Weintrauben für ein Rebsortenbuch verwendet. Die Zweitbeklagte verwendete für ihren von der Erstbeklagten vertriebenen Weinatlas, Aquarelle, die von einer englischen Künstlerinnen anhand der Fotos des Klägers nachgemalt worden waren.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt; das Berufungsgericht bestätigte.

Der zweidimensionalen Wiedergabe eines in der Natur vorgefundenen Objekts ist dann urheberrechtlicher Werkcharakter zuzubilligen, wenn die selbst gestellte Aufgabe, eine möglichst naturgetreue Abbildung zu erreichen, dennoch ausreichend Spielraum für eine individuelle Gestaltung zulässt. Die Fotos des Klägers sind auf Grund der charakteristischen Anordnung von jeweils einem Weinblatt links, einem kurzen Stück Rebe und einer daran hängenden
Traube pro Rebsorte und Foto ausreichend individuell und unterscheidungskräftig.
An das Vorliegen einer freien Benützung iSd § 5 Abs 2 UrhG sind angesichts des schier unerschöpflichen Fundus an frei benützbarem Material strenge Anforderungen zu stellen. Freie Benützung setzt also voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient, wobei die Züge des benützten Werks angesichts der Individualität der neuen Schöpfung verblassen. Bei den Abbildungen im Buch stimmen die Konturen der jeweiligen Traube samt Ast und
ein Großteil der einzelnen Beeren in ihrer Anordnung innerhalb der Traube zwischen Druckbild und Lichtbild überein oder sind nahezu ident mit den Lichtbildern des Klägers.
Der erstbeklagte Buchhändler haftet für die Urheberrechtsverletzungen, weil ihm spätestens seit der Zustellung der Klage der Vorwurf der Rechtsverletzung bekannt war und er den Vertrieb der Bücher nicht eingestellt, sondern trotz der vielfachen Übereinstimmungen der Lichtbilder des Klägers und der Abbildungen in den Büchern den Urheberrechtsverstoß bestritten hat. Ein allfälliger Urheberrechtsschutz der englischen Künstlerin, die nach den Lichtbildern des Klägers Aquarelle hergestellt hat, ist für die Frage der Verletzung des Urheberrechtes des Klägers ohne Bedeutung.

Aktfotos
OGH, Beschluss vom 16.12.2003, 4 Ob 211/03p

» UrhG § 78
Die Klägerin ließ sich von der Modellagentur der Erstbeklagten vermitteln und vom Zweitbeklagten zunächst Fotos und dann auch Aktfotos anfertigen, die in Papier- und Online-Medien veröffentlicht wurden. Dabei wurde vereinbart, dass die Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte unwiderruflich und uneingeschränkt beim Zweitbeklagten bleiben und die Klägerin 20 Prozent vom Veröffentlichungshonorar erhält. 500 bis 600 Fotos wurden angefertigt. Nach Geldstreitigkeiten kündigte die Klägerin und untersagte die weitere Verwendung der Fotos, was von den Beklagten nicht eingehalten wurde, weshalb sie auf Unterlassung klagte.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Unterlassungsbegehren teilweise Folge. Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit. In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des § 78 UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist. Schon die schlichte Mitteilung des Betroffenen, dass er eine Veröffentlichung von Nacktfotos künftig nicht mehr wünsche, ist als wirksamer Widerruf einer einmal erteilten Einräumung von Rechten am eigenen Bild zu beurteilen. Auf Gründe für diesen Gesinnungswandel kommt es nicht an. Von einem solchen Widerruf unberührt bleiben Rechte des Fotografen auf Ersatz der vorangegangenen Aufwendungen, dies unter Anrechnung der ihm auf Grund bisheriger Veröffentlichungen zugeflossenen Entgelte.

Foto in der Aufbahrungshalle
OGH, Urteil vom 16.12.2003, 4 Ob 230/03g

» UrhG § 74
» UrhG § 16
» UrhG § 18
Eine Berufsfotographenvereinigung klagt ein Bestattungsunternehmen, das mit Hilfe eines Computers ohne Genehmigung des Fotographen Bildvergrößerungen von Verstorbenen zwecks Aufstellung in der Aufbahrungshalle herstellte oder solche Bilder verwendete, auf Unterlassung.

Erste und zweite Instanz wiesen die Klage ab.

Der OGH gab der Revision keine Folge: Das Aufstellen eines Lichtbilds in der Aufbahrungshalle eines Friedhofs anlässlich der Begräbnisfeier für eine Privatperson ist kein Eingriff in Rechte des Lichtbildherstellers und bedarf daher auch nicht dessen Zustimmung. Die Frage der Öffentlichkeit spielt bei allen Verwertungsrechten die entscheidende Rolle, weil eine Nutzung in der Privatsphäre des Nutzers grundsätzlich keine urheberrechtlichen Ansprüche auslöst. Eine Wiedergabe ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist, wobei zur Öffentlichkeit jeder gehört, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Dabei macht die Wahrnehmbarkeit einer Veranstaltung auch für Außenstehende diese noch nicht zur öffentlichen, wenn dies unvermeidbar, nicht beabsichtigt und im Wesentlichen nur marginal ist. Dieser - von der Rechtsprechung geprägte - Öffentlichkeitsbegriff muss, weil das Urheberrecht ganz allgemein nur einen einheitlichen, von den einzelnen Werkkategorien unabhängigen Werkbegriff kennt, auch im Zusammenhang mit Lichtbildwerken gelten.

serfaus.at
OGH, Urteil vom 16.12.2003, 4 Ob 231/03d

» ABGB § 43
Die Gemeinde Serfaus klagt einen Hotelier, der u.a. die Domain serfaus.at registriert hat und unter dieser eine Website über sein Hotel Post betreibt; der Beklagte weist auf der Homepage darauf hin, dass es sich nicht um die offizielle Seite der Gemeinde handelt.

Das Erstgericht wies das Übertragungsbegehren ab und gab dem Löschungsbegehren statt; das Berufungsgericht wies beides ab.

Der OGH gibt der Revision Folge. Ein aufklärender Hinweis auf der Website („Disclaimer“) kann zwar die Verwechslungsgefahr ausschließen. Die berechtigten Interessen des Namensträgers können aber dennoch beeinträchtigt werden, wenn sein Name dazu benützt wird, das Interesse auf eine Website zu lenken, mit der er nichts zu tun hat und deren Inhalt nicht seinen Interessen dient. Anders als im Fall adnet.at II liegt hier kein Gleichklang der Interessen vor, weil der Beklagte die Website nicht im Sinne der Gemeinde nutzt, sondern ausschließlich in eigenem Interesse. Die Domainlöschung ist eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes; eine inhaltliche Änderung könnte der Beklagte jederzeit wieder rückgängig machen.

pornotreff.at - Haftung für Zugangslink
OGH, Urteil vom 18.11.2003, 4 Ob 219/03i

» ECG § 1
» ECG § 5
» UWG § 1
Die Klägerin bietet über das Internet Sex-Dienstleistungen an. Die Beklagte bietet über verschiedene Sex-Domains Zugänge zur Website www.pornotreff.at an, auf die man über einen Link mit der Bezeichnung "Zugang" gelangt; dort erhält man über kostenpflichtige Mehrwertnummern Zutritt zu Sex-Lifecams auf verschiedenen .com-Domains. Dabei wird auf pornotreff.at mit "Gratiszugang" geworben und nicht auf die Kosten des Dienstes hingewiesen. Außerdem verwendete die Beklagte im Impressum eine ungültige Telefonnummer.
Die Klägerin klagte wegen unlauterer Geschäftspraktiken auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Die Beklagte wendete ein, Life-Cam-Übertragungen stellten keinen Dienst der Informationsgesellschaft dar und § 5 ECG sei auch keine wettbewerbsregelnde Norm.
Das Erstgericht gab teilweise statt, verneinte aber die Anwendbarkeit des ECG; das Berufungsgericht gab zur Gänze statt.

Der OGH bestätigte diese Entscheidung: Ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst der Informationsgesellschaft im Sinn des § 1 Z 3 ECG liegt dann vor, wenn die Datenübertragung im Weg einer bidirektionalen Punkt-zu-Punkt-Verbindung erfolgt, wodurch der Nutzer die Inanspruchnahme des Dienstes interaktiv nach seinen individuellen Bedürfnissen steuern kann; diese Voraussetzung trifft auch auf Dienste zu, die den Abruf von Live-Cam-Darbietungen ermöglichen.
Wer eine Domain ausschließlich dazu nützt, Interessenten den Zugang zu Internet-Angeboten Dritter zu eröffnen und auf dieser "Zugangs-Domain" ohne eigenes inhaltliches Angebot Dritten Hilfestellung bei der Gewinnung von Kunden für deren mittels Links abrufbaren Leistungen gewährt, haftet für auf den verwiesenen Seiten begangene Wettbewerbsverstöße. Insoweit liegt ein typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtetes Verhalten der Beklagten vor.
Im Impressum ist jedenfalls neben der E-Mail-Adresse auch ein sonstiges Kommunikationsmittel anzugeben.

comtec.at
OGH, Beschluss vom 18.11.2003, 4 Ob 218/03t

» ABGB § 43
» UWG § 9
Die klagende GmbH bietet unter dem Firmennamen COMTECH EDV-Dienstleistungen an. Der Beklagte beschäftigt sich mit Computer- Beratung, Reparaturen, Schulungen, Netzwerkadministration und Web-Design. Er ist Inhaber der Domain „comtec.at“ und der E-Mail- Adresse info@comtec.at. Seit zumindest August 2001 bewirbt er auf der zugehörigen Website unter der Adresse www.comtec.at seine EDV-Dienstleistungen.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Bei Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft wie comtech wird die Verwechslungsgefahr grundsätzlich bereits durch geringe Abweichungen ausgeschlossen; die Verwechslungsgefahr setzt daher eine größere Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren/Dienstleistungen voraus. Das Weglassen des Buchstaben H ändert weder viel am Schriftbild noch am Klang; auch der Sinngehalt bleibt gleich (Computer + Technik). Da auch Waren und Dienstleistungen übereinstimmen, kommt es auf die behauptete Verkehrsgeltung gar nicht an. Das ältere Firmenrecht der Klägerin schließt die Verwendung als Domain durch den Beklagten aus.

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