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Zivilrechtliche Entscheidungen zum Linkrecht - Deutschland u.a.

letzte Änderung 10.11.2013

Der deutsche Gesetzgeber hat (anders als der österreichische) die Verantwortlichkeit für Hyperlinks bei der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie im Teledienstegesetz (TDG) nicht geregelt. Hier ist daher nicht nur die Zulässigkeit des Linkens umstritten, sondern auch die Frage der Verantwortlichkeit für die Inhalte der gelinkten Seiten, die somit nach den allgemeinen Kriterien des Zivil- und Strafrechtes zu beurteilen ist.

 

Heise-Link: BGH, Urteil vom 14.10.2010

UrhG § 95a

Mit dieser lang erwarteten Entscheidung ist nunmehr die Frage von Links auf rechtswidrige Inhalte in redaktionellen Artikeln entgegen den Entscheidungen der Unterinstanzen zugunsten des Heise-Verlages entschieden worden. Die weiter unten stehenden Entscheidungen in Sachen Heise und auch die in der Hauptsache ergangenen Entscheidungen des LG München vom 14.11.2007 und des OLG München vom 23.10.2008 sind damit überholt. Von der Entscheidung liegt derzeit weder der Entscheidungstext noch eine Pressemitteilung des BGH vor.

 

Verbot des Setzens eines Hyperlinks (Heise-Link): LG München I, Urteil vom 14.11.2007, 21 O 6742/07

UrhG § 95a, BGB § 823

Die klagenden Bild- und Tonträgerhersteller klagen den Heise-Verlag auf Unterlassung der Setzung eines Hyperlinks in einem Bericht über ein Unternehmen, das einen Kopierschutzknacker vertreibt.

Das LG gibt der Klage auch im Hauptsachenverfahren Folge, nachdem bereits eine einstweilige Verfügung erlassen und vom OLG bestätigt worden war. Der Anbieter eines Online-Magazins im Internet ist nach den Grundsätzen der Störerhaftung verpflichtet, einen Hyperlink, der auf die Internetseite eines Anbieters für Software zur Umgehung von Kopierschutz verweist, zu unterlassen, da in dem Hyperlink kausal und objektiv zurechenbar eine Unterstützung des Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 Nr. 1 UrhG durch Werbung für die Umgehungssoftware zu sehen ist.

 

Negativer Bild-Link: OLG München, Urteil vom 26.6.2007, 18 U 2067/07

BGB § 1004, § 823, KunstUrhG § 22

Werden dem privaten Bereich zuzuordnende und im Internet im Zusammenhang mit einer Freizeitaktivität veröffentlichte Bilder in einem Bericht angelinkt, der sich kritisch mit der anwaltlichen Tätigkeit des Abgebildeten auseinandersetzt, steht dem abgebildeten Anwalt ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB, 22, 23 KunstUrhG zu, sofern der Link auf die Bilder als Untermauerung der kritischen Äußerungen eingesetzt wird. In diesem Fall liegt ein wirksames Einverständnis des Abgebildeten mit der Veröffentlichung der Bilder nicht vor. Selbst wenn man die Bebilderung noch als Beitrag zu einer allgemeinen Diskussion versteht, überwiegt das berechtigte Interesse des Abgebildeten an seiner Privatsphäre dasjenige eines Presseorganes an der Veröffentlichung, da das zur Schau gestellte Bild als Beleg für die kritischen Meinungsäußerungen aus dem (privaten) Zusammenhang gerissen wird.

 

Rußnase - Nutzung eines Werks mittels Framing: LG München I, Urteil vom 10.1.2007, 21 O 20028/05

UrhG § 19a

Ein Betreiber einer österreichischen Website band ein Foto eines Fisches vom Server des österreichischer Fischereiverbandes in seine Seiten ein, das wiederum von der Website eines deutschen Fotographen kopiert und auf dem eigenen Server gespeichert worden war. Der Fotograph klagte in Deutschland auf Unterlassung, Auskunfterteilung und Schadenersatz.

Das LG gibt der Klage im wesentliche statt. Die vom Nutzer der Seite nicht willkürlich beeinflusste, sondern allein vom Ersteller der Website veranlasste Zulieferung einer Datei von einem beliebigen Ort im Internet und die Einbindung mittels der Technik des "Framing" macht ein in dieser Datei verkörpertes Werk zugänglich und stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar. Der Inhaber der Domain, unter der die Webseite mit "Frames" abrufbar ist, muss auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen. Zwei Verletzer, die ein geschütztes Werk in der Weise nutzen, dass der eine unberechtigt eine Dateikopie des Werkes zur Erstellung eines Webauftrittes auf seinem Server ablegt und der andere diese Kopie - ebenfalls ohne Einverständnis des tatsächlich Berechtigten - mittels "Framing" in seine Website einbindet, haften als Nebentäter jeweils auf den vollen Schaden der von ihnen veranlassten.

 

Schleichwerbung durch Hyperlink: Kammergericht, Urteil vom 30.6.2006, 5 U 127/05

UWG § 2, § 3, § 4

Die Antragsgegnerin veröffentlichte auf ihrem für Leser unentgeltlichen, durch Werbung finanzierten Internetportal zwei Werbeanzeigen einer Bank, der Antragsteller betreibt eine Website, die sich auch Informationen zu Finanzprodukten enthält. Die beiden Websites überschneiden sich nur zum Teil im Themenkreis. Das Erstgericht wies den Verfügungsantrag mangels Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses ab.

Das Kammergericht gibt der Berufung Folge und erlässt die EV. An die Beurteilung eines potentiellen Mitbewerbers sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Mitbewerber ist bereits derjenige, der als potentieller Mitbewerber in Betracht kommt, auch wenn der Markteintritt erst bevorsteht. Eine redaktionelle Tarnung wertet die Werbung für das beworbene Produkt erheblich auf. Die Kenntlichmachung einer Veröffentlichung als bezahlte Werbung muss nur dann erfolgen, wenn dies nicht schon durch Anordnung und Gestaltung eindeutig erkennbar ist. Sie muss nicht notwendig durch das Wort "Anzeige" erfolgen. Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird, ansonsten liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor.

 

Heise-Link: OLG München, Urteil vom 28.7.2005, 29 U 2887/05

Urhg § 95a

Das Online-Medium Heise Online hatte in einem Artikel über den Kopierschutz-Knacker "AnyDVD" einen Link auf die Homepage eines Hersteller einer solche Software gesetzt. Die Musikindustrie klagte wegen Beihilfe.

Im Verfügungsverfahren trug das Gericht dem Verlag die Entfernung des Links auf. Heise Online habe durch das Setzen des Links auf die Eingangsseite der Unternehmenspräsenz vorsätzlich Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung geleistet und hafte daher als Gehilfe gemäß § 830 BGB  wie der Hersteller selbst. Durch das Setzen des Links werde das Auffinden "um ein Vielfaches bequemer gemacht" und damit die Gefahr von Rechtsgutverletzungen erheblich erhöht. Das weitere Klagebegehren auf Unterlassung der Berichterstattung über die Software wurde abgewiesen.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG München I, gegen die beide Parteien Rechtsmittel erhoben hatten. Das bedeutet: Berichterstattung ja, Link nein.

Landgericht München, Urteil vom 7.3.2005, 21 O 3220/05

 

"eDonkey-Links": LG Hamburg, Beschluss vom 15.7.2005, 308 O 378/05

Die amerikanische Motion Picture Association klagt das in der Schweiz gehostete Webangebot The Realworld.de, auf dem Links auf zahlreiche TV-Serien in der Tauschbörse eDonkey bereitgestellt wurden.

Das LG erließ die beantragte Unterlassungs-EV. Das Anbieten von editierten Links im Internet, die die Suche und den Download zu TV-Serien in Internet-Tauschbörsen ermöglichen, begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG. Sowohl der Seitenbetreiber als auch der Serverinhaber seien als Störer verantwortlich, da sie den Zugriff auf die Filmplagiate nachhaltig erleichterten.

 

Störer-Haftung bei externen Links: LG Berlin, Urteil vom 14.6.2005, 16 O 229/05

UrhG § 19a, § 97

Die Antragsgegnerin bot auf ihrer Internetplattform neben Songtexten auch die Möglichkeit, sich über einen Link in ein Dialerprogramm einzuwählen und darüber Musiktitel im .mp3-Format abzurufen. Zugleich verwies sie auf ihrer Seite auf die bekannte Entscheidung des LG Hamburg zum Haftungsausschluss auf Internetangeboten und distanzierte sich von den Angeboten, zu denen sie gelinkt hatte. Nach Abmahnung durch die Antragstellerin gab sie eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Songtexte ab und löschte diese, nicht aber die Links.

Das LG gab dem Widerspruch gegen die EV keine Folge. Durch die Bereitstellung des Links habe die Antragsgegnerin das Vervielfältigungsrecht verletzt. Sie habe das Herunterladen nicht lizensierter Wiedergaben der Lieder ermöglicht. Damit sei sie Störerin und hafte unabhängig vom Verschulden allein deshalb, weil sie über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit verfügt habe, den Eingriff in das fremde Recht zu unterbinden. Dazu hätte die Entfernung des Links genügt. Der Haftungsausschluss, auf den sich die Antragsgegnerin berufen habe, sei seinem Inhalt nach auf Schadensersatzansprüche zugeschnitten.

 

 

Link auf Glückspielunternehmen: LG Deggendorf, Urteil vom 12.10.2004, 1 S 36/04

UWG § 1

Wer einen Hyperlink auf ein nicht konzessioniertes ausländisches Glücksspielunternehmen setzt, handelt damit nicht zwangsläufig bereits "zu Zwecken des Wettbewerbs" im Sinne des § 1 UWG. Ein Handeln in Wettbewerbsabsicht ist nicht anzunehmen, wenn die Links von Werbepartnern und Links zu Informationszwecken auf der Website getrennt werden und sich der Link auf das Glücksspielunternehmen im informativen Bereich der Website befindet. Eine Vermutung dafür, fremden Wettbewerb fördern zu wollen, besteht nicht. Durch das Setzen des Hyperlinks wird der Linksetzer auch nicht Störer im Sinne der §§ 1004 BGB i.V.m. 1 UWG, wenn - wie vorliegend - insoweit keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt worden sind, ein wettbewerbswidriges oder strafbares Handeln nicht gegeben ist und auf die erste Abmahnung hin der streitgegenständliche Hyperlink entfernt wurde.

 

"Schöner Wetten" - beschränkte Linkhaftung von Presseorganen: BGH, Urteil vom 1.4.2004, I ZR 317/01

UWG § 1, StGB § 284

Die Online-Ausgabe der Zeitung "Die Welt" hatte über Online-Glücksspiele berichtet und auch auf zwei Glücksspielseiten Links gelegt. Ein deutscher Anbieter mit Lizenz sah darin eine rechtswidrige Werbung für verbotene Glücksspiele.

Erstgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab.

Der BGH wies die Revision zurück und führte aus, dass Artikel und Links zwar den Wettbewerb der betreffenden Unternehmen fördern könnten, daraus könne aber noch nicht auf eine Wettbewerbshandlung geschlossen werden, weil die Absicht nicht auf die Förderung des Wettbewerbes gerichtet gewesen sei. Auch eine Störerhaftung sei nicht gegeben, weil das Presseorgan keine zumutbaren Prüfpflichten verletzt hat. Ein Presseorgan haftet nicht für Hyperlinks auf rechtswidrige Angebote, die als Ergänzung eines redaktionellen Artikels ohne Wettbewerbsabsicht gesetzt werden -- sofern der Inhalt der verlinkten Seite nicht eindeutig als strafbar zu erkennen ist.
Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.
Sehr wohl liegt aber ein wettbewerbswidriges Handeln des Wettenanbieters vor. Dessen Genehmigung für Österreich berechtigt ihn auch nach europarechtlichen Kriterien nicht zur Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland.

 

Paperboy: Zulässigkeit von "Deep Links": BGH, Urteil vom 17.7.2003, I ZR 259/00

UrhG, §§ 15, 16, 87b, UWG § 1

Die Verlegerin des Handelsblattes klagt den Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy", der eine Vielzahl von Websites, vor allem von Zeitungsartikeln auf tagesaktuelle Informationen auswertet und diese seinen Besuchern in der Art eines Link-Pressespiegels zu vom Besucher ausgewählten Themen zur Verfügung stellt und auch per E-Mail versendet, auf Unterlassung. Das LG Köln hat der Klage stattgegeben, das OLG Köln hat abgewiesen.

Der BGH bestätigt die Abweisung: Der Suchdienst verletzt keine Rechte der Klägerin.
Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische
Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.

Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird auch nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingegriffen. Die Information ist auch jederzeit ohne Link bereits durch Eingabe des URL in die Adresszeile des Browsers zugänglich.

Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist auch keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung. Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.

Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, daß Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.

 

Links zu Fachverbänden: Thüringer OLG, Urteil vom 14.5.2003, 2 U 1234/02

Ein Unternehmen, das auf seinen Internetseiten ohne Einverständnis in einer gesonderten Rubrik Links zu Bundesverbänden und Fachverbänden anbringt, in denen es nicht Mitglied ist, handelt nicht irreführend, da dies keine besondere geschäftliche Verbindung zu den dort aufgeführten Firmen suggeriert.

noch gegenteilig: LG Erfurt, Urteil vom 28.11.2002, 2 HK O 373/02
Ein Unternehmen, das auf seinen Internetseiten ohne Einverständnis Hyperlinks zu Bundesverbänden und Fachverbänden anbringt, in denen es nicht Mitglied ist, verstößt wegen irreführender Angaben gegen § 3 UWG, da bei den angesprochenen Verkehrskreisen der irreführende Eindruck erweckt wird, das Unternehmen sei Mitglied in diesen Verbänden. Allein die Tatsache, dass auf einer Internetseite durch Links bestimmte Verknüpfungen zu anderen Verbänden und Unternehmen vorgenommen werden, erweckt bei den Verbrauchern generell den Eindruck, dass der Betreiber der Internetseite zu den verlinkten Verbänden oder Unternehmen irgendeine geschäftliche Beziehung hat.
Urteil bei JurPC

Anmerkung zur LG-Entscheidung: Wie so oft, geht es hier eigentlich nicht um den Hyperlink. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die bloße Nennung des fremden Verbandes, allenfalls auch seiner Internetadresse, bereits irreführend ist. Die Linktechnik an sich trägt dazu wenig bei, es sei denn, man unterstellt, dass ein Link immer eine Nahebeziehung suggeriert, was eine sehr verschrobene Sicht des WWW darstellt. Sicherlich kommt es bei der Frage der Irreführungseignung aber sehr maßgeblich auf den Zusammenhang an.

 

Framing zulässig: LG München I, Urteil vom 14.11.2002, 7 O 4002/02

Das sogenannte "Framing" stellt eine urheberrechtlich relevante, dem Einwilligungsvorbehalt des Schöpfers des Werkes unterliegende Nutzungshandlung in Form der Vervielfältigung dar. Eine Zustimmung ist aber aufgrund der Privatkopierschranke des § 53 UrhG nicht erforderlich. Von einer stillschweigenden Einwilligung ist auszugehen, wenn die Werbewirksamkeit nicht verändert wird und für den Nutzer aufgrund der Gestaltung erkennbar ist, dass er die ursprüngliche Website verlassen hat. Wettbewerbswidrig ist das Framing nur, wenn es zu einer sittenwidrigen Leistungsübernahme führt.

 

Presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch und Verantwortlichkeit für Links: OLG München, Urteil vom 15.3.2002, 21 U 1914/02

Dem Gegendarstellungsanspruch steht nicht entgegen, dass ein Mitglied des Ortsvereins des Gegendarstellungsberechtigten auf eine Seite mit den den Gegendarstellungsanspruch auslösenden Äußerungen gelinkt hat. Zwar ist eine Haftung des Homepagebetreibers für diesen Link zu bejahen, da der Linksetzer eine Art "Internet-Verkehrssicherungspflicht" mit Setzen des Links übernimmt, doch handelt es sich nicht um eine Äußerung, die dem Gegendarstellungsberechtigten zugerechnet werden kann, da ein einzelnes Mitglied eines Ortsvereins im Vergleich zur Gesamtorganisation so unbedeutend ist, dass nicht erweiternd auf eine dementsprechende Äußerung des Dachverbandes geschlossen werden kann.

Anmerkung: Eine interessante neue Rechtsschöpfung, die das OLG München da unternimmt: "Der Linksetzer übernimmt mit dem Setzen eines Links eine Art "Internet-Verkehrssicherungspflicht". Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Die bösen Linksetzer sind also verantwortlich dafür, was es im WWW für schlimme Dinge gibt. Typisch verschrobene Sicht eines Strafrichters könnte man meinen, aber vielleicht gilt das alles doch nur für den Fall, dass der Linksetzer von der Rechtsverletzung auf der gelinkten Seite weiß und diese womöglich sogar fördern will, und doch nicht für die - zivilrechtliche - Verkehrssicherungspflicht.

 

Elektronischer Pressespiegel per Link zulässig: LG München I, 1.3.2002, 21 O 9997/01

Das Anbieten eines elektronischen Pressespiegels in der Form, dass eine Auflistung von zu Suchbegriffen gefundenen Artikeln dargeboten wird, die nur einen Deep Link auf die Fundstelle, Überschrift des Artikels, Namen der Zeitung als Quellenangabe, Ressort und den Satz des Artikels mit dem Suchbegriff enthalten, verstößt nicht gegen Urheberrecht und ist als Gesamtangebot nicht zu beanstanden. Es fehlt an einem urheberrechtlich geschützten Werk bzw. an einer Übernahme von wesentlichen Teilen einer Datenbank. Auch der Link ist korrekt, da die Inhalte so von der Klägerin angeboten werden.
Urteil bei JurPC

 

fuckgeneralmotors.com darf auf Ford linken: UNITED STATES DISTRICT COURT FOR THE EASTERN DISTRICT OF MICHIGAN SOUTHERN DIVISION, 20.12.2001, Case No. 01-CV-71685-DT
Klage der Ford Motor Company gegen das Hacking- und Bürgerrechtsurgestein 2600 Enterprises abgewiesen. Das Markenrecht erlaubt dem Kläger nicht, einen Link auf seine Website zu untersagen, nur weil er mit dem Domainnamen oder dem Inhalt der linkenden Site nicht einverstanden ist.

 

Aufwendungsersatz für Abmahnung von Hyperlinks: LG Berlin, Urteil vom 5.10.2001, 15 O 254/01

Die Anbringung eines Hyperlinks zu Informationszwecken stellt keine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 MarkenG dar. Für eine darauf gestützte Abmahnung kann kein Aufwendungsersatz verlangt werden, da die Abmahnung mangels Markenverletzung nicht im objektiven Interesse des Abgemahnten lag.

 

"newsclub.de": Zulässigkeit von "deep links"durch Suchmaschinen: 
LG München I, Urteil vom 18.9.2001, 7 O 6910/01

Klägerin ist eine große Würzburger Zeitungsverlagsgruppe, Beklagter der Betreiber der Suchmaschine NewsClub. Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Frage, ob es erlaubt ist, mittels normaler Links auf Zeitungsartikel zu verweisen, die zur öffentlichen Nutzung im Internet bereit stehen.
LG: Durch die Übernahme der von der Klägerin in ihren Internet-Nachrichtendiensten angebotenen Rubriken nebst jeweiliger Verbindung zu darunter rubrizierten Schlagwörtern (gffls. nebst Teaser) einschließlich der Link-Verbindungen auf seinen Server hat der Beklagte schuldhaft in das nach § 87b UrhG allein der Klägerin als Datenbankhersteller gebührende Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht eingegriffen.

Leider wird das Verfahren nicht fortgesetzt: Heise-Artikel vom 20.3.2003
gegenteilig: LG Berlin 30.1.2001

 

Hyperlink und Wettbewerbsförderungsabsicht: Kammergericht, Urteil vom 4.9.2001, 5 U 124/01

Auch vom Fließtext getrennt gesetzte Hyperlinks begründen keine gesonderte Feststellung einer Wettbewerbsförderungsabsicht bei der Veröffentlichung eines redaktionellen Beitrags. Wenn die Berichterstattung über ein Unternehmen (Internetwetten) erlaubt ist, ist auch ein Link auf dessen Webauftritt erlaubt. Die bloße Vereinfachung der Erreichbarkeit durch die technische Einrichtung des Links führt nicht zu einer Wettbewerbswidrigkeit. Das bloße Anbringen eines Hyperlinks stellt auch keine strafbare Werbung i.S.v. § 284 Abs. 4 StGB dar. Dies wäre nur bei einem Werbebanner der Fall.

 

Download-Link auf FTP-Explorer

"FTP-Explorer"-Link verletzt Markenrecht: OLG München, 2.8.2001
Erstinstanzliches Urteil des Landgericht München I bestätigt.
c't-Artikel

"FTP-Explorer": Urteil LG München vom 25.5.2000, 4 HK 0 6543/00
Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "Explorer"; die Beklagte bietet im Rahmen ihrer Website einen Link auf eine Downloadmöglichkeit des Programmes "FTP-Explorer". Der Zusatz "FTP" beseitigt nicht die Verwechslungsgefahr.  Es liegt auch kein Fall des § 23 MarkenG vor, vielmehr eine markenmäßige, die Herkunft der Software kennzeichnende Verwendung. Im Rahmen des von ihr gesetzten Links benutzt die Antragsgegnerin die Bezeichnung "FTP-Explorer" nicht nur als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften einer bestimmten Software oder als Hinweis auf deren Bestimmung;
Urteil bei JurPC

Keine Haftung für FTP-Explorer-Link: OLG Braunschweig vom 19.7.2001, 2 U 141/00
Eine Hochschule hatte mit Links auf Programme verwiesen, die im Namen die Bezeichnung "Explorer" enthielten. Die Inhaberin der Marke "Explorer" hatte sich dagegen gewandt. Das OLG Braunschweig sieht diese Art der Verweisung auf im Internet vorhandene Programme als publizistische Information an, die "vom Benutzer nur als Hinweis auf eine fremde Quelle zum kostenlosen Bezug verstanden wird". Erst ein konkreter Hinweis auf eine möglicherweise vorliegende Markenrechtsverletzung löst nach Ansicht des Gerichts konkrete Prüfungspflichten aus, weil der Beklagten jedenfalls bis zu der im Januar 2000 ausgesprochenen Abmahnung die Privilegierung des § 5 Abs 2 Teledienstegesetz (TDG) zugute kommt.
Artikel bei Heise
Urteil bei afs

Weitere FTP-Explorer-Fälle unter Markenrecht

 

"Werbeframing": Urteil LG Köln vom 2.5.2001, 28 O 141/01

Das systematische Einbinden von Webseiten Dritter (Inhalt einer Internet-Datenbank) in ein Frameset ist ohne Zustimmung rechtswidrig; dies trotz Hinweis, dass es sich um einen externen Link handelt.

 

Unzulässigkeit von "Deep Links": LG Köln Urteil vom 28.02.2001, 28 O 692/00

Ein im Internet systematisch zusammengestelltes Angebot von Stellenanzeigen stellt eine Datenbank i.S.d. § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar, wenn die Erstellung wesentliche Investitionen voraussetzte. Das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe der in der Datenbank enthaltenen Stellenangebote wird verletzt, wenn ein Konkurrenzunternehmen unter Umgehung der vorgegebenen Struktur des Anbieters, insbesondere auch unter Umgehung der auf davor liegenden Seiten geschalteten Werbe-Banner, sich das fremde Angebot durch Links auf die darunter liegenden relevanten Inhalte (Stellenangebote) im Wege sog. "Deep Links", d.h. unter Umgehung der vorgegebenen Navigation, zu eigen macht.

 

"Roche-Medizinlexikon": Urteil des OLG Hamburg vom 22.2.2001, 3 U 247/00
Urteil LG Hamburg bestätigt.

Auszüge aus der Entscheidung: "...Es ging ersichtlich .... nicht aber um ein in die Website der Antragsgegnerin inkorporiertes Framing. Etwas anderes ist auch nicht dem Umstand zu entnehmen, dass die Antragstellerin das Schalten von Links (betreffend das "Roche Lexikon Medizin") auf der Website der Antragsgegnerin - wie auf anderen Websites Dritter - als solches nicht beanstandet, wenn das Betätigen des Links zu einem vollständigen Verlassen der Website der Antragsgegnerin führt, auf der sich der Link befindet, und der Nutzer so direkt auf die Website der Antragstellerin gelangt. Das Einverständnis erfasst das angegriffene Verhalten der Antragsgegnerin nicht, die Links auf der Website der Antragsgegner sind so geschaltet, dass das Lexikon der Antragstellerin, in die Website der Antragsgegnerin inkorporiert bleibt....Zutreffend hat das Landgericht die (mittelbare) Störereigenschaft der Antragsgegnerin bejaht. Durch die beanstandete Schaltung des Link auf ihrer Website schafft sie die Voraussetzungen dafür, dass sich die Nutzer in der vorgegebenen Weise verhalten.

Eigene Anmerkung: Auch in diesem Urteil wird immer wieder fälschlicherweise das Linken an sich beanstandet, obwohl es eigentlich nur um das Framing geht. Mit Sicherheit  ging es bei dem Ersuchen der Antragstellerin an die Antragsgegnerin um die Aufnahme eines Hinweises auf das "Roche Lexikon Medizin" im Internet-Dienst der Antragsgegnerin nicht "ersichtlich nur um Werbung für das Lexikon" sondern um einen normalen Link. Man kann also nicht wirklich davon ausgehen, dass das Gericht die Problematik verstanden hat.

"Roche-Medizinlexikon": Urteil LG Hamburg vom 12.7.2000, 308 O 205/00.
Die Antragstellerin betreibt die Website www.roche-lexikon.de. Die Antragsgegnerin linkt von ihrer Website www.medizin-forum.de so auf die Website der ASt, dass deren Information in einem Fensterteil der eigenen Website (Frame) erscheint, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass es sich um fremde Inhalte handelt. Die ASt hat einen aus §§ 97 Abs.1, 4 Abs.1 u. 2, 15 Abs. 1, 16 UrhG folgenden Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin.
Urteil bei Jurawelt

 

"newsclub.de": Zulässigkeit von "deep links"durch Suchmaschinen:  
Urteil LG Berlin vom 30.1.2001, 16 O 792/00 (zweites gleiches Verfahren 16 O 835/00)

Klägerin ist eine große Würzburger Zeitungsverlagsgruppe, Beklagter der Betreiber der Suchmaschine NewsClub. Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Frage, ob es erlaubt ist, mittels normaler Links auf Zeitungsartikel zu verweisen, die zur öffentlichen Nutzung im Internet bereit stehen.
LG: Die Verwendung von "Deep links" durch Suchmaschinen im Internet stellt eine zulässige Auswertung von Datenbanken dar, wenn auf diese im Wege der Recherche zugegriffen wird. Dies gilt zumindest dann, wenn der Anbieter seine Informationen uneingeschränkt zugänglich macht.

 

Osborne Clarke gegen OFiR: Einstweilige Verfügung des Landgerichtes Köln vom 19.1.2001

Hintergrund war die Praxis von OFiR, durch Links auf die Seiten der Konkurrenz das auf der eigenen Site präsentierte Angebot zu vergrößern. Untersagung, sogenannte "Deep Links" auf das Angebot des Konkurrenten StepStone zu setzen.

 

Untersagung eines Links: Landgericht Hamburg 2.1.2001, 312 O 606/00

Die Firma Software 2000 als Herausgeber des Spieles "Bundesliga Manager" klagt die Firma Electronic Arts als Herausgeber des Spieles Bundesliga 2000. Ein Unternehmen muss nicht dulden, dass ein anderes, das im direkten Wettbewerb steht, Surfer per Link zu seinen Seiten führt. Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG bejaht. Da die Entscheidungsgründe und der genaue Sachverhalt nicht bekannt sind, ist eine Beurteilung der Entscheidung nicht möglich; möglicherweise handelt es sich aber in Wirklichkeit um ein Problem des Deep Linkings oder Framings.

 

Keine Haftung für einfache Links: Urteil OLG Schleswig vom 19.12.2000, 6 U 51/00

Das Setzen "einfacher" Links ist grundsätzlich nicht geeignet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Markengesetzes zu begründen. Der "einfache" Link unterfällt regelmäßig der Haftungsprivilegierung des § 5 Abs.3 TDG.

 

Haftung für Links: Urteil LG Frankenthal (Pfalz) vom 28.11.2000, 6 O 293/00

Keine Urheberrechtsverletzung, wenn Fotos lediglich auf der Homepage eines Dritten enthalten sind, auf die von der Website des Beklagten, in der Textlinks der Region gesammelt angeboten werden, gelinkt wird; in diesem Fall ist die Haftung nach § 5 Abs. 3 TDG ausgeschlossen, da nur der Zugang zur Nutzung fremder Inhalte vermittelt wird. Der Link erfüllt hier nur die Funktion eines Türöffners für Dritte und dient der Erleichterung des Zuganges. Die Seite des Beklagten erfüllt hier die Rolle einer kleinen Suchmaschine. Es fehlt auch an der Identifizierung des Beklagten mit den fremden Inhalten, weil der Inhalt der Seiten, auf die gelinkt wird, direkt beim Nutzer in einem eigenen Fenster dargestellt wird.

 

Links verstoßen nicht gegen das Urheberrecht: Entscheidung eines Rotterdamer Gerichtes (August 2000)

Informationsdienst darf auf Zeitungsartikel linken.

 

"www.ticket.com": 1.4.2000

Einem US-Urteil zufolge, verletzen Links zu anderen Webseiten nicht deren Urheberrechte und sind daher erlaubt. Richter Harry Hupp hat entschieden, dass Ticket.com http://www.ticket.com weiterhin Links zu TicketMaster http://www.ticketmaster.com legen darf, solange der User nicht getäuscht wird und weiß, zu wessen Site er verbunden wird. Es darf nur nicht der Eindruck entstehen, man sei noch auf der ursprünglichen Website.

Eigene Anmerkung: Dem wird wohl am einfachsten dadurch entsprochen, dass das Linkangebot in einem neuen Fenster (Html-Tag "_blanc") dargestellt wird (so wie dies bei den obigen Links der Fall ist).

 

"baumarkt.de" (auch frames II"): Urteil Oberlandesgericht Düsseldorf vom 29.6. 1999, 20 U 85/98, CR 2000, 184

(mit der Entscheidung wurde das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. April 1998, 12 O 347/98 (Frames I, Urteil bei Netlaw) bestätigt). 
Die Verwendung von Links auf Seiten von Wettbewerbern in frames der eigenen Internetseiten stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Einzelne Webseiten und die ihnen zugrundeliegende Auswahl und Anordnung von Daten genießen keinen Schutz als Datenbankwerke gemäß §§ 4 Abs. 2, 87a ff. UrhG und sind auch keine Ausdrucksform eines Computerprogramms i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Der Website wurde auch kein Werkcharakter zugebilligt. Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen (Links) rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden; im gegenständlichen Fall liegt auch keine Rufausbeutung vor.  

 

"Telco-Explorer": Urteil Landgericht München vom 25. Mai 1999 - 9 HKO 850/99

Download-Link auf das Programm Telco-Explorer, dessen Vertreiber wegen angeblicher Verwechslungsfähigkeit mit dem Programm Explorer abgemahnt worden war. Das Gericht verneinte aber bereits die Verwechslungsfähigkeit und setzte sich daher nicht mit der Linkhaftung auseinander. Die Entscheidung des OLG München (2. Instanz) ist noch ausständig.

 

"deep-links": Urteil OLG Celle von 12.05.1999, 13 U 38/99

Aufnahme von durch Wettbewerber im Rahmen von Webhosting erstellten Präsentation von Homepages in ein eigenes Homepageverzeichnis kann unlauterer Wettbewerb in Form der unmittelbaren Leistungsübernahme sein.
Kritische Besprechung von Andreas Wiebe, CR 8/1999, 523 ff

 

"Download-Link": Beschluss LG München I vom 22.04.1999, 9 HK O 6873/99

Verfahren über eine einstweilige Verfügung, die der Inhaber einer Marke gegen den Betreiber einer Website erwirken wollte, der auf dieser einen Link mit dieser Marke auf die Website eines anderen gesetzt hatte, auf der unter Verletzung der Marke des Klägers Software zum Download angeboten wurde; der Antrag wurde abgewiesen. Begründung: Der Link sei nicht "im geschäftlichen Verkehr" erfolgt und der Beklagte habe den Download nicht selber angeboten und keinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt (Computer und Recht 1999, S.592).

 

"Links auf Konkurrenz zur Erweiterung des Angebotes":  Urteil LG Verden vom 7.12.1998, 10 O 117/98


Dies wird allgemein als zulässig erachtet, wenn nicht der Eindruck entsteht, dass es ein eigenes Angebot ist, wie z.B. bei Darstellung der fremden Website im eigenen Frame. Man spricht hier auch von framing oder inline-linking; dieses kann gegen Urheber- und Markenrechte verstoßen und sittenwidrig im Sinne des Wettbewerbsrechtes sein. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf EV abgelehnt, weil keine Ausbeutung fremder Leistung vorlag und die bloße Wiedergabe für jedermann zugänglicher Daten keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Links auf eigene Seiten können nicht verhindert werden. Ein Homepage-Anbieter kann Links anderer grundsätzlich nicht verbieten, die auf seine Seiten verweisen, die er selbst öffentlich zugänglich gemacht hat. Einer Einwilligung für die Verlinkung bedarf es nicht; Bericht der IT/LEGAL GROUP

 

"frames III": Landgericht Lübeck, Urteil vom 24.11.1998, 11 S 4/98

Der Betreiber einer Website ist für die Darstellung fremder Inhalte in Frames verantwortlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Teledienstegesetzes, wenn der Eindruck entsteht, dass er sich die "geframten" Seiten und deren Inhalte geistig zu eigen machen will; hier: Link auf ein Angebot unter derselben Domain.

 

"unzulässige Werbung der Schwesterfirma": Urteil des LG Frankfurt am Main vom 27.05.1998, 3/12 O 173/97, CR 1999, 45, NJW-COR 1999, 111

Verweist ein Internetanbieter auf seiner Webseite auf die Homepage einer ausländischen Schwesterfirma, muss er sich deren Werbung als eigenes wettbewerbswidriges Verhalten zurechnen lassen, wenn die Werbung nach dem nationalen Recht im Land der Schwesterfirma zwar wettbewerbsrechtlich zulässig, nach deutschem Recht jedoch wettbewerbswidrig ist.

 

Steinhöfel vs. Best: LG Hamburg, Urteil vom 12.5.1998, 312 O 85/98

Herr Best ärgerte sich über einen gegen den RA Steinhöfel verlorenen Domain-Prozess und veröffentlichte eine Liste von Links über seinen Gegner, darunter auch ein Satireseite. Steinhöfel klagte auf Unterlassung und gewann.

 

Ticketmaster vs. Microsoft: U.S. District Court of California, 1997

Microsoft legte deep links auf den Kartendienst von Ticketmaster. Aufgrund einer gütlichen Einigung kam es zu keiner Entscheidung.

 

TotalNews: 1997

TotalNews linkte auf Artikel anderer Online-Medien und stellte sie in einem Frame dar.

 

Shetland Times vs Shetland Yarns: 1997

Die Shetland Yarns übernahmen Teile von Artikeln der Shetland Times und linkten auf diese. Dies führte zur ersten großen Auseinandersetzung um die Zulässigkeit von Links.

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