Entscheidungen zur Zuständigkeit
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palettenbörse.com - Gerichtsstand bei Domaingrabbing
OGH,
Beschluss vom 20.03.2007,
17 Ob 2/07d |
» UWG § 1 |
» EuGVVO Art 5 |
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Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "Palettenbörse" in und außerhalb des Internets auf und ist Inhaberin der Marke und der Domains paletteboerse.at und .com sowie palettenbörse.at. Die Domain palettenbörse.com wurde vom deutschen Beklagten über einen deutschen Registrar registriert.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück, das Rekursgericht bestätigte. Die bloße Registrierung der Domainbezeichnung im Ausland, ohne dass eine im Inland abrufbare Website bestehe, führe nicht zu einem inländischen Ort der Schadenszufügung.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trug die Fortsetzung des Verfahrens auf. Kann die Klägerin ihr Zeichen nicht registrieren lassen, weil der Beklagte eine entsprechende Registrierung erwirkt hat und nur gegen Zahlung eines Ablösebetrags zur Übertragung der Domain bereit ist, so wird die Klägerin in ihrem Wettbewerb behindert. Diese Behinderung und damit der durch die unlautere Handlung des Beklagten drohende Schaden tritt am Sitz der Klägerin und somit in Österreich ein. Art 5 Z 3 EuGVVO wird - der Rechtsprechung des EuGH folgend - vertragsautonom ausgelegt und erfasst sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schade eingetreten ist oder einzutreten droht. |
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palettenbörse.com - Gerichtsstand bei Domaingrabbing
OLG Wien,
Beschluss vom 20.07.2006,
3 R 229/05a |
» UWG § 1 |
» EuGVVO Art 5 |
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Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "Palettenbörse" in und außerhalb des Internets auf und ist Inhaberin der Marke und der Domains paletteboerse.at und .com sowie palettenbörse.at. Die Domain palettenbörse.com wurde vom deutschen Beklagten über einen deutschen Registrar registriert.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück.
Das OLG bestätigt. Da unter der Domain des Beklagten keine Website betrieben wird, scheidet das Markenrecht als Anspruchsgrundlage aus. Die Klage wurde auch auf Domaingrabbing nach § 1 UWG gestützt. Örtlich zuständig für derartige Klagen über Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb ist das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Die bloße Registrierung der Domainbezeichnung im Ausland, ohne dass eine im Inland abrufbare Website besteht, führt aber nicht zu einem inländischen Ort der Schadenszufügung. Die Zuständigkeit wird nicht dadurch begründet, dass unabhängig vom Ort des Erstschadens in der Folge auch an einem weiteren Ort in einem anderen Vertragsstaat ein Vermögensschaden oder eine Verschlimmerung eingetreten ist (Ort des weiteren Schadenseintritts). Da die Registrierungsstelle für die Domain .com in den Vereinigten Staaten liegt und der im Inland gelegene Sitz der Klägerin für sich alleine nicht zuständigkeitsbegründend wirkt, besteht kein inländischer Zuständigkeitstatbestand. |
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- OLG-Entscheidung
- Anmerkung: Die Entscheidung wurde vom OGH mit Beschluss vom 20.3.2007, 17 Ob 2/07d aufgehoben.
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Internet-Sportwetten ohne inländische Genehmigung
OLG Köln,
Urteil vom 24.04.2006,
6 U 145/05 |
» UWG § 4 |
» StGB § 284 |
» EuGVVO Art. 5 |
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Die Beklagten veranstalten Sportwetten im Internet; die Drittbeklagte hat ihren Sitz in Österreich, die beiden anderen in Zypern, wobei fraglich ist, ob im griechischen oder im türkischen Teil. Das Erstgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben.
Das OLG bejaht die internationale Zuständigkeit und bestätigt diese Entscheidung. Richtet sich ein ausländischer Wettanbieter über das Internet an das deutsche Publikum, indem der Auftritt in deutscher Sprache gehalten ist und für die Wetteinsatzzahlungen ein Konto eines deutschen Bankinstituts genannt wird, so ist Begehungsort (auch) die Bundesrepublik Deutschland; die Beurteilung richtet sich bei EU-Mitgliedsländern nach Art 5 EuGVVO, ansonsten nach § 14 Abs. 2 UWG. Die Veranstaltung von Sportwetten im Inland ohne Genehmigung der zuständigen Landesbehörde verstößt bis zum Auslaufen der dem Gesetzgeber vom BVerfG in der Entscheidung vom 28.03.2006 gesetzten Frist für eine gesetzliche Neuregelung (31.12.2007) weiterhin gegen den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Während dieser Übergangszeit können nicht nur die Ordnungsbehörden gegen Wettveranstalter, die über keine Genehmigung verfügen, vorgehen, sondern auch die nach § 8 UWG aktivlegitimierten Mitbewerber und Einrichtungen. |
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Arzneimittelvertrieb im Internet
BGH,
Urteil vom 30.03.2006,
I ZR 24/03 |
» UWG § 4 |
» TDG § 4 |
» EuGVÜ Art. 5 |
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Die Beklagte, die in Holland zulässiger Weise Nahrungsergänzungsmittel im Internet vertreibt, wies auf der Website darauf hin, dass sie nicht nach Deutschland liefere, tatsächlich tat sie das aber doch. Der klägerische Wettbewerbsverein klagte gestützt auf das deutsche Arzneimittelgesetz auf Unterlassung. Das deutsche Erstgericht bejahte seine internationale Zuständigkeit und verurteilte die Beklagte, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH gab der Revision keine Folge. Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden. Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht. Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 v. 30.4.2004, S. 34) hat einen neuen europarechtlich einheitlichen Arzneimittelbegriff für Funktionsarzneimittel eingeführt, der aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 2 AMG im Inland gilt. |
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palettenbörse.com
OGH,
Beschluss vom 05.04.2005,
4 Ob 13/05y |
» EuGVVO Art. 24 |
» EuGVVO Art. 26 |
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Die Klägerin tritt seit mehr als fünf Jahren unter verschiedenen Domains mit dem Schlagwort "palettenbörse" auf und ist auch Inhaberin der Wortmarke. Der im Ausland wohnende Beklagte hat die Domain "palettenbörse.com" registriert, betreibt aber darunter keinen Dienst und verlangt für die Freigabe der Domain Geld. Die Klägerin stützte die internationale Zuständigkeit für die Unterlassungsklage auf Art. 5 Z 3 EuGVVO.
Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH hob die Entscheidungen auf und wies das Erstgericht an, das Zustellverfahren einzuleiten. Das angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich des Übereinkommens eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen. |
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Wiener Werkstätten III
OGH,
Beschluss vom 25.05.2004,
4 Ob 234/03w |
» ECG § 22 |
» UWG § 2 |
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Der Kläger fertigt in Wien Lampen nach dem historischen Vorbild der Wiener Werkstätten und vertreibt Originalmöbel aus dieser Zeit. In einem Vorverfahren hatte er erfolgreich die steirische Möbelfirma K***GmbH auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Wiener Werkstätten" ohne sachlichen Bezug geklagt (4 Ob 177/02m). Die Beklagten sind Einrichtungsstudios in Wien, Graz und Berlin und deren Geschäftsführer. Diese haben von der K***GmbH, die auch ihre Mehrheitseigentümerin ist, die Lizenz zur Verwendung der Wortbildmarke "Wiener Werkstätten" erhalten und die Werbung übernommen; die Erstbeklagte auch die Domains "wiener-werkstaetten.co.at" und "wiener-werkstaetten.at". Die K***GmbH baut nunmehr in geringem Umfang auch lizenzfreie Möbel und Polstermöbel-Modelle nach historischen Entwürfen unter der Bezeichnung "Wiener Werkstätten Klassik", bewirbt aber ihr gesamtes Programm mit der Marke "Wiener Werkstätten".
Das Erstgericht erließ die beantragte Unterlassungs-EV. Das Rekursgericht bestätigte ohne die vom Erstgericht auferlegte Sicherheitsleistung.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs teilweise Folge und schränkte das Unterlassungsgebot ein. Untersagt wurde nicht generell die Werbung mit dem Begriff, sondern nur dann, wenn sich die Werbung nicht auf originale oder nach historischen Entwürfen hergestellte Gegenstände bezieht oder das Angebot der Beklagten nicht überwiegend solche Produkte oder einen repräsentativen Querschnitt davon umfasst.
Nach internationalem Wettbewerbsrecht ist für die zivilrechtlichen Folgen das Recht des Begehungsortes maßgebend, also des Ortes, an dem die wettbewerblichen Interessen aufeinanderstoßen. Aus der von der Erstbeklagten (in Berlin) für ihre Werbung verwendeten Top Level Domain .at sei zu erschließen, dass diese Werbung in erster Linie auf inländische Verbraucher zielt und sich auf den inländischen Markt auswirkt. Daran ändert auch das Herkunftsprinzip nach § 20 ECG nichts, obwohl derartige Werbung grundsätzlich unter § 3 Z 1 ECG fällt. Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes besteht im Rahmen des § 22 Z 5 ECG eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip auch im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten, weshalb eine Irreführung inländischer Verbraucher im Rahmen von dem ECG unterliegenden Sachverhalten nach § 2 UWG zu beurteilen ist. |
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