Internet & Recht - aktuell |
Die Haftung der Diensteanbieter
Was von der Haftungsfreistellung der E-Commerce Richtlinie übrig blieb
Vortrag vom 1. Österreichischen IT-Rechtstag in Wien am 23.6.2007
Diensteanbieter § 3 Z 2 ECG:
Access-, Host- und Contentprovider
Website-Betreiber
Versteigerungsplattform
Foren-Betreiber
Weblog-Betreiber
Suchmaschinenbetreiber
Registry
W-LAN-Betreiber (LG Hamburg)
Haftung = Verantwortlichkeit (§ 3 Z 8 ECG)
eigenes Verhalten
fremdes Verhalten
für Schadenersatz
für Unterlassung
nur bei Verschulden
auch ohne eigenes Verschulden
Räumlicher Verantwortungsbereich
Österreich
deutscher Sprachraum
EU
weltweit
Der Diensteanbieter kann unter bestimmten Voraussetzungen überall und nach jedem nationalen Recht geklagt werden.
zum Kapitel Gerichtszuständigkeit und Internationales Privatrecht
E-Commerce-Richtlinie und E-Commerce-Gesetz
Haftungsbefreiungen für:
Zugang und Durchleitung: |
Art 12 |
§ 13 |
Caching |
Art 13 |
§ 15 |
Hosting |
Art. 14 |
§ 16 |
Suchmaschinen |
|
§ 14 |
Linksetzer |
|
§ 17 |
keine allgem. Überwachungspflicht |
Art 15 |
§ 18 |
Herkunftslandprinzip |
Art 3 |
§ 20 |
Die Judikatur
Keine Anwendung der Haftungsfreistellung bei Unterlassungsansprüchen
BGH, 11.3.2004, I ZR 304/01 - Ricardo-Rolex
BGH, 27.3.2007, VI ZR 101/06 - anonymer Poster
BGH, 19.4.2007, I ZR 35/04 - Rolex bei eBay
OGH, 21.12.2006, 6 Ob 178/04a - Ehrenbeleidigung im Gästebuch
Ausschluss der Haftungsbefreiungen bei Unterlassungsansprüchen:
Art. 12-14 Abs. EC-RL:
"Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern."
§ 19 ECG:
"Die §§ 13 bis 18 lassen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen kann, unberührt."
Österreich:
Haftungsbefreiungen kaum angewendet, da nur Haftung des Gehilfen, wenn der Täter bewusst gefördert wird.
Deutschland:
Strenge Störerhaftung, wenn Rechtsverletzung adäquat verursacht und zumutbare Prüfpflichten verletzt.
Voraussetzungen für die Beihilfe-Haftung des Diensteanbieters in Ö:
Betreiber weiß davon, er wurde also darauf hingewiesen
und-
die Rechtsverletzung ist eindeutig als solche erkennbar
OGH: für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig erkennbar: Wissen des "Hobbymoderators nicht zurechenbar
Voraussetzungen für die Haftung des Diensteanbieters in D:
adäquate Verursachung
Verletzung zumutbarer Kontrollpflicht
- BGH, 11.3.2004, I ZR 304/01 Ricardo-Rolex
Im Wiederholungsfall stellt sich die Frage der Überwachungspflicht:
In Art. 15 ECRL, § 18 Abs. 1 ECG, § 7 TMG heißt es:
"keine allgemeine Verpflichtung zu überwachen",
woraus abgeleitet wird,
dass es eine solche Pflicht in besonderen Fällen schon geben kann;
daraus ergibt sich als 3. Fall der Haftung:
Verletzung einer zumutbaren Kontrollpflicht
Arten von Kontrollpflichten
nur Beseitigungspflicht, aber keine Überwachungspflicht bez. zukünftiger Verstöße
Überwachungspflicht nach erstem Vorfall
Überwachungspflicht bei brisanten Themen
Nach der Art der Überwachung:
Nachkontrolle
Überwachung vor Freischaltung
Täter bekannt oder nicht
Haftung nur bei anonymen Täter
-
Haftung auch neben dem bekannten Täter
Die Verbreiterhaftung in Österreich
§ 1330 Abs. 2 ABGB technischer Verbreiter
Haftung nicht erst bei bewusster Förderung, sondern bereits bei fahrlässiger Unkenntnis
Übernahme der deutschen Judikatur
- OGH, 21.12.2006, 6 Ob 178/04a - Ehrenbeleidigung im Gästebuch
Die medienrechtliche Haftung
Medienbegriff nach § 1 MedienG
Ansprüche nach dem Mediengesetz
Haftungsauschluss MedienG contra ECG
- OGH, 21.12.2006, 6 Ob 178/04a - Ehrenbeleidigung im Gästebuch
Eigene Erfahrung als Forenbetreiber
Notwendigkeit der Überwachung - Ruf des Anbieters
Problem der Zumutbarkeit
Zusperren als ultima ratio
Eigene Überlegungen
Grundrecht auf Meinungsfreiheit
Interessensabwägung
Problem der Erkennbarkeit der Rechtsverletzung
zumutbare Anforderungen
Gedanke der Förderung der Diensteanbieter
einmal ist keinmal oder "virtueller Freibiss"
Ausblick auf die Zukunft
EU-Kommission überprüft deutsche Rechtsprechung zur Providerhaftung - Heise-Artikel vom 15.6.2007
Überprüfung durch EuGH - Vorabentscheidung?
(wie beim Impressum)
Literatur
Mark Bedner, Haftung des Betreibers von Internetforen,
JurPC Web-Dok. 94/2007Michael Bernd, Verschärfte Haftung für Forenbetreiber - Der Anfang vom Ende der Kultur der offenen Diskussion? 6/2006, JurPC Web-Dok. 75/2006
Thomas Gramespacher, Dem Betreiber fremde, rechtswidrige Inhalte in Internet-Communitys und Internet-Foren: Abmahnung, Unterlassung, Beseitigung - TDG und Störerhaftung ? JurPC Web-Dok. 131/2005
Spindler, Gerald, Die Verantwortlichkeit der Provider für "Sich-zu-Eigen-gemachte" Inhalte und für beaufsichtigte Nutzer, MMR 2004, S. 440 ff.
weitere Fälle auf
http://internet4jurists.at
(Kapitel Diensteanbieter)
23.6.2007